{"status":"available","doknr":"OLD306908","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0824.24U18.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-08-24","aktenzeichen":"24 U 18/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger und seine Ehefrau unterwarfen sich in der notariellen\nUrkunde vom 22.08.1994 des Notars Dr. F. in D. (URNr.) gegenüber\nder Beklagten in Höhe eines Schuldbetrages von 480.000,-- DM der\nsofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen. Anlass der\nErklärung war die Darlehensbewilligung der Beklagten zur\nFinanzierung des Erwerbs des Wohnhausgrundstücks. Zu der der\nBeklagten am gleichen Tag in gleicher Höhe bewilligten Grundschuld\nan dem Kaufobjekt hatten sie am 12.08.1994 eine vorformulierte\n\"Zweckerklärung\" folgenden Inhalts abgegeben:\n\n3\n\nDie Grundschuld nebst Zinsen und\nNebenleistung dient zur Sicherheit für alle bestehenden und\nkünftigen, auch bedingten oder befristeten Forderungen der\nSparkasse gegen... (Namen des Klägers und seiner Ehefrau in\nMaschinenschrift eingefügt) aus der Geschäftsverbindung\n(insbesondere aus laufender Rechnung, Krediten und Darlehen jeder\nArt und Wechseln) sowie aus Wechseln, die von Dritten hereingegeben\nwerden, Bürgschaften, Abtretungen oder gesetzlichem\nForderungsübergang...\n\n4\n\nDabei ist der Passus beginnend mit dem Wort \"Die\" und endend mit\ndem Wort \"gegen\" groß, teilweise fett, und der übrige Text klein\ngedruckt.\n\n5\n\nAm 28.12.1994 verbürgten sich der Kläger und seine Ehefrau\ngegenüber der Beklagten selbstschuldnerisch bis zu einem Betrag von\n100.000,-- DM für Forderungen gegen Herrn T. B., den Sohn der\nEhefrau des Klägers aus erster Ehe. Die Beklagte betreibt wegen der\nBürgschaftsforderung die Zwangsvollstreckung aus der\nvollstreckbaren Urkunde. Dagegen wendet sich der Kläger mit der\nVollstreckungsabwehrklage. Er macht geltend, die formularmäßige\nErweiterung seiner dinglichen Haftung aus der Übernahme der\nBürgschaft für die Verbindlichkeiten eines Dritten gegenüber der\nKlägerin sei wegen Verstoßes gegen das Gesetz zur Regelung des\nRechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG) unwirksam.\n\n6\n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Es hat angenommen,\ndie Ausdehnung des Haftungsumfanges der Grundschuld und damit auch\nder persönlichen Schuldübernahme auf Bürgschaften verstoße gegen §\n3 AGBG.\n\n7\n\nMit der Berufung hiergegen verfolgt die Beklagte das Ziel der\nKlageabweisung weiter. Sie verteidigt sich im wesentlichen damit,\ndass der Kläger mit der Bürgschaftsübernahme ihr gegenüber eine\neigene Verbindlichkeit übernommen, also ein berechenbares und\nvermeidbares Risiko eingegangen sei; die Haftungsklausel sei daher\nnicht überraschend im Sinne des § 3 AGBG. Über deren Bedeutung sei\nder Kläger im übrigen durch ihren Mitarbeiter W. und den\nbeurkundenden Notar belehrt worden.\n\n8\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n9\n\n \n\n10\n\nunter Abänderung des angefochtenen\nUrteils die Klage abzuweisen.\n\n11\n\nDer Kläger beantragt,\n\n12\n\n \n\n13\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n14\n\nEr wiederholt und ergänzt seinen erstinstanzlichen Vortrag und\ntritt den Ausführungen der Beklagten entgegen.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird\nauf das Urteil des Landgerichts und die in der Berufungsinstanz\nzwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.\n\n16\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n17\n\nDas Rechtsmittel ist zulässig, bleibt aber erfolglos. Im\nErgebnis zu Recht hat das Landgericht die Zwangsvollstreckung aus\nder notariellen Urkunde wegen der vom Kläger und seiner Ehefrau\nübernommenen Bürgschaftsverpflichtung für unzulässig erklärt. Die\nvon der Beklagten in Anspruch genommene Erweiterung der dinglichen\nHaftung ihres Kunden auf die aufgrund der Übernahme einer\nBürgschaft für die Schuld eines Dritten begründete Verbindlichkeit\nläßt sich aus der von ihr als Allgemeine Geschäftsbedingung\nverwendeten Zweckerklärung nicht zweifelsfrei herleiten; das geht\nnach der Regelung in § 5 AGBG zu ihren Lasten.