{"status":"available","doknr":"OLD306928","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0820.SS374.99.193.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-08-20","aktenzeichen":"Ss 374/99 - 193 -","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nGründe\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDas Amtsgericht Köln hat den Angeklagten durch Urteil vom 4.\nMärz 1999 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit\nmit Fahren ohne Fahrerlaubnis in 2 Fällen, vorsätzlicher\nTrunkenheit in 2 Fällen, dabei in einem Fall in Tateinheit mit\nFahren ohne Fahrerlaubnis, fahrlässiger Gefährdung des\nStraßenverkehrs in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und\nwegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt und der\nVerwaltungsbehörde untersagt, ihm vor Ablauf von 5 Jahren eine neue\nFahrerlaubnis zu erteilen. Zum Schuldspruch hat es folgende\nFeststellungen getroffen:\n\n4\n\n\"Am 10.08.1998 um 22.40 Uhr befuhr der\nAngeklagte, nach erheblichem Alkoholgenuß mit dem PKW Nissan,\namtliches Kennzeichen ........ u.a. die V. Straße, obwohl er eine\nBlutalkoholkonzentration laut schriftlichem Gutachten der\nGerichtsmedizin Köln vom 11.08.1998 von 1,66 Promille um 0.10 Uhr\naufwies gemäß Blatt 15 d.A. 713 Ds 488/98. Infolge der\nalkoholbedingten Fahruntauglichkeit bog er verbotswidrig nach links\nin die W.-M.-Straße und stieß dort gegen den Mast des\nVerkehrszeichens VZ 267, 209, 205, an dem Sachschaden in Höhe von\nca. 500,-- DM entstand. Obwohl er den Unfall bemerkt hatte, setzte\ner seine Fahrt fort und entfernte sich von der Unfallstelle, ohne\ndie erforderlichen Feststellungen treffen zu lassen.\n\n5\n\nAm 20.09.1998 gegen 21.10 Uhr fuhr der\nAngeklagte mit dem selben Fahrzeug in erheblich alkoholisiertem\nZustand auf den PKW VW Golf des Zeugen St. in K.-M., D. Straße/M.\nStraße auf und beschädigte diesen leicht am Heck. Dabei wurden die\nBeifahrerinnen des Geschädigten St., die Zeuginnen S. und B.\nverletzt. Ohne sich um den angerichteten Schaden zu kümmern, floh\nder Angeklagte zu Fuß und konnte wenige Zeit später in einer\nNebenstraße gestellt werden. Die dem Angeklagten um 22.49 Uhr\nentnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 3,10\nPromille gemäß schriftlichen Gutachten der Gerichtsmedzin vom\n21.09.1998 Blatt 11 der Akten 713 Ds 454/98. Der Angeklagte besaß\nzum Zeitpunkt der Tat keine Fahrerlaubnis, da diese ihm durch\nUrteil des Amtsgerichts Köln vom 08.07.1997 mit einer Sperrfrist\nbis zum 07.01.1999 entzogen war.\n\n6\n\nAm 24.10.1998 um 3.55 Uhr befuhr der\nAngeklagte mit dem selben Fahrzeug ohne im Besitz der\nerforderlichen Fahrerlaubnis zu sein in K.-M. die E.straße, obwohl\ner infolge A1koholeinwirkung fahruntüchtig war. Die um 4.33 Uhr\nentnommene Blutprobe ergab gemäß Blatt 6 der Akten 713 Ds 523/98\nlaut schriftlichem Gutachten der Gerichtsmedizin vom 26.10.1998\neine Blutalkoholkonzentration von 2,48 Promille.\n\n7\n\nAm 26.10.1998 um 23.20 Uhr befuhr der\nAngeklagte mit einem Fahrrad unter Alkoholeinwirkung die\nM.-H.-Straße in unsicherer Fahrweise (Schlangenlinien). Eine um\n23.55 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration\nvon 2,27 Promille gemäß schriftlichem Gutachten der Gerichtsmedizin\nvom 27.10.1998 Blatt 6 der Akten 713 Ds 522/98.\n\n8\n\nAm 30.12.1998 um 9.00 Uhr befuhr der\nAngeklagte mit dem PKW Nissan, amtliches Kennzeichen ...... in\nK.