{"status":"available","doknr":"OLD306879","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0826.1U43.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-08-26","aktenzeichen":"1 U 43/99","doktyp":"Grundurteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin verlangt von den Beklagten Schadensersatz, weil\nihre Beteiligung als stille Gesellschafterin an der H.schen\nAktiengesellschaft E.- und U. (im Folgenden: HA.) von vornherein\nnicht werthaltig gewesen sei.\n\n3\n\nDie HA. wurde am 25. September 1989 in das beim Amtsgericht\nHamburg geführte Handelsregister eingetragen. Ausweislich der\neigenen Darstellung in ihren Geschäftsberichten und\nEmmissionsprospekten betrieb, projektierte, errichtete und erwarb\nsie Energiewerke und rüstete sie zu ökologisch verträglichen\nAnlagen um. Das Grundkapital der HA. betrug zuletzt 14.000.000,00\nDM. Wesentlich beeinflußt wurde die Gründung der HA. u. a. durch\nden Beklagten zu 2), der von D./S. aus als Oberhaupt einer\nvielköpfigen Familie fungiert und deren Mitglieder er praktisch\nsämtlich in seine vielfältigen Unternehmungen eingebunden hat.\nGründungsmitglieder der HA. waren R. W., ein Sohn des Beklagten zu\n2), und W. W.-N., eine Schwiegertochter des Beklagten zu 2). Der\nBeklagte zu 2) war bis zum September 1992 stellvertretender\nAufsichtsratsvorsitzender der HA.. Laut Bericht des\nKonkursverwalters Dr. W. vom 3. Dezember 1997 (Anlage K 63, AH IV,\nS. 10), ließ er sich vom Aufsichtsrat ermächtigen,\nVorstandsanstellungsverträge abzuschließen. Der Beklagte zu 1) war\nvon Anfang an am Firmenaufbau beteiligt. Er richtete die Konten für\ndie geplanten stillen Beteiligungen ein, die er als\n\"Mittelverwendungstreuhänder\" verwaltete. Zugleich war er\nAufsichtsratsmitglied der HA. und der Eu.-K. AG. Der Beklagte zu 3)\nwar Vorstandsmitglied bei der HA. vom 8. Mai 1990 bis zum 9.\nNovember 1995. Er war zuständig für den Bereich Finanzen, Recht und\nPersonal. Gleichzeitig war er Vorstandsmitglied bei der Eu.-K. AG\nvom 1. Juni 1990 bis zum 16. April 1993.\n\n4\n\nDie HA. war in vielfältiger Weise mit anderen Unternehmen\nverflochten. Sie zählte zur sog. \"Eu.-En.-Unterneh-mensgruppe\",\nderen Hol.gesellschaft die Eu.-K. AG war, die zugleich mit 47,5 %\nAnteilen Hauptaktionärin der HA. war. Ausweislich der Protokolle\nder Hauptversammlungen der HA. war die Eu.-K. AG auf den\nHauptversammlungen der HA. durchgehend seit dem Jahre 1992 mit\neinem Stimmenanteil zwischen 57,9 % (1995) und 79,7 % (1992)\nvertreten (Abhängigkeitsbericht des Vorstandes der HA. vom 23.\nAp-ril 1997, Anlage K 25, AH I, S. 4). Darüber hinaus kam es\nzwischen diesen beiden Unternehmen zu erheblichen Kapitalabflüssen\nzu Lasten der HA. und zu Gunsten der Eu.-Kapi-tal AG. So weist die\nEu.-K. AG in ihrer Gewinn- und Verlustrechnung für das\nGeschäftsjahr 1995 Umsatzerlöse i. H. v. 7.618.948,89 DM aus, die\nallein aus dem Verkauf von Leistungen an die HA. erzielt wurden.\nAuf Grund verschiedener Darlehensverträge über 8.500.000,00 DM (31.\nDezember 1995), 800.000,00 DM (31. Januar 1996), 500.000,00 DM (1.\nJanuar 1996), 1.004.390,00 DM (5. März 1996) und 1.402.208,00 DM\n(5. März 1996) wurde insgesamt ein Betrag von 12.206.698,00 DM von\nder HA. an die Eu.-K. AG ausgezahlt, und zwar ohne jegliche\ndingliche O. sonstige Absicherung. Des Weiteren wurden von der HA.\nfür die Eu.-K. AG Geschäftsbesorgungsaufgaben mit einem Aufwand\neinschließlich Arbeitgeberanteil i. H. v. 1.263.768,00 DM\nübernommen und dieser lediglich 589.200,00 DM mit Rechnung vom 19.\nJanuar 1996 in Rechnung gestellt, wobei ein Ausgleich des darüber\nhinausgehenden finanziellen Nachteils durch die Eu.-K. AG nicht\nerfolgte.\n\n5\n\nDie AB. Anlageberatungsgesellschaft für Energie und Umwelt mbH\n(im Folgenden: AB.) war als Generalvermittlerin für die HA. tätig\nund erhielt für die Vermittlung der typisch und atypisch stillen\nBeteiligungen eine Vermittlungsprovision i. H. v. 14 %.\nGeschäftsführer der AB. waren Herr F. W. und K. W., beide Söhne des\nBeklagten zu 2). Geleitet wurde diese Firma von einem Herrn H. Sc.,\neinem Schwager des Beklagten zu 2). H. Sc. war daneben\nVorstandsmitglied der Eu.-K. AG bis Anfang 1997 und über längere\nZeiträume zusätzlich Vorstandsmitglied der HA.. Die AB. hielt einen\nmaßgeblichen Anteil am Kapital der Eu.-K. AG i. H. v. 30 %. Die\nwesentlichen Aufwendungen zur Werbung der atypisch und typisch\nstillen Gesellschafter wurden jedoch nach dem Bericht des\nKonkursverwalters vom 3. Dezember 1997 (Anlage K 63, AH IV, S. 23)\nnicht von der AB. erbracht, sondern von der HA. selbst. 38\nMitarbeiter, die Angestellte der HA. waren, arbeiteten faktisch für\ndie AB.. Ihre Gehälter wurden von der HA. gezahlt. Die Mieten für\ndie Vertriebsbüros wurden ebenfalls von der HA. bezahlt, wie auch\nsämtliche Werbungskosten. An die AB. flossen ebenfalls erhebliche\nBeträge zu Lasten der HA.. So erhielt die AB. im Jahre 1995 auf\nGrund des Vertriebsvertrages Vorauszahlungen auf noch nicht\nverdiente Provisionen i. H. v. insgesamt 3.281.989,95 DM. Weiterhin\nwurden der AB. für das Geschäftsjahr 1995 Personalkosten i. H. v.\n300.000,00 DM in Rechnung gestellt. Nach Angaben des\nKonkursverwalters schuldete die AB. der HA. insgesamt 5.866.725,00\nDM. Sie verweigert jedoch jegliche Zahlungen.\n\n6\n\nBestandteil der Firmengruppe war ferner die KT Kr.- und G. GmbH\nin L./S., die früher unter Dr. W. GmbH firmierte, sowie deren\nunselbständiger Betriebsteil, die Kr.- und G. A. Be..\nGesellschafter der KT ist der Beklagte zu 2), Geschäftsführer sind\nseine beiden Söhne F. W. und R. W.. Laut Vereinbarung vom 25.\nSeptember 1989 versprach die KT, die technische und ingenieurmäßige\nBeratung für Kraftwerkprojekte der HA. durchzuführen. Dafür\nsicherte sich die KT 2,5 % der Kapitaleinlage, die nach dem Konzept\nund den Grundlagen des Emmissionsprospektes plaziert werden. Laut\nVereinbarungsergänzung vom 22. März 1990 erhielt die KT von der HA.\nfür ihr technisches Know-how sowie für Lizenzen eine Lizenzgebühr\ni. H. v. 5 % des durchgeführten Projektes sowie - neben\nEinmalzahlungen - laufende Zahlungen i. H. v. 0,1 % pro Monat der\nKapitaleinlagen der HA.. Für das Geschäftsjahr 1995 erhielt die KT\nfür technische Beratung und Projektierung von Kraftwerken von der\nHA. beispielsweise ein Entgelt i. H. v. 6.019.492,46 DM. Nach dem\nBericht des Konkursverwalters vom 3. Dezember 1997 (Anlage K 63, AH\nIV, S. 22) bestand der tatsächliche Geschäftszweck der KT\nausschließlich aus der Abschöpfung einer nicht gerechtfertigten\nGewinnmA. zu Lasten der Anleger bzw. der HA.. Die KT schuldete der\nHA. nach Angaben des Konkursverwalters für nachweislich durch die\nHA. erbrachte technische Leistungen einen Betrag i. H. v. insgesamt\n10.194.725,55 DM. Wegen der Beteiligung der HA. an anderen\nUnternehmen und der Beteiligung von anderen Unternehmen an der HA.\nwird im Übrigen auf das Verflechtungsschaubild Anlage K 41 a, AH I,\nverwiesen.\n\n7\n\nNahezu sämtliche Familienmitglieder des Beklagten zu 2) waren in\neinzelnen O. mehreren Firmen der Unternehmensgruppe tätig. Im\nEinzelnen handelt es sich um folgende Personen:\n\n8\n\n- Frau Dr. U. W., Tochter des Beklagten zu 2), war\nAufsichtsratsmitglied der HA., wenn auch zunächst aufgrund eines\nunwirksamen Beschlusses;\n\n9\n\n- Frau Ka. W., Tochter des Beklagten zu 2), war Angestellte der\nKT und leitete für die HA. ein Kraftwerksprojekt in P.;\n\n10\n\n- Frau Ga. Sc.-Pa., Tochter des Beklagten zu 2), war Prokuristin\nder HA. und laut Bericht des Konkursverwalters\nalleinzeichnungsberechtigt;\n\n11\n\n- Frau Kat. M., Tochter des Beklagten zu 2), war Angestellte bei\nder HA. und arbeitete an den Immissionsprojekten mit; nach\nBehauptung des Beklagten zu 2) jedoch nur in untergeordneter\nPosition;\n\n12\n\n- Herr F. W., Sohn des Beklagten zu 2), war Geschäftsführer der\nKT-A. und der AB., ferner Vorstandsmitglied der Eu.-K. AG;\n\n13\n\n- Herr R. W.-N., Sohn des Beklagten zu 2), war Geschäftsführer\nder KT;\n\n14\n\n- Herr K. W., Sohn des Beklagten zu 2), war Geschäftsführer der\nAB. und akquirierte für die HA. Kraftwerksaufträge, insbesondere in\nI., zu deren Ausführung es jedoch nicht gekommen ist;\n\n15\n\n- T. We., Sohn des Beklagten zu 2), war für die Akquisition von\nGeschäften der HA. in I. tätig;\n\n16\n\n- Herr H. Sc., Schwager des Beklagten zu 2), war\nVorstandsmitglied der Eu.-K. AG und Leiter des Vertriebs der\nAB.;\n\n17\n\n- Frau Ka. Sc., Schwägerin des Beklagten zu 2), war bei der HA.\nangestellt und für Reisekostenabrechnungen zuständig;\n\n18\n\n- Herr Bj. Sc., Neffe des Beklagten zu 2), war Mitarbeiter im\nVertrieb der AB.;\n\n19\n\n- Frau Do. Sc., Ehefrau des Neffen des Beklagten zu 2), war bei\nder HA. angestellt und ebenfalls im Vertrieb tätig;\n\n20\n\n- Herr Ra. Sc., Neffe des Beklagten zu 2), war für\nBetriebswirtschaftsaufgaben bei der HA. zuständig;\n\n21\n\n- Frau An. Sc., Ehefrau des Neffen des Beklagten zu 2), war\nstundenweise ebenfalls für die HA. tätig.\n\n22\n\nDie HA. finanzierte sich von Anfang an nur zu einem kleinen Teil\nüber ihre Aktionäre. Die Aktionäre erwarben von 1989 bis 1996 unter\nAusnutzung vermögenswirksamer Leistungen Aktien zu einem\nAusgabewert von insgesamt 9.316.476,00 DM. Der weitaus größte Teil\ndes Kapitals der HA. wurde durch typisch stille und atypisch stille\nBeteiligungen aufgebracht. Die Beteiligungen wurden in 3\nverschiedenen Formen angeboten:\n\n23\n\n- Typ S: Atypisch stille Beteiligungen mit Steuervorteilen\n\n24\n\nHierbei wurde den Anlegern ausweislich der Emmissionsprospekte\nfür das Beitrittsjahr eine Verlustzuweisung von bis zu 100 % und in\nden folgenden Jahren als Gewinn garantierte 8 % (so im Prospekt\n1993: später beschränkt auf 7 %) und die nächsten 5 Geschäftsjahre\nihrer Einlage zugesagt.\n\n25\n\n- Typ A: Typisch stille Beteiligungen mit\nAusschüttungsgarantie.\n\n26\n\nHierbei wurde den - steuerrechtlich nicht als Mitgesellschafter\nanzusehenen - Anlegern keine Verlustzuweisung, sondern eine\ngarantierte Ausschüttung i. H. v. 8 % für die ihrem Beitrittsjahr\nfolgenden 6 Jahre zugesagt. Für Verträge in den Fassungen bis 1993\nbetrug die Ausschüttung sogar 10 %.\n\n27\n\n- Typ KAP: Typisch stille Beteiligung durch Ratenzahlung\n\n28\n\nDieser Vertragstyp entsprach hinsichtlich der Ausschüttungshöhe\nund -dauer dem des Vertragstyps A mit der Besonderheit, dass die\nEinlage nicht durch eine Einmalzahlung erfolgte, sondern ratierlich\nerbracht wurde.\n\n29\n\nEntsprechend den Übersichten im Bericht des Konkursverwalters\nvom 3. Dezember 1997 (Anlage K 63, AH IV, S. 14 ff.) sind von 1990\nbis 1996 beim Vertragstyp S von 10 672 Anlegern insgesamt\n225.745.155,00 DM eingezahlt worden. Die Spitze lag dabei im Jahre\n1995, in dem 2 706 Anleger über 60.000.000,00 DM einzahlten. Im\nJahre 1996 ging die Einzahlungssumme auf 47.000.000,00 DM zurück (2\n187 Anleger). Im Vertragstyp A sind von 1990 bis 1996 von 9 802\nAnlegern 103.224.030,00 DM eingezahlt worden. Die Spitze lag hier\nim Jahre 1996 bei 34.000.000,00 DM von 2 921 Anlegern. Im\nVertragstyp KAP sind in den Jahren 1990 bis 1996 von 13 257\nAnlegern insgesamt 49.579.798,00 DM eingezahlt worden. Die Spitze\nlag hier im Jahre 1994 mit 4 010 Anlegern und einer Summe von mehr\nals 16.000.000,00 DM.