{"status":"available","doknr":"OLD306905","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0824.9U182.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-08-24","aktenzeichen":"9 U 182/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung hat auch in der\nSache Erfolg.\n\n3\n\nDen Klägern steht ein Anspruch auf Entschädigung aus der\nGebäude- und Leitungswasserversicherung (§§ 1 Abs. 1 VVG, 1 AWB 87)\nnicht zu. Es mag dahinstehen, ob entsprechend dem im\nBerufungsverfahren streitig gewordenen Sachvortrag der Kläger in\nihrem Gebäude A. Markt in K. im August/September 1994 ein\nLeitungswasserschaden eingetreten ist. Die Beklagte ist jedenfalls\nschon bei Zugrundelegung des eigenen Vorbringens der Kläger\naufgrund einer nach Eintritt des Versicherungsfalls begangenen\nObliegenheitsverletzung leistungsfrei geworden, §§ 6 Abs. 3 VVG, 13\nZiffer 2 AWB 87:\n\n4\n\nNach § 13 Ziffer 1 a AWB 87 hat der Versicherungsnehmer bei\nEintritt des Versicherungsfalls den Schaden dem Versicherer\nunverzüglich anzuzeigen. Diese Obliegenheit ist von Klägerseite\nverletzt worden. Nach Darstellung der Kläger war spätestens Mitte\nSeptember 1994 bekannt, daß im Bereich der Toilettenanlage der im\nErdgeschoß des Gebäudes befindlichen Gaststätte ein Rohrbruch\neingetreten war, ohne daß dies der Beklagten zu diesem Zeitpunkt\nmitgeteilt worden ist. Schon im August war in den Kellerräumen\nWasser von der Decke getropft und die Firma L. war mit der\nÜberprüfung der Sache beauftragt worden. Zwar stand anfangs noch\nnicht fest, worin die Ursache bestand. Auch noch am 05.09.1994, als\nder Architekt K. zugezogen wurde, hatte man diese noch nicht\ngefunden. Die Kläger tragen jedoch selbst vor, daß der von der\nFirma L. beauftragte Zeuge Kw. in den Folgetagen die\nWasserleitungen mittels eines Prüfmanometers untersucht hat, dabei\neinen Druckabfall festgestellt und daraus auf einen Bruch der\nWasserleitung geschlossen hat. Aus den Raportzetteln der Firma L.\n(Bl. 45 ff d. A.) ergibt sich, daß diese Überprüfung spätestens bis\nzum 13.09.1994 durchgeführt wurde. Nach Vortrag der Kläger hat sich\ndieser Befund in der Folgezeit bestätigt. Die Arbeiten wurden\njedoch zunächst eingestellt, weil der Wirt der betroffenen\nGaststätte eine Weiterführung nicht genehmigte.\n\n5\n\nVon diesen Vorgängen erhielt zumindest die Hausverwalterin R.\nKenntnis. Das Verhalten der Hausverwalterin müssen die Kläger sich\nzurechnen lassen, weil die Hausverwaltung im Verhältnis zur\nBeklagten als Repräsentantin anzusehen ist. Repräsentant ist, wer\nim Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, befugt\nist, selbständig in einem gewissen, nicht ganz unbedeutenden Umfang\nfür den Versicherungsnehmer zu handeln (BGH, VersR 1993, 828). Die\nKläger haben sich um die Verwaltung des Grundbesitzes nicht\ngekümmert und diese gänzlich in die Hände der Hausverwaltung\ngelegt. Die Hausverwaltung war dabei auch berechtigt und\nverpflichtet, alle Versicherungsangelegenheiten selbständig\nabzuwickeln. Das beinhaltete auch, daß sie alle erforderlichen\nErklärungen gegenüber Versicherern abzugeben hatte.\n\n6\n\nZumindest nachdem sich entsprechend den Überprüfungen der Firma\nL. ein Rohrbruch als höchstwahrscheinliche Schadensursache\nherausgestellt hatte, mußte die Hausverwaltung dies der Beklagten\nunverzüglich anzeigen. Sie hatte darüber hinaus die Weisungen der\nBeklagten einzuholen (§ 13 Ziffer 1 d AWB 87). Statt dessen hat sie\nmit der Anzeige ca. 6 Wochen lang, bis zum 27.10.1994 abgewartet -\nan diesem Tag begannen bereits die Reparaturarbeiten. Eine\nsofortige Schadensanzeige - zumindest binnen weniger Tage nach\nFeststellung des Schadens - war um so mehr geboten, als nach den\nUmständen höchste Eile bei der