{"status":"available","doknr":"OLD306888","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0825.13U28.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-08-25","aktenzeichen":"13 U 28/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nEntscheidungsgründe\n\n2\n\nDie in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der\nStreithelferin der Kläger bleibt erfolglos.\n\n3\n\nDas Landgericht hat mit Recht dahinstehen lassen, ob sich der\nBeklagte den Klägern gegenüber wegen mangelhafter Bauüberwachung\nbei der Betonierung der Bodenplatte schadensersatzpflichtig gemacht\nhat; denn durch den Prozeßvergleich vom 22.02.1994 in dem\nRechtsstreit umgekehrten Rubrums (F. ./. Ehel. K. - 2 O 339/93 LG\nBonn) sei durch sog. Generalquittung auch dieser etwaige Anspruch\nim Wege des gegenseitigen Nachgebens (§ 779 BGB) erledigt. Der\nSenat folgt im wesentlichen den Gründen des angefochtenen Urteils\n(§ 543 Abs.1 ZPO) nach Maßgabe der folgenden, durch die\nBerufungsangriffe veranlaßten ergänzenden Ausführungen:\n\n4\n\nDie mit der Berufung aufgeworfene Frage der Beweislast stellt\nsich erst, wenn bei objektiver Auslegung der Vergleichsurkunde\nZweifel am Umfang der Abgeltungsklausel verbleiben oder ein vom\nobjektiven Auslegungsergebnis abweichendes gemeinsames Verständnis\nder Ausgleichsklausel aufzuklären ist. Weder das eine noch das\nandere ist hier jedoch der Fall:\n\n5\n\nEine Ausgleichsklausel, nach der mit der im Vergleich\ngetroffenen Regelung - wie hier - \"sämtliche wechselseitigen\nAnsprüche zwischen den Parteien erledigt sind\", erfaßt ihrem\nWortlaut nach auch etwaige unbekannte Ansprüche, ohne daß es noch\neines klarstellenden Zusatzes bedürfte. Jeder forensisch erfahrene\nAnwalt weiß, daß eine so formulierte generelle Ausgleichsklausel\ntypischerweise ein wechselseitiges negatives Schuldanerkenntnis\ni.S.d. § 397 Abs.2 BGB zum Inhalt hat und bestimmungsgemäß jegliche\nweitergehenden Ansprüche zwischen den Parteien ausschließt. In\neinigen Rechtsbereichen - wie bei Abfindungsvergleichen über\nimmaterielle Folgeschäden oder bei arbeitsrechtlichen\nAufhebungsvereinbarungen - ist es zwar weithin üblich, den\numfassenden Ausgleichscharakter eines Vergleiches, durch den \"alle\"\noder \"sämtliche\" gegenseitigen Ansprüche der Parteien erledigt sein\nsollen, durch Zusätze wie \"gleichgültig, ob bekannt oder unbekannt\"\nzu verdeutlichen. In Rechtsstreitigkeiten der hier zugrunde\nliegenden Art besteht eine solche Gepflogenheit jedoch nicht. Der\numfassende Ausgleichscharakter des zwischen den Parteien im\nRechtsstreit 2 O 339/93 LG Bonn geschlossenen Prozeßvergleichs vom\n22.02.1994 findet weitergehenden Ausdruck darin, daß die\nAusgleichsklausel nicht einmal auf das zugrunde liegende\nRechtsverhältnis beschränkt ist.\n\n6\n\nMit Recht hat das Landgericht bei seiner Auslegung auch darauf\nabgestellt, daß in dem zuvor im selben Verhandlungstermin\nabgeschlossenen Vergleich zwischen der Generalunternehmerin und dem\nBauherrn (2 O 141/93 LG Bonn) eine Ausgleichsklausel formuliert\nworden ist, die sich auf \"die Klageforderung und sämtliche in\ndiesem Verfahren geltend gemachten Einwendungen\" beschränkt, und\ndaß der Architekt (= Beklagter des vorliegenden Rechtsstreits)\njenem Vergleich unter Übernahme eigener Ausgleichspflichten\ngegenüber der Generalunternehmerin beigetreten ist. Wenn er sich\nanschließend in seinem eigenen Honorarprozeß über die mit 30.516,40\nDM nebst Zinsen geltend gemachte restliche Vergütung mit den\nBeklagten (jetzigen Klägern) auf 25.000,00 DM verglich und 60% der\nKosten jenes Rechtsstreits übernahm (mit Ausnahme der Kosten des\nVergleichs, die gegeneinander aufgehoben wurden), dann spricht dies\nentschieden dafür, daß er hierzu nur unter der Voraussetzung bereit\nwar, damit von jeglichem weiteren Haftungsrisiko gegenüber den\nBauherren befreit zu sein.\n\n7\n\nUnter diesen Umständen widerspricht die im angefochtenen Urteil\nvorgenommene Auslegung der generellen Ausgleichsklausel keineswegs\ndem Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten\nAuslegung (zur Anwendung dieses Grundsatzes bei der Auslegung einer\nauf \"alle beiderseitigen Ansprüche, die Gegenstand des vorliegenden\nRechtsstreites waren\", beschränkten Abgeltungsklausel in einem\nProzeßvergleich siehe BGH NJW-RR 1995, 1201). In dem vom BGH\n(a.a.O.) entschiedenen Fall ging es ebenfalls um die Frage, ob der\nVergleich auch Gewährleistungsansprüche wegen Bodenrissen umfaßte.