{"status":"available","doknr":"OLD306927","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0820.6U74.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-08-20","aktenzeichen":"6 U 74/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie Berufung ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Dem\nAntrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist zu entsprechen,\nweil der Verfügungsgrund der Dringlichkeit besteht und der\nAntragsteller, dessen Antragsbefugnis aus § 13 Abs.2 Ziff.2 UWG\nnicht im Streit steht, die Voraussetzungen eines\nUnterlassungsanspruches aus § 3 S.2 Ziff.1 HWG i.V.m. §§ 1, 13\nAbs.2 Ziff.2 UWG glaubhaft gemacht hat.\n\n3\n\nA\n\n4\n\nDie Dringlichkeit des Antrags wird gem. § 25 UWG vermutet. Diese\nVermutung ist nicht widerlegt. Das gilt auch für die Fassung des\nAntrags, in der dieser im Berufungsverfahren gestellt wird. Diese\nAntragsfassung enthält nämlich entgegen der Auffassung der\nAntragsgegnerin keine inhaltliche Änderung und insbesondere keine\nErweiterung des erstinstanzlichen Begehrens des Antragstellers. Die\nAbweichung der Formulierung durch die verbindenden Worte \"und/oder\"\nstellt vielmehr lediglich eine sprachliche Klarstellung der nach\nihrem bloßen Wortlaut nicht eindeutigen ursprünglichen\nAntragsfassung dar. In der anfänglichen Fassung standen die fünf\naufgeführten Werbeaussagen ohne Verbindung untereinander, sodass\nallein aus dem Wortlaut des Antrags nicht ersichtlich war, ob jede\neinzelne dieser Aussagen, was durch eine Verbindung mit \"oder\",\noder ob nur die Anzeige als Ganze kumulativ mit allen Aussagen\nangegriffen sein sollte, was durch eine Verbindung mit \"und\" zum\nAusdruck gekommen wäre. Demgegenüber wird durch die jetzt gewählte\nVerbindung mit \"und/oder\" deutlich, daß sowohl die Anzeige als\nGanze, als auch jede einzelne Aussage angegriffen ist. Diese\nÄnderung des Antragswortlautes stellt deswegen keine inhaltliche\nErweiterung des Antrags dar, weil der Antragsteller mit seinem vom\nWortlaut her unklaren Antrag bereits von Anfang an beide\ndargestellten Verbindungen erfaßt hat. Das ergibt sich aus der\nAntragsbegründung, die bei dessen Auslegung mit heranzuziehen ist.\nDer Antragsteller hat nämlich in der Antragsschrift zu jeder\neinzelnen der fünf Aussagen die Auffassung vertreten, daß diese mit\nden in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen nicht in\nEinklang stünden. Diese Argumentation bringt zunächst den Angriff\ngegen jede einzelne Werbeaussage zum Ausdruck, weil es ansonsten\ngenügt hätte darzulegen, daß die Aussagen in ihrer Gesamtheit zu\nbeanstanden seien. Überdies sind die Aussagen bereits im Antrag\nfortlaufend mit Buchstaben bezeichnet, was die Angriffsrichtung auf\njede einzelne Aussage bestätigt. Vor diesem Hintergrund ist die\njetzt ausdrücklich in den Antrag aufgenommene und/oder-Verbindung\nmit ihren beiden Alternativen von Anfang an Gegenstand des\nVerfahrens gewesen, weil der Antragsteller mit der Beanstandung\njeder einzelnen Aussage zugleich auch die Wiederholung einer\nAnzeige untersagt wissen wollte, in der erneut sogar alle Aussagen\nvereint sind. Steht damit fest, dass der Antragsteller das jetzt\nbegehrte Interesse von Beginn des Verfahrens an verfolgt hat, so\nist die Dringlichkeitsvermutung nicht widerlegt. Denn die\nAntragsgegnerin hat keine Umstände dargelegt und glaubhaft gemacht,\naus denen sich etwa ergeben würde, dass schon durch den Zeitpunkt\nder Antragstellung die Vermutung als widerlegt anzusehen wäre.