Durchführung der Reparatur geboten\nwar, sobald die Arbeiten erst einmal angefangen hatten. Der Pächter\ndes betroffenen Lokals mußte seine Räume für die Dauer der\nReparatur nämlich geschlossen halten, weil ihm in diesem Zeitraum\nkeine Toilettenanlage zur Verfügung stand. Die Beklagte hatte\ndemgegenüber ein erhebliches Interesse, noch vor Beginn der\nArbeiten Beweise zu sichern und möglicherweise Einfluß auf den\nVerlauf der Reparatur zu nehmen, bevor vollendete Tatsachen\ngeschaffen wurden. Dies hätte bei sofortiger Schadensanzeige im\nZeitraum zwischen der Entdeckung des Schadens und dem Beginn der\nArbeiten ohne weiteres geschehen können. Die Anzeige vom 27.10.1994\nwar daher - auch in Anbetracht der besonderen Umstände des Falles -\nnicht mehr als unverzüglich anzusehen.\n\n7\n\nVorsätzliches Handeln der Hausverwaltung wird nach § 6 Abs. 3\nVVG vermutet, welches die Kläger sich wiederum zurechnen lassen\nmüssen, da die Hausverwaltung als ihre Repräsentantin tätig wurde.\nDie Kläger haben keine Umstände vorgetragen, die vom Vorwurf des\nVorsatzes entlasten könnten. Zwar ist die Vorsatzvermutung bei\nVerletzung der Schadensanzeigenobliegenheit in der Regel leichter\nwiderlegbar, da sich nach der Lebenserfahrung normalerweise kein\nvernünftiger Versicherungsnehmer bereits durch die Verletzung der\nObliegenheit, den Schaden bedingungsgemäß dem Versicherer zu\nmelden, um seinen Versicherungsschutz bringen will. Vorsätzliches\nHandeln setzt daher in diesen Fällen voraus, daß dem\nVersicherungsnehmer die Pflicht zur unverzüglichen Schadensanzeige\nbekannt war (BGH, VersR 1981, 321; OLG Köln, r + s 1997, 355).\nHiervon ist jedoch im vorliegenden Fall auszugehen. Dies ergibt\nsich vor allem daraus, daß die Hausverwaltung in der letztlich\nerfolgten Schadensmeldung vom 27.10.1994 den Schaden falsch datiert\nhat, das Schreiben enthielt den Betreff: \"Leitungswasserschaden vom\n26.10.1994\". Damit wurde ersichtlich der Anschein einer\nunverzüglichen Schadensanzeige geschaffen, was darauf schließen\nläßt, daß der Hausverwaltung bewußt war, daß die Anzeige verspätet\nwar.\n\n8\n\nDie Kriterien der Relevanzrechtsprechung zu\nObliegenheitsverletzungen sind erfüllt (wobei dahinstehen mag, ob\nes auf diese überhaupt ankommt, nachdem die Beklagte bereits einen\nTeilbetrag der geltend gemachten Versicherungsentschädigung gezahlt\nhat und die Obliegenheitsverletzung daher nicht folgenlos geblieben\nist). Die Obliegenheitsverletzung war jedenfalls geeignet, die\nInteressen der Beklagten erheblich zu gefährden, weil durch die\nverspätete Schadensanzeige eine eigene Untersuchung durch die\nBeklagte noch vor Beginn der Reparatur vereitelt wurde. Die für die\nKläger tätige Hausverwaltung trifft auch erhebliches Verschulden,\nvor allem angesichts der Tatsache, daß sie den Zeitpunkt des\nSchadenseintritts falsch datiert hat. Zudem lag das Interesse der\nBeklagten an einer frühzeitigen Untersuchung des Schadensbilds auf\nder Hand. Eine Belehrung über die Folgen der\nObliegenheitsverletzung war nicht erforderlich, weil es sich um\neine spontan zu erfüllende Pflicht handelte.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§\n708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n10\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer des\nKlägers: 17.029,53 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306905","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-08-24/9-u-182-98","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306905","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306905","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-08-24/9-u-182-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306905","retrieved":"2026-07-09 03:35:11.113364+00:00"}}