\nDiese Ansprüche waren in dem durch Vergleich beendeten Vorprozeß\nzwar beiläufig angesprochen, jedoch nicht zum unmittelbaren\nGegenstand jenes Rechtsstreits gemacht worden. Darin ging es\nvielmehr im Kern um anderweitige Gewährleistungsansprüche der\nBeklagten, deretwegen sie eine Bürgschaft auf erstes Anfordern in\nAnspruch genommen hatte. Als wesentliches Indiz für eine\ninteressengerechte Auslegung des Vergleichs dahingehend, daß diese\nGewährleistungsansprüche unberührt blieben, hat der BGH die bei\nVergleichsabschluß bereits erkennbaren Vorstellungen der Beklagten\nüber die Höhe der Kosten einer Mängelbeseitigung bezüglich der\nRisse angesehen (außerprozessual waren diese Ansprüche mit\n150.000,00 DM beziffert worden, der Vorprozeß hatte dagegen nur die\nRückforderung einer gezahlten Bürgschaftssumme von knapp 30.000,00\nDM zum Gegenstand). Unter solchen Umständen spricht in der Tat der\nAbschluß eines ausschließlich am Sach- und Streitstand der\nKlageforderung orientierten und auf Ansprüche, die Gegenstand jenes\nRechtsstreits waren, beschränkten Vergleiches deutlich gegen die\nAnnahme, die Partei, die sich seit Jahren eines vielfach höheren\nGewährleistungsanspruchs wegen Bodenrissen berühmt hatte, habe mit\nder Ausgleichsklausel diese Forderung ohne jedweden materiellen\nAusgleich fallen lassen.\n\n8\n\nVergleichbare Umstände fehlen hier jedoch. Zwar war im Zeitpunkt\ndes Vergleichsabschlusses bereits das Auftreten eines größeren und\neiniger kleinerer Risse bekannt und im Vorprozeß 2 O 339/93 LG Bonn\nauch thematisiert worden. Indessen sind die Kläger erklärtermaßen\ndavon ausgegangen, daß es sich um einen abgeschlossenen Vorgang\nhandelte, der durch die vom Fliesenleger ausgeführten Maßnahmen\n(Ausfüllung bzw. Überdeckung der Risse) nachhaltig behoben sei\n(Seite 8 der Berufungsbegründung). Wenn aber nach der Vorstellung\nder Kläger dieser Mängelpunkt endgültig \"abgehakt\" und im Zeitpunkt\ndes Vergleichsabschlusses \"praktisch vergessen\" war, kann er im\nRahmen einer interessengerechten Auslegung auch nicht als Indiz für\neinen eingeschränkten Regelungsgehalt der generellen\nAusgleichsklausel herangezogen werden. So spricht denn auch die\nFestsetzung im Vergleichsprotokoll, daß der Vergleich keinen\nMehrwert habe, nicht für einen auf den Gegenstand des\nHonorarprozesses beschränkten Regelungsumfang des Vergleichs,\nsondern für die damalige Einschätzung, daß beiderseits keine\nweitergehenden Ansprüche mehr bestanden.\n\n9\n\nAngesichts der fortbestehenden Gewährleistungshaftung der\nGeneralunternehmerin, soweit es Mängel anging, die nicht bereits\nGegenstand der im Rechtsstreit 2 O 141/93 LG Bonn erhobenen\nEinwendungen waren, war das von den Klägern mit der vorzeitigen\nHaftentlassung des Architekten übernommene Risiko obendrein\nbegrenzt. Erst der Umstand, daß die Generalunternehmerin in der\nFolgezeit in Konkurs geraten ist, läßt nunmehr den Verzicht auf\neine etwaige Haftung des Beklagten in einem anderen Licht\nerscheinen.\n\n10\n\nZwar geht auch bei der Auslegung eines Prozeßvergleichs ein\nübereinstimmender Wille der Parteien dem Wortlaut der Vereinbarung\nund jeder anderweitigen Interpretation vor. Weder die\nerstinstanzliche Zeugenaussage der Streithelferin\n(Prozeßbevollmächtigte der jetzigen Kläger in den genannten\nVorprozessen) noch die Ausführungen der Berufungsbegründung geben\njedoch für eine solche Willensübereinstimmung etwas her. Es spricht\nim Gegenteil mehr dafür, daß bei dem gerichtlichen\nVergleichsgespräch die umfassende Bedeutung der generellen\nAusgleichsklausel zum Ausdruck gekommen ist, wie dies nach der\nZeugenaussage des Richters am Landgericht C. seiner üblichen\nHandhabung entspricht (auch die Streithelferin hat es als \"ganz\nsicher\" bezeichnet, \"daß Herr C. normalerweise auf die Folge einer\numfassenden Abgeltungsklausel hinwies\"). Selbst wenn man aber der\nAussage der Streithelferin folgt, daß dies hier nicht der