\n\n5\n\nSoweit die Antragsgegnerin rügt, daß der Antragsteller erst im\nBerufungsverfahren auf weitere Elemente aus der Anzeige\nzurückgreife, vermag auch das am Bestehen der Dringlichkeit nichts\nzu ändern. Dem Antragssteller steht - ungeachtet dessen, daß der\nWortlaut seines erstinstanzlichen Antrages auch dies nicht\nberücksichtigt - der Verfügungsanspruch nur in dem Zusammenhang der\nAnzeige zu, weil diese die konkrete Verletzungsform, also die Form\ndarstellt, in der die Antragsgegnerin durch die Werbeaussagen gegen\ndie einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen verstoßen hat. Aus\ndiesem Grunde steht es dem Antragsteller frei, sich auch noch im\nBerufungsverfahren erstmals auf Aspekte aus der Anzeige zu berufen,\ndie nach seiner Auffassung die Wettbewerbswidrigkeit der von Anfang\nan angegriffenen Werbeaussagen stützen.\n\n6\n\nDie Auffassung der Antragsgegnerin, es werde durch die\nNeufassung erstmals die Unterlassung der gesamten Anzeige begehrt,\nist schließlich offenkundig unzutreffend. Die Einblendung der\nangegriffenen Anzeige in den Antrag dient ersichtlich nur der\nWiedergabe der konkreten Verletzungsform, so dass von einem\ndeswegen eingetretenen Dringlichkeitsverlust nicht die Rede sein\nkann.\n\n7\n\nB\n\n8\n\nDer mithin zulässige Antrag auf Erlaß einer einstweiligen\nVerfügung ist auch begründet, weil die Voraussetzungen eines\nUnterlassungsanspruches aus § 3 S.2 Ziff.1 HWG i.V.m. §§ 1, 13\nAbs.2 Ziff.2 UWG glaubhaft gemacht sind.\n\n9\n\nDie angegriffene Werbung unterfällt zunächst gem. dessen § 1 dem\nAnwendungsbereich des Heilmittelwerbegesetzes.\n\n10\n\nEs spricht einiges für die Annahme, daß das beworbene\nProdukt\n\n11\n\n\"Celluli-Z.\" insbesondere aufgrund der ersten angegriffenen\nAussage \"Problemzonen und Pölsterchen wirken sichtbar\ngemindert\" ein Arzneimittel darstellt und damit gem. § 1 Abs.1\nZiff. 1 HWG von dem Heilmittelwerbegesetz erfasst wird. Denn\nZubereitungen aus Stoffen, die dazu bestimmt sind, die\nBeschaffenheit des Körpers zu beeinflussen, sind gem. § 2 Abs.1\nZiff.5 AMG Arzneimittel und die erwähnte Werbeaussage dürfte von\neinem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise so\naufgefaßt werden, daß eine Minderung der \"Pölsterchen\" und damit\neine Beeinflussung der Körperformen angepriesen wird.\n\n12\n\nEs kann indes dahinstehen, ob die Aussage tatsächlich so\nweitgehend und nicht nur dahin verstanden wird, daß die\nProblemzonen und Pölsterchen durch die veränderte Haut gestrafft\nerscheinen, obwohl sie als solche unverändert noch vorhanden sind.\nDenn bei diesem Verkehrsverständnis würde es sich um ein Kosmetikum\nhandeln und Kosmetika unterfallen ebenfalls dem\nHeilmittelwerbegesetz. Die in § 1 Abs.1 Ziff.2 HWG aufgeführten\n\"anderen Mittel\" sind nämlich nach der Legaldefinition des § 1\nAbs.2 S.1 HWG kosmetische Mittel im Sinne von § 4 des Lebensmittel-\nund Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG) und ein solches stellt das\nProdukt \"Celluli-Z.\" dar, wenn es nach der Verkehrsauffassung nicht\nzur Beeinflussung der Körperformen bestimmt ist (§ 4 Abs.3\nLMBG).\n\n13\n\nDer Senat ist auch nicht gehindert, auf die Bestimmung des § 3\nHWG abzustellen, obwohl sie von dem Antragsteller nicht angeführt\nworden ist. Denn dieser beruft sich der Sache nach auf eine\nIrreführung der Verbraucherinnen durch die angegriffene Werbung,\ndie von § 3 HWG erfaßt ist. Es stellt damit keine Abweichung von\ndem von ihm bestimmten Verfahrensgegenstand dar, wenn der Senat\nanstelle des von dem Antragsteller in erster Linie angeführten § 27\nLMBG mit Blick auf die mögliche Eigenschaft des Produktes als\nArzneimittel den ebenfalls den Schutz vor Irreführung enthaltenden\n§ 3 HWG anwendet.