{"status":"available","doknr":"OLD306890","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0825.17W336.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-08-25","aktenzeichen":"17 W 336/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nGründe\n\n2\n\nDie sofortige Beschwerde begegnet keinen verfahrensrechtlichen\nBedenken, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Rechtspflegerin\nhat es zutreffend abgelehnt, die Kosten des unter dem 24. Juli 1997\nerstatteten Gutachtens der D. in die Kostenfestsetzung\neinzubeziehen. Der Umstand, dass die Beklagte zu 2) die D. damit\nbeauftragt hat, \"die Schadensgrausalität durch Gegenüberstellung\nder Fahrzeuge zu prüfen\", rechtfertigt ohne weiteres die Annahme,\ndass sie im Zeitpunkt der Erteilung des Gutachtenauftrags noch\nnicht endgültig entschlossen war, es auf eine gerichtliche\nAuseinandersetzung mit dem Kläger ankommen zu lassen. Die Kosten\nfür ein Privatgutachten, das eine Versicherung in Auftrag gegeben\nhat, um ihre Einstandspflicht prüfen zu können und von dessen\nErgebnis sie ihre Entscheidung darüber abhängig zu machen\nbeabsichtigt, ob sie sich überhaupt auf einen Rechtsstreit\neinlassen soll, aber die höheren zu den Geschäftsunkosten des\nVersicherers und können folglich selbst dann nicht den\nProzesskosten zugerechnet werden, wenn das Ergebnis des Gutachtens\nzugleich zur Prüfung der Erfolgsaussichten in dem bei endgültiger\nAblehnung einer Schadensregulierung unvermeidlichen Rechtsstreit\nbestimmt gewesen sein sollte.\n\n3\n\nDas Gegenstand des vorangegangenen Rechtsstreits ein versuchter\nVersicherungsbetrug gewesen ist, rechtfertigt keine andere\nBeurteilung. Die der Rechtssprechung gelegentlich vertretene\nAuffassung (z. B. OLG Düsseldorf, r + s 1991, 252 und LG Köln,\nVersicherungsrecht 1998, 1172), dass die Kosten des von einem\nHaftpflichtversicherer eingeholten Privatgutachtens als notwendige\nProzesskosten zu erstattene seien, wenn es dazu gedient habe, den\nNachweis eines vorgetäuschten Unfalls zu führen, vermag der Senat\nin dieser Allgemeinheit nicht zu teilen. Die von einem\nHaftpflichtversicherer zur Erhärtung des Verdachts eines\nbeabsichtigten Versicherungsbetruges vorprozessual aufgewandten\nKosten unter Erstattungsgesichtspunkten anders als sonstige\nvorgerichtlich zur Entstehung gelangte Kosten zur behandeln, bietet\ndie gesetzliche Regelung keine Handhabe; die zu diesem Zweck\naufgewandten Kosten können deshalb nur dann als prozesszugehörig\nanerkannt werden, wenn zwischen den von der Versicherung\nangestellten Ermittlungen und einem nachfolgenden Rechtsstreit ein\nunmittelbarer sachlicher Zusammenhang besteht. Ein solcher\nunmittelbarer Zusammenhang aber kann in der Regel erst nach einem\nunbedingten Entschluss zur Prozessführung bejaht werden. Die\nVoraussetzungen, die hiernach erfüllt sein müssen, um die Kosten,\ndie ein Haftpflichtversicherer im Zusammenhang mit der Beschaffung\nder zur genaueren Beurteilung der Sach- und Rechtslage\nerforderlichen Tatsachen entstanden sind, den Kosten eines in der\nFolge gegen ihn angestrengten Prozesses zuordnen zu können, sind\nvorliegend nicht gegeben. Die Beklagte zu 2) hat ihre\nEntschließung, sich dem Schadensersatzbegehren des Klägers zu\nwidersetzen und ihre Haftung gerichtlich klären zu lassen, fraglos\nvom Ergebnis des Gutachtens der D. abhängig gemacht.\n\n4\n\nAus alledem folgt, dass die von der Beklagten zu 2) aufgewandten\nPrivatgutachterkosten nicht zu den zu erstattenden Kosten des\nvorangegangenen Prozesses gehören. Eine andere Frage ist, ob der\nKläger der Beklagten zu 2) aus materiellem Recht zum Ersatz der in\nRede stehenden Privatgutachterkosten\n\n5\n\nverpflichtet ist. Darüber kann im vorliegenden Verfahren jedoch\nnicht entschieden werden, ein auf die Vorschriften des materiellen\nRechts gestützter Kostenerstattungsanspruch kann nur im Prozesswege\ngeltend gemacht und durchgesetzt werden.\n\n6\n\nEs muss mithin bei dem angefochtenen Beschluss verbleiben, auf\ndessen zutreffende Begründung ergänzend Bezug genommen wird (§ 543\nZPO in entsprechender Anwendung).\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n8\n\nStreitwert des Verfahrens der sofortigen Beschwerde: 1.878,05\nDM.\n\n9\n\nFehler! Textmarke nicht definiert.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306890","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-08-25/17-w-336-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306890","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306890","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-08-25/17-w-336-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306890","retrieved":"2026-07-09 03:35:09.589286+00:00"}}