Fall\ngewesen sei, und von der Vorstellung der Kläger beim\nVergleichsabschluß ausgeht, daß mit dem Vergleich nur solche\nAnsprüche erledigt seien, die auch unmittelbar Gegenstand des\nRechtsstreits, jedenfalls aber nach Ursache und Ausmaß bekannt\nwaren, fehlen jegliche Anhaltspunkte für die Annahme, daß auch der\nBeklagte entgegen seiner Darstellung (insbesondere Seite 3 f. der\nBerufungserwiderung, GA) von einer derartigen Vorstellung\nausgegangen ist. Zwar hat grundsätzlich jede Partei die\ntatsächlichen Umstände, die Grundlage einer für sie günstigen\nAuslegung sind (Erklärungstatbestand), darzulegen und ggf. zu\nbeweisen. Anderes gilt aber, wenn über das Rechtsgeschäft eine\nUrkunde aufgenommen ist, für solche Umstände, die außerhalb der\nUrkunde liegen. Dann wirkt sich die im angefochtenen Urteil hierzu\nherangezogene Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der\nUrkunde dahin aus, daß die Beweislast für außerhalb der Urkunde\nliegende Umstände die Partei trifft, die sich auf sie beruft (BGH\nNJW 1999, 1702 m.w.Nachw.). Die Beweislosigkeit für einen\nübereinstimmenden abweichenden Willen der Parteien geht daher zu\nLasten der Kläger. Daß die Parteien mit der Ausgleichsklausel\nmöglicherweise Verschiedenes (inhaltlich) gewollt haben, begründet\nferner nicht die Annahme eines Dissenses (vgl. BGH NJW 1993, 1798)\nund gibt auch keine Handhabe, die Ausgleichsklausel unter dem\nGesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage \"anzupassen\"\n(vgl. OLG Düsseldorf, ZMR 1997, 178 = DWW 1997, 25 - zu einer\nAusgleichsklausel hinsichtlich aller Ansprüche aus einem\nMietverhältnis).\n\n11\n\nDer Berufung kann schließlich nicht in der Auffassung gefolgt\nwerden, der Beklagte könne sich auf eine \"erweiternde Auslegung\"\nder Ausgleichsklausel nicht berufen, ohne gegen Treu und Glauben zu\nverstoßen, weil er die Rißbildung aufgrund von Versäumnissen bei\nder Bauüberwachung mitzuverantworten und die bei Vergleichsabschluß\nbekannten Risse als normale Schwindrisse als Folge eines\nabgeschlossenen Austrocknungsprozesses verharmlost habe. Zum einen\ngeht es hier nicht um eine erweiternde, sondern um eine\neinschränkende Auslegung der Ausgleichsklausel. Zum anderen ist die\nUrsache der später aufgetretenen, durch die gesamte Betonplatte\ndurchgehenden Risse auch erst durch umfangreiche\nSpezialuntersuchungen in dem von den Klägern hierzu eingeleiteten\nselbständigen Beweisverfahren (18 OH 4/97 LG Bonn) ermittelt worden\n(wobei die Ursache zunächst in mangelnder Betonqualität gesucht\nwurde). Es begründet daher unabhängig davon, ob der Beklagte die\nspäter als Ursache der Rißbildung ausgemachten Fehler und\nVersäumnisse bei der Einbringung der Bewehrung als\nÜberwachungsfehler mitzuverantworten hätte, weder den Einwand der\nArglist noch des widersprüchlichen Verhaltens, daß sich der\nBeklagte auf die mit den Klägern im Prozeßvergleich vom 22.02.1994\nvereinbarte generelle Ausgleichsklausel beruft.\n\n12\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97\nAbs.1, 708 Nr.10, 713 ZPO. Die Kostenentscheidung trägt der\nallgemeinen Rechtsauffassung Rechnung, daß die Kosten des\nerfolglosen Rechtsmittels allein dem Streithelfer zur Last fallen,\nwenn er - wie hier - das Rechtsmittel ohne Beteiligung der von ihm\nunterstützten Partei eingelegt und durchgeführt hat (vgl. BGH NJW\n1968, 743, 746; Zöller, ZPO, 21. Aufl., § 101 Rdn. 4; Musielak,\nZPO, § 97 Rdn. 4 und § 101 Rdn. 2).\n\n13\n\nStreitwert der Berufung und Beschwer der Kläger/Streithelferin\ndurch dieses Urteil: 38.433,75 DM (33.433,75 DM + 5.000,00 DM für\nden Feststellungsantrag).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306888","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-08-25/13-u-28-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 397","ref_norm":"397","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 779","ref_norm":"779","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306888","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306888","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-08-25/13-u-28-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306888","retrieved":"2026-07-09 03:35:09.390269+00:00"}}