{"status":"available","doknr":"OLD306922","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0823.16WX113.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-08-23","aktenzeichen":"16 Wx 113/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDer Beteiligte zu 1) wurde mit Beschluss des Amtsgerichts\nSiegburg vom 19.03.1998 zum Betreuer für die Betroffene berufen mit\nden Aufgabenkreisen \"Gesundheitsfürsorge\" und \"Bestimmung des\nAufenthaltes\". Dem war bereits im Jahre 1997 eine vorläufige\nBestellung des Beteiligten zu 1) als Betreuer mit den genannten\nWirkungskreisen im Wege der einstweiligen Anordnung durch das\nAmtsgericht Langenfeld vorausgegangen.\n\n3\n\nMit Kostenrechnung vom 27.01.1999/10.2.1999 forderte die\nGerichtskasse Bonn von dem Beteiligten zu 1) für die\nzahlungspflichtige Betroffene eine Gebühr für die Führung der\nDauerbetreuung im Jahre 1999 in Höhe von 2.000,-- DM, ausgehend von\neinem Vermögen der Betroffenen in Höhe von 2.000.000,00 DM. Auf die\ngegen diese Kostenrechnung gerichtete Erinnerung des Beteiligten zu\n1) änderte das Amtsgericht Siegburg die Kostenrechnung dahingehend\nab, dass die Gebühr für die Führung der Dauerbetreuung im Jahre\n1999 nach einem Geschäftswert von 500.000,00 DM auf 500,-- DM\nfestgesetzt wird.\n\n4\n\nGegen diese Entscheidung hat die Beteiligten zu 2) Beschwerde\neingelegt, woraufhin das Landgericht Bonn den angefochtenen\nBeschluss aufgehoben, die Erinnerung des Beteiligten zu 1)\nzurückgewiesen und den Kostenansatz des Amtsgerichts Siegburg in\nVerbindung mit der dazu ergangenen Kostenrechnung der Gerichtskasse\nBonn betreffend die streitige Gebühr wiederum auf 2.000,-- DM\nfestgesetzt hat.\n\n5\n\nDie vom Beteiligten zu 1) gegen diese Entscheidung eingelegte\nBeschwerde, die das Landgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung\nder Sache zugelassen hat, ist gemäß § 14 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4\nKostO zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.\n\n6\n\nDabei geht der Senat davon aus, dass der Beteiligte zu 1) die\nBeschwerde nicht im eigenen Namen eingelegt hat, sondern für die\nBetroffene, die nach § 2 KostO i.V.m. § 1896 Abs. 1 BGB\nKostenschuldnerin ist.\n\n7\n\nOhne Rechtsfehler, auf deren Überprüfung das\nRechtsbeschwerdeverfahren gemäß § 14 Abs. 3 Satz 3 KostO beschränkt\nist, hat das Landgericht die Gebühr für die Führung der\nDauerbetreuung für das Jahr 1999 gemäß § 92 Abs. 1 KostO auf\n2.000,-- DM festgesetzt. Bei der Bemessung der Gebühr ist das\nLandgericht zu Recht von dem gesamten reinen Vermögen der\nBetroffenen ausgegangen. § 92 Abs. 1 KostO gilt nämlich nach seinem\nWortlaut für jede Dauerbetreuung. Damit ist das gesamte Vermögen\nauch dann maßgebend, wenn die Betreuung nur die Person betrifft und\nweiter unabhängig davon, ob sich die Betreuung nur auf einen Teil\nder Personensorge erstreckt (vgl. BayObLG, Rechtspfleger 1997, 86).\nEine weitere Differenzierung nach dem Umfang der Wirkungskreise ist\nentgegen der auch von dem Beteiligten zu 1) vertretenen Auffassung\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf (Beschluss vom 04.10.1996 - 10 W\n93/96 - ) und eines Teils der Literatur (vgl.\nKorintenberg/Lappe/Bengel/Reimann-Lappe, KostO, 13. Aufl. 1995, §\n92 Rdnr. 59 ff.) jedenfalls dann nicht geboten, wenn sich die\nDauerbetreuung auf bestimmte Aufgabenkreise bezieht, diese\nAufgabenkreise aber wie hier in vollem Umfange zu erfüllen sind. Ob\netwas anderes zu gelten hat, wenn die Dauerbetreuung lediglich\neinen Teil des Vermögens betrifft (vgl. dazu Rohs/Wedewer-Waldner,\nKostO 1998, § 92 Rdnr. 21), kann hier offen bleiben, da eine solche\nFallgestaltung vorliegend nicht gegeben ist.