\n\n30\n\nMit der steigenden Zahl von Anlegern stiegen auch die jährlichen\nZinslasten der HA.. Nach den Feststellungen des Konkursverwalters\n(Bericht vom 3. Dezember 1997, Anlage K 63, AH IV, S. 20), die auf\neigenen Berechnungen der HA. beruhen, ergaben sich unter\nZugrundelegung der vereinbarten Zinssätze für die Jahre von 1990\nbis 2000 nachfolgende Zinsbelastungen:\n\n31\n\nZinslast\n\n32\n\n803.300,00 DM\n\n1.363.064,05 DM\n\n2.582.306,95 DM\n\n5.479.711,22 DM\n\n11.937.979,01 DM\n\n20.752.752,43 DM\n\n30.128.688,00 DM\n\n36.981.827,31 DM\n\n38.787.944,03 DM\n\n40.754.106,28 DM\n\n42.895.723,04 DM\n\n232.466.402,32 DM\n\n33\n\nIn den den Geschäftsberichten für die Jahre 1992 bis 1994\nbeigefügten Gewinn- und Verlustrechnungen (GuV) waren diese\nZinslasten unter dem Titel \"Aufwendungen aus Zuweisung von Erträgen\nan stille Gesellschafter\" jeweils für das lfd. Geschäftsjahr\nenthalten.\n\n34\n\nIm Zuge der deutschen Wiedervereinigung und der Privatisierung\nin den neuen Bundesländern ergab sich für die HA. die Möglichkeit,\nvon der Treuhandanstalt kleinere Elektrizitäts- bzw. Heizwerke zu\nerwerben. Im Jahre 1991 wurden 3 Heizwerke in Sch. und Umgebung und\ndas Kraftwerk in Ta. erworben, 1992 kamen größere Projekte hinzu,\nnämlich das E-Werk in Er., das Energiewerk C. und das Heizwerk\nF.furt/O.. 1993 wurden Beteiligungen in den Projektgesellschaften\nin Gr. und Ra. getätigt. 1994 kam das Heizwerk Wi. hinzu, 1995 mit\nkommunaler Beteiligung die Heizwerke Bad Dü. und Ne. am Re.weg.\nDiese Energiewerke wurden zu mO.nen Motor-Heizkraftwerken\numgerüstet. Der Buchwert dieser Beteiligungen beträgt nach Angaben\ndes Konkursverwalters (Anla-ge K 63, AH IV, S. 25) insgesamt\n89.281.327,80 DM. Ferner befasste sich die HA. von Anfang an mit\nder Windenergie-Erzeugung. Schließlich beteiligte sie sich an\nProjekten in Po., P. und I.. So sind etwa nach den Angaben des\nKonkursverwalters über die privaten Konten von Frau Ka. W. Mittel\nder HA. sowohl direkt als auch mittelbar über die Eu.-K. AG für 2\nProjekte in P. i. H. v. mindestens 10.000.000,00 DM geflossen.\n\n35\n\nVon Anfang an ist es der HA. nicht gelungen, in diesem sog.\noperativen Bereich Gewinne zu erzielen. So heißt es etwa im\nPrüfungsbericht der Dr. Wo. & Partner mbH\nWirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Jahresabschluss 1990 (Anlage K\n13, AH I, Ziff. 44), dass sich ein Betriebsergebnis von\n\n36\n\n- 2.145.000,00 DM ergibt. In den folgenden Jahren stiegen die\nVerluste stetig an. Nach der Abwicklungsanordnung des\nBundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen vom 12. Mai 1997 (Anlage K\n59, AH I, S. 10) betrugen die Verluste der HA. in den Jahren 1994\nund 1995 jeweils rd. 50.000.000,00 DM. Gleichwohl wies die HA. in\nihren Gewinn- und Verlustrechnungen in allen Jahren jeweils geringe\n\"Gewinne\" aus. Der dafür maßgebliche Einzelposten, der schließlich\nzu einem insgesamt positiven Gesamtergebnis führte, waren die\nVerlustzuweisungen an die atypischen stillen Gesellschafter des\nTyps S. Die Verlustzuweisungen wurden dabei als betrieblicher\nErtrag gebucht, so dass im Ergebnis die Verlustzuweisungen gegen\ndie Einlage verrechnet wurde. Die Verlustzuweisungen hatten in den\nJahren 1992 bis 1994 im Vergleich zum Gesamtergebnis folgenden\nUmfang:\n\n37\n\nGewinn nach der GuV Verlustzuweisung\n\n38\n\n585.000,00 DM 7.580.000,00 DM\n\n714.000,00 DM 45.156.000,00 DM\n\n705.000,00 DM 62.157.000,00 DM\n\n39\n\nNach dem Bericht des Konkursverwalters vom 3. Dezember 1997\nzeichneten sich bei der HA. bereits in den Jahren 1995 und 1996\nfinanzielle Probleme ab. In einer Vorstandssitzung der HA. vom 23.\nApril 1997 wurde dann einstimmig beschlossen, einen\nVergleichsantrag bei Gericht zur Abwendung des Konkursverfahrens zu\nstellen. Am 12. Mai 1997 erließ das Bundesaufsichtsamt für das\nKreditwesen gegen die HA. eine sofort vollziehbare\nAbwicklungsanordnung gem. § 37 KWG und ordnete an, die\nBeteiligungen des Typs A und KAP unverzüglich vollständig\nzurückzuzahlen, weil die Annahme dieser Einlagen ein nicht\ngenehmigtes Bankgeschäft i. S. d. § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KWG\ndarstelle. Am 16. Mai 1997 beantragte die HA. die Eröffnung des\nKonkursverfahrens beim Amtsgericht Hamburg. Das Konkursverfahren\nwurde am 24. Juli 1997 eröffnet und ist noch nicht beendet. Im\nBericht des Konkursverwalters vom 3. Dezember 1997 heißt es zu den\nAussichten des Verfahrens, sämtliche atypisch stillen\nGesellschafter würden als Mitgesellschafter keinerlei Konkursquote\nerhalten können, während die still-typischen Gesellschafter mit\neiner Quote rechnen könnten.\n\n40\n\nNach Aushändigung eines Emmissionsprospektes der HA. in der\nAusgabe vom 30. Juni 1993 (Anlage K 8, AH I) zeichnete die\nKlägerin, die damals noch in Ro. wohnhaft war, eine Beteiligung als\natypisch stille Gesellschafterin der HA. mit dem Vertragstyp S über\n157.500,00 DM einschließlich Agio. Die Beteiligungserklärungen\nwurde von der HA. unter dem 21. Dezember 1994 angenommen. Die\nÜberweisung des Anlagebetrages auf das Konto des Beklagten zu 1)\nals Mittelverwendungstreuhänder erfolgte unter dem 8. Dezember 1994\nüber 95.000,00 DM und unter dem 14. Dezember 1994 über 62.500,00\nDM. Unter dem 4. November 1996 erhielt die Klägerin als\nErgebnisbeteiligung für das Geschäftsjahr 1995 einen Betrag von\n12.000,00 DM überwiesen, nachdem sie zuvor mit Schreiben vom 5.\nOktober 1996 ausdrücklich auf der Ausschüttung der vertraglich\ngarantierten Ergebnisbeteiligung i. H. v. 8 % bestanden hatte.\n\n41\n\nIn dem Emmissionsprospekt vom 30. Juni 1993 heißt es zunächst\neinleitend unter der Überschrift: \"Investoren- und\nVermittler-Schutzerklärung\":\n\n42\n\n\"Die H.sche AG versichert:\n\n43\n\n1. In diesem Angebotsprospekt sind die für eine\nInvestitionsentscheidung wesentlichen Informationen und Hinweise\nwiedergegeben.\n\n44\n\n2. Es ist weder etwas in ein - den Tatsachen widersprechend -\nbesonders vorteilhaft ins Licht gestellt worden, noch sind\nnachteilige, für die Investitionsentscheidung bedeutsame Tatsachen\nverschwiegen worden\".\n\n45\n\nAuf S. 4 des Emmissionsprospektes stellt die HA. den\nGeschäftsverlauf 1992 wie folgt dar:\n\n46\n\n\"Im Geschäftsjahr 1992 konnte die H.ische AG erneut ein hohes\nWachstum verzeichnen. Die Eigenkapitalbasis ... erhöhte sich auf\n150.000.000,00 DM. Der Anteil von Einzahlungen aus Ratenverträgen\nauf das Eigenkapital hat dabei im Jahr 1992 29 % betragen. Dies ist\nein ausgewogenes Verhältnis im Vergleich mit den Einmalanlagen und\nsichert durch die noch ausstehenden vertraglich vereinbarten\nweiteren Einzahlungen die Finanzplanung für weitere E-Werke ...\n\n47\n\nDie Entwicklung der Gesellschaft im Jahre 1992 war nicht nur\nhinsichtlich der Erweiterung der Eigenkapitalbasis und der\nDurchführung der geschilderten Investitionen erfolgreich. Neben den\nweiter gestiegenen Umlaufmitteln erhöhte sich auch das\nAnlagevermögen auf 40.000.000,00 DM. Dies bedeutet eine Steigerung\nvon 250 % gegenüber 1991. Das kräftige Wachstum basiert auf dem\nUnternehmensziel, eine ökologisch orientierte Gesellschaft zu sein\nund in sauberer E.e sowie Projekte zur Umweltverbesserung zu\ninvestieren\".\n\n48\n\nUnter der Überschrift Mittelflusskontrolle heißt es dann weiter\nauf S. 13:\n\n49\n\n\"Die H.sche AG unterwirft sich einer umfassenden\nMittelflusskontrolle. Diese wird seit 1989 durch einen\nEhrenberufler durchgeführt (siehe Treuhandvertrag), der\ngleichzeitig zur Verstärkung der Kontrollmöglichkeit einen Sitz im\nAufsichtsrat hat.\n\n50\n\nDa bei der Aktiengesellschaft auch viele technische Fragen eine\nRolle spielen, ist ein Treuhandkontenführer bestimmt worden, der\nsowohl eine juristische als auch eine technische Ausbildung hat; er\nist Patentanwalt und promovierter Diplom-Ingenieur ...\"\n\n51\n\nZu den Risiken der Anlage heißt es im Prospekt auf S. 20 unter\ndem Titel \"Chancen-Risiko-Raster\" u. a.:\n\n52\n\n\"Es gibt Analyseverfahren, die Chancen und Risiken zahlenmäßig\ngegenüber anderen deutschen Unternehmen vergleichen. Eines der\nbekanntesten ist das RSW-Verfahren des Instituts für Wirtschaft der\nKi. Universität. Danach zählen die Eu.-K. AG und die H.sche AG zu\nden erfolgreichen deutschen Unternehmen ...\n\n53\n\nTrotz guter Planung können jedoch keine dauerhaften Gewinn-,\nAusschüttungs-, Wertentwicklungs- O. Rückfluss-Garantien gegeben\nwerden. Das Risiko der Insolvenz der Gesellschaft bzw. des völligen\nWertverfalls des Gesellschaftsanteils ist bereits durch die\nerfolgten Erstinvestitionen unwahrscheinlich, aber dennoch, wie bei\nanderen vergleichbaren Investitionsmöglichkeiten auch, nicht\ngänzlich ausschließbar. Bei deutschen Elektrizitäts- bzw.\nEnergiewerksunternehmen ist dies bisher auch noch nicht\neingetreten.\"\n\n54\n\nUnter der Überschrift Börseneinführung heißt es dann weiter auf\nS. 20:\n\n55\n\n\"Die stillen Gesellschafter können ihre Gesellschaftseinlagen in\nAktien der H.schen AG umwandeln, sobald diese an die Börse geht.\nFür die H.sche AG ist die Börseneinführung für 1996/97\ngeplant.\"\n\n56\n\nMit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin ihren\nAnlagebetrag unter Berücksichtigung der erfolgten Ausschüttung als\nSchadensersatz zurück. Sie hat die Auffassung vertreten, die\nFinanzierung der HA. stelle von vornherein ein sog.\n\"Schneeballsystem\" dar. Dies ergebe sich daraus, dass die\nvertraglich zugesicherten Ergebnisbeteiligungen nicht am Markt\nerwirtschaftet worden seien, sondern aus Einzahlungen neu\ngeworbener Anleger hätten finanziert werden müssen. Außerdem seien\nnur etwa 9 % der eingehenden Anlegergelder in Kraftwerke in den\nneuen Bundesländern und dem außerEu.päischen Ausland investiert\nworden. Da die erwirtschafteten Verluste der HA. von Jahr zu Jahr\ngrößer geworden seien, sei diese gezwungen gewesen, immer mehr\nstille Gesellschafter zur Abdeckung ihrer Verluste und der den\nstillen Gesellschaftern versprochenen Ergebnisbeteiligungen\neinwerben zu müssen. In ihren Gewinn- und Verlustrechnungen habe\ndie HA. die Tatsache, dass sie in Wirklichkeit ständig negative\nBetriebsergebnisse erzielt habe, durch die Verlustzuweisungen an\ndie sog. atypisch stillen Gesellschaftern verschleiert. Auf Grund\ndieses von Anfang an systematisch betriebenen Systems seien die von\nder HA. verkauften Beteiligungen niemals werthaltig gewesen. Auf\nalle diese Umstände werde in dem Emmissionsprospekt an keiner\nStelle hingewiesen. Darüber hinaus stelle der von der HA.\nherausgegebene Emmissionsprospekt das Insolvenzrisiko völlig\nverharmlosend und falsch dar. Seitens der HA. sei stets\nverschwiegen worden, dass die garantierten Renditen der stillen\nGesellschafter nur durch Einlagen neuer stiller Gesellschafter\nhätten ausgeschüttet werden können. Dies stelle aber gerade ein\n\"Schneeballsystem\" dar.