\n\n14\n\nDie angegriffene Werbung ist zu untersagen, weil sie entgegen\nder Auffassung des Landgerichts die Verbotsnorm des § 3 S.2 Ziff.1\nHWG erfüllt. Nach dieser Bestimmung ist es untersagt, u.a.\nArzneimitteln oder anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit\noder Wirkungen beizulegen, die diese nicht haben.\n\n15\n\nAuch im Rahmen des § 3 HWG sind unter anderen Mitteln Kosmetika\nzu verstehen (vgl. z.B. Gröning, Heilmittelwerberecht, § 3 RZ 4).\nDie vorstehenden Voraussetzungen sind erfüllt. Der Antragsteller\nhat glaubhaft gemacht, daß durch jede der fünf angegriffenen\nAussagen jeweils im Zusammenhang mit der gesamten Anzeige gesehen\ndem Produkt Celluli-Z. bei Zellulitis eine die Haut straffende\nWirkung beigemessen wird und diese Wirkung tatsächlich nicht\neintritt.\n\n16\n\nDass die Aussagen zumindest von einem nicht unerheblichen Teil\nder angesprochenen Verkehrskreise im vorstehenden Sinne aufgefaßt\nwerden, bedarf keiner ausführlichen Begründung, zumal die\nAntragsgegnerin selbst dies nicht im einzelnen in Abrede stellt.\nHinsichtlich der im Antrag mit a) - d) gekennzeichneten Aussagen\nergibt sich die Wirksamkeitsbehauptung unmittelbar aus deren\nWortlaut (\"sichtbar gemindert\"; \"hochwirksames Gel\"; \"Abbau von\nLipiden\"; \"Lipid-abbauender Wirkstoffkomplex\"). Diese Wirkungen\nbetreffen nach der Werbung ersichtlich von Zellulitis betroffene\nHaut. Das ergibt sich schon aus der beschreibenden Bezeichnung\n\"Celluli-Z.\", in der die wesentlichen Teile des Wortes Zellulitis\nenthalten sind. Außerdem machen dies die bildliche Darstellung der\nweiblichen Körperteile, die am ehesten von Zellulitis betroffen\nwerden, sowie die Formulierung \"Kernproblemzonen (Bauch, Beine,\nPo)\" deutlich. Auch durch die unter f) aufgeführte Aussage \"gezielt\nin Form\" wird ein Abbau von Zellulitis beworben. Das wird aus dem\nZusammenhang der Anzeige deutlich, die zumindest durch die vier\nanderen Aussagen und die erwähnte bildliche Darstellung eines\nTeiles eines jugendlich wirkenden weiblichen Körpers auch dieser\nAussage die Bedeutung verleiht, durch die Verwendung des Produktes\n\"Celluli-Z.\" könne Zellulitis wirksam bekämpft werden.\n\n17\n\nEntgegen diesen Werbeaussagen bewirkt das Produkt \"Celluli-Z.\"\neine Reduzierung der Zellulitis nicht. Hiervon könnte nämlich nur\ndann ausgegangen werden, wenn feststünde, daß die Wirksamkeit in\nder Wissenschaft unumstritten ist. Das ist indes nicht der\nFall.\n\n18\n\nEs entspricht für den Fall der wissenschaftlichen Umstrittenheit\nder Wirksamkeit eines Produktes gefestigter Rechtsprechung (vgl.\nz.B. BGH WRP 71,26 - \"Tampax\"; NJW-RR 91,1391 - \"Rheumalind II\"),\ndaß der Werbende, der die Wirksamkeit behauptet, diese auch\nbeweisen bzw. im Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung\nglaubhaft machen muß. Anderes gilt nur in dem hier nicht\nvorliegenden Fall, dass in der Werbung ausdrücklich auf die\nGegenmeinung hingewiesen worden ist.\n\n19\n\nEntgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist die Wirksamkeit\ndes Produktes \"Celluli-Z.\" in der Wissenschaft umstritten. Aus\ndiesem Grunde kommt es auch nicht auf die von der Antragsgegnerin\nin den Mittelpunkt der mündlichen Verhandlung gestellte Frage an,\nwen die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast hinsichtlich der\nwissenschaftlichen Umstrittenheit der Wirksamkeit trifft.