-M. u.a. die B.straße, obwohl er nicht im Besitz der\nerforderlichen Fahrerlaubnis war und eine Blutalkoholkonzentration\num 10.16 Uhr von 1,73 Promille aufwies laut schriftlichem Gutachten\nder Gerichtsmedizin Köln vom 04.01.1999 Blatt 18 der Akten 713 Ds\n74/99.\"\n\n9\n\nIm Anschluß daran heißt es zur rechtlichen Würdigung des\nfestgestellten Sachverhalts:\n\n10\n\n\"Der Angeklagte hat sich damit wegen\nfahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit Fahren ohne\nFahrerlaubnis in zwei Fällen und wegen vorsätzlicher Trunkenheit in\nzwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Fahren ohne\nFahrerlaubnis und wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs\nin Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und wegen unerlaubten\nEntfernens vom Unfallort gemäß den §§ 315 c Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 3,\n316, 142 StGB, § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, 52, 53, 54 StGB strafbar\ngemacht.\"\n\n11\n\nDie gegen diese Entscheidung gerichtete, in der\nzweitinstanzlichen Hauptverhandlung auf die Überprüfung des\nRechtsfolgenausspruchs beschränkte Berufung des Angeklagten ist\ndurch Urteil der 5. kleinen Strafkammer des Landgerichts Köln vom\n28. Mai 1999 verworfen worden, wobei die Rechtsmittelbeschränkung\nfür wirksam erachtet worden ist.\n\n12\n\nMit der Revision des Angeklagten wird die Verletzung formellen\nund materiellen Rechts gerügt. Es wird beantragt, das angefochtene\nUrteil, \"soweit es nicht durch die Beschränkung rechtskräftig\ngeworden ist\", mit seinen Feststellungen\" aufzuheben und die Sache\nzur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.\n\n13\n\nII.\n\n14\n\nDas Rechtsmittel begegnet hinsichtlich seiner\nZulässigkeitsvoraussetzungen keinen Bedenken. Es hat auch in der\nSache (vorläufigen) Erfolg, da es gemäß §§ 353, 354 Abs. 2 StPO zur\nAufhebung des angefochtenen Urteil und zur Zurückverweisung der\nSache an eine andere Strafkammer des Landgerichts führt.\n\n15\n\nSofern mit der Bezugnahme des Revisionsantrages auf die durch\ndie Berufungsbeschränkung (vermeintlich) eingetretene\nTeilrechtskraft auch eine Beschränkung der Revision auf die\nÜberprüfung des Rechtsfolgenausspruchs vorgenommen werden sollte,\nwäre diese unwirksam, weil die tatrichterlichen Entscheidungen eine\nsolche Überprüfung nicht zulassen. Zwar kann grundsätzlich die\nRevision ebenso wie die Berufung (§ 318 StPO) und nach denselben\nGrundsätzen auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt werden (st.\nSenatsrechtsprechung, vgl. SenE v. 12.01.1999 - Ss 2/99 -; SenE v.\n20.12.1995 - Ss 470/95 -; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44.\nAufl., § 344 Rdnr. 7 m. w. Nachw.). Das setzt allerdings voraus,\ndaß die tatrichterlichen Schuldfeststellungen eine tragfähige\nGrundlage für die Bemessung der Rechtsfolgen bilden (vgl. BGHSt 43,\n293, 300 = NJW 1998, 913, 915; BGH NStZ 1994, 130; st.\nSenatsrechtsprechung; vgl. SenE a.a.O. u. VRS 77, 452, 453). Daran\nfehlt es hier.\n\n16\n\nAus diesem Grund war bereits die Berufungsbeschränkung unwirksam\nmit der Folge, daß das angefochtene Urteil keinen Bestand haben\nkann. Weil nämlich zu Unrecht von einer wirksamen Beschränkung der\nBerufung ausgegangen worden ist und das Landgericht deshalb keine\neigenen Schuldfeststellungen getroffen hat, sind die Gründe des\nBerufungsurteils materiell-rechtlich unvollständig (vgl. SenE VRS\n73, 385 ff.; SenE v. 30.03.1999 - Ss 146/99 -; SenE v. 30.07.1999 -\nSs 339/99 -).