\n\n57\n\nDie Klägerin verweist in diesem Zusammenhang auch auf ein\nGutachten des Prof. Dr. La. vom 28. April 1995 (Anlage K 18,\nAnlageheft I), der die handelsrechtliche Gewinn- und\nVerlustverteilung der HA. aus dem Jahre 1993 einer\nbetriebswirtschaftlichen Analyse unterzogen hat. Er kommt zu dem\nErgebnis, dass 1992 und 1993 im operativen, leistungsbezogenen\nUnternehmensbereich Verluste in einer Größenordnung angefallen\nsind, die das bilanziell ausgewiesene Eigenkapital weit\nübersteigen. Die Existenz der HA. hänge von der durch die\nFonds-Aktivitäten eröffneten Möglichkeit ab, diese Verluste auf\nstille Gesellschafter übertragen zu können. Die den\nGeschäftsberichten der HA. beigefügten Kurzform-Rechenwerke-Bilanz\nund GuV aus dem Jahre 1993 gäben im Übrigen kein hinreichend klares\nBild der Finanzlage, der Erfolgslage und der tatsächlichen\nErfolgskomponenten des Unternehmens wieder.\n\n58\n\nDie Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Beklagten seien als\nGesamtschuldner für den hier entstehenden Schaden verantwortlich,\nda diese sämtlich in leitenden Funktionen bei der HA. bzw. bei der\nEu.-K. AG tätig gewesen seien. Die Beklagten hätten für die\nirreführenden Angaben im Emmissionsprospekt einzustehen, da ihnen\ndie Gesamtumstände und damit die Unvollständigkeit der Angaben im\nEmmissionsprospekt bekannt gewesen seien. Der Beklagte zu 1) habe\nden Beklagten zu 2) bereits seit Anfang der 80er Jahre gekannt.\nNeben dem Beklagten zu 3), der lange Jahre die rechte Hand des\nBeklagten zu 2) gewesen sei, habe auch der Beklagte zu 1) zumindest\nbis Ende 1996 zum vertrauten Kreis des Beklagten zu 2) gehört und\nsei erst danach in \"Ungnade\" gefallen. Wegen seiner umfangreichen\norganisatorischen Einbindung und den verschiedenen\nVerantwortlichkeiten innerhalb der Eu.-Energie-Gruppe, die\nerheblich über die Tätigkeit eines normalen\nMittelverwendungstreuhänders hinaus gegangen sei, sei der Beklagte\nzu 1) als Mitverantwortlicher anzusehen mit der Folge einer Haftung\naus Prospekthaftung im engeren Sinne sowie aus Beihilfe zum Betrug\nwegen des Scheeballsystems. Der Beklagte zu 2) habe nach seinem\nAusscheiden als stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender der HA.\nim September 1992 seinen Einfluss - abgesehen von seiner ihm\nverbliebenen Einflussmöglichkeit über die verbundenen Unternehmen -\npersonell über die Vorstandsmitglieder der HA. sowie seine Tochter\nDr. U. W., die ab 1993 dem Aufsichtsrat der HA. angehört habe,\nausgeübt. Der Beklagte zu 2) sei als Haupttäter anzusehen. Der\nBeklagte zu 3) habe die Gesellschaft mit einem weiteren\nVorstandsmitglied O. einem Prokuristen vertreten. Er sei von Beginn\nan als sog. Controller und Berater des Beklagten zu 2) tätig\ngewesen.\n\n59\n\nDie Klägerin hatte behauptet, sie nehme ständig Bankkredit i. H.\nd. geltend gemachten Schadensersatzforderung zu einem Zinssatz von\n9,58 % in Anspruch.\n\n60\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n61\n\ndie Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie\n157.500,00 DM nebst 9,58 % Zinsen auf 95.000,00 DM seit dem 8.\nDezember 1994, auf 62.500,00 DM seit dem 14. Dezember 1994 bis zum\n8. April 1996, auf 30.000,00 DM seit dem 9. Ap-ril 1996 bis zum 31.\nAugust 1996 und nebst 4 % Zinsen auf 32.500,00 DM seit dem 9. April\n1996 und auf 30.000,00 DM seit dem 1. September 1996 abzüglich am\n4. November 1996 gezahlter 12.000,00 DM zu zahlen.\n\n62\n\nDie Beklagten haben beantragt,\n\n63\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n64\n\nDie Beklagten haben zunächst die örtliche Zuständigkeit des\nLandgerichts Aachen gerügt. Sie haben die Auffassung vertreten, der\nGerichtsstand des § 32 ZPO sei nicht gegeben.\n\n65\n\nDie Beklagten haben ferner die Auffassung vertreten, von einem\n\"Schneeballsystem\" könne nicht die Rede sein. Insbesondere sei die\nBehandlung der Verlustzuweisungen in den Gewinn- und\nVerlustrechnungen und in den Bilanzen sachlich korrekt. Sie\nbeziehen sich auf von der HA. in Auftrag gegebene Gutachten des\nRechtsanwalts, Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters Dr. Kl. vom\n15. Mai 1995 (Anlage B 5, AH II) und des Prof. Dr. J. vom 25.\nOktober 1996 (Anlage B 7, AH II) sowie auf die Ausführungen des von\nder Staatsanwaltschaft beauftragten Sachverständigen\nDiplom-Finanzwirt Ho. vom 11. Oktober 1996 und vom 29. Mai 1997\n(Anlage B 8 und B 8 a, AH II).\n\n66\n\nIn dem Gutachten des Dr. Kl. vom 15. Mai 1995, der später\nNachfolger des Beklagten zu 1) als Mittelverwendungstreuhänder\ngeworden ist, heißt es u. a., bei der HA. handele es sich um ein\n\"profitables Unternehmen\" (Anlage B 5, AH II, S. 14). Das\nbetrachtete Unternehmen steigere seine Erträge derzeit jährlich um\nrd. das 2- bis 3-fache. Es habe eine außerordentliche\nWachstumsdynamik und liege voll im Markttrend (a.a.O. S. 10). Das\nUnternehmen sei aus der gegebenen Kapitalsituation in der Lage,\nseine Verpflichtungen gegenüber den stillen Gesellschaftern zu\nerfüllen. Die Einwerbung weiterer Gesellschafter sei nicht\nerforderlich, da Rücklagen der Aktiengesellschaft vorhanden seien\n(a.a.O. S. 15). Die Ertragssituation des Unternehmens könne - unter\nBerücksichtigung der Unternehmensplanung - als überdurchschnittlich\nbezeichnet werden (a.a.O. S. 17). Für die kommenden Jahre werde\nsich für die HA. eine Vervielfachung des jetzigen Umsatzes ergeben.\nEinzelheiten könnten allerdings in diesem Gutachten aus Gründen der\nWahrung des Betriebsgeheimnisses nicht dA.stellt werden (a.a.O. S.\n16).\n\n67\n\nDer Sachverständige Prof. Dr. J. kommt in seinem Gutachten vom\n25. Oktober 1996 (Anlage B 7, AH II) zu dem Ergebnis, dass die\nGewinn- und Verlustrechnungen der HA. für die Jahre 1993 bis 1995\nzeigten, dass aus den jeweiligen Bilanzgewinnen des\nGeschäftstätigkeitsfeldes, des \"operativen Geschäftes\", die\ngarantierten Gewinn- und Zinszusagen der als stille Gesellschafter\nfungierenden Kapitalanleger erfüllt werden könnten (Anlage B 7, AH\nII, S. 19). Als \"verwendetes Informationsmaterial\" nennt er u. a.:\n\"ausführliche Gespräche mit leitenden Vertretern der HA. in der\nZeit September/Oktober 1996, insbesondere mit den Herren F. W., Dr.\nWi., Prof. Dr. Kr.\".\n\n68\n\nDer von der Staatsanwaltschaft beauftragte Diplom-Finanz-wirt\nHo. kommt in seinem Kurzgutachten vom 11. Oktober 1996 (Anlage B 8,\nAH II) zu dem Ergebnis, dass die Vermögenssituation der HA. positiv\nerscheint. Ob der Vorwurf gerechtfertigt sei, die den Anlegern\nzugesagten Renditen seien generell nicht zu erwirtschaften und\ndamit sei ein \"modifiziertes\" und betrügerisches Schneeballsystem\ngegeben, erscheine zweifelhaft (a.a.O., S. 2). Allerdings sei die\nWerthaltigkeit der in der Bilanz enthaltenen Aktiva noch zu\nuntersuchen. In einer weiteren Stellungnahme vom 29. Mai 1997 - d.\nh. nach Konkurseröffnung der HA. - heißt es u. a., nach Auswertung\naller zur Verfügung stehenden Unterlagen lägen nach seiner\nAuffassung, abgesehen von möglichen Verstößen gegen § 4 UWG,\nzureichende tatsächliche Anhaltspunkte i. S. v. § 152 Abs. 2 StPO\nfür das Vorliegen sonstiger Straftaten nicht vor bzw. \"dürften\n(noch) nicht zu belegen sein\" (Anlage B a, AH II, S. 5).\n\n69\n\nDie Beklagten haben ferner behauptet, die HA. sei nur deshalb\nnicht so rasch in die Gewinnzone geraten, weil sie sich im\noperativen Bereich dem Aufbau von Kraftwerken in den neuen\nBundesländern gewidmet habe, wofür eine längere Anlaufphase\nerforderlich gewesen sei. Eine Geldanlage in Form einer\nUnternehmensanlage enthalte immer das Risiko, an Verlusten der\nFirma beteiligt zu werden. Darauf sei in dem Emmissionsprospekt\nauch ausdrücklich hingewiesen worden.\n\n70\n\nDer Beklagte zu 1) hat darüber hinaus vorgetragen, er habe\nüberhaupt keine Möglichkeit zur Aufklärung gehabt. Er habe von\neiner Anlage erst dann etwas erfahren, wenn die Beitrittserklärung\ndes Anlegers bei der HA. eingegangen sei, diese die\nBeitrittserklärung angenommen habe und das Geld des Anlegers auf\neinem seiner Treuhandkonten eingezahlt worden sei. Im Übrigen\ntreffe ihn - den Beklagten zu 1) - keine Verantwortung für die von\nder Klägerin beanstandeten Emmissionsprospekte und\nGeschäftsberichte. Er sei nicht Prospektverantwortlicher gewesen.\nEr habe an den Emmissionsprospekten und Geschäftsberichten nicht\nmitgewirkt. Er sei auch nie mit Anlegern in Kontakt getreten und\nhabe auch nie den Vertrieb gefördert.\n\n71\n\nDer Beklagte zu 2) hat die Auffassung vertreten, es sei bereits\nein Schaden nicht erkennbar. Es habe sich nämlich um einen\nScheinkonkurs gehandelt, weil zum Zeitpunkt der Konkursanmeldung\nnoch 50.000.000,00 DM an Barmitteln vorhanden und nur 20.000.000,00\nDM Verbindlichkeiten an Außenständen offen gewesen seien. Außerdem\nsei von über 90 % aller Anleger ein Aktienumwandlungsinteresse\ngezeigt worden, da der Börsengang zur Projektverwirklichung\nzusätzliche Kapitalaufnahme bedeutet hätte. Er verweist insoweit\nauf ein von ihm selbst erstelltes Gutachten vom 5. Januar 1998\n(Anlage B 5 a, AH III).\n\n72\n\nDer Beklagte zu 3) hat vorgetragen, er sei seinerzeit als\nVorstand nur für die Datenverarbeitung und -verwaltung\nverantwortlich gewesen. Von den Prospekten habe er lediglich\nKenntnis genommen. Persönliche Täuschungshandlungen von seiner\nSeite seien weder überhaupt noch substantiiert vorgetragen und habe\nes so auch nicht gegeben.\n\n73\n\nDie Beklagten haben sich darüber hinaus auf die Einrede der\nVerjährung eventueller Schadensersatzansprüche berufen.\n\n74\n\nDurch ein am 9. Dezember 1998 verkündetes Urteil, auf das wegen\nder Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 430 ff. d. A.), hat das\nLandgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im\nWesentlichen ausgeführt, die Klage sei teils unzulässig, teils\nunbegründet. Unzulässig sei sie, soweit die Klägerin ihr Begehren\nauf vertragliche Anspruchsgrundlagen stützen wolle. Insoweit sei\ndie örtliche Zuständigkeit des Landgerichts nicht gegeben, da alle\nBeklagten ihren Wohnsitz und damit ihren allgemeinen Gerichtsstand\naußerhalb des Landgerichtsbezirks hätten. Eine Zuständigkeit über §\n32 ZPO komme hinsichtlich der geltend gemachten vertraglichen\nAnsprüche nicht in Betracht.\n\n75\n\nSoweit die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts\nreiche, sei die Klage indes unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt\nbegründet. Die Klägerin habe das Vorliegen einer Straftat weder\nnach der objektiven und insbesondere auch nicht nach der\nsubjektiven Seite schlüssig dA.legt. Vor dem Hintergrund der teils\nextrem divergierenden gutachterlichen Stellungnahmen zur\nwirtschaftlichen Situation der HA. und zur Frage des\nbilanztechnischen Ausweisens von Verlustzuschreibungen an die\nstillen Gesellschafter als Erträge fehle es im Vortrag der Klägerin\nan zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten für eine deliktische\nHaftung der Beklagten. Insbesondere fehle ein Vortrag der Klägerin\ndazu, dass die Beklagten es von vornherein bewusst auf eine\nSchädigung der Anleger abgesehen hätten.