\n\n20\n\nDass die angebliche Wirksamkeit des Produktes \"Celluli-Z.\" in\nder Wissenschaft nicht unstreitig ist, ergibt sich aus dem von dem\nAntragsteller als Anlage A 7 zu den Akten gereichten Gutachten von\nHerrn Prof.Dr.N. vom 11.7.1998. Das gilt auch unter\nBerücksichtigung des Umstandes, daß das Produkt der Antragsgegnerin\nnicht Gegenstand von dessen Untersuchungen war. Der Sachverständige\nhat in jenem Gutachten drei Kosmetikprodukte des Unternehmens Y. R.\ndarauf untersucht, ob diese gegen die sogenannte Orangenhaut\n(Zellulitis) wirksam seien, und diese Frage verneint. Diese\nProdukte enthielten mit Koffein, Algenextrakten und\nSiliziumderivaten drei Bestandteile, die auch Celluli-Z. enthält\nund auf die die Antragsgegnerin dessen angebliche Wirksamkeit\nzurückführt. Im Zusammenhang mit der Begutachtung jener drei\nProdukte hat der Sachverständige in einer ausführlichen, auch\nandere, früher auf dem Markt befindliche Produkte erfassenden\nDarstellung den Stand der Forschung dargestellt. Abschließend ist\ner zu dem Ergebnis gelangt, daß es keine Anti-Cellulite-Salbe gebe,\ndie eine Besserung der sichtbaren Orangehaut, des Figurproblems\noder der Körpersilhouette erziele.\n\n21\n\nVor dem Hintergrund dieser Ausführungen muß die Wirksamkeit auch\nvon Celulli-Z. als in der Wissenschaft zumindest umstritten\nangesehen werden. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin setzt\ndies nämlich nicht voraus, daß der betreffende Wissenschaftler\ngerade das beworbene Produkt oder zumindest ein solches mit\nidentischen Bestandteilen untersucht hat. Denn dies würde dazu\nführen, daß jedes Produkt, in dem Bestandteile in einer bisher\nnicht verwendeten Kombination oder auch nur einer neuen\nprozentualen Zusammensetzung enthalten sind, zunächst den Status\nder wissenschaftlichen Unumstrittenheit für sich in Anspruch nehmen\nkönnte, weil vor seinem Bekanntwerden mit Zutritt auf den Markt\nwissenschaftliche Untersuchungen durch Außenstehende noch nicht\nstattgefunden haben können. Es würde so gerade in der bedeutsamen\nPhase des Marktzutrittes der durch die dargestellte\nBeweislastverteilung bezweckte Schutz des Verbrauchers vor\nirreführenden Werbeaussagen durch unzutreffende\nWirksamkeitsaussagen unterlaufen, weil ein Unterlassungsanspruch -\nauch im Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung - erst\nnach langwierigen Untersuchungen mit Aussicht auf Erfolg\ngeltendgemacht werden könnte. Der Senat hat nicht zu entscheiden,\nob eine bloßes pauschales Bestreiten der Wirksamkeit jeglicher\nSalben gegen Zellulitis den Anforderungen an eine wissenschaftliche\nAussage genügen würde. Denn jedenfalls genügt das Gutachten von\nProf.Dr.N. den hierfür zu stellenden Ansprüchen. Der\nSachverständige hat die oben wiedergegebene Aussage als\nSchlußfolgerung aus seinen teils über mehrere Jahrzehnte\ngesammelten wissenschaftlichen Erfahrungen und Forschungen gezogen.\nVor diesem Hintergrund muß die Wirksamkeit einer Salbe, die - wenn\nauch neben drei weiteren natürlichen Stoffen - dieselben\nBestandteile wie die von dem Sachverständigen untersuchten enthält,\naufgrund des Gutachtens von Prof.Dr.N. als wissenschaftlich\numstritten angesehen werden.