\n\n17\n\nDie Beschränkung der Berufung auf bestimmte Beschwerdepunkte,\nderen Wirksamkeit das Revisionsgericht von Amtswegen zu prüfen hat\n(BGHSt 27, 70, 72 = NJW 1977, 442; BayObLG VRS 93, 108; st.\nSenatsrechtsprechung, vgl. SenE VRS 73, 385 m. w. Nachw.;\nKleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. § 318 Rdnr. 33), ist grundsätzlich\nzulässig, soweit der angefochtene Teil der Entscheidung einer\nselbständigen Prüfung und Beurteilung zugänglich ist und ein\nerneutes Eingehen auf den nicht angefochtenen Teil nicht notwendig\nist (vgl. BGH a.a.O.; OLG Köln - 3. Strafsenat - VRS 61, 365, 367;\nSenE VRS 73, 385 m. w. Nachw.; SenE v. 04.08.1998 - Ss 285/98 -).\nDas gilt namentlich für den Rechtsfolgenausspruch, der im\nallgemeinen Gegenstand einer erschöpfenden Nachprüfung sein kann,\nohne daß die tatsächlichen Feststellungen und die rechtlichen\nAusführungen zum Schuldspruch berührt werden (vgl. BGHSt 19, 46, 48\n= NJW 1963, 1987; BGHSt 29, 359 = NJW 1981, 589, 590; OLG\nDüsseldorf VRS 67, 271, 272 u. VRS 69, 50, 51; Ruß, in: Karlsruher\nKommentar, StPO, 4. Aufl., § 318 Rdnr. 7). Als unwirksam ist eine\nBeschränkung auf den Strafausspruch allerdings anzusehen, wenn die\nFeststellungen zum Schuldspruch so mangelhaft sind, daß sie dem\nBerufungsgericht keine ausreichende Grundlage für seine\nEntscheidung über die Rechtsfolge liefern (BGHSt 33, 59 = NJW 1985,\n1089; BGH NJW 1996, 2663, 2664 f.; BGHSt 43, 293 = NJW 1998, 913,\n915; BGH NStZ 1994, 130; SenE VRS 60, 445; SenE 77, 452, 453; Ruß\na.a.O. § 318 Rdnr. 7a).\n\n18\n\nEine wirksame Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch setzt\ndaher ausreichende Feststellungen zur Tat voraus. Sind die\nFeststellungen derart knapp, unvollständig, unklar oder\nwiderspruchsvoll, daß sie den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat\nnicht einmal in groben Zügen erkennen lassen und damit keine\nhinreichende Grundlage für die Überprüfung der\nRechtsfolgenentscheidung bilden, ist die Berufungsbeschränkung\nunwirksam (BGH NStZ 1994, 130; BayObLG VRS 93, 108; st.\nSenatsrechtsprechung; vgl. SenE VRS 68, 278, 280; VRS 73, 385 f.;\nVRS 77, 452, 453; VRS 82, 39, 40; NStZ 1989, 339; SenE v.\n29.06.1999 - Ss 273/99 -; v. 30.07.1999 - Ss 339/99 -;\nKleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. § 318 Rdnr. 16 m.w.N.;).\n\n19\n\na)\n\n20\n\nEine ausreichende Grundlage für die Strafzumessung liegt danach\nnicht vor, wenn - in Bezug auf die einzelne Tat - das angewendete\nStrafgesetz nicht erkennbar wird und unklar bleibt, von welchem\nStrafrahmen auszugehen ist (st. Senatsrechtsprechung, vgl. SenE v.\n22.01.1999 - Ss 616/98 m.w.N.; Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. §\n318 Rdnr. 17 m. w. Nachw.), oder wenn Angaben zur inneren Tatseite\nfehlen und die Schuldform nicht festgestellt ist (OLG Düsseldorf\nDAR 1970, 191; VRS 64, 36, 38; VRS 67, 271, 272; VRS 69, 50, 51;\nVRS 89, 218, 219 f.; SenE VRS 82, 39, 40 m. w. Nachw.;\nKleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. § 318 Rdnr. 17; Ruß a.a.O. § 318\nRdnr. 7a). Im Falle der Verurteilung wegen einer (folgenlosen)\nTrunkenheitsfahrt ist der Tatrichter darüber hinaus regelmäßig\nverpflichtet, neben der Höhe der Blutalkoholkonzentration und der\nSchuldform weitere Umstände festzustellen, die geeignet sind, den\nSchuldumfang näher zu bestimmen und einzugrenzen (BayObLG VRS 93,\n108 f.; SenE v. 04.11.1997 - Ss 547/97 -).\n\n21\n\nDen danach zu stellenden Anforderungen genügen die Gründe des\namtsgerichtlichen Urteils nicht.\n\n22\n\nDem Zusammenhang der Urteilsgründe kann noch entnommen werden,\ndaß es sich bei der abgeurteilten fahrlässigen Gefährdung des\nStraßenverkehrs in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis um den\nUnfall vom 20.09.1998 handeln soll; denn bei dem an sich ebenfalls\nin Betracht kommenden Unfall vom 10.08.1998 dürfte angesichts des\nfestgestellten Sachschadens von ca. 500,- DM das Tatbestandsmerkmal\neiner Gefährdung fremder Sachen von erheblichem Wert nicht erfüllt\nsein (vgl. SenE v. 29.06.1999 - Ss 244/99 -; Cramer, in:\nSchönke/Schröder, StGB, 25. Aufl., vor § 306 Rdnr. 15;\nTröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl., § 315 Rdnr. 16 m. w. Nachw.;\nJagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Aufl., § 315 c Rdnr.\n6). Ferner kann die Fahrt des Angeklagten am 26.10.1998 mit einem\nFahrrad - wegen der fehlenden Tateinheit mit Fahren ohne\nFahrerlaubnis - als einer der beiden Fälle der vorsätzlichen\nTrunkenheit im Schuldspruch ausgemacht werden. Zwar wird auch in\nBezug auf die Fahrten am 10.08.1998 nicht ausdrücklich\nfestgestellt, daß der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt nicht die\nerforderliche Fahrerlaubnis besaß; dies ist jedoch der mitgeteilten\nEntziehung der Fahrerlaubnis durch Urteil vom 08.07.1997 zu\nentnehmen.\n\n23\n\nIm übrigen lassen die Gründe des amtsgerichtlichen Urteils\nhingegen nicht erkennen, wie die einzelnen Taten rechtlich gewertet\nund den im Schuldspruch bezeichneten Straftatbeständen zugeordnet\nworden sind. Damit fehlt es aber an der Bestimmung, welcher\nStrafrahmen auf die jeweilige Tat zur Anwendung gebracht worden\nist.\n\n24\n\nDa Feststellungen zu den Umständen, unter denen es zum Eintritt\nder alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit des Angeklagten und dem\njeweils anschließenden Fahrtantritt gekommen ist, vollständig\nfehlen, bleibt unklar, welche der festgestellten\nTrunkenheitsfahrten als Vorsatz- bzw. Fahrlässigkeitstat\nabgeurteilt worden sind. Als Gegenstand der Verurteilung wegen\nvorsätzlicher oder fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in\nTateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis (in insgesamt 3 Fällen)\nkommen nach dem festgestellten Sachverhalt 5 Fahrten in Betracht,\nnämlich die (als zwei rechtlich selbständige Handlungen [vgl. dazu\nBGH VRS 44, 269, 270; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35.\nAufl., § 316 StGB Rdnr. 37] angeklagten) Fahrten am 10.08.1998 (vor\nund nach dem Unfall) sowie die Fahrten am 20.09.1998, 24.10.1998\nund 30.12.1998. Soweit ein Fall des unerlaubten Entfernens vom\nUnfallort abgeurteilt worden ist, kommt dafür sowohl der Unfall vom\n10.08.1998 als auch derjenige vom 20.09.1998 in Betracht.\n\n25\n\nb)\n\n26\n\nDie Unwirksamkeit der Berufungsbeschränkung kann sich des\nweiteren daraus ergeben, daß das Amtsgericht die Frage der\nSchuldfähigkeit nicht geprüft hat, obwohl der Sachverhalt Anlaß\ndazu bot (BayObLGSt 1987, 69, 70; BayObLG DAR 1986, 248 [Rüth]; DAR\n1987, 315 [Bär]; NStZ 1987, 404 [Janiszewski]; OLG Celle NdsRpfl\n1981, 254; OLG Frankfurt NJW 1968, 1638; OLG Koblenz VRS 70, 14 f.;\nOLG Köln - 3. Strafsenat - VRS 65, 384 = BA 20, 463; SenE v. 18.\n11. 1986 - Ss 508/86 -), oder wenn eine neue Entscheidung über die\nSchuldfrage aufgrund der für die Strafzumessung festgestellten\nTatsachen aber zur Verneinung der Schuld führen könnte (BGHSt 7,\n283 [286] = NJW 1955, 917; BGH NJW 1996, 2663, 2664 f.; OLG\nDüsseldorf NStZ 1984, 90 = MDR 1984, 164; OLG Köln - 3. Strafsenat\n- NStZ 1984, 379 = VRS 66, 457; OLG Zweibrücken, MDR 1986, 75; st.\nSenatsrechtsprechung, vgl. SenE v. 23. 8. 1985 - Ss 457/85 -; SenE\nv. 18. 11. 1986 - Ss 508/86 -; SenE NStZ 1989, 24, 25 = VRS 76,\n125, 128; Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. § 318 Rdnr. 17; Ruß\na.a.O. Rdnr. 7a; Gollwitzer, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 24. Aufl., §\n318 Rdnr. 46, 58), selbst wenn das Amtsgericht ausdrücklich § 20\nStGB erörtert hatte (OLG Köln - 3. Strafsenat - NStZ 1984, 379 =\nVRS 66, 457).\n\n27\n\nDas trifft hier für die Taten des Angeklagten vom 20.09.1998\n24.10.1998 und 26.10.1998 mit Rücksicht auf den Grad seiner\njeweiligen Alkoholisierung zu.\n\n28\n\nFür die Beurteilung der alkoholbedingten Beeinträchtigung der\nSchuldfähigkeit eines Angeklagten kommt es auf die zu seinen\nGunsten nicht ausschließbare höchstmögliche Alkoholisierung zur\nTatzeit an (BGH NJW 1986, 2384 = NStZ 1986, 311 = VRS 71, 22 = VRS\n71, 357). Soll aufgrund einer später entnommenen Blutprobe die\nhöchstmögliche Tatzeit-Blutalkoholkonzentration ermittelt werden,\nso sind hinsichtlich des Abbauwertes und des Endes der\nResorptionsphase die günstigsten Werte einer Rückrechnung\nzugrundezulegen (SenE VRS 74, 23, 24 m. w. Nachw.). Nach\ngesicherten medizinisch-naturwissenschaftlichen Erkenntnissen ist\neine Benachteiligung von Tätern ausreichend sicher ausgeschlossen,\nwenn der Rückrechnung ein stündlicher Abbauwert von 0,2 Promille\nund ein einmaliger Sicherheitszuschlag von 0,2 Promille zugrunde\ngelegt wird (BGH NStZ 1986, 114 = StV 1986, 147 = VRS 70, 207; VRS\n71, 176 = StV 1986, 338; st. SenRspr., vgl. SenE ZfS 1986, 190 = VM\n1987, 46 sowie VRS 74, 23 = BA 24, 294; vgl. dazu weiter\nTröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl., § 21 Rdnr. 9 f). Sofern das Ende\nder Resorptionsphase nicht exakt festgestellt werden kann, ist bei\nPrüfung der Schuldfähigkeit aufgrund einer nach der Tat entnommenen\nBlutprobe zugunsten des Angekl. davon auszugehen, daß die\nResorption zur Tatzeit bereits abgeschlossen war (OLG Köln - 3.\nStrafsenat - VRS 65, 426; SenE VRS 74, 23).\n\n29\n\nDanach ergibt die Rückrechnung der maximalen\nBlutalkoholkonzentration zum Zeitpunkt der Tat vom 20.09.1998\n(21.10 Uhr) bei einem für 22.49 Uhr ermittelten Meßwert von 3,10\nPromille einen Wert von 3,63 Promille. Für die Tat vom 24.10.1998\nist im Wege der Rückrechnung auf den Tatzeitpunkt um 3.55 Uhr nach\nderselben Methode ein Wert von 2,78 Promille und für die Tat vom\n26.10.1998 bei Rückrechnung auf den Tatzeitpunkt vom 23.20 Uhr ein\nWert von 2,58 Promille zugrundezulegen.\n\n30\n\nBei Blutalkoholwerten von 3 Promille und darüber sind die\nVoraussetzungen des § 20 StGB naheliegend, daher stets zu prüfen\n(BGHSt 34, 29, 31 = NJW 1986, 2384 = NStZ 1986, 311; BGHR StGB § 20\nBAK 2, 6 bis 8, 11 bis 13, 15; BGH NStZ 1995, 539; BGH VRS 61, 261;\nBGH StV 1987, 385) und in der Regel auch gegeben (BGH StV 1991,\n297; Tröndle/Fischer a.a.O.). Selbst bei geringeren Werten kann die\nSchuldfähigkeit bereits ausgeschlossen sein. Daher ist bei Werten\nab 2,5 Promille in der Regel § 20 StGB zu erörtern (st.\nSenatsrechtsprechung, vgl. Senat VRS 80, 34, 36; zuletzt SenE v.\n27.04.1999 - Ss 67/99 - m. w. Nachw.; vgl. a. Jagusch/Hentschel\na.a.O. § 316 Rdnr. 29 m. w. Nachw.), wenngleich Schuldunfähigkeit\nbei 2,5 Promille meist noch nicht vorliegen wird (BGH VRS 23, 209).\nOb die Steuerungsfähigkeit ausgeschlossen ist, muß der Tatrichter\nunter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles beurteilen, wobei\ner neben der errechneten Blutalkoholkonzentration alle wesentlichen\nobjektiven und subjektiven Umstände, die sich auf das\nErscheinungsbild und das Verhalten des Täters vor, während und nach\nder Tat beziehen, zu berücksichtigen hat (BGH NStZ 1995, 539; SenE\nv. 27.04.1999 - Ss 67/99 - m. w. Nachw.; SenE v. 06.07.1999 - Ss\n269/99 -).\n\n31\n\nFür die neue Berufungshauptverhandlung wird auf folgendes\nhingewiesen:\n\n32\n\nBei einer Verurteilung wegen vorsätzlicher Trunkenheit im\nVerkehr (§ 316 StGB) ist die Annahme des Vorsatzes im Urteil zu\nbegründen (BayObLG DAR 1981, 246; OLG Celle NZV 1998, 123; SenE v.\n04.09.1998 - Ss 407/98 -; SenE v. 08.01.1999 - Ss 600/98 -). Dabei\nist davon auszugehen, daß es keinen allgemeinen Erfahrungssatz\ngibt, wonach ein Fahrzeugführer ab einer bestimmten\nBlutalkoholkonzentration seine Fahrunsicherheit kennt oder mit ihr\nrechnet (BGH VRS 65, 359; OLG Frankfurt NJW 1996, 1358; OLG\nKarlsruhe NZV 1999, 301; SenE v. 04.09.1998 - Ss 407/98 -; SenE DAR\n1999, 88; SenE v. 08.01.1999 - Ss 600/98 -; Jagusch/Hentschel,\nStraßenverkehrsrecht, 35. Aufl., § 316 StGB Rdnr. 24 m. w. Nachw.).\nDie Frage, ob ein Angeklagter mit einer erheblich über dem\nGrenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,1 Promille (BGHSt\n37, 89 = NJW 1990, 2393) liegenden Blutalkoholkonzentration sich\nseiner Fahruntüchtigkeit bewußt ist, läßt sich vielmehr nur von\nFall zu Fall aufgrund der Umstände des Einzelfalles unter\nBerücksichtigung seiner Persönlichkeit beurteilen. Das Erfordernis\neiner Prüfung und Begründung anhand der konkreten Umstände besteht\ndaher auch bei einer erheblichen Blutalkoholkonzentration (vgl.\nJagusch/Hentschel a.a.O. m. w. Nachw.).\n\n33\n\nGeht das Landgericht von einem niedrigeren Strafrahmen aus als\ndas Amtsgericht, weil es beispielsweise - wie vorliegend geschehen\n- erstmals eine Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 49 Abs. 1, 21 StGB\nvornimmt, so bedarf die Verhängung einer gleich hohen Strafe wie in\nerster Instanz näherer Begründung (BGH NJW 1983, 54; StV 1989, 341;\nst. Senatsrechtsprechung, vgl. SenE NJW 1986, 2328, 2329; SenE VRS\n90, 123 f.; SenE v. 30.07.1999 - Ss 332/99 -; Tröndle/Fischer,\nStGB, 49. Aufl., § 46 Rdnr. 53b). Denn der Angeklagte hat einen\nAnspruch darauf zu erfahren, weshalb er für ein geringer\neingeschätztes Vergehen nun gleich hoch bestraft wird.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306928","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-08-20/ss-374-99-193","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 318","ref_norm":"318","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306928","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306928","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-08-20/ss-374-99-193","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306928","retrieved":"2026-07-09 03:35:13.492781+00:00"}}