\n\n76\n\nSoweit die Klägerin ihren Anspruch auf Kapitalanlagebetrug\nstützte, fehle es zunächst hinsichtlich der Beklagten zu 1) und 3)\n- 5) an jeglichem tatsächlichen Vortrag, der eine persönliche\nVerantwortlichkeit zu begründen vermöge. Unwidersprochen und damit\nzugestanden hätten die Beklagten zu 1) und 3) - 5) nämlich nicht an\nder Erstellung der Emmissionsprospekte mitgewirkt. Darüber hinaus\nbleibe es auch offen, ob der Emmissionsprospekt der HA. vom 30.\nJuni 1993 tatsächlich die von der Klägerin monierten falschen\nAngaben enthalte. Soweit die Klägerin rüge, die\nGeschäftsentwicklung der HA. sei im Emmissionsprospekt und darüber\nhinaus in den - von dem Erstbeklagten zu prüfenden -\nJahresabschlüssen dergestalt beschönigend und verschleiernd\nwiedergegeben worden, dass das Ergebnis der gewöhnlichen\nGeschäftstätigkeit positiv ausgefallen sei bzw. noch negativer\nhätte angegeben werden müssen, führe dieser Vortrag wiederum zu der\nFrage zurück, ob die HA. von vornherein als betrügerisches\nSchneeballsystem angelegt worden sei.\n\n77\n\nHinsichtlich der Haftung des Beklagten zu 2) sei zunächst\nunstreitig, dass dieser nur bis zum Jahre 1992 Organ der HA.\ngewesen und danach aus der Firma ausgeschieden sei. Auch eine\nfaktische Einflussnahme des Zweitbeklagten auf die\nGeschäftstätigkeit der HA. lasse sich aus dem Sachvortrag der\nKlägerin - jedenfalls nach der subjektiven Seite - nicht\nentnehmen.\n\n78\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die - zulässige - Berufung der\nKlägerin. Sie wiederholt ihr Vorbringen, die Finanzierung der HA.\nsei faktisch ein Schneeballsystem als ein von vornherein auf Betrug\nangelegtes Gesamtsystem gewesen. Neben den jährlichen\nZinsbelastungen habe die HA. den typisch stillen Gesellschaftern\nauch die Rückzahlung ihrer Einlagen vertraglich zugesichert. Dies\nseien bei Addition der Einzahlungen der Anleger des Vertragstyps A\nund KAP noch einmal für die Jahre 1999 bis 2006\nRückzahlungsverpflichtungen i. H. v. insgesamt 148.941.825,21 DM\ngewesen. Da die \"garantierte Ausschüttung\" von nicht\nerwirtschafteten Gewinnen versprochen worden und anfänglich bis\n1995/96 in der Praxis auch erfolgt sei, obwohl die HA. im\noperativen Geschäft nur Verluste erwirtschaftet habe, sei dieses\nSystem als Schneeballsystem zu beschreiben. Kennzeichnend dafür\nsei, dass die Scheinrenditen an die Anleger aus den Neueinzahlungen\nanderer Anleger gezahlt würden. Dieser Umstand habe bei der HA. vor\nden Anlegern geheim gehalten bzw. verschleiert werden müssen. Dies\nsei u. a. dadurch geschehen, dass die Verlustzuweisungen an die\natypisch stillen Gesellschafter in den Gewinn- und\nVerlustrechnungen zwischen dem Umsatzerlösen und den sonstigen\nbetrieblichen Erträgen ausgewiesen worden seien, obwohl sie dort\nnicht hingehörten, sondern unter das Ergebnis der gewöhnlichen\nGeschäftstätigkeit.\n\n79\n\nAls Vorstandsmitglied habe es der Beklagte zu 3) in der Hand\ngehabt, die Fortführung des von dem Beklagten zu 2) als Initiator\nin Gang gesetzten Schneeballsystems zu verhindern. Eine Mittäter-\nO. Beihilfehandlung des Beklagten zu 3) liege darin, dass er die\nJahresabschlüsse mit aufgestellt habe, deren Gewinn- und\nVerlustrechnungen falsch gewesen seien, weil dort die Ertragslage\ndes Unternehmens falsch dA.stellt worden sei. Wenn der Vorstand\nbzw. die Vorstandsmitglieder einen falschen Jahresabschluss\nerstellten, könnten sie sich auch nicht dadurch exkulpieren, dass\nsie sich von einem bezahlten Abschlussprüfer ein falsches Testat\nhätten geben lassen. Hätte der Beklagte zu 3) nicht die falschen\nJahresabschlüsse aufgestellt, hätten sich keine weiteren\ngutgläubigen Anleger gefunden, die sich an der HA. beteiligt\nhätten, sodass das Schneeballsystem schon früher zusammengebrochen\nwäre. Im Übrigen habe der Beklagte zu 3) ohne Weiteres die\nMöglichkeit bzw. die Pflicht gehabt, im Einklang mit den\nPrüfungsberichten des Abschlussprüfers eine neue Gewinn- und\nVerlustrechnung zu erstellen, bei der das \"Ergebnis der\ngewöhnlichen Geschäftstätigkeit\" negativ ausgefallen wäre. Indem er\ndies nicht getan habe, obwohl ihm durch die jeweiligen\nPrüfungsberichte vor Augen geführt worden sei, dass das \"Ergebnis\nder gewöhnlichen Geschäftstätigkeit\" in den Gewinn- und\nVerlustrechnungen falsch dA.stellt worden sei, habe er sich gem. §\n331 Abs. 1 S. 1 HGB strafbar gemacht.\n\n80\n\nDie Klägerin hat die Berufung mit Schriftsatz vom 14. Januar\n1999 ursprünglich gegen alle 5 Beklagte des ersten Rechtszuges\ngerichtet. Mit Schriftsatz vom gleichen Tage (Bl. 504 d. A.) hat\nsie die Berufung gegen den Beklagten zu 4) und 5)\nzurückgenommen.\n\n81\n\nDie Klägerin beantragt nunmehr,\n\n82\n\nunter Abänderung des am 9. Dezember 1998 verkündeten Urteils des\nLandgerichts Aachen die Beklagten zu 1) - 3) als Gesamtschuldner zu\nverurteilen, an sie 157.500,00 DM nebst 9,58 % Zinsen auf 95.000,00\nDM seit 8. Dezember 1994, auf 62.500,00 DM vom 14. Dezember 1994\nbis 8. Ap-ril 1996, auf 30.000,00 DM vom 9. April 1996 bis 31.\nAugust 1998 und nebst 4 % Zinsen auf 32.500,00 DM seit 9. April\n1996 und auf 30.000,00 DM seit 1. September 1996 abzüglich am 4.\nNovember 1996 gezahlter 12.000,00 DM, hilfsweise gegen Abtretung\nder am 4. Februar 1998 zur Konkurstabelle beim Amtsgericht Hamburg\nunter der Geschäftsnummer 65 N 171/97 angemeldeten Konkursforderung\ni. H. v. 162.037,78 DM inkl. Zinsen zu zahlen.\n\n83\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n84\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n85\n\nDie Beklagten wiederholen ihr bisheriges Vorbringen und\nverteidigen das angefochtene Urteil. Sie meinen, der Vorwurf, die\nGewinn- und Verlustrechnungen seien durch einen \"Kunstgriff\" falsch\naufgestellt worden, sei unzutreffend. Es sei darauf hinzuweisen,\ndass nach herrschender Auffassung der Ausweis des auf den stillen\nGesellschafter entfallenden Verlustanteils in der Gewinn- und\nVerlustrechnung unter den Erträgen auszuweisen sei. An welcher\nStelle der Gewinn- und Verlustrechnung genau die Verlustzuweisungen\nan die stillen Gesellschafter einzustellen seien, sei gesetzlich\nnicht geregelt.\n\n86\n\nDer Beklagte zu 1) trägt vor, es sei für ihn nicht einmal\nansatzweise erkennbar gewesen, dass der Jahresabschluss\nvermeintlich falsch aufgestellt worden sei, zumal die Gewinn- und\nVerlustrechnungen der HA. ebenso wie die Bilanzen ordnungsgemäß von\nWirtschaftsprüfungsgesellschaften geprüft und testiert worden\nseien. Er sei weder in einem engeren noch in einem weiteren Sinne\nProspektverantwortlicher. Es werde zudem bestritten, dass die\nKlägerin, die immerhin ein Hochschulstudium absolviert habe, den\nProspekt nicht richtig verstanden habe.\n\n87\n\nDer Beklagte zu 2) weist erneut darauf hin, dass er bereits\nlange Zeit vor dem Beitritt der Klägerin zur HA. als\nstellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender der HA. ausgeschieden\nsei. Dementsprechend enthalte die Berufungsbegründung keine\nAusführungen dazu, in welcher Weise er konkret die angegebenen\nstrafrechtlichen Tatbestände erfüllt habe. Zudem sei auch nicht\nsubstantiiert vorgetragen worden, in welcher Weise er - der\nBeklagte zu 2) - für den Prospektinhalt verantwortlich gewesen sei.\nSeit seinem Ausscheiden als Mitglied aus dem Aufsichtsrat der HA.\nhabe er keine vertraglichen Beziehungen zu dieser mehr gehabt. Er\nsei vielmehr ausschließlich für das Energieinstitut für\nWachstumsländer, die Firma KT GmbH und andere internationale\nGesellschaften tätig gewesen. Ihm habe zu keinem Zeitpunkt ein\nMachtinstrument zur Verfügung gestanden, mit welchem er das von der\nKlägerin behauptete Schneeballsystem bzw. betrügerische Unternehmen\nhätte errichten können. Hilfsweise beruft sich der Beklagte zu 2)\nauf die Grundsätze der Vorteilsausgleichung. Die Klägerin müsse\nsich die Vorteile anrechnen lassen, die ihr aus ihrer Beteiligung\nerwachsen seien. Insbesondere müsse sich die Klägerin die\nsteuerlichen Vorteile, die ihr aus den erfolgten Verlustzuweisungen\nentstanden seien, auf ihren eventuellen Schadensersatzanspruch\nanrechnen lassen.\n\n88\n\nDer Beklagte zu 3) trägt vor, der Umstand, dass Verluste durch\nEinlagen weiterer Gesellschafter gedeckt und daraus auch\nGewinnausschüttungen bezahlt worden seien, belege jedenfalls in\ndieser Allgemeinheit keinen Betrugsvorwurf. Es entspreche üblichen\ngeschäftlichen Gepflogenheiten, wachsenden Kapitalbedarf, wie er\nsich typischer Weise bei Investitionen bzw. Anlagen- O.\nUnternehmenskäufen ergebe, durch Hereinnahme weiterer\nGesellschafter und deren Einlagen abzudecken. Soweit dann\ngarantierte Ausschüttungen an früher eingetretene Gesellschafter zu\nzahlen seien, bestehe keine rechtliche Beschränkung dafür, diese\nZahlungen aus neu eingeworbenem Kapital zu leisten. Im Übrigen sei\nseine Stellung als Vorstand in der Zeit vom 1. Januar 1990 bis zum\n31. Juli 1995 für sich allein für die Begründung objektiver\nVerantwortlichkeit nicht ausreichend. Er sei als Vorstandsmitglied\nnur für die Datenverarbeitung und -verwaltung verantwortlich\ngewesen und habe in seinem Aufgabenbereich nichts mit dem Vertrieb\nvon Gesellschaftsanteilen zu tun gehabt. Es bleibe bestritten, dass\ner - der Beklagte zu 3) - Kenntnis von der angeblichen\nFehlerhaftigkeit der Emmissionsprospekte und der Jahresabschlüsse\ngehabt habe. Schließlich unterstelle die Klägerin zu Unrecht, dass\nnach Durchführung des Konkursverfahrens keine Quote auf sie\nentfalle. Diese Annahme sei nicht begründet, weil das\nKonkursverfahren noch nicht beendet sei. Weil weder feststehe, ob\nes zu einer Quote komme, noch zu bestimmen sei, wie hoch diese\nausfalle, könne über die Klage bei diesem Stand der Dinge noch\nnicht entschieden werden. Außerdem habe die Klägerin die\nhaftungsausfüllende Kausalität, nämlich den Zusammenhang zwischen\nangenommener verübter Täuschung und finanzieller Einbuße durch\nvölligen Wertverlust der Einlagen, nicht darzulegen vermocht.\n\n89\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird\nauf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten\nSchriftsätze und der von ihnen vorgelegten Urkunden Bezug\ngenommen.\n\n90\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n91\n\nDie form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung\nder Klägerin ist zulässig und hat auch in der Sache insoweit\nErfolg, als die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt zu\nerklären war.\n\n92\n\nI.