\n\n8\n\nDie Gebühren der Kostenordnung sind in der Regel Wertgebühren,\ndie nach einem Geschäftswert berechnet werden. Die §§ 18 bis 30\nKostO enthalten dazu allgemeine Bestimmungen, die grundsätzlich für\nalle Gebühren des zweiten Abschnitts gelten, soweit einzelnen\nGeschäften nicht besondere Wertvorschriften beigegeben sind (vgl.\nKorintenberg/Lappe/Bengel/Reimann-Lappe, a.a.O., Vorbem. § 18 bis\n30 Rdnr. 1). Derartige, den allgemeinen Vorschriften vorgehende\nRegelungen zur Bestimmung des Geschäftswertes sind z. B. enthalten\nin den §§ 39 bis 41, 46 Abs. 4, 49 Abs. 2, aber auch in § 92 KostO.\nDanach ist gemäß § 92 Abs. 1 KostO für die Festsetzung der Gebühr\nbei Dauerbetreuungen grundsätzlich ohne weitere\nWertungsmöglichkeiten gemäß §§ 18 bis 30 ff. KostO von dem gesamten\nreinen Vermögen des Betroffenen auszugehen. Weitere\nDifferenzierungen lässt in diesem Fall das Gesetz, anders als etwa\nin § 46 Abs. 4 KostO, wonach ausdrücklich bei der\nGebührenberechnung auch der Wert des entsprechenden Bruchteils des\nreinen Vermögens zugrunde gelegt werden kann, im Falle der\nGebührenfestsetzung nach § 92 Abs. 1 KostO nicht zu.\n\n9\n\nEine andere Betrachtungsweise ist auch nicht in Hinblick auf ein\n\"verfassungsrechtliches Differenzierungsgebot\" (vgl. OLG\nDüsseldorf, a.a.O.) geboten. Das Differenzierungsgebot ist hier\nausreichend beachtet durch die unterschiedlichen Regelungen in § 92\nKostO für Dauermaßnahmen in familienrechtlichen Angelegenheiten\neinerseits sowie in §§ 93 ff. KostO für einzelne Maßnahmen\nandererseits. Darüber hinaus ist bei der Festsetzung der jeweiligen\nGebühr gemäß § 92 KostO weiter nach der jeweiligen Höhe des reinen\nVermögens zu differenzieren. Weitere Abgrenzungen wären in der\nRegel rein subjektiv und willkürlich. Es ist kaum objektiv zu\nbeurteilen, in welchem Verhältnis etwa die einzelnen Aufgabenkreise\nzum gesamten Vermögen stehen, und darüber hinaus auch nicht\neinzusehen, warum eine Dauerbetreuung mit dem alleinigen\nWirkungskreis der Gesundheitsfürsorge geringer zu bewerten sein\nsoll als etwa die Betreuung, die (nur) die Vermögenssorge betrifft.\nHierüber dürften die Beteiligten eines vormundschaftsgerichtlichen\nVerfahrens oftmals recht unterschiedliche Vorstellungen haben.\nErsichtlich sollen mit der Regelung in § 92 KostO aber auch\nderartige Abgrenzungsschwierigkeiten, die selten objektiv zu\nentscheiden sind, vermieden werden, indem eben für jeden Fall einer\nVormundschaft, Dauerbetreuung, -pflegschaft und -beistandsschaft\nfür die Bemessung der Gebühr das gesamte reine Vermögen maßgebend\nist.\n\n10\n\nWegen der Abweichung dieser Entscheidung von der Entscheidung\ndes OLG Düsseldorf (a.a.O.) war der Senat nicht gehalten, die Sache\ndem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorzulegen, denn in\nAngelegenheiten, welche in der Kostenordnung geregelt sind, besteht\nkeine Vorlagepflicht (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 14. Aufl.\n1999, § 28 Rdnr. 15 m.w.N.).\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 14 Abs. 5 KostO.\n\n12\n\nDer Beschwerdewert ergibt sich aus der Höhe der Beschwer der\nBetroffenen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306922","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-08-23/16-wx-113-99","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306922","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306922","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-08-23/16-wx-113-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306922","retrieved":"2026-07-09 03:35:13.002937+00:00"}}