\n\n22\n\nDer Senat verkennt nicht, daß die Einbeziehung auch solcher\nwissenschaftlicher Äußerungen, die nicht das im Streitfall\nbeworbene Produkt zum Gegenstand hatten, die Möglichkeit deutlich\neinschränkt, ein neues Produkt mit Wirksamkeitsaussagen zu\nbewerben. Dies ist indes im Interesse des Verbraucherschutzes\nsachgerecht, weil es nur solche Produkte betrifft, die die\nbehauptete Wirksamkeit tatsächlich nicht aufweisen. Es steht dem\nVertreiber auch eines neuen Produktes nämlich frei, dieses mit\nWirksamkeitsaussagen zu bewerben, solange es tatsächlich wirksam\nist und dies auch bewiesen werden kann. Steht die Wirksamkeit indes\nnicht beweisbar fest, so ist es aus den soeben dargelegten Gründen\nangemessen, die Darlegungs- und Beweislast angesichts vorhandener\nwissenschaftlicher Äußerungen auch dann dem Vertreiber\naufzuerlegen, wenn diese Äußerungen nicht ein Produkt in genau\nderselben Zusammensetzung betreffen.\n\n23\n\nEntgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist das Gutachten\nvon Prof.Dr.N. auch nicht etwa inhaltlich überholt und deswegen\nnicht geeignet, die behauptete Wirksamkeit wissenschaftlich in\nZweifel zu ziehen. Es trifft zwar zu, daß das Gutachten auf\nForschungen basiert, die bereits in den siebziger Jahren geleistet\nwurden. Gleichwohl hat der Sachverständige in seinem vor erst gut\neinem Jahr erstellten Gutachten auch jüngere und jüngste\nwissenschaftliche Erkenntnisse berücksichtigt. Aus dem Gutachten,\nund zwar durch die von ihm auf S.6 des Gutachtens angesprochene\nDIMIDI-Suche, ergibt sich, dass Prof.Dr. N. ermittelt hat, ob\nwissenschaftliche Veröffentlichungen zur Frage der Wirksamkeit der\nerwähnten Bestandteile vorhanden sind. Der Umstand, daß sich\nderartige Veröffentlichungen nicht gefunden haben, macht nicht das\nGutachten unverwertbar, sondern spricht für die Richtigkeit der\nAuffassung des Gutachters. Selbst wenn das Gutachten im übrigen auf\ndem Stand der Wissenschaft in den siebziger Jahren wäre, stünde\nseiner Verwertbarkeit das - ohnehin nur rudimentär vorgelegte und\ndamit unbrauchbare - dermatologische Fachgutachten des\nPrivatdozenten Dr.G. aus dem Jahre 1994 nicht entgegen. Denn\nallein, daß angeblich inzwischen \"vorbeugende Maßnahmen gegen die\nHautalterung mit kosmetischen Mitteln durchaus erreichbar\" sein\nsollen, belegt nicht, daß die hier in Rede stehenden Substanzen\ndiese Wirkungen entwickeln. Daß der Sachverständige Prof.Dr.N. im\nübrigen bis in die jüngste Zeit auf dem Gebiet der Hautforschung\nals Kapazität angesehen wird, belegt das Sonderheft 1 \"Gutachten\"\ndes von der Antragstellerin herausgegebenen Magazin Dienst, in dem\nallein fünf Gerichtsgutachten von Herrn Prof.Dr. N. abgedruckt\nsind.\n\n24\n\nIst damit glaubhaft gemacht, daß die mit der Werbung behauptete\nWirksamkeit von Celluli-Z. gegen Zellulitis wissenschaftlich\numstritten ist, so hätte es der Antragsgegnerin, weil sie auf die\nZweifel in der Wissenschaft nicht hingewiesen hat, oblegen\nglaubhaft zu machen, daß das Produkt tatsächlich die behauptete\nWirksamkeit aufweist. Dies ist ihr indes nicht gelungen. Der Senat\nhat davon abgesehen, die in diesem Zusammenhang in der mündlichen\nVerhandlung präsent gestellten Zeugen zu vernehmen. Denn selbst\nwenn diese die auf S.3 des erstinstanzlichen Schriftsatzes der\nAntragsgegnerin vom 9.3.1999 in ihr Wissen gestellten Behauptungen\nbestätigt hätten, wäre die Wirksamkeit nicht glaubhaft gemacht. Die\ndortigen Ausführungen ergeben nicht, daß eine Studie durchgeführt\nworden wäre, die wissenschaftlichen Anforderungen an einen\nWirksamkeitsnachweis genügen. Ohne daß der Senat gehalten wäre, im\neinzelnen erschöpfend festzulegen, welche Anforderungen an eine\nwissenschaftliche klinische Studie zu stellen sind, die einen\nmedizinischen Wirksamkeitsnachweis zu erbringen geeignet ist, läßt\nsich nach dem Vortrag der Antragsgegnerin nicht feststellen, daß\ndie von durchgeführte Untersuchung den zu stellenden Anforderungen\ngenügt. So steht schon nicht fest, in welchem Alter sich die\nuntersuchten Frauen befunden und in welchen Grad sie unter der\n\"Orangenhaut\" gelitten haben. Überdies läßt sich den Ausführungen\nder Antragsgegnerin nicht entnehmen, auf welche Weise die\nangebliche \"deutliche Verminderung der Gewebedichte, deutliche\nVerringerung der Orangehaut und deutliche Verbesserung des\nHautzustandes\" ermittelt worden sein sollen. So fehlen Photos oder\nsonstige Unterlagen, anhand derer sich die behaupteten\nEntwicklungen nachprüfen ließen. Darüberhinaus läßt die Darstellung\nder Antragsgegnerin auch nicht erkennen, auf welche Weise die\nVersuche durchgeführt und insbesondere, ob auch Blind- oder\nDoppelblindversuche, also solche gemacht worden sind, bei denen die\nbetreffende Frau und im letzteren Falle auch der Untersuchende\nnicht gewußt haben, ob das Mittel selbst oder ein Placebo, also\neine Salbe ohne jegliche Wirkstoffe, verabreicht worden ist.\nAngesichts des in der Wissenschaft bekannten und z.B. in dem\nauszugsweise als Anlage A 9 vorgelegten Lehrbuch\n\"Arzneimittelwirkungen\" von Mutschler/Schäfer-Korting auf S.108\nbeschriebenen Placeboeffektes hätte es dessen indes bedurft, um die\nbehauptete Wirksamkeit nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen. Vor\ndiesem Hintergrund kann die Frage dahinstehen, ob nicht die geringe\nZahl von nur 112 Frauen, die an der Studie teilgenommen haben,\neiner fundierten wissenschaftlich haltbaren Aussage von vorneherein\nentgegensteht.\n\n25\n\nSind damit die Voraussetzungen des § 3 S.2 Ziff.1 HWG glaubhaft\ngemacht, so besteht wegen der ohne weiteres gegebenen\nWiederholungsgefahr auch der Verfügungsanspruch auf Unterlassung\nder beanstandeten Werbung. Denn es handelt sich bei der erwähnten\nBestimmung um eine wertbezogene Norm, deren Verletzung ohne\nHinzutreten weiterer Umstände einen Unterlassungsanspruch wegen\nRechtsbruchs aus § 1 UWG nach sich zieht (vgl. Gröning, a.a.O.,\nEinl. HWG RZ 30). Darüberhinaus ergibt sich der\nUnterlassungsanspruch auch aus dem ohne weiteres erfüllten § 3 UWG,\ndessen Voraussetzungen diejenigen des § 3 S.2 Ziff.1 HWG umfassen.\nSchließlich steht der Verfügungsanspruch auch dem Antragsteller zu,\nweil die angegriffene Werbung angesichts ihrer bundesweiten\nAusdehnung und des betroffen Rechtsgutes der Gesundheit der\nVerbraucherinnen im Sinne des § 13 Abs.2 Ziff.2 UWG zur\nwesentlichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs geeignet ist.\n\n26\n\nMuß der Antrag damit schon aus den vorstehenden Gründen Erfolg\nhaben, so kann dahinstehen, ob er auch aus den weiteren von dem\nAntragsteller angeführten rechtlichen Gesichtspunkten wie etwa dem\nVerbot der Werbung für nicht zugelassene Arzneimittel (§ 3 a HWG)\noder deswegen begründet ist, weil die Werbeaussagen entgegen § 3\nS.2 Ziff.2 a) HWG sogar den fälschlichen Eindruck erwecken, der\nbehauptete Erfolg werde sicher eintreten.\n\n27\n\nAbweichend von dem Antragswortlaut ist die erste Werbeaussage\nmit dem im obigen Tenor enthaltenen Wortlaut zu untersagen, weil\ndieser der angegriffenen Werbung entspricht. Soweit der\nAntragsteller demgegenüber anstelle von \"vermindert\" die\nFormulierung \"gemindert\" verwendet hat, handelt es sich offenbar um\nein bloßes Schreibversehen.\n\n28\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO. Der\nBerufungsantrag des Antragstellers enthält mit der Einblendung der\nAnzeige und der damit erreichten Orientierung des Antrags an der\nkonkreten Verletzungