{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0826.1U92.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":"1. Zivilsenat","decided":"1999-08-26","aktenzeichen":"1 U 92/98","doktyp":"Grundurteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung der Klägerin wird das am 6. Au-gust 1998 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 15 O 711/97 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:\n\nDie Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt. \n\nZur Entscheidung über die Höhe des Anspruchs - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - wird der Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\nDie form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung\nder Kläger ist zulässig und hat auch in der Sache insoweit Erfolg,\nals die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt zu erklären\nwar.\n\nI.\n\nDie Klage ist zulässig. Insbesondere ergibt sich die örtliche\nZuständigkeit des angerufenen Gerichts entgegen der Auffassung des\nLandgerichts im angefochtenen Urteil aus § 32 ZPO. Die Klägerin hat\nschlüssig Tatsachen behauptet, aus denen sich das Vorliegen einer\nim Gerichtsbezirk begangenen unerlaubten Handlung ergibt (vgl. zu\ndiesem Erfordernis BGHZ 124, 241 = NJW 1994, 1413). Der Wohnsitz\nder Klägerin ist als Begehungsort anzusehen. Begehungsort ist dabei\nsowohl der Ort, an dem der Täter gehandelt hat (Handlungsort), als\nauch der Ort, an dem von ihm in das geschützte Rechtsgut\neingegriffen worden ist (Erfolgsort). Der Ort des Schadenseintritts\nist als solcher zwar grundsätzlich ohne Belang. Etwas anderes gilt\naber dann, wenn der Schadenseintritt selbst zum Tatbestand der\nRechtsverletzung gehört, wie etwa bei § 823 Abs. 1 u. 2 BGB. Nach\ndem Vorbringen der Klägerin sind hier verschiedene\nTatbestandsmerkmale einer unerlaubten Handlung im Bezirk des\nLandgerichts Köln erfüllt worden, nämlich das der\nTäuschungshandlung durch unrichtige Prospektangaben, das der\nIrrtumserregung und das des Schadenseintritts. Die Voraussetzungen\nfür den besonderen Gerichtsstand des § 32 ZPO liegen damit vor.\n\nDas angerufene Gericht ist damit allerdings entgegen der\nAuffassung der Klägerin auf die Prüfung der deliktischen Ansprüche\nbeschränkt. Die Zuständigkeit für die deliktischen Ansprüche zieht\nnicht - kraft Sachzusammenhangs - die Zuständigkeit auch für die\nnichtdeliktischen Ansprüche nach sich. Treffen mehrere materielle\nAnspruchsgrundlagen zusammen, so ist nach der bisher überwiegenden\nAuffassung das in einem besonderen Gerichtsstand angegangene\nGericht nur für den Klagegrund zuständig, für den die\nZuständigkeitsvoraussetzungen erfüllt sind, nicht aber auch für\nkonkurrierende Anspruchsgrundlagen. Insoweit steht dem angerufenen\nGericht keine Prüfungsbefugnis zu, da die Zivilprozessordnung\nkeinen allgemeinen Gerichtsstand des Sachzusammenhangs kennt (vgl.\nBGHZ 98, 362, 366 = NJW 1987, 442; BGH NJW 1974, 410, 411; BGH NJW\n1996, 1411, 1413). Weil dies zu einer Aufspaltung des\nStreitgegenstandes und der Zuständigkeiten führen kann, wird\ndemgegenüber von einem Teil der Lehre aus Gründen der\nProzesswirtschaftlichkeit die Anerkennung eines allgemeinen\nGerichtsstandes des Sachzusammenhanges für sämtliche\nkonkurrierenden Anspruchsgrundlagen befürwortet. Sie stützt sich\ndabei insbesondere auf die zum 1. Januar 1991 erfolgte Änderung des\n§ 17 Abs. 2 S. 1 GVG, der nunmehr im Bereich der\nRechtswegzuständigkeit vorsieht, dass das Gericht, zu dem der\nRechtsweg wegen eines Klagegrundes in zulässiger Weise beschritten\nwurde, den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden\nrechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden hat. Was im Verhältnis\nder verschiedenen Gerichtszweige gelte, solle danach erst recht für\ndie sachliche und örtliche Zuständigkeit zwischen Gerichten\ndesselben Gerichtszweiges im Zivilprozess gelten, sodass sie das\nVerfahren - auch soweit es verschiedene Anspruchsgrundlagen\nbetreffe - bei einem zuständigen Gericht konzentrieren könne und\nMehrfachentscheidungen vermieden würden (MünchKomm-ZPO-Lüke, § 261\nRdn. 59; Zöller/Vollkommer, ZPO, 21. Aufl., § 12 Rdn. 21, § 32 Rdn.\n20; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 15. Aufl. 1994, §\n36 VI 2; Schwab, Festschrift für Zeuner, 1994, S. 499, 509;\nSchilken, Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Rdn. 319; bereits früher\nBaur, Festschrift für Hippel, 1967, S. 1, 20; aus der\nRechtsprechung: BayOblG NJW-RR 1996, 508; OLG Köln OLGR 1999, 143,\n144).\n\nDiese Auffassung würde aber dazu führen, dass sich der jeweilige\nKläger einen für ihn günstigen Gerichtsstand für die\nnichtdeliktischen Anspruchsgrundlagen verschaffen könnte, auch wenn\ndie schlüssig vorgetragenen Tatsachen für die unerlaubte Handlung\nnicht zu beweisen sind (vgl. BGH NJW 1996, 1411, 1413). Dies würde\nzu einer nicht gerechtfertigten Ausdehnung des deliktischen\nGerichtsstandes und zu einer Bevorzugung des jeweiligen Klägers\nführen (vgl.\n\nWürthwein, ZZP 106, (1993), S. 51, 76). Das Klägerinteresse wird\nandererseits durch die Ablehnung einer Zuständigkeit kraft\nSachzusammenhangs nicht entscheidend tangiert. Will der jeweilige\nKläger nicht 2 Prozesse führen, bleibt es ihm unbenommen, die\nbeklagte Partei aus allen rechtlichen Gesichtspunkten an ihrem\nWohnsitzgerichtsstand in Anspruch zu nehmen (vgl. BGH a.a.O.). Mit\nder herrschenden Auffassung (BGH NJW 1996, 1411, 1413; LG Kassel\nMDR 1995, 204, 206; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 56. Aufl., §\n32 Rdn. 14; Thomas/Putzo, ZPO, 21. Aufl., § 32 Rdn. 5;\nStein/Jonas/Schumann, ZPO, 21. Aufl., § 32 Rdn. 17; H.er\nFestschrift für Kissel 1994, S. 327, 332; Peglau, JA 1999, 140 ff.;\nWürthwein, a.a.O.) ist deshalb davon auszugehen, dass die\nZuständigkeit aus § 32 ZPO nicht auch die Zuständigkeit für die\nPrüfung der nichtdeliktischen Ansprüche nach sich zieht.