\n\n93\n\nDie Klage ist zulässig. Insbesondere ergibt sich die örtliche\nZuständigkeit des angerufenen Gerichts entgegen der Auffassung der\nBeklagten aus § 32 ZPO. Die Klägerin hat schlüssig Tatsachen\nbehauptet, aus denen sich das Vorliegen einer im Gerichtsbezirk\nbegangenen unerlaubten Handlung ergibt (vgl. zu diesem Erfordernis\nBGHZ 124, 241 = NJW 1994, 1413). Der damalige Wohnsitz der Klägerin\nin Ro. ist als Begehungsort anzusehen. Begehungsort ist dabei\nsowohl der Ort, an dem der Täter gehandelt hat (Handlungsort), als\nauch der Ort, an dem von ihm in das geschützte Rechtsgut\nangegriffen worden ist (Erfolgsort). Der Ort des Schadenseintritts\nist als solcher zwar grundsätzlich ohne Belang. Etwas anderes gilt\naber dann, wenn der Schadenseintritt selbst zum Tatbestand der\nRechtsverletzung gehört, wie etwa bei § 823 Abs. 1 u. 2 BGB. Nach\ndem Vorbringen der Klägerin sind hier verschiedene\nTatbestandsmerkmale einer unerlaubten Handlung im Bezirk des\nLandgerichts Aachen erfüllt worden, nämlich das der\nTäuschungshandlung durch unrichtige Prospektangaben, das der\nIrrtumserregung und das des Schadenseintritts. Die Voraussetzungen\nfür den besonderen Gerichtsstand des § 32 ZPO liegen damit vor.\n\n94\n\nDas angerufene Gericht ist damit allerdings entgegen der\nAuffassung der Klägerin auf die Prüfung der deliktischen Ansprüche\nbeschränkt. Die Zuständigkeit für die deliktischen Ansprüche zieht\nnicht - kraft Sachzusammenhangs - die Zuständigkeit auch für die\nnichtdeliktischen Ansprüche nach sich. Treffen mehrere\nmateriell-rechtliche Anspruchsgrundlagen zusammen, so ist nach der\nbisher überwiegenden Auffassung das in einem besonderen\nGerichtsstand angegangene Gericht nur für den Klagegrund zuständig,\nfür den die Zuständigkeitsvoraussetzungen erfüllt sind, nicht aber\nauch für konkurrierende Anspruchsgrundlagen. Insoweit steht dem\nangerufenen Gericht keine Prüfungsbefugnis zu, da die\nZivilprossordnung keinen allgemeinen Gerichtsstand des\nSachzusammenhangs kennt (vgl. BGHZ 98, 362, 366 = NJW 1987, 442;\nBGH NJW 1974, 410, 411; BGH NJW 1996, 1411, 1413). Weil dies zu\neiner Aufspaltung des streitigen Gegenstandes und der\nZuständigkeiten führen kann, wird demgegenüber von einem Teil der\nLehre aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit die Anerkennung\neines allgemeinen Gerichtsstandes des Sachzusammenhanges für\nsämtliche konkurrierenden Anspruchsgrundlagen befürwortet. Diese\nAuffassung stützt sich dabei insbesondere auf die zum 1. Januar\n1991 erfolgte Änderung des § 17 Abs. 2 S. 1 GVG, der nunmehr im\nBereich der Rechtswegzuständigkeit vorsieht, dass das Gericht, zu\ndem der Rechtsweg wegen eines Klagegrundes in zulässiger Weise\nbeschritten wurde, den Rechtsstreit unter allen in Betracht\nkommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden hat. Was im\nVerhältnis der verschiedenen Gerichtszweige gelte, solle danach\nerst recht für die sachliche und örtliche Zuständigkeit zwischen\nGerichten des selben Gerichtszweiges im Zivilprozess gelten, sodass\nsich das Verfahren - auch soweit es verschiedene\nAnspruchsgrundlagen betreffe - bei einem zuständigen Gericht\nkonzentrieren könne und Mehrfachentscheidungen vermieden würden\n(MünchKomm-ZPO-Lüke, § 261 Rdn. 59; Zöller/Vollkommer, ZPO, 21.\nAufl., § 12 Rdn. 21, § 32 Rdn. 20; Rosenberg/Schwab/Gottwald,\nZivilprozessrecht, 15. Aufl. 1994, § 36 VI 2; Schwab, Festschrift\nfür Zeuner, 1994, S. 499, 509; Schilken, Zivilprozessrecht, 2.\nAufl., Rdn. 319; bereits früher Baur, Festschrift für Hippel, 1967,\nS. 1, 20; aus der Rechtsprechung: BayOblG NJW-RR 1996, 508; OLG\nKöln OLGR 1999, 143, 144).\n\n95\n\nDiese Auffassung würde aber dazu führen, dass sich der jeweilige\nKläger einen für ihn günstigen Gerichtsstand für die nicht\ndeliktischen Anspruchsgrundlagen verschaffen könnte, auch wenn die\nschlüssig vorgetragenen Tatsachen für die unerlaubte Handlung nicht\nzu beweisen sind (vgl. BGH NJW 1996, 1411, 1413). Dies würde zu\neiner nicht gerechtfertigten Ausdehnung des deliktischen\nGerichtsstandes und zu einer Bevorzugung des jeweiligen Klägers\nführen (vgl. Würthwein, ZZP 106 (1993), S. 51, 76). Das\nKlägerinteresse wird andererseits durch die Ablehnung einer\nZuständigkeit Kraft Sachzusammenhangs nicht entscheidend tangiert.\nWill der jeweilige Kläger nicht 2 Prozesse führen, bleibt es ihm\nunbenommen, die beklagte Partei aus allen rechtlichen\nGesichtspunkten an ihrem Wohnsitzgerichtsstand in Anspruch zu\nnehmen (vgl. BGH a.a.O.). Mit der herrschenden Auffassung (BGH NJW\n1996, 1411, 1413; LG Kassel MDR 1995, 204, 206;\nBaumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 56. Aufl., § 32 Rdn. 14;\nThomas/Putzo, ZPO, 21. Aufl., § 32 Rdn. 5; Stein/Jonas/ Schumann,\nZPO, 21. Aufl., § 32 Rdn. 17; HA.er, Festschrift für Kissel, 1994,\nS. 327, 332; Peglau, JA 1999, 140 ff.; Würthwein, a.a.O.) ist\ndeshalb davon auszugehen, dass die Zuständigkeit aus § 32 ZPO nicht\nauch die Zuständigkeit für die Prüfung der nicht deliktischen\nAnsprüche nach sich zieht.\n\n96\n\nEntgegen der Auffassung des Landgerichts Koblenz im Urteil vom\n9. Oktober 1998 (Bl. 371 ff. d. A.), auf das die Beklagten sich\nausdrücklich berufen, verstößt die Wahl des Gerichtsstandes der\nunerlaubten Handlung im vorliegenden Fall auch nicht gegen den\nGrundsatz von Treu und Glauben. Soweit die Voraussetzungen des\nGerichtsstandes der unerlaubten Handlung vorliegen, muss es dem\njeweiligen Kläger freistehen, dieses Gericht anzurufen. Dies gilt\nauch dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - mehrere Orte als\nGerichtsstände der unerlaubten Handlung in Betracht kommen.\nProzessökonomische Erwägungen, wie sie das Landgericht Koblenz in\nseiner Entscheidung angeführt hat, können nicht dazu führen, die\nWahl eines gesetzlich eingeräumten besonderen Gerichtsstandes als\nrechtsmißbräuchlich anzusehen.\n\n97\n\nII.\n\n98\n\nDer Klageanspruch ist auch dem Grunde nach berechtigt.\n\n99\n\n1. Der Klägerin steht gegen die Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB\ni. V. m. den §§ 264 a Abs. 1 Nr. 1 StGB, 830, 840 BGB ein Anspruch\nauf Ersatz des ihr durch die Beteiligung als stille\nGesellschafterin an der H.schen Aktiengesellschaft E.- und U. (HA.)\nentstandenen Schadens zu. Gem. § 264 a Abs. 1 Nr. 1 StGB wird\nbestraft, wer im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Wertpapieren,\nBezugsrechten O. von Anteilen, die eine Beteiligung an dem Ergebnis\neines Unternehmens gewähren sollen, in Prospekten O. in\nDarstellungen O. Übersichten über den Vermögensstand hinsichtlich\nder für die Entscheidung über den Erwerb O. die Erhöhung\nerheblichen Umstände gegenüber einem größeren Kreis von Personen\nunrichtige vorteilhafte Angaben macht O. nachteilige Tatsachen\nverschweigt. Die Beklagten haben diesen Tatbestand als Täter O.\njedenfalls als Gehilfen, was gem. § 830 Abs. 2 BGB gleichsteht,\nverwirklicht.\n\n100\n\na) Die im Emmissionsprospekt der HA. vom 30. Juni 1993\nangebotene und von der Klägerin erworbene Beteiligung des Typs S\n(atypisch stille Beteiligung mit Verlustzuweisung) ist ein \"Anteil\"\ni. S. d. § 264 a Abs. 1 Nr. 1 StGB. Es besteht Einigkeit darüber,\ndass auch stille Beteiligungen unter den Anteilsbegriff dieser\nVorschrift fallen (vgl. LK-Thiedemann, StGB, 11. Aufl., § 264 a\nRdn. 29; Schönke/Schröder/Cramer, StGB, 25. Aufl., § 264 Rdn.\n10).\n\n101\n\nb) Im Emmissionsprospekt der HA. des Jahres 1993 sind sowohl\n\"unrichtige vorteilhafte Angaben gemacht\" als auch \"nachteilige\nTatsachen verschwiegen\" worden.\n\n102\n\nAuf S. 4 des Emmissionsprospektes heißt es unter dem Titel \"Der\nGeschäftsverlauf 1992\", im Geschäftsjahr 1992 habe die H.sche AG\nerneut ein \"hohes Wachstum\" verzeichnet. Die Eigenkapitalbasis habe\nsich auf 150.000.000,00 DM erhöht. Auch auf S. 5 des\nEmmissionsprospektes ist erneut von \"das kräftige Wachstum\" die\nRede. Ferner wird davon gesprochen, dass die Entwicklung der\nGesellschaft ... \"erfolgreich\" gewesen sei.\n\n103\n\nDiese Passagen enthalten unrichtige vorteilhafte Angaben. Zu\nberücksichtigen ist dabei, dass eine Unrichtigkeit i. S. d. § 264 a\nStGB auch dann anzunehmen ist, wenn bei positiven Angaben\nTeilaussagen weggelassen werden und dadurch ein falsches Gesamtbild\nentsteht (vgl. LK-Tiedemann, § 264 a Rdn. 56). Der Tatbestand des §\n264 a Abs. 1 Nr. 1 StGB ist dementsprechend auch dann erfüllt, wenn\ndurch die Beschränkung auf einzelne Teile der Sinn einer Aussage\nentstellt wird. Durch die o. g. Passagen wird der Eindruck\nvermittelt, es handele sich bei der HA. um ein gesundes und\nerfolgreiches Unternehmen. Es wird dabei nicht deutlich gemacht,\ndass das Wachstum nicht im operativen Geschäft erwirtschaftet\nwurde, sondern allein darin bestand, dass es gelungen war, eine\nerhebliche Anzahl neuer Anleger zu gewinnen. In Wirklichkeit hatte\ndie HA. im operativen Geschäft im Jahre 1990 einen Verlust von mehr\nals 3.200.000,00 DM, 1991 von 3.900.000,00 DM, 1992 von\n6.900.000,00 DM, 1993 - dem Jahr des hier zu Grunde liegenden\nEmmissionsprospektes - von 48.800.000,00 DM und 1994 - dem Jahr des\nBeitritts der Klägerin - von mehr als 50.000.000,00 DM erlitten. Es\nist deshalb von vornherein unrichtig und irreführend, den Eindruck\neines gesunden und erfolgreichen Unternehmens zu vermitteln. Gerade\ndie steigenden Verluste im operativen Bereich lassen vielmehr ohne\nweiteres den Schluss zu, dass die HA. ohne die Einwerbung\nzahlreicher neuer Anleger und den damit verbundenen\nZahlungseingängen schon sehr frühzeitig hätte scheitern müssen. Der\ngesamte Geschäftsbetrieb der HA. konnte nur aufrechterhalten\nwerden, wenn es gelang, jedes Jahr neue Anleger zu werben. Dass\ndies rein faktisch ein Schneeballsystem gewesen ist, bedarf nach\nAuffassung des Senats keiner Begründung. Ein Schneeballsystem\nzeichnet sich gerade dadurch aus, dass das gesamte System nur\naufrechterhalten werden kann, wenn immer neue Anleger gefunden\nwerden, obwohl klar ist, dass die Zahl der Anleger endlich ist und\ndie Aussichten, neue Anleger zu finden, auf die Dauer immer\ngeringer wird. Es handelt sich im vorliegenden Fall sicher nicht um\nein klassisches Schneeballsystem, dass sich dadurch auszeichnet,\ndass Anlegern besondere Vorteile für den Fall gewährt werden, dass\nsie andere zum Abschluss gleichartiger Geschäfte veranlassen.\nAndererseits hat der Bundesfinanzhof in seinem Beschluss von 20.\nDezember 1994 (WStR 1995, 407) davon gesprochen), dass ein\nSchneeballsystem dann gegeben ist, \"wenn das hoch überschuldete\nUnternehmen die gutgeschriebenen Beträge im Grunde nur aus den\nAnlagen der Kapitalgeber leisten könnte\". So war es aber gerade im\nvorliegenden Fall. Da im operativen Bereich von Anfang an\nerhebliche Verluste erwirtschaftet wurden, stammten die\nAusschüttungen an die vorhandenen Anleger stets und ausschließlich\naus den Anlagebeträgen neuer Gesellschafter. Nach den\nFeststellungen des Konkursverwalters (Bericht vom 3. Dezember 1997,\nAnlage K 63, AH IV, S. 20), die auf den eigenen Berechnungen der\nHA. beruhen, und an deren Richtigkeit der Senat zu zweifeln keinen\nAnlass sieht, ergaben sich unter Zugrundelegung der vereinbarten\nZinssätze etwa für das Jahr 1996 eine Zinsbelastung von über\n30.000.000,00 DM, für das Jahr 1999 bereits eine Zinsbelastung von\nüber 40.000.000,00 DM. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach der\nUnternehmensplanung der HA. die Einwerbung von Anlagekapital nur\nbis zum 31. Dezember 1996 vorgesehen war. Dies hat der Vorstand der\nHA. noch einmal in einer eidesstattlichen Versicherung vom 11. März\n1996 (Anlage B 6, AH II) bekräftigt. Angesichts der hohen Verluste\nim operativen Bereich - nämlich bei der Erzeugung und dem Vertrieb\nvon Strom - war es deshalb von vornherein abzusehen, dass die HA.\nin der Zeit nach dem 1. Januar 1997 ihren Verpflichtungen gegenüber\nden Anlegern nicht mehr würde nachkommen können. Bereits nach der\neigenen Einschätzung der Beklagten waren Gewinne im operativen\nBereich über Jahre hinaus kaum zu erwarten, da der Betrieb von\nKraftwerksanlagen eine längere Anlaufphase erfordert. Dies alles\nzeigt sehr deutlich, dass der wirtschaftliche Zusammenbruch der HA.\nzum einen zwangsläufig und zum anderen auch sehr frühzeitig -\nnämlich auf jeden Fall vor der Ausgabe des Emmissionsprospektes für\ndas Jahr 1993 - abzusehen war. Wenn der Sachverständige Dr. Kl. in\nseinem Gutachten vom 15. Mai 1995 (Anlage B 5, AH II) angesichts\nder vorgenannten Umstände gleichwohl zu dem Ergebnis kommt, dass es\nsich bei der HA. um ein profitables Unternehmen handelt (a.a.O., S.\n14) und die HA. in der Lage sei, ihre Verpflichtungen gegenüber den\nstillen Gesellschaftern zu erfüllen (a.a.O., S. 15), so zeigt dies\nlediglich, dass es sich um ein reines Gefälligkeitsgutachten\nhandelt. Dies kommt auch in der Aussage zum Ausdruck, das die\nErtragssituation des Unternehmens als überdurchschnittlich\nbezeichnet werden könne (a.a.O., S. 16), obwohl zum damaligen\nZeitpunkt die Verluste im operativen Bereich schon sehr hoch waren\nund \"Erträge\" nur durch die Einzahlungen neuer Anleger erzielt\nwerden konnten. Im Übrigen hält der Senat es für bezeichnend, dass\nder Sachverständige Dr. Kl. kurze Zeit nach der Erstellung seines\nGutachtens Nachfolger des Beklagten zu 1) als\n\"Mittelverwendungstreuhänder\" geworden ist.\n\n104\n\nSowohl das Gutachten des Sachverständigen Dr. Kl. als auch das\nGutachten des Prof. Dr. J. werden im Übrigen in ihren Ergebnissen\nschon dadurch widerlegt und entwertet, dass die HA. einige Zeit\nspäter in Konkurs gefallen ist und dieser - entgegen einer\nentsprechenden Behauptung der Beklagten - gerade nicht auf der\nAbwicklungsanordnung des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen\nberuhte. Nach dem Bericht des Konkursverwalters vom 3. Dezember\n1997 (Anlage K 63, AH IV, S. 5 ff.), an dessen Objektivität und\nRichtigkeit der Senat keinerlei Zweifel hat, gab es vielmehr\nbereits in den Jahren 1995 und 1996 erhebliche finanzielle Probleme\nbei der HA.. Diese Probleme waren nach Überzeugung des Senats von\nvornherein in der Struktur der HA. angelegt und mussten\nzwangsläufig kulminieren und auch stärker nach außen in Erscheinung\ntreten, als einerseits die Verluste im operativen Bereich und die\nZinsbelastungen stark anstiegen und andererseits die Zahl der neuen\nAnleger stagnierte bzw. - im Jahre 1996 - leicht zurückging. Dem\nentspricht es, dass die beteiligten BAn.n bereits im Jahre 1996\nalle ihre Geschäftsverbindungen zur HA. beendet hatten. Namentlich\ngenannt sei insoweit das Bankhaus Lö., das mit Schreiben vom 26.\nSeptember 1996 (Anlage K 23, AH I) einen Kredit über 19.000.000,00\nDM gekündigt hatte. Laut Vermerk des Bundesaufsichtsamtes für das\nKreditwesen vom 25. März 1997 (Anlage K 74, AH IV) über eine\nBesprechung mit den Vorstandsmitgliedern der HA., die am 20. März\n1997 stattgefunden hat, ist das Problem der gekündigten\nBankverbindungen von Seiten der Vertreter der HA. auch erörtert\nworden. Danach sei keine Bank mehr bereit, man stehe ohne\nKontoverbindung da, was zwangsläufig zum Zusammenbruch des\nUnternehmens führen müsse (vgl. a.a.O., S. 8/9). Ferner ist in dem\nvon dem Beklagten zu 2) im Parallelverfahren 1 U 92/98 zu den Akten\ngereichten Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29. Oktober 1998\n(Bl. 882 ff. d. BA) von einem Vermerk des damaligen\nVorstandsmitglieds Dr. Wi. vom 8. Juni 1995 über ein am gleichen\nTage mit dem Beklagten zu 2) geführtes Telefongespräch die Rede, in\ndem die Besorgnis des Herrn Dr. Wi. niedergelegt wird, das nach\neiner groben Hochrechnung für 1995 mit einem Jahresfehlbetrag von\n10.000.000,00 DM bis 20.000.000,00 DM zu rechnen sei. Im Bericht\ndes Beklagten zu 3) (Anlage K 67, AH IV) ist ebenfalls davon die\nRede, dass es in den Jahren 1995 und 1996 bereits\nLiquiditätsprobleme gegeben hat. Wörtlich heißt es dort (Anlage K\n67, AH IV, S. 18):\n\n105\n\n\"Als Nachfolger für den Berichterstatter übernahm er [Dr. Wi.]\n1995 die Tätigkeit als Vorstand für Finanzen. Seine Bemühungen, die\n1995 und 1996 verstärkt auftretenden Liquiditätsprobleme in den\nGriff zu bekommen, führten zu einem wachsenden Dissens mit Dr. W.\nund schließlich wohl auch zum Entschluss, Konkurs anzumelden\".\n\n106\n\nFerner ist es unter den Parteien unstreitig, dass der Vorstand\nder HA. bereits am 23. April 1997 - d. h. vor der\nAbwicklungsanordnung des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen\nvom 12. Mai 1997 - einstimmig beschlossen hat, einen\nVergleichsantrag bei Gericht zur Abwendung des Konkursverfahrens zu\nstellen. Schließlich ergibt sich aus dem vom Vorstand der HA.\nselbst in Auftrag gegebenen Gutachten der Ha., He. & Partner\nGmbH vom 27. Mai 1997 (Anlage BK, AH V), an dessen Richtigkeit der\nSenat ebenfalls keinerlei Zweifel hat, dass die HA. bereits zum\nStichtag 31. März 1997 erheblich überschuldet war. Dies alles zeigt\nsehr deutlich, dass die finanziellen Schwierigkeiten der HA.\nentgegen der entsprechenden Behauptung der Beklagten mit der vom\nBundesaufsichtsamt für das Kreditwesen erlassenen\nAbwicklungsanordnung nichts zu tun haben. Daran ändert auch das vom\nBeklagten zu 1) im Parallelprozess 1 U 92/98 mit Schriftsatz vom\n27. April 1999 zu den Akten gereichte Gutachten der Rechtsanwältin\nDr. Mo. vom 13. September 1998 nichts, dass bereits deshalb ohne\nBeweiswert ist, weil es nicht erkennen lässt, wer den\nentsprechenden Gutachtenauftrag erteilt hat. Die\nAbwicklungsanordnung des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen\nhat allenfalls zur Zahlungsunfähigkeit der HA. geführt. Dies\nentspricht im Übrigen der Einschätzung des Bundesaufsichtsamtes für\ndas Kreditwesen selbst. In einem Schreiben vom 18. Juli 1997 an\nRechtsanwalt Dr. Au., dem Prozessbevollmächtigten einer Reihe von\nAnlegern, heißt es dazu wörtlich (Anlage K 75, AH IV, S. 3):\n\n107\n\n\"Es wird unzutreffenderweise behauptet, die H.sche AG sei allein\ndurch die Abwicklungsverfügung des Amtes konkursreif geworden. Bei\neiner Aktiengesellschaft hat deren Vorstand die Eröffnung des\nKonkursverfahrens dann zu beantragen, wenn die Gesellschaft\nüberschuldet O. wenn sie zahlungsunfähig ist. Wichtig ist\nhinsichtlich der H.schen AG, dass das Unternehmen nach der\nAuffassung seines Vorstandes bereits überschuldet war. Es ist durch\ndie Abwicklungsanordnung auch illiquid geworden\".\n\n108\n\nNach alledem war der finanzielle Zusammenbruch der HA. von\nvornherein abzusehen und frühzeitig angelegt und ist nicht etwa\ndurch die Abwicklungsanordnung des Bundesaufsichtsamtes für das\nKreditwesen hervorgerufen worden, sodass es falsch und irreführend\nwar, im Emmissionsprospekt vom 30. Juni 1993 den Eindruck zu\nerwecken, die HA. sei ein gesundes und zukunftsträchtiges\nUnternehmen.\n\n109\n\nFalsch und irreführend sind die Angaben im Emmissionsprospekt\nauch insoweit, als auf S. 4 davon gesprochen wird, dass sich die\n\"Eigenkapitalbasis\" (Aktienkapital, Rücklagen, stille Beteiligungen\neinschließlich Ratenbeteiligungen und Thesaurierungen) auf\n150.000.000,00 DM erhöht hat. Damit wird in unzulässiger Weise der\nEindruck erweckt, die Beteiligungen der stillen Gesellschafter\nseien als Eigenkapital anzusehen. Demgegenüber besteht jedoch\nEinigkeit darüber, dass zumindest solche stillen Beteiligungen, die\nnicht am Verlust des Handelsgewerbe teilnehmen - also die atypisch\nstillen Beteiligungen des Vertragstyps A und KAP - als Fremdkapital\neingeordnet werden müssen (Blaurock, Handbuch der stillen\nGesellschaft, 5. Aufl. 1998, Rdn. 783; K. Sc., Gesellschaftsrecht,\n3. Aufl. 1997, § 62 IV 1 c, S. 1855; Küting/Kessler, BB 1994, 2103,\n2105; Groh, BB 1993, 1882; Knobbe-Keuk, ZIP 1983, 127, 129). Dies\nzeigt sich insbesondere darin, dass derartige Beteiligungen im\nFalle der Insolvenz - wie auch im vorliegenden Fall - als\nKonkursforderungen geltend gemacht werden können (vgl. K. Sc.,\na.a.O.). An der diesbezüglichen Unrichtigkeit des\nEmmissionsprospektes ändert sich entgegen der Auffassung der\nBeklagten auch nichts dadurch, dass nicht von \"Eigenkapital\",\nsondern von \"Eigenkapitalbasis\" gesprochen worden ist. Beide\nBegriffe werden nach Überzeugung des Senats von einem objektiven\nund unbefangenen Betrachter gleichgesetzt.\n\n110\n\nDie genannten unrichtigen Angaben auf S. 4/5 des\nEmmissionsprospektes der HA. waren auch vorteilhaft. Vorteilhaft\nsind unrichtige Angaben in Bezug auf das konkrete Anlageobjekt\ndann, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse günstiger dA.stellt\nweden als sie in Wirklichkeit sind (LK-Tiedemann, § 264 a Rdn. 59;\nCerny, MDR 1997, 276). Dies ist hier nach dem oben Gesagten ohne\nWeiteres zu bejahen.\n\n111\n\nUnrichtig ist ferner auch der Abschnitt über die\nBörseneinführung auf S. 11 des Emmissionsprospektes, wo der Gang\nzur Börse für das Jahr 1996/97 als sicher dA.stellt wird. Wie sich\naus dem Vermerk des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen vom\n25. März 1997 (Anlage K 74, AH IV, S. 2/3) ergibt, ist eine\nBörseneinführung sogar von Vertretern der HA. selbst als von\nvornherein aussichtslos angesehen worden.\n\n112\n\nSchließlich enthalten auch die Risikohinweise auf S. 20 des\nEmmissionsprospektes unrichtige vorteilhafte Angaben, in dem das\nRisiko der Insolvenz der Gesellschaft als unwahrscheinlich\nhingestellt wird. In Wirklichkeit war die Gefahr der Insolvenz der\nHA. zum Zeitpunkt der Ausgabe des Emmissionsprospektes nicht nur\nnicht unwahrscheinlich, sondern überaus wahrscheinlich, nach\nÜberzeugung des Senats sogar unumgänglich. Angesichts der jährlich\nsteigenden Verluste im operativen Bereich einerseits und des\nvorgesehenen Auslaufens der Anwerbung von neuen stillen\nBeteiligungen mit dem Ende des Jahres 1996, der steigenden\nZinsbelastung und der erheblichen finanziellen Abflüsse zu Gunsten\nder vom Beklagten zu 2) und seiner Familie beherrschten Firmen,\nandererseits war es praktisch zwingend, dass die HA. in Zukunft\nihren Verpflichtungen nicht mehr würde nachkommen können. Ihr\nwirtschaftlicher Zusammenbruch war deshalb schon sehr frühzeitig -\njedenfalls aber bereits zum Zeitpunkt der Ausgabe des\nEmmissionsprospektes von 1993 - abzusehen.\n\n113\n\nDes Weiteren werden im Emmissionsprospekt vom 30. Juni 1993 auch\nnachteilige Tatsachen verschwiegen. Es muss sich dabei um Tatsachen\nhandeln, deren Kenntnis geeignet ist, den Anlageinteressenten vom\nErwerbsentschluss Abstand nehmen zu lassen (vgl. BT-Drucks. 