\n\n18\n\nDer in der Zweckerklärung verwendete Begriff Forderungen \"aus\nBürgschaften\" ist objektiv mehrdeutig, weil er offenläßt, ob\nAnsprüche aus einer von der Bank für ihren Kunden abgegebenen\nBankbürgschaft (z.B. einer Gewährleistungs- oder Prozessbürgschaft)\noder (auch) solche aus einer Bürgschaft des Kunden für Dritte\ngemeint sind (vgl. Clemente EWiR § 1191 BGB 1/99 zu OLG München\nUrteil vom 04.08.1998 - 25 U 2306/98 -; vgl. auch BGH NJW 87, 319,\n320 zum Begriff \"Sicherungsverträge aus der Geschäftsverbindung\").\nEine auf das Verständnis eines durchschnittlichen Kunden\nabstellende Wertung legt eher die Auslegung nahe, dass nur ein im\nRahmen der beiderseitigen Geschäftsverbindung geschlossener\nVertrag, also nicht ein Vertrag zur Sicherung von Ansprüchen aus\neiner fremden Geschäftsverbindung gemeint ist. Die spezielle\ntextliche Gestaltung der Klausel, nämlich die Erwähnung der\nBürgschaften im Anschluß an den Begriff der Geschäftsverbindung -\nmit in Klammern gesetzten Fallbeispielen - ändert an ihrer\nUnklarheit nichts. Auch die Einbeziehung von Forderungen aus\n\"gesetzlichem Forderungsübergang\" führt nicht zu einer abweichenden\nBeurteilung. Eine solche kann auch auf anderer gesetzlicher\nGrundlage (z.B. aus § 268 BGB) in Betracht kommen; jedenfalls muß\nein juristisch nicht bewanderter Bankkunde diesen nicht dem an\nanderer Stelle ausdrücklich genannten Begriff der Bürgschaft\nzuordnen. Aus dem gleichen Grund ist auch der Hinweis der Beklagten\nunbehelflich, die Übernahme der Bürgschaft zugunsten des Stiefsohns\ndes Klägers stelle im Innenverhältnis der Parteien einen Avalkredit\ndar.\n\n19\n\nDie Anwendung des § 5 AGBG scheidet allerdings aus, wenn die\nVertragspartner bei Vertragsschluß übereinstimmende von der\nobjektiv unklaren Bedeutung der Klausel abweichende Vorstellungen\ngeäußert haben, weil dann eine die allgemeine Geschäftsbedingung\nverdrängende Individualabrede im Sinne von § 4 AGBG vorliegt (vgl.\nBGH NJW 83, 2638; 91, 1604, 1606; Ulmer-Brandner-Hensen, 8. Aufl.,\n§ 5 AGBG, Rdnr. 24). In diese Richtung zielt die Behauptung der\nBeklagten, die Bedeutung der Klausel sei dem Kläger sowohl durch\nihren Mitarbeiter als auch durch den die Grundschuldbestellung\nbeurkundenden Notar erläutert worden. Dieser Vortrag ist jedoch zu\nwenig substantiiert, um Beachtung finden zu können. Er verhält sich\nnämlich nicht über die Einzelheiten der diesbezüglichen Unterredung\nund enthält insbesondere nicht die Behauptung, man sei sich\nausdrücklich darüber einig gewesen, dass die Zweckerklärung sich\nauch auf den - im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht zu\nerwartenden - Fall beziehen solle, dass der Beklagte mit der\nKlägerin eine Sicherungsvereinbarung für Verbindlichkeiten eines\nDritten treffen werde.\n\n20\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711\nZPO.\n\n21\n\nStreitwert für die Berufungsinstanz = Wert der Beschwer der\nBeklagten: 100.000,-- DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306908","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-08-24/24-u-18-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 268","ref_norm":"268","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306908","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306908","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-08-24/24-u-18-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306908","retrieved":"2026-07-09 03:35:11.447802+00:00"}}