\n\nEntgegen der Auffassung des Landgerichts Koblenz im Urteil vom\n9. Oktober 1998 (Bl. 905 ff. d. A.) verstößt die Wahl des\nGerichtsstandes der unerlaubten Handlung im vorliegenden Fall auch\nnicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Soweit die\nVoraussetzungen des Gerichtsstandes der unerlaubten Handlung\nvorliegen, muss es dem jeweiligen Kläger auch freistehen, dieses\nGericht anzurufen. Dies gilt auch dann, wenn - wie im vorliegenden\nFall - mehrere Orte als Gerichtsstände der unerlaubten Handlung in\nBetracht kommen. Prozessökonomische Erwägungen, wie sie das\nLandgericht Koblenz in seiner Entscheidung angeführt hat, können\nnicht dazu führen, die Wahl eines gesetzlich eingeräumten\nbesonderen Gerichtsstandes als rechtsmißbräuchlich anzusehen.\n\nII.\n\nDer Klageanspruch ist auch dem Grunde nach berechtigt.\n\n1. Der Klägerin steht gegen die\nBeklagten aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. den §§ 264 a Abs. 1 Nr. 1\nStGB, 830, 840 BGB ein Anspruch auf Ersatz des ihr durch die\nBeteiligung als stille Gesellschafterin an der H.\nAktiengesellschaft Elektrizitätswerk- und Umwelttechnik (H.)\nentstandenen Schadens zu. Gem. § 264 a Abs. 1 Nr. 1 StGB wird\nbestraft, wer im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Wertpapieren,\nBezugsrechten oder von Anteilen, die eine Beteiligung an dem\nErgebnis eines Unternehmens gewähren sollen, in Prospekten oder in\nDarstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand hinsichtlich\nder für die Entscheidung über den Erwerb oder die Erhöhung\nerheblichen Umstände gegenüber einem größeren Kreis von Personen\nunrichtige vorteilhafte Angaben macht oder nachteilige Tatsachen\nverschweigt. Die Beklagten haben diesen Tatbestand als Täter oder\njedenfalls als Gehilfen, was gem. § 830 Abs. 2 BGB gleichsteht,\nverwirklicht.\n\na) Die im Emissionsprospekt der H. vom\n1. September 1995 angebotene und von der Klägerin erworbene\nBeteiligung des Typs A (atypisch stille Beteiligung mit\nAusschüttungsgarantie) ist ein \"Anteil\" i. S. d. § 264 a Abs. 1 Nr.\n1 StGB. Es besteht Einigkeit darüber, dass auch stille\nBeteiligungen unter den Anteilsbegriff dieser Vorschrift fallen\n(vgl. LK-Tiedemann, StGB, 11. Aufl., § 264 a Rdn. 29;\nSchönke/Schröder/Cramer, StGB, 25. Aufl., § 264 Rdn. 10). Etwas\nanderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass das\nBundesaufsichtsamt für das Kreditwesen in seiner\nAbwicklungsanordnung vom 12. Mai 1997 die Beteiligung des Typs A\nund KAP letztlich rechtlich als Darlehen eingestuft hat. In diesem\nFall würde es sich nämlich um ein partiarisches Darlehen handeln,\ndas ebenfalls vom Anteilsbegriff des § 264 a Abs. 1 Nr. 1 StGB\nerfasst wird (Tröndle, StGB, 48. Aufl., § 264 a Rdn. 5;\nLK-Tiedemann, § 264 a Rdn. 48; Schönke/Schröder/Cramer, § 264 a\nRdn. 10).\n\nb) Im Emissionsprospekt der H. des\nJahres 1995 sind sowohl \"unrichtige vorteilhafte Angaben gemacht\"\nals auch \"nachteilige Tatsachen verschwiegen\" worden.\n\nAuf S. 11 des Emissionsprospektes heißt\nes unter dem Titel \"der bisherige Geschäftsverlauf\", die H. habe in\nden zurückliegenden 6 Jahren ein \"beständiges Wachstum\" erfahren.\nDie Entwicklung der H. sei von Beginn an \"erfolgreich und\ndynamisch\" verlaufen. Das Wachstum drücke sich nachhaltig in einer\nUmsatzsteigerung aus. Auf S. 12 heißt es dann unter \"Die\nUnternehmungsplanung\":\n\n \n\n\"Für das laufende Geschäftsjahr geht\ndie H. AG bei einer Konsolidierung auf etwas höherem Umsatzniveau\nvon einem ähnlichen Überschuss wie im Vorjahr aus\".\n\nDiese Passagen enthalten unrichtige\nvorteilhafte Angaben. Zu berücksichtigen ist dabei, dass eine\nUnrichtigkeit i. S. d. § 264 a StGB auch dann anzunehmen ist, wenn\nbei positiven Angaben Teilaussagen weggelassen werden und dadurch\nein falsches Gesamtbild entsteht (vgl. LK-Tiedemann, § 264 a Rdn.\n56). Der Tatbestand des § 264 a Abs. 1 Nr. 1 StGB ist auch dann\nerfüllt, wenn durch die Beschränkung auf einzelne Teile der Sinn\neiner Aussage entstellt wird. Durch die o. g. Passagen wird der\nEindruck vermittelt, es handele sich bei der H. um ein gesundes\nUnternehmen. Es wird dabei nicht deutlich gemacht, dass das\nWachstum nicht im operativem Geschäft erwirtschaftet wurde, sondern\nallein darin bestand, dass es gelungen war, eine erhebliche Anzahl\nneuer Anleger zu gewinnen. In Wirklichkeit hatte die H. im\noperativen Geschäft im Jahre 1990 einen Verlust von mehr als 3,2\nMillionen DM, 1991 von 3,9 Millionen DM, 1992 von 6,9 Millionen DM,\n1993 von 48,8 Millionen DM und 1994 sowie 1995, dem Jahr des\nBeitritts der Klägerin, von jeweils mehr als 50 Millionen DM\nerlitten. Es ist deshalb von vornherein unrichtig und irreführend,\nden Eindruck eines gesunden und erfolgreichen Unternehmens zu\nvermitteln. Gerade die steigenden Verluste im operativen Bereich\nlassen vielmehr ohne weiteres den Schluss zu, dass die H. ohne die\nEinwerbung zahlreicher neuer Anleger und den damit verbundenen\nZahlungseingängen schon sehr frühzeitig hätte scheitern müssen. Der\ngesamte Geschäftsbetrieb der H. konnte nur aufrechterhalten werden,\nwenn es gelang, jedes Jahr neue Anleger zu werben. Dass dies\nfaktisch ein Schneeballsystem gewesen ist, bedarf nach Auffassung\ndes Senats keiner Begründung. Ein Schneeballsystem zeichnet sich\ngerade dadurch aus, dass das gesamte System nur aufrechterhalten\nwerden kann, wenn immer neue Anleger gefunden werden, obwohl klar\nist, dass die Zahl der Anleger endlich ist und die Aussichten, neue\nAnleger zu finden, auf die Dauer immer geringer wird. Es handelt\nsich im vorliegenden Fall sicher nicht um ein klassisches\nSchneeballsystem, das sich dadurch auszeichnet, dass Anlegern\nbesondere Vorteile für den Fall gewährt werden, dass sie andere zum\nAbschluss gleichartiger Geschäfte veranlassen. Andererseits hat der\nBundesfinanzhof in seinem Beschluss vom 20. Dezember 1994 (WStR\n1995, 407) davon gesprochen, dass ein Schneeballsystem dann gegeben\nist, \"wenn das hoch überschuldete Unternehmen die gutgeschriebenen\nBeträge im Grunde nur aus den Anlagen der Kapitalgeber leisten\nkönnte\". So war es aber gerade im vorliegenden Fall. Da im\noperativen Bereich von Anfang an erhebliche Verluste erwirtschaftet\nwurden, standen die Ausschüttungen an die vorhandenen Anleger stets\nund ausschließlich aus den Anlagebeträgen neuer Gesellschafter.\nNach den Feststellungen des Konkursverwalters (Bericht vom 3.\nDezember 1997, Seite 20 - Bl. 581 d.A.), die auf den eigenen\nBerechnungen der H. beruhen, und an deren Richtigkeit der Senat zu\nzweifeln keinen Anlass sieht, ergaben sich unter Zugrundelegung der\nvereinbarten Zinssätze für die Jahre von 1990 bis 2000 nachfolgende\nZinsbelastungen der H.:\n\nZinslast\n\n1990 803.300,00 DM\n\n1991 1.363.064,05 DM\n\n1992 2.582.306,95 DM\n\n1993 5.479.711,22 DM\n\n1994 11.937.979,01 DM\n\n1995 20.752.752,43 DM\n\n1996 30.128.688,00 DM\n\n1997 36.981.827,31 DM\n\n1998 38.287.944,03 DM\n\n1999 40.754.106,28 DM\n\n2000 42.895.723,04 DM\n\nDabei ist zu berücksichtigen, dass nach\nder Unternehmensplanung der H. die Einwerbung von Anlagekapital nur\nbis zum 31. Dezember 1996 vorgesehen war. Dies hat der Vorstand der\nH. noch einmal in einer eidesstattlichen Versicherung vom 11. März\n1996 (Bl. 134 d.A.) bekräftigt. Angesichts der hohen Verluste im\noperativen Bereich - nämlich bei der Erzeugung und dem Vertrieb von\nStrom - war es deshalb von vornherein abzusehen, dass die H. in der\nZeit nach dem 1. Januar 1997 ihren Verpflichtungen gegenüber den\nAnlegern nicht mehr würde nachkommen können. Bereits nach der\neigenen Einschätzung der Beklagten waren Gewinne im operativen\nBereich über Jahre hinaus kaum zu erwarten, da der Betrieb von\nKraftwerksanlagen eine längere Anlaufphase erfordert. Dies alles\nzeigt sehr deutlich, dass der wirtschaftliche Zusammenbruch der H.\nzum einen zwangsläufig und zum anderen auch sehr frühzeitig -\nnämlich auf jeden Fall lange Zeit vor der Ausgabe des\nEmissionsprospektes für das Jahr 1995 - abzusehen war. Wenn der\nSachverständige Dr. K. in seinem Gutachten vom 15. Mai 1995 (Bl.\n103 d.A.) angesichts der vorgenannten Umstände gleichwohl zu dem\nErgebnis kommt, dass es sich bei der H. um ein profitables\nUnternehmen handelt und die H. in der Lage sei, ihre\nVerpflichtungen gegenüber den stillen Gesellschaftern zu erfüllen\n(Bl. 104 d.A.), so zeigt dies lediglich, dass es sich um ein reines\nGefälligkeitsgutachten handelt. Dies kommt auch in der Aussage zum\nAusdruck, dass die Ertragssituation des Unternehmens als\n\"überdurchschnittlich\" bezeichnet werden könne (Bl. 106 d.A.),\nobwohl zum damaligen Zeitpunkt die Verluste im operativen Bereich\nschon sehr hoch waren und \"Erträge\" nur durch die Einzahlungen\nneuer Anleger erzielt werden konnten. Im übrigen hält der Senat es\nfür bezeichnend, dass der Sachverständige Dr. K. kurze Zeit nach\nder Erstellung seines Gutachtens Nachfolger des Beklagten zu 1) als\n\"Mittelverwendungstreuhänder\" geworden ist.\n\nSowohl das Gutachten des\nSachverständigen Dr. K. als auch das Gutachten des Prof. Dr. J.\nwerden im übrigen in ihren Ergebnissen schon dadurch widerlegt und\nentwertet, dass die H. einige Zeit später in Konkurs gefallen ist\nund dieser - entgegen einer entsprechenden Behauptung der Beklagten\n- gerade nicht auf der Abwicklungsanordnung des\nBundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen beruhte. Nach dem Bericht\ndes Konkursverwalters vom 3. Dezember 1997 (Bl. 566 d.A.), an\ndessen Objektivität und Richtigkeit der Senat keinerlei Zweifel\nhat, gab es vielmehr bereits in den Jahren 1995 und 1996 erhebliche\nfinanzielle Probleme bei der H.. Diese Probleme waren nach\nÜberzeugung des Senats von vornherein in der Struktur der H.\nangelegt und mussten zwangsläufig kulminieren und auch stärker nach\naußen in Erscheinung treten, als einerseits die Verluste im\noperativen Bereich und die Zinsbelastungen stark anstiegen und\nandererseits die Zahl der neuen Anleger stagnierte bzw. - im Jahre\n1996 - leicht zurückging. Dem entspricht es, dass die beteiligten\nBanken bereits im Jahre 1996 alle ihre Geschäftsverbindungen zur H.\nbeendet hatten. Namentlich genannt sei insoweit das Bankhaus L.,\ndas mit Schreiben vom 26. September 1996 (Anlage K 23) einen Kredit\nüber 19 Millionen DM gekündigt hatte. Laut Vermerk des\nBundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen vom 25. März 1997 über\neine Besprechung mit den Vorstandsmitgliedern der H., die am 20.\nMärz 1997 stattgefunden hat, ist das Problem der gekündigten\nBankverbindungen von Seiten der Vertreter der H. auch erörtert\nworden. Danach sei keine Bank mehr bereit, man stehe ohne\nKontoverbindung da, was zwangsläufig zum Zusammenbruch des\nUnternehmens führen müsse (vgl. Bl. 734 d.A.). Ferner ist in dem\nvon dem Beklagten zu 2) zu den Akten gereichten Urteilen des\nLandgerichts Hamburg vom 29. Oktober 1998 (Bl. 882 ff d.A.) von\neinem Vermerk des jetzigen Beklagten zu 3) vom 8. Juni 1995 über\nein am gleichen Tage mit dem Beklagten zu 2) geführtes\nTelefongespräch die Rede, in dem die Besorgnis des Beklagten zu 3)\nniedergelegt wird, dass nach einer groben Hochrechnung für das Jahr\n1995 mit einem Jahresfehlbetrag von 10 Millionen bis 20 Millionen\nDM zu rechnen sei. Im Bericht des Herrn Dr. G. K. (Bl. 702 ff d.A.)\nist ebenfalls davon die Rede, dass es in den Jahren 1995 und 1996\nbereits Liquiditätsprobleme gegeben hat. Wörtlich heißt es dort\n(Bl. 719 d.A.):\n\n \n\n\"Als Nachfolger für den\nBerichterstatter übernahm er (der Beklagte zu 3)) 1995 die\nTätigkeit als Vorstand für Finanzen. Seine Bemühungen, die 1995 und\n1996 verstärkt auftretenen Liquiditätsprobleme in den Griff zu\nbekommen, führten zu einem wachsenden Dissenz mit Dr. W. und\nschließlich wohl auch zum Entschluss, Konkurs anzumelden\".\n\nFerner ist es unter den Parteien\nunstreitig, dass der Vorstand der H. bereits am 23. April 1997 -\nd.h. vor der Abwicklungsanordnung des Bundesaufsichtsamtes für das\nKreditwesen vom 12. Mai 1997 - einstimmig beschlossen hat, einen\nVergleichsantrag bei Gericht zur Abwendung des Konkursverfahrens zu\nstellen. Schließlich ergibt sich aus dem vom Vorstand der H. selbst\nin Auftrag gegebene Gutachten der Ha., He. und Partner GmbH vom 27.\nMai 1997 (Anlage BK 4 zum Schriftsatz der Klägerin vom 11. Juni\n1999), an dessen Richtigkeit der Senat ebenfalls keinerlei Zweifel\nhat, dass die H. bereits zum Stichtag 31. März 1997 erheblich\nüberschuldet war. Dies alles zeigt sehr deutlich, dass die\nfinanziellen Schwierigkeiten der H. entgegen der entsprechenden\nBehauptung der Beklagten mit der vom Bundesaufsichtsamt für das\nKreditwesen erlassenen Abwicklunganordnung nichts zu tun haben.\nDaran ändert auch das vom Beklagten zu 1) mit Schriftsatz vom 27.\nApril 1999 zu den Akten gereichte Parteigutachten der\nRechtsanwältin Dr. M. vom 13. September 1998 nichts, das bereits\ndeshalb ohne Beweiswert ist, weil es nicht erkennen lässt, wer den\nentsprechenden Gutachtenauftrag erteilt hat. Die\nAbwicklungsanordnungen des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen\nhat allenfalls zur Zahlungsunfähigkeit der H. geführt. Dies\nentspricht im übrigen der Einschätzung des Bundesaufsichtsamtes für\ndas Kreditwesen selbst. In einem Schreiben vom 18. Juli 1997 an\nRechtsanwalt Dr. A., dem Prozessbevollmächtigten einer Reihe von\nAnlegern, heißt es dazu wörtlich (Bl. 738 d.A.):\n\n \n\n\"Es wird unzutreffenderweise behauptet,\ndie H. AG sei allein durch die Abwicklungsverfügung des Amtes\nkonkursreif geworden. Bei einer Aktiengesellschaft hat deren\nVorstand die Eröffnung des Konkursverfahrens nur dann zu\nbeantragen, wenn die Gesellschaft überschuldet oder wenn sie\nzahlungsunfähig ist. Richtig ist hinsichtlich der H.n AG, dass das\nUnternehmen nach der Auffassung seines Vorstandes bereits\nüberschuldet war. Es ist durch die Abwicklungsanordnung auch\nilliquit geworden\".\n\nNach alledem war der finanzielle\nZusammenbruch der H. von vornherein abzusehen und frühzeitig\nangelegt und ist nicht etwa durch die Abwicklungsanordnung des\nBundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen hervorgerufen worden, so\ndass es falsch und irreführend war, im Emissionsprospekt vom 1.\nSeptember 1995 den Eindruck zu erwecken, die H. sei ein gesundes\nund zukunftsträchtiges Unternehmen.\n\nDie genannten unrichtigen Angaben auf\nS. 11 des Emissionsprospektes der H. waren auch vorteilhaft.\nVorteilhaft sind unrichtige Angaben in Bezug auf das konkrete\nAnlageobjekt dann, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse günstiger\ndargestellt werden als sie in Wirklichkeit sind (LK-Tiedemann, §\n264 a Rdn. 59; Cerny, MDR 1997, 276). Dies ist hier nach dem oben\nGesagten ohne Weiteres zu bejahen.\n\nUnrichtig ist ferner auch der Abschnitt\nüber die Börseneinführung auf S. 17 des Emissionsprospektes, wo die\nBörseneinführung der H. letztlich als sicher und zumindest\nüberwiegend wahrscheinlich dargestellt wird. Wie sich aus dem\nVermerk des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen vom 25. März\n1997 (Bl. 727 ff. d. A.) ergibt, ist eine Börseneinführung sogar\nvon Vertretern der H. selbst als von vornherein aussichtslos\nangesehen worden.\n\nSchließlich enthalten auch die\nRisikohinweise auf S. 16 des Emissionsprospektes unrichtige\nvorteilhafte Angaben, indem das Risiko der Insolvenz der\nGesellschaft verharmlost wird. Insoweit heißt es dort wörtlich:\n\n \n\n\"Das Risiko der Insolvenz der\nGesellschaft bzw. des völligen Wertverfalls der stillen Beteiligung\nist bereits durch die erfolgten Investitionen unwahrscheinlich,\naber dennoch, wie bei anderen vergleichbaren\nBeteiligungsmöglichkeiten auch, nicht gänzlich auszuschließen\".\n\nIn Wirklichkeit war die Gefahr der\nInsolvenz der H. zum Zeitpunkt der Ausgabe des Emissionsprospektes\nnicht nur nicht unwahrscheinlich, sondern überaus wahrscheinlich,\nwenn nicht sogar zwingend. Angesichts der jährlich steigenden\nVerluste im operativen Bereich einerseits und des vorgesehenen\nAuslaufens der Anwerbung von neuen stillen Beteiligungen mit Ende\ndes Jahres 1996, der steigenden Zinsbelastung und der erheblichen\nfinanziellen Abflüsse zu Gunsten der vom Beklagten zu 2) und seiner\nFamilie andererseits war es praktisch zwingend, dass die H. in\nZukunft ihren Verpflichtungen nicht mehr würde nachkommen können.\nIhr wirtschaftlicher Zusammenbruch war deshalb schon sehr\nfrühzeitig - jedenfalls aber bereits in den Jahren 1993/94 -\nabzusehen.\n\nDes weiteren werden im\nEmissionsprospekt vom 1. September 1995 auch nachteilige Tatsachen\nverschwiegen. Es muss sich dabei um Tatsachen handeln, deren\nKenntnis geeignet ist, den Anlageinteressenten vom Er-\n\nwerbsentschluss Abstand nehmen zu\nlassen (vgl. BT-Drucks. 10/318, 324; LK-Tiedemann, § 264 a Rdn.\n61). Mitgeteilt werden müssen dementsprechend alle Tatsachen, die\nfür die Anlageentscheidung erheblich sein können. Abzustellen ist\ndabei auf das Urteil eines \"verständigen, durchschnittlich\nvorsichtigen\" Anlegers (BGHSt 30, 292; LK-Tiedemann, § 264 a Rdn.\n49). Da sich die von § 264 a StGB gemeinten Angaben ganz\nüberwiegend nicht an ein fachkundiges, sondern an das allgemeine\nPublikum wenden, müssen Darstellungsstil und Sprache diesem\nAdressatenkreis entsprechen. Es kann deshalb nicht der Maßstab\neines bilanzkundigen Lesers angewandt werden (LK-Tiedemann, § 264 a\nRdn. 50). Das Vertrauen eines Anlegers wird dementsprechend auf\njeden Fall insoweit geschützt, als er verlangen kann, über\natypische, spezielle Risiken der konkreten Anlageform aufgeklärt zu\nwerden (LK-Tiedemann, § 264 a Rdn. 51).\n\nGemessen an diesen Maßstäben sind im\nEmissionsprospekt der H. vom 1. September 1995 mehrere nachteilige\nTatsachen verschwiegen worden. Allgemein vermittelt der\nEmissionsprospekt dem Publikum auch nach gründlicher Durchsicht den\nEindruck, als sei die H. zum maßgeblichen Zeitpunkt ein\nwirtschaftlich potentes Unternehmen mit guten Erfolgsaussichten\nohne unternehmensspezifische Risiken. Zwar wird auf die jeder\nKapitalanlage anhaftenden Risiken hingewiesen. Doch beschränken\nsich diese Hinweise im Wesentlichen auf inhaltsleere\nAllgemeinplätze. Im Gegenteil wird den Interessenten im Rahmen der\nRisikoaufklärung zur Gefahr eines denkbaren Wertverlustes durch\nAussagen wie \"das Risiko der Insolvenz bzw. des völligen\nWertverfalls ist ... unwahrscheinlich\", suggeriert, dass die\nangebotene Unternehmensbeteiligung besonders sicher ist. Dagegen\nwird jedoch an keiner Stelle darauf hingewiesen, dass die H. von\nJahr zu Jahr im operativen Bereich immer größere Verluste\nerwirtschaftet hatte und die bisherigen \"Jahresabschlussgewinne\"\nallein durch ganz erhebliche Verlustzuweisungen durch die stillen\nBeteiligungen ermöglicht worden waren. Ebensowenig wird konkret auf\ndie sich insbesondere aus den stillen Beteiligungen ergebenden und\nohne weiteres konkret bezifferbaren Gesamtzinsbelastungen pro Jahr\nhingewiesen. Statt dessen heißt es dazu ganz allgemein auf S. 17\ndes Prospektes:\n\n \n\n\"Die dabei entstehende Abhängigkeit von\nZins- und Rückzahlungsverpflichtungen hat den Vorstand veranlasst,\nKreditaufnahmen auf das Zweifache der Summe von Aktienkapital und\nstillen Beteiligungen zu beschränken\".\n\nDiese völlig abstrakte Formulierung\nlässt den Eindruck entstehen, als betreibe die H. eine konservative\nund vor allem sicherheitsorientierte Unternehmenspolitik. Die im\nProspekt nicht konkret benannten hohen Zinsbelastungen lassen\njedoch ohne weiteres den Schluss zu, dass die H. in außerordentlich\nstarkem Umfang Mittel aufwenden musste, um garantierte Gewinne\nauszuzahlen. Diese hohen Zinsbelastungen konnten von der H. nur und\nausschließlich dann erfüllt werden, wenn und solange jedes Jahr\nneue stille Beteiligungen angeworben werden konnten. Hierdurch\nentstand ein besonderes anlagespezifisches und somit insgesamt\nerhöhtes Unternehmensrisiko, über das die Anleger nicht aufgeklärt\nworden sind.\n\nc) Die unter b) genannten Umstände\nwaren für die Entscheidung über die Kapitalanlage auch erheblich.\nUnerheblich sind insoweit lediglich Umstände, die den Wert der\nAnlage nicht berühren (vgl. Schönke/Schröder/Cramer, § 264 a Rdn.\n30). Die hier genannten Umstände betrafen sämtlich die\nwirtschaftliche Lage des kapitalsuchenden Unternehmens und damit\ngleichzeitig das Anlagerisiko des jeweiligen Anlegers. Obwohl dies\nnicht zum Tatbestand des § 264 a StGB gehört, kann ohne weiteres\ndavon ausgegangen werden, dass viele der über 20 000 Anleger von\nder Anlage Abstand genommen hätten, wenn sie in gehöriger Form\naufgeklärt worden wären. Nach alledem haben die für die\nEmissionsberichte Verantwortlichen den Tatbestand des § 264 a Abs.\n1 Nr. 1 StGB erfüllt.\n\nd) Die Beklagten waren als Täter (§ 25\nStGB) oder jedenfalls als Gehilfe (§ 27 StGB) an den Straftaten i.\nd. S. d. § 264 a StGB beteiligt, wobei es für die zivilrechtliche\nHaftung gem. § 830 Abs. 2 BGB unerheblich ist, ob die Beklagten als\nTäter oder als Gehilfe anzusehen sind. Der Vorsatz des Täters muss\nsich insbesondere darauf erstrecken, dass die Angaben in den\nWerbeträgern erheblich und unwahr oder die verschwiegenen Tatsachen\nnachteilig sind (vgl. Schönke/Schrö-der/Cramer, § 264 a Rdn. 36;\nTröndle, § 264 a Rdn. 15). Dies ist regelmäßig i. S. d. dolus\neventualis der Fall, wenn der Täter die Unrichtigkeit der\nentsprechenden Angaben kennt (Tröndle, a.a.O.). Der Irrtum über den\nUmfang der Mitteilungspflicht stellt sich als bloßer Verbotsirrtum\ngem. § 17 StGB dar und ist als solcher regelmäßig vermeidbar\n(LK-Tiedemann, § 264 a Rdn. 68 m. w. N.).\n\nAls Haupttäter ist der Beklagte zu 2)\nanzusehen. Dieser hat von Anfang an alle wesentlichen Aktivitäten\nder Gesellschaft kontrolliert, obwohl er nur bis zum Jahre 1992\nstellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender der H. gewesen ist. Im\nBericht des Konkursverwalters vom 3. Dezember 1997 (Bl. 599 d. A.)\nheißt es zur Rolle des Beklagten zu 2):\n\n \n\n\"Herr Dr. G. W., D., leitete persönlich\nund uneingeschränkt bis zum Jahre 1996 die Hauptunternehmen\nE.-Kapital AG, H. und C. S. T. Er war bis 1992 stellvertretender\nAufsichtsratsvorsitzender der H.. Seit diesem Zeitpunkt führt Herr\nDr. G. W. ohne Organstellung das Unternehmen über seine Familie,\nWeisungen, Hinweise, Vermerke und dergleichen.\n\n \n\nSämtliche leitenden Mitarbeiter des\nUnternehmens wurden ausschließlich durch Herrn Dr. G. W., D.,\neingestellt und bis zum Jahre 1996 hinein geführt. Von diesem\nZeitpunkt an ist den Vorstandsmitgliedern nach meiner Einschätzung\nspätestens deutlich geworden, dass dieses Unternehmen in dieser\nForm nicht ordentlich geführt werden konnte und die\nGeschäftspolitik unverantwortlich war\".\n\nIm Abhängigkeitsbericht des Vorstandes\nder H. vom 23. April 1997 (Anlage K 25, S. 7) heißt es zur Rolle\ndes Beklagten zu 2):\n\n \n\n\"Die H. AG ist Teil eines qualifiziert\nfaktischen Konzerns, dessen faktischer Konzernunternehmer Herr\nProf. Dr. G. W., D., ist ... Tatsächlich wurde die H. AG (sowie das\ngesamte, aus rd. 40 Unternehmen bestehende Konglomerat von faktisch\nkonzernierten Unternehmen, welches nach außen unter dem Namen\n\"E.-Energie-Gruppe\" auftritt,) von Prof. W. als faktischem\nKonzernherrn in allen kaufmännischen, rechtlichen, kommerziellen\nund betriebsorganisatorischen Belangen geleitet, von ihm wurden\nalle Entscheidungen auf allen Ebenen getroffen... Erst mit dem\nAusscheiden des Vorstandsmitgliedes Dr. K. fanden zunehmend ab 4.\nQuartal 1995 Beratungen des Vorstandes statt, wobei seitens des\nfaktischen Konzernherrns ständig weiter am Vorstand vorbei\nTatsachen geschaffen wurden unter Herausstellung der Abhängigkeiten\nder H. von der E.-Kapital AG (Mutter, Mehrheitsaktionär,\nFamilienunternehmen).\"\n\nDie beherrschende Rolle des Beklagten\nzu 2) kommt auch darin zum Ausdruck, dass nahezu sämtliche\nFamilienmitglieder des Beklagten zu 2) in einzelnen oder mehreren\nFirmen der Unternehmensgruppe tätig gewesen sind. Im Einzelnen\nhandelt es sich um folgende Personen:\n\n \n\n- Frau Dr. U. W., Tochter des Beklagten\nzu 2), war Aufsichtsratsmitglied der H., wenn auch zunächst\naufgrund eines unwirksamen Beschlusses;\n\n \n\n- Frau K. W., Tochter des Beklagten zu\n2), war Angestellte der KT und leitete für die H. ein\nKraftwerksprojekt in Pakistan;\n\n \n\n- Frau G. S.-P., Tochter des Beklagten\nzu 2), war Prokuristin der H. und laut Bericht des\nKonkursverwalters \"alleinzeichnungsberechtigt\"\n\n \n\n- Frau K. M., Tochter des Beklagten zu\n2), war Angestellte bei der H. und arbeitete an den\nEmissionsprospekten mit; nach Behauptung des Beklagten zu 2) jedoch\nnur in untergeordneter Position;\n\n \n\n- F. W., Sohn des Beklagten zu 2), war\nGeschäftsführer der K.-A. und bei der A., ferner Vorstandsmitglied\nder E.-Kapital AG;\n\n \n\n- Herr R. W.-N., Sohn des Beklagten zu\n2), war Geschäftsführer der K.;\n\n \n\n- Herr K. W., Sohn des Beklagten zu 2),\nwar Geschäftsführer der A. und akquirierte für die H.\nKraftwerksaufträge, insbesondere in Indien, zu deren Ausführung es\njedoch nicht gekommen ist;\n\n \n\n- Herr T. W., Sohn des Beklagten zu 2),\nwar für Akquisition von Geschäften der H. in Indien tätig;\n\n \n\n- Herr H. Sch., Schwager des Beklagten\nzu 2), war Vorstandsmitglied der E.-Kapital AG und Leiter des\nVertriebs der A.;\n\n \n\n- Frau K. S., Schwägerin des Beklagten\nzu 2), war bei der H. angestellt und für Reisekostenabrechnungen\nzuständig;\n\n \n\n- Herr B. S., Neffe des Beklagten zu\n2), war Mitarbeiter im Vertrieb der A.;\n\n \n\n- Frau D. S., Ehefrau des Neffen des\nBeklagten zu 2), war bei der H. angestellt und ebenfalls im\nVertrieb tätig;\n\n \n\n- Herr R. S., Neffe des Beklagten zu\n2), war für Betriebswirtschaftsaufgaben bei der H. zuständig;\n\n \n\n- Frau A. S., Ehefrau des Neffen des\nBeklagten zu 2), war stundenweise ebenfalls für die H. tätig.\n\nIm Bericht des früheren\nVorstandsmitglieds der H., Dr. K., wird der Einfluss des Beklagten\nzu 2) auf die Gestaltung der Emissionsprospekte wie folgt\ngeschildert (Bl. 707 d. A.):\n\n \n\n\"In ähnlicher Weise verfuhr Dr. W. auch\nmit den Emissionsprospekten und den verschiedenen Versionen der\nGesellschaftsverträge. Seine Einflussnahme erstreckte sich von der\nFormulierung der Prospekt- und Vertragstexte über die bildliche\nAusgestaltung bis zu Anweisungen an die Druckerei. Der Vorstand\nwurde, wenn überhaupt, für orthographische und grammatikalische\nKorrekturen eingesetzt\".\n\nDas pauschale Bestreiten des Beklagten\nzu 2), er habe zu keinem Zeitpunkt ein Machtinstrument zur\nVerfügung gehabt, mit welchem er das von der Klägerin behauptete\nSchneeballsystem bzw. betrügerische Unternehmen hätte errichten\nkönnen, ist angesichts dieser Umstände als unbeachtlich anzusehen.\nIm übrigen räumt der Beklagte zu 2) durchaus eine gewisse\nMachtstellung in der H. ein, wenn er auf S. 21 d. Schriftsatzes vom\n15. Januar 1999 (Bl. 1015 d. A.) vortragen lässt:\n\n \n\n\"Es mag durchaus sein, dass der\nBeklagte zu 2) einen persönlichen Einfluss auf die\nEntscheidungsträger der H.n AG gehabt hat. Sollte dies der Fall\nsein, ist dieses aufgrund einer freien Entscheidung und vor dem\nHintergrund geschehen, dass die Vorschläge und Anregungen des\nBeklagten zu 2) als sinnvoll und positiv bewertet worden sind\".\n\nDer Beklagte zu 2) ist danach als\nHauptverantwortlicher für die falschen bzw. unvollständigen\nProspektangaben anzusehen. Wie der BGH für die zivilrechtliche\nProspekthaftung ausdrücklich festgestellt hat, haften auch solche\nPersonen, die hinter der Gesellschaft stehen und neben der\nGeschäftsleitung besonderen Einfluss ausüben und deshalb\nMitverantwortung tragen (BGHZ 115, 213, 217 = NJW 1992, 228; BGH\nNJW 1995, 1025).\n\nNeben dem Beklagten zu 2) ist auch der\nBeklagte zu 3) als Täter oder jedenfalls als Gehilfe anzusehen. Er\nwar zum Zeitpunkt der Anlageentscheidung der Klägerin und der\nAusgabe des Emissionsprospektes vom 1. September 1995\nVorstandsmitglied der H.. Im Hinblick darauf ist das Bestreiten des\nBeklagten zu 3), in keiner Weise an den Emissionsprospekten\nbeteiligt gewesen zu sein, nach Auffassung des Senats unerheblich.\nDie Emissionsprospekte sind jeweils ausdrücklich im Namen der H.\nherausgegeben worden. Nach § 76 Abs. 1 AktG hat auch der Vorstand\nunter eigener Verantwortung die Gesellschaft zu leiten. Der\nBeklagte zu 3) muss deshalb bereits als Organ der H. für die\nunrichtigen Angaben im Emissionsprospekt einstehen. Darüber hinaus\nerscheint es lebensfremd, dass der Beklagte zu 3) als enger\nMitarbeiter des Beklagten zu 2) den Inhalt des hier in Rede\nstehenden Emissionsprospektes nicht gekannt hat. Im übrigen gilt,\ndass der Beklagte zu 3) den Tatbestand des § 264 a Abs. 1 Nr. 1\nStGB selbst dann verwirklicht hätte, wenn sein Vortrag, er habe den\nInhalt der Emissionsprospekte nicht gekannt, richtig wäre. Denn\nnach § 13 StGB macht sich auch derjenige strafbar, der es\nunterlässt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines\nStrafgesetzes gehört. Der Beklagte zu 3) hätte es nach seiner\nDarstellung jedenfalls versäumt, die handelnden anderen\nVorstandsmitglieder oder Hintermänner im genügenden Maße zu\nbeaufsichtigen. Als Vorstandsmitglied war der Beklagte zu 3) zum\nEingreifen verpflichtet, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass\ndie Erfüllung der der Gesellschaft obliegenden Pflichten nicht\ngewährleistet ist (vgl. BGH NJW 1997, 130, 133 für den\nGeschäftsführer einer GmbH). Eine solche Überwachungspflicht des\nBeklagten zu 3) besteht jedenfalls nach Auffassung des Senats bei\nden für die Gesellschaft und Dritte maßgeblichen\nGeschäftsvorgängen, worunter auf jeden Fall auch die Ausgabe des\nhier in Rede stehenden Emissionsprospektes gehört. Die Prospekte\nwaren das Mittel der H., um Anleger für sich zu gewinnen. Gerade\nüber die stillen Beteiligungen floss der H. mit insgesamt fast\n400.000.000,00 DM ein ganz wesentlicher Teil der Einnahmen zu. Für\nmögliche Interessenten stellte der Prospekt zudem die entscheidende\nInformationsquelle über die angebotene Beteiligung dar. Angesichts\nder daraus folgenden überragenden Funktion und Bedeutung des\nEmissionsprospektes für die H. hätte der Beklagte zu 3) diesen\njedenfalls selbst durchsehen, korrigieren und ergänzen müssen.\nSoweit er geltend machen sollte, selbst nicht zum Handeln\nverpflichtet gewesen zu sein, ist dies ebenfalls unerheblich. Ein\nsolcher Irrtum ist lediglich als Verbotsirrtum i. S. d. § 17 StGB\nzu bewerten (vgl. BGH NJW 1997, 130, 133) und war für den Beklagten\nzu 3) als Vorstandsmitglied ohne weiteres zu vermeiden.\n\nDer Beklagte zu 1) hat zum Anlagebetrug\ndes Beklagten zu 2) und 3) Beihilfe geleistet (§ 27 StGB). Er war\nvon Anfang an als \"Mittelverwendungstreuhänder\" und als\nAufsichtsratsmitglied der H. und der E.-Kapital AG in das gesamte\nFinanzierungskonzept eingebunden. Dabei hat der Senat keine Zweifel\ndaran, dass ihm - zumindest als Aufsichtsratsmitglied der H.,\nvermutlich aber auch aufgrund von persönlichen Kontakten zu dem\nBeklagten zu 2) - das Finanzierungssystem, die wesentlichen\nGrundzüge der Geschäftstätigkeit der H., die jeweiligen\nEmissionsprospekte sowie die Risiken, die sich daraus für die\nstillen Gesellschafter ergaben, bekannt gewesen sind. Er hat sich\ngleichwohl als \"Ehrenberufler\" mit dem Ansehen und dem\nVertrauensanspruch, den sein Beruf als Patentanwalt nach\nEinschätzung der Öffentlichkeit rechtfertigt, den Aktivitäten der\nHauptverantwortlichen zur Verfügung gestellt. Auf diese Weise hat\ner dazu beitragen, die Anleger in Sicherheit zu wiegen. Er haftet\nder Klägerin deshalb nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 264 a Abs. 1\nNr. 1 StGB, 830 Abs. 2 BGB ebenfalls auf Schadenersatz.\n\ne) § 264 a StGB ist auch als\nSchutzgesetz i. S. d. § 823 Abs. 2 BGB anzusehen. Diese Vorschrift\nist nach Zweck und Inhalt nämlich auch darauf ausgerichtet, das\nVermögen des einzelnen Kapitalanlegers vor möglichen Schäden durch\nfalsche und unvollständige Prospektangaben zu schützen (vgl.\nBT-Drucks. 10/318, S. 22, 23; BGHZ 116, 7, 13; OLG Frankfurt WM\n1992, 572, 576; LK-Tiedemann, § 264 a Rdn. 14 m. w. N.). Mit dem\nEintritt eines solchen Vermögensschadens verwirklicht sich gerade\ndie Gefahr, die durch die Strafsanktion des § 264 a StGB abgewendet\nwerden soll (vgl. BGH a.a.O.).\n\nf) Es kann keinem Zweifel unterliegen,\ndass zwischen der Verletzung des Schutzgesetzes i. S. d. § 823 Abs.\n2 BGB und dem Eintritt des Schadens bei der Klägerin ein\nKausalzusammenhang besteht. Insoweit greift bereits die Vermutung\ndes aufklärungsrichtigen Verhaltens ein. Es ist dementsprechend\ndavon auszugehen, dass die Klägerin die stille Beteiligung bei der\nH. nicht gezeichnet hätte, wenn sie in gehöriger Form aufgeklärt\nworden wäre.\n\ng) Die von dem Beklagten zu 2) erhobene\nEinrede der Verjährung greift nicht durch. Der Anspruch aus § 823\nAbs. 2 BGB verjährt in 3 Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem\nder Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen\nKenntnis erlangt hat. Diese Voraussetzungen sind frühestens mit dem\nKonkursantrag vom 16. Mai 1997 eingetreten. Nach Auffassung des\nSenats liegen sie sogar noch später, was die Kenntnis der Person\ndes Ersatzpflichtigen angeht. Es spricht viel dafür, insoweit auf\nden Zugang des Berichtes des Konkursverwalters vom 3. Dezember 1997\nbei der Klägerin abzustellen. Bei Klageerhebung war jedenfalls die\n3-jährige Verjährungsfrist des § 852 BGB noch nicht abgelaufen.\n\nh) Der Schaden der Klägerin besteht\ngrundsätzlich in dem Betrag, den sie der H. zur Verfügung gestellt\nhat, d. h. in den beantragten 15.450,00 DM (vgl. BGH NJW 1995,\n1025, 1027). Relevant ist insoweit allerdings der Einwand der\nBeklagten, dass sich die Klägerin auf ihren Schadenersatzanspruch\nzum einen die Konkursquote und zum anderen den ihr durch die Anlage\ngewährten Steuervorteil anspruchsmindernd anrechnen lassen muss.\nNach dem Bericht des Konkursverwalters vom 3. Dezember 1997 (Bl.\n622 d. A.) erhalten die still typischen Gesellschafter des\nVertragstyps A eine Konkursquote. Es bleibt deshalb abzuwarten, wie\nhoch diese Konkursquote sein wird. Was die anzurechnenden\nSteuervorteile angeht, so hat zwar der Schädiger grundsätzlich die\nDarlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen\neiner Vorteilanrechnung (BGHZ 94, 195, 217 = NJW 1985, 1539;\nBaumgärtel/ Strieder, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, Bd.\n1, 2. Aufl., § 249 Rdn. 14 m. w. N.). Da es sich allerdings um\nUmstände handelt, die in der Sphäre des Geschädigten liegen,\nbraucht der Schädiger zunächst nur auf den Tatbestand der\nSteuervorteile hinzuweisen. Es ist eine Aufgabe des Geschädigten,\ndarzulegen und ggf. nachzuweisen, ob und wie die Steuervorteile bei\nder Berechnung der Klageforderung berücksichtigt worden sind\n(Baumgärtel/Strieder, a.a.O.). Erst dann, wenn sich nach diesem\nsubstantiierten Vorbringen des Geschädigten eine Unklarheit im\nTatsächlichen ergibt, geht dies zu Lasten des Schädigers. Die\nKlägerin hat bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht substantiiert zu dem\nihr durch ihre Beteiligung entstandenen Steuervorteil vorgetragen.\nDie Höhe des Schadens der Klägerin kann deshalb zum jetzigen\nZeitpunkt noch nicht beziffert werden. Auf der anderen Seite steht\njedoch fest, dass die Klägerin tatsächlich einen Schaden gehabt\nhat. Zum einen geht der Senat davon aus, dass die Konkursquote sehr\ngering ausfallen wird, zum anderen kann der Steuervorteil\nnaturgemäß nicht höher sein als der Anlagebetrag. Der Klageanspruch\nwar deshalb jedenfalls dem Grunde nach für gerechtfertigt zu\nerklären (vgl. § 304 Abs. 1 ZPO).\n\n2. Die Beklagten haben sich ferner\neines Betruges gem. § 263 StGB strafbar gemacht, indem sie die\nKlägerin durch die Unterdrückung wahrer Tatsachen im\nEmissionsprospekt zu einer Vermögensverfügung veranlasst haben.\nIhnen war dabei bewusst, dass der Anspruch der Anleger auf\nAuszahlung nach einer Kündigung der stillen Beteiligung von\nvornherein gefährdet war, weil die H. durchgehend mit Verlusten\narbeitete, was u. a. durch die Buchung der atypischen stillen\nBeteiligungen als betrieblicher Ertrag verschleiert wurde. Die\nunter den Parteien umstrittene Frage, ob eine solche Buchung\nrechtlich zulässig ist, was allerdings nach dem Schreiben der\nWirtschaftsprüferkammer vom 6. August 1996 (Bl. 667 d.A.) und des\nSchreibens des Diplom-Kaufmanns M. vom 17. Mai 1996 (Bl. 669 ff.\nd.A.) höchst zweifelhaft erscheint, kann dabei offenbleiben.\nJedenfalls ist eine derartige Buchung für einen objektiven und\nunbefangenen Betrachter irreführend, weil die Ertragslage des\nUnternehmens falsch dargestellt wird. Die erforderliche Gefährdung\ndes Vermögens der Klägerin ist dabei bereits unmittelbar mit der\nBeteiligung der Klägerin eingetreten. Da insoweit allein die\nVermögenssituation der H. im Jahre 1995 - dem Jahr des Beitritts\nder Klägerin - entscheidend ist, kann es hier auch offenbleiben, ob\ndie Beklagten - insbesondere der Beklagte zu 1) u. 2) - von\nvornherein mit der Absicht gehandelt haben, sich einen\nrechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, d. h. von Anfang an\nein betrügerisches Schneeballsystem aufgezogen haben. Dagegen mag\nauf den ersten Blick sprechen, dass tatsächlich im größeren Umfang\nin Kraftwerke und Windkraftanlagen investiert worden ist. Dies kann\naber auch dazu gedient haben, sich den Anflug der Seriosität zu\nverleihen, um das System so lange wie möglich aufrechterhalten zu\nkönnen. Für einen von vornherein groß angelegten Betrug spricht\nindes, dass von Anfang an erhebliche Geldabflüsse von der H. an die\nvom Beklagten zu 2) und seinen Familienangehörigen beherrschten\nUnternehmen zu verzeichnen waren, denen nur zu einem kleinen Teil\nwirklich erbrachte Leistungen gegenüberstanden.\n\n3. Ferner haben die Beklagten auch die\nVoraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB\ni.V.m. § 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG verwirklicht, weil sie nach den\nFeststellungen des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen ohne\nentsprechende Erlaubnis Bankgeschäfte im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz\n2 Nr. 1 KWG getätigt haben, indem sie von einer Vielzahl von\nGeldgebern auf der Grundlage typisierter Verträge darlehensweise\nGelder angenommen haben.\n\nIII.\n\nDa der Rechtsstreit über die Höhe des Schadensersatzanspruchs\nder Klägerin noch nicht zur Entscheidung reif ist, ist die Sache\ngem. § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO an das Gericht des ersten Rechtszuges\nzurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des\nBerufungsverfahrens vorbehalten bleibt.\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren: 15.450,00 DM","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-08-26/1-u-92-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264a","ref_norm":"264a","n":14},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 830","ref_norm":"830","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 852","ref_norm":"852","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 538","ref_norm":"538","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-08-26/1-u-92-98","retrieved":"2026-10-25 20:21:40.930630+00:00"},"card":{"id":"olg-koeln/1999-08-26/1-u-92-98","court":"OLG Köln","court_id":"olg-koeln","court_as_stated":"Oberlandesgericht Köln","panel":"1. 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