10/318,\n324; LK-Tiedemann, § 264 a Rdn. 61). Mitgeteilt werden müssen\ndementsprechend alle Tatsachen, die für die Anlageentscheidung\nerheblich sein können. Abzustellen ist dabei auf das Urteil eines\n\"verständigen, durchschnittlich vorsichtigen\" Anlegers (BGHST 30,\n292; LK-Tiedemann, § 264 a Rdn. 49). Da sich die von § 264 a StGB\ngemeinten Angaben ganz überwiegend nicht an ein fachkundiges,\nsondern an das allgemeine Publikum wenden, müssen Darstellungsstil\nund Sprache diesem Adressatenkreis entsprechen. Es kann deshalb\nnicht der Maßstab eines bilanzkundigen Lesers angewandt werden\n(LK-Tiedemann, § 264 a Rdn. 50). Das Vertrauen eines Anlegers wird\ndementsprechend auf jeden Fall insoweit geschützt, als er verlangen\nkann, über atypische, spezielle Risiken der konkreten Anlageform\naufgeklärt zu werden (LK-Tiedemann, § 264 a Rdn. 51).\n\n114\n\nGemessen an diesen Maßstäben sind im Emmissionsprospekt der HA.\nvom 30. Juni 1993 mehrere nachteilige Tatsachen verschwiegen\nworden. Allgemein vermittelt der Emmissionsprospekt dem Publikum\nauch nach gründlicher Durchsicht den Eindruck, als sei die HA. zum\nmaßgeblichen Zeitpunkt ein wirtschaftlich potentes Unternehmen mit\nguten Erfolgsaussichten ohne unternehmensspezifische Risiken. Zwar\nwird auf die jeder Kapitalanlage anhaftenden Risiken hingewiesen.\nDoch beschränken sich diese Hinweise im Wesentlichen auf\ninhaltsleere Allgemeinplätze. Im Gegenteil wird den Interessenten\nim Rahmen der Risikoaufklärung zur Gefahr eines denkbaren\nWertverlustes durch Aussagen wie \"das Risiko der Insolvenz bzw. des\nvölligen Wertverfalls ist ... unwahrscheinlich\", suggeriert, dass\ndie angebotene Unternehmensbeteiligung besonders sicher ist. Dem\nentspricht es, dass es auf S. 8 des Emmissionsprospektes heißt:\n\n115\n\n\"Die Geschäftspolitik der H.schen AG ist ausgerichtet auf die\nInvestition von Anlagemitteln in konkrete Objekte mit guter\nSicherheit ...\"\n\n116\n\nDagegen wird an keiner Stelle darauf hingewiesen, dass die HA.\nvon Jahr zu Jahr im operativen Bereich immer größere Verluste\nerwirtschaftet hatte und die bisherigen \"Jahresabschlussgewinne\"\nallein durch ganz erhebliche Verlustzuweisungen durch die stillen\nBeteiligungen ermöglicht worden waren. Ebensowenig wird konkret auf\ndie sich insbesondere aus den stillen Beteiligungen ergebenden und\nohne Weiteres konkret bezifferbaren Gesamtzinsbelastungen pro Jahr\nhingewiesen. Statt dessen heißt es dazu ganz allgemein auf S. 21\ndes Prospektes:\n\n117\n\n\"Die dabei entstehende Abhängigkeit von Zins- und\nRückzahlungsverpflichtungen hat den Vorstand veranlasst,\nKreditaufnahmen auf das 2-fache der Eigenkapitalbasis zu\nbeschränken.\"\n\n118\n\nDiese völlig abstrakte Formulierung lässt den Eindruck\nentstehen, als betreibe die HA. eine konservative und vor allem\nsicherheitsorientierte Unternehmenspolitik. Die im Prospekt nicht\nkonkret benannten hohen Zinsbelastungen lassen jedoch ohne Weiteres\nden Schluss zu, dass die HA. in außerordentlich starkem Umfang\nMittel aufwenden musste, um garantierte Gewinne auszuzahlen. Diese\nhohen Zinsbelastungen konnten von der HA. nur und ausschließlich\ndann erfüllt werden, wenn und solange jedes Jahre neue stille\nBeteiligungen angeworben werden konnten. Hierdurch entstand ein\nbesonderes anlagespezifisches und somit insgesamt erhöhtes\nUnternehmensrisiko, über das die Anleger nicht aufgeklärt worden\nsind.\n\n119\n\nc) Die unter b) genannten Umstände waren für die Ent-scheidung\nüber die Kapitalanlage auch erheblich. Unerheblich sind insoweit\nlediglich Umstände, die den Wert der Anlage nicht berühren (vgl.\nSchönke/Schröder/Cramer, § 264 a Rdn. 30). Die hier genannten\nUmstände betrafen sämtlich die wirtschaftliche Lage des\nkapitalsuchenden Unternehmens und damit gleichzeitig das\nAnlagerisiko des jeweiligen Anlegers. Obwohl dies nicht zum\nTatbestand des § 264 a StGB gehört, kann ohne Weiteres davon\nausgegangen werden, dass viele der über 20 000 Anleger von der\nAnlage Abstand genommen hätte, wenn sie in gehöriger Form\naufgeklärt worden wären. Nach alledem haben die für die\nEmmissionsberichte Verantwortlichen den Tatbestand des § 264 a Abs.\n1 Nr. 1 StGB erfüllt.\n\n120\n\nd) Die Beklagten waren als Täter (§ 25 StGB) O. jedenfalls als\nGehilfe (§ 27 StGB) an den Straftaten i. S. d. § 264 a StGB\nbeteiligt, wobei es für die zivilrechtliche Haftung gem. § 830 Abs.\n2 BGB unerheblich ist, ob die Beklagten als Täter O. als Gehilfe\nanzusehen sind. Der Vorsatz des Täters muss sich insbesondere\ndarauf erstrecken, dass die Angaben in den Werbeträgern erheblich\nund unwahr O. die verschwiegenen Tatsachen nachteilig sind (vgl.\nSchönke/Schrö-der/Cramer, § 264 a Rdn. 36; Tröndle, § 264 a Rdn.\n15). Dies ist regelmäßig i. S. d. dolus eventualis der Fall, wenn\nder Täter die Unrichtigkeit der entsprechenden Angaben kennt\n(Tröndle, a.a.O.). Der Irrtum über den Umfang der\nMitteilungspflicht stellt sich als bloßer Verbotsirrtum gem. § 17\nStGB dar und ist als solcher regelmäßig vermeidbar (LK-Tiedemann, §\n264 a Rdn. 68 m. w. N.).\n\n121\n\nAls Haupttäter ist der Beklagte zu 2) anzusehen. Dieser hat von\nAnfang an alle wesentlichen Aktivitäten der Gesellschaft\nkontrolliert, obwohl er nur bis zum Jahre 1992 stellvertretender\nAufsichtsratsvorsitzender der HA. gewesen ist. Im Bericht des\nKonkursverwalters vom 3. Dezember 1997 (Anlage K 63, AH IV, S. 37)\nheißt zur Rolle des Beklagten zu 2):\n\n122\n\n\"Herr Dr. Gü. W., Da., leitete persönlich und uneingeschränkt\nbis zum Jahre 1996 die Hauptunternehmen Eu.-K. AG, HA. und C.S.T.\nEr war bis 1992 stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender der\nHA.. Seit diesem Zeitpunkt führt Herr Dr. Gü. W. ohne Organstellung\ndas Unternehmen über seine Familie, Weisungen, Hinweise, Vermerke\nund dergleichen.\n\n123\n\nSämtliche leitenden Mitarbeiter des Unternehmens wurden\nausschließlich durch Herrn Dr. Gü. W., Da., eingestellt und bis zum\nJahre 1996 hinein geführt. Von diesem Zeitpunkt an ist den\nVorstandsmitgliedern nach meiner Einschätzung spätestens deutlich\ngeworden, dass dieses Unternehmen in dieser Form nicht ordentlich\ngeführt werden konnte und die Geschäftspolitik unverantwortlich\nwar.\"\n\n124\n\nIm Abhängigkeitsbericht des Vorstandes der HA. vom 23. April\n1997 (Anlage K 25, AH I, S. 7) heißt es zur Rolle des Beklagten zu\n2):\n\n125\n\n\"Die H.sche AG ist Teil eines qualifizierten faktischen\nKonzerns, dessen faktischer Konzernunternehmer Herr Prof. Dr. Gü.\nW., Da., ist ... Tatsächlich wurde die H.sche AG (sowie das\ngesamte, aus rd. 40 Unternehmen bestehende Konglomerat von faktisch\nkonzernierten Unternehmen, welches nach außen unter dem Namen\n\"Eu.-En.-Gruppe\" auftritt), von Prof. W. als faktischem\nKonzernherrn in allen kaufmännischen, rechtlichen, kommerziellen\nund betriebsorganisatorischen Belangen geleitet, von ihm wurden\nalle Entscheidungen auf allen Ebenen getroffen ...\n\n126\n\nErst mit dem Ausscheiden des Vorstandsmitgliedes Dr. Ko. fanden\nzunehmend ab 4. Quartal 1995 Beratungen des Vorstandes statt, wobei\nseitens des faktischen Konzernherrns ständig weiter am Vorstand\nvorbei Tatsachen geschaffen wurde unter Herausstellung der\nAbhängigkeiten der HA. von der Eu.-K. AG (Mutter,\nMehrheitsaktionär, Familienunternehmen).\"\n\n127\n\nDie beherrschende Rolle des Beklagten zu 2) kommt auch darin zum\nAusdruck, das nahezu sämtliche Familienmitglieder des Beklagten zu\n2) in einzelnen O. mehreren Firmen der Unternehmensgruppe tätig\ngewesen sind. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die\nAuflistung im Tatbestand dieses Urteil verwiesen.\n\n128\n\nIm Bericht des Beklagten zu 3) wird der Einfluss des Beklagten\nzu 2) auf die Gestaltung der Emmissionsprospekte wie folgt\ngeschildert (Anlage K 67, AH V, S. 6):\n\n129\n\n\"In ähnlicher Weise verfuhr Dr. W. auch mit den\nEmmissionsprospekten und den verschiedenen Versionen der\nGesellschaftsverträge. Seine Einflussnahme erstreckte sich von der\nFormulierung der Prospekt- und Vertragstexte über die bildliche\nAusgestaltung bis zu Anweisungen an die Druckerei. Der Vorstand\nwurde, wenn überhaupt, für orthografische und grammatikalische\nKorrekturen eingesetzt.\"\n\n130\n\nDas pauschale Bestreiten des Beklagten zu 2), er habe zu keinem\nZeitpunkt ein Machtinstrument zur Verfügung gehabt, mit welchem er\ndas von der Klägerin behauptete Schneeballsystem bzw. betrügerische\nUnternehmen hätte errichten können, ist angesichts dieser Umstände\nals unbeachtlich anzusehen. Im Übrigen räumt der Beklagte zu 2)\ndurchaus eine gewisse Machtstellung in der HA. ein, wenn er auf S.\n21 des Schriftsatzes vom 14. Juni 1999 (Bl. 586 d. A.) vortragen\nlässt:\n\n131\n\n\"Es mag durchaus sein, dass der Beklagte zu 2) einen\npersönlichen Einfluss auf die Entscheidungsträger der H.schen AG\ngehabt hat. Sollte dies der Fall sein, ist dieses auf Grund einer\nfreien Entscheidung und vor dem Hintergrund geschehen, dass die\nVorschläge und Anregungen des Beklagten zu 2) als sinnvoll und\npositiv bewertet worden sind.\"\n\n132\n\nDer Beklagte zu 2) ist danach als Hauptverantwortlicher für die\nfalschen bzw. unvollständigen Prospektangaben anzusehen. Wie der\nBundesgerichtshof für die zivilrechtliche Prospekthaftung\nausdrücklich festgestellt hat, haften auch solche Personen, die\nhinter der Gesellschaft stehen und neben der Geschäftsleitung\nbesonderen Einfluss ausüben und deshalb Mitverantwortung tragen\n(BGHZ 115, 213, 217 = NJW 1992, 228; BGH NJW 1995, 1025). Für die\nErfüllung des Tatbestandes des § 264 a Abs. 1 Nr. 1 StGB kann\ninsoweit nichts anderes gelten.\n\n133\n\nNeben dem Beklagten zu 2) ist auch der Beklagte zu 3) als Täter\nO. jedenfalls als Gehilfe anzusehen. Er war zum Zeitpunkt der\nAnlageentscheidung der Klägerin und der Ausgabe des\nEmmissionsprospektes vom 30. Juni 1993 Vorstandsmitglied der HA..\nNach dem Bericht des Konkursverwalters vom 3. Dezember 1997 (Anlage\nK 63, AH IV, S. 38) handelt es sich bei dem Beklagten zu 3) um\neinen alten Schulfreund des Beklagten zu 2), der die HA. am Sitz\nder Gesellschaft in Hamburg leitete. Im Hinblick darauf ist das\nBestreiten des Beklagten zu 3), an den Emmissionsprospekten\nbeteiligt gewesen zu sein, nach Auffassung des Senats unerheblich.\nDie Emmissionsprospekte sind jeweils ausdrücklich im Nahmen der HA.\nherausgegeben worden. Nach § 76 Abs. 1 AktG hat auch der Vorstand\nunter eigener Verantwortung die Gesellschaft zu leiten. Der\nBeklagte zu 3) muss deshalb bereits als Organ der HA. für die\nunrichtigen Angaben im Emmissionsprospekt einstehen. Darüber hinaus\nerscheint es lebensfremd, dass der Beklagte zu 3) als enger\nMitarbeiter des Beklagten zu 2) den Inhalt des hier in Rede\nstehenden Emmissionsprospektes nicht gekannt hat. Im Übrigen gilt,\ndass der Beklagte zu 3) den Tatbestand des § 264 a Abs. 1 Nr. 1\nStGB selbst dann verwirklicht hätte, wenn sein Vortrag, er habe den\nInhalt der Emmissionsprospekte nicht gekannt, richtig wäre. Denn\nnach § 13 StGB macht sich auch derjenige strafbar, der es\nunterlässt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines\nStrafgesetzes gehört. Das Vorbringen des Beklagten zu 3) als\nrichtig unterstellt, hätte er es jedenfalls versäumt, die\nhandelnden anderen Vorstandsmitglieder O. Hintermänner im\ngenügenden Maße zu beaufsichtigen. Als Vorstandsmitglied war der\nBeklagte zu 3) zum Eingreifen verpflichtet, wenn Anhaltspunkte\ndafür vorlagen, dass die Erfüllung der der Gesellschaft obliegenden\nPflichten nicht bzw. nicht mehr gewährleistet erschien (vgl. BGH\nNJW 1997, 130, 133 für den Geschäftsführer einer GmbH). Eine solche\nÜberwachungspflicht des Beklagten zu 3) besteht jedenfalls nach\nAuffassung des Senats bei den für die Gesellschaft und Dritte\nmaßgeblichen Geschäftsvorgängen, worunter auf jeden Fall auch die\nAufgabe des hier in Rede stehenden Emmissionsprospektes gehört. Die\nProspekte waren das Mittel der HA., um Anleger für sich zu\ngewinnen. Gerade über die stillen Beteiligungen floss der HA. mit\ninsgesamt fast 400.000.000,00 DM ein ganz wesentlicher Teil der\nEinnahmen zu. Für mögliche Interessenten stellte der Prospekt zudem\ndie entscheidende Informationsquelle über die angebotene\nBeteiligung dar. Angesichts der daraus folgenden überragenden\nFunktion und Bedeutung des Emmissionsprospektes für die HA. hätte\nder Beklagte zu 3) diesen jedenfalls selbst durchsehen, korrigieren\nund ergänzen müssen. Soweit er geltend machen sollte, selbst nicht\nzum Handeln verpflichtet gewesen zu sein, ist dies ebenfalls\nunerheblich. Ein solcher Irrtum ist lediglich als Verbotsirrtum i.\nS. d. 17 StGB zu bewerten (BGH NJW 1997, 130, 133) und war für den\nBeklagten zu 3) als Vorstandsmitglied ohne Weiteres zu\nvermeiden.\n\n134\n\nDer Beklagte zu 1) hat zum Anlagebetrug des Beklagten zu 2) und\n3) Beihilfe geleistet (§ 27 StGB). Er war von Anfang an als\n\"Mittelverwendungstreuhänder\" und als Aufsichtsratsmitglied der HA.\nund der Eu.-Kapi-tal AG in das gesamte Finanzierungskonzept\neingebunden. Dabei hat der Senat keine Zweifel daran, dass ihm -\nzumindest als Aufsichtsratsmitglied der HA., vermutlich aber auch\nauf Grund von persönlichen Kontakten zu dem Beklagten zu 2) - das\nFinanzierungssystem, die wesentlichen Grundzüge der\nGeschäftstätigkeit der HA., die jeweiligen Emmissionsprospekte\nsowie die Risiken, die sich daraus für die stillen Gesellschafter\nergaben, bekannt gewesen sind. Wie sich etwa aus S. 13 des\nEmmissionsprospektes vom 30. Juni 1993 ergibt, hat sich der\nBeklagte zu 1) gleichwohl als \"Ehrenberufler\" mit dem Ansehen und\ndem Vertrauensanspruch, den sein Beruf als Patentanwalt nach\nEinschätzung der Öffentlichkeit rechtfertigt, den Aktivitäten der\nHauptverantwortlichen zur Verfügung gestellt. Auf diese Weise hat\ner dazu beigetragen, die Anleger in Sicherheit zu wiegen. Er haftet\nder Klägerin deshalb nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 264 a Abs. 1\nNr. 1 StGB, 830 Abs. 2 BGB ebenfalls auf Schadensersatz.\n\n135\n\ne) § 264 a StGB ist auch als Schutzgesetz i. S. d. § 823 Abs. 2\nBGB anzusehen. Diese Vorschrift ist nach Zweck und Inhalt nämlich\nauch darauf ausgerichtet, das Vermögen des einzelnen\nKapitalanlegers vor möglichen Schäden durch falsche und\nunvollständige Prospektangaben zu schützen (vgl. BT-Drucks. 10/318,\nS. 22, 23; BGHZ 116, 7, 13; OLG F.furt WM 1992, 572, 576;\nLK-Tiedemann, § 274 a Rdn. 14 m. w. N.). Mit dem Eintritt eines\nsolchen Vermögensschadens verwirklicht sich gerade die Gefahr, die\ndurch die Strafsanktion des § 274 a StGB abgewendet werden soll\n(vgl. BGH a.a.O.).\n\n136\n\nf) Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass zwischen der\nVerletzung des Schutzgesetzes i. S. d. § 823 Abs. 2 BGB und dem\nEintritt des Schadens bei der Klägerin ein Kausalzusammenhang\nbesteht. Insoweit greift bereits die Vermutung des\naufklärungsrichtigen Verhaltens ein. Es ist dementsprechend davon\nauszugehen, dass die Klägerin die stille Beteiligung bei der HA.\nnicht gezeichnet hätte, wenn sie in gehöriger Form aufgeklärt\nworden wäre.\n\n137\n\ng) Die von dem Beklagten zu 2) erhobene Einrede der Verjährung\ngreift nicht durch. Der Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB verjährt in 3\nJahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verletzte von dem\nSchaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat.\nDiese Voraussetzungen sind frühestens mit dem Konkursantrag vom 16.\nMai 1997 eingetreten. Nach Auffassung des Senats liegen sie sogar\nnoch später, was die Kenntnis der Person des Ersatzpflichtigen\nangeht. Es spricht viel dafür, insoweit auf den Zugang des\nBerichtes des Konkursverwalters vom 3. Dezember 1997 bei der\nKlägerin abzustellen. Bei Klageerhebung war jedenfalls die\n3-jährige Verjährungsfrist des § 852 BGB noch nicht AB.elaufen.\n\n138\n\nh) Der Schaden der Klägerin besteht grundsätzlich in dem Betrag,\nden sie der HA. zur Verfügung gestellt hat, d. h. in den\nbeantragten 157.500,00 DM abzüglich der von der HA. gezahlten\n12.000,00 DM = 145.500,00 DM (vgl. BGH NJW 1995, 1025, 1027). Auf\ndiesen Schadensersatzanspruch braucht sich die Klägerin entgegen\nder Auffassung der Beklagten keine Konkursquote anrechnen zu\nlassen. Nach dem Bericht des Konkursverwalters vom 3. Dezember 1997\n(Anlage K 63, AH IV, S. 60) und seinem Zwischenbericht vom 2. April\n1998 (Anlage BK 12, S. 6) entfällt auf die stillen Beteiligungen\ndes Vertragstyps S keine Konkursquote. Relevant ist jedoch der\nEinwand der Beklagten, dass sich die Klägerin den ihr durch die\nAnlage gewährten Steuervorteil anspruchsmindernd anrechnen lassen\nmuss. Insoweit hat zwar der Schädiger grundsätzlich die Darlegungs-\nund Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen einer\nVorteilsanrechnung (BGHZ 94, 195, 217 = NJW 1985, 1599;\nBaumgärtel/Strieder, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, Bd. 1,\n2. Aufl., § 249 Rdn. 14 m. w. N.). Da es sich allerdings um\nUmstände handelt, die in der Sphäre des Geschädigten liegen,\nbraucht der Schädiger zunächst nur auf den Tatbestand der\nSteuervorteile hinzuweisen. Es ist dann Aufgabe des Geschädigten,\ndarzulegen und ggf. nachzuweisen, ob und wie die Steuervorteile bei\nder Berechnung der Klageforderung berücksichtigt worden sind\n(Baumgärtel/ Strieder, a.a.O.). Erst dann, wenn sich nach diesem\nsubstantiierten Vorbringen des Geschädigten eine Unklarheit im\nTatsächlichen ergibt, geht dies zu Lasten des Schädigers. Die\nKlägerin hat bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht substantiiert zu dem\nihr durch ihre Beteiligung entstandenen Steuervorteil vorgetragen.\nDie Höhe des Schadens der Klägerin kann deshalb zum jetzigen\nZeitpunkt noch nicht beziffert werden. Auf der anderen Seite steht\njedoch fest, dass die Klägerin tatsächlich einen Schaden gehabt\nhat. Der Senat geht insoweit davon aus, dass der Steuervorteil\nnaturgemäß nicht höher sein kann als der Anlagebetrag. Der\nKlageanspruch war deshalb jedenfalls dem Grunde nach für\ngerechtfertigt zu erklären (vgl. § 304 Abs. 1 ZPO).\n\n139\n\n2. Die Beklagten haben sich ferner eines Betruges gem. § 263\nStGB strafbar gemacht, indem sie die Klägerin durch die\nUnterdrückung wahrer Tatsachen im Emmissionsprospekt zu einer\nVermögensverfügung veranlasst haben. Ihnen war dabei bewusst, dass\nder Anspruch der Anleger auf Auszahlung nach einer Kündigung der\nstillen Beteiligung von vornherein gefährdet war, weil die HA.\ndurchgehend mit Verlusten arbeitete, was u. a. durch die Buchung\nder atypischen stillen Beteiligungen als betrieblicher Ertrag\nverschleiert wurde. Die unter den Parteien umstrittene Frage, ob\neine solche Buchung rechtlich zulässig ist, was allerdings nach dem\nSchreiben der Wirtschaftsprüferkammer vom 6. August 1996 (Anlage K\n65, AH IV) und des Schreibens des Diplom-Kaufmanns Mo. vom 17. Mai\n1996 (Anlage K 66, AH IV) höchst zweifelhaft erscheint, kann dabei\noffenbleiben. Jedenfalls ist eine derartige Buchung für einen\nobjektiven und unbefangenen Betrachter irreführend, weil die\nErtragslage des Unternehmens falsch dA.stellt wird. Die\nerforderliche Gefährdung des Vermögens der Klägerin ist dabei\nbereits unmittelbar mit deren Beteiligung eingetreten. Da insoweit\nallein die Vermögenssituation der HA. im Jahre 1994 - dem Jahr des\nBeitritts der Klägerin - entscheidend ist, kann es in diesem\nZusammenhang auch offenbleiben, ob die Beklagten - insbesondere der\nBeklagte zu 1) und 3) - von vornherein mit der Absicht gehandelt\nhaben, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen,\nd. h. von Anfang an ein betrügerisches Schneeballsystem aufgezogen\nhaben. Dagegen mag auf den ersten Blick sprechen, dass tatsächlich\nim größeren Umfang in Kraftwerke und Windkraftanlagen investiert\nworden ist. Dies kann aber auch dazu gedient haben, sich den Anflug\nder Seriosität zu verleihen, um das System so lange wie möglich\naufrecht erhalten zu können. Für einen von vornherein groß\nangelegten Betrug spricht indes, dass von Anfang an erhebliche\nGeldabflüsse von der HA. an die vom Beklagten zu 2) und seinen\nFamilienangehörigen beherrschten Unternehmen zu verzeichnen waren,\ndenen nur zu einem kleinen Teil wirklich erbrachte Leistungen\ngegenüberstanden. Zum Zeitpunkt des Beitritts der Klägerin waren\nsich die Beklagten jedenfalls bewusst, dass die stillen\nBeteiligungen bei einer Kündigung aller Wahrscheinlichkeit nach\nnicht zurückgezahlt werden konnten. Sie haben dementsprechend\nzumindest mit dolus eventualis gehandelt.\n\n140\n\n3. Entgegen der Auffassung der Klägerin liegen dagegen die\nVoraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB\ni. V. m. § 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG nicht vor. Die Abwicklungsanordnung\ndes Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen vom 12. Mai 1997\n(Anlage K 59, AH I, S. 1 ff.) bezieht sich lediglich auf\nBeteiligungsverträge des Vertragstyps A und KAP, nicht aber auf den\nhier vorliegenden Vertragstyp S.\n\n141\n\nIII.\n\n142\n\nDa der Rechtsstreit über die Höhe des Schadensersatzanspruchs\nder Klägerin noch nicht zur Entscheidung reif ist, ist die Sache\ngem. § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO an das Gericht des ersten Rechtszuges\nzurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des\nBerufungsverfahrens vorbehalten bleibt.\n\n143\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren: 145.500,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306879","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-08-26/1-u-43-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264a","ref_norm":"264a","n":13},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 830","ref_norm":"830","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 538","ref_norm":"538","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 852","ref_norm":"852","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306879","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306879","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-08-26/1-u-43-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306879","retrieved":"2026-07-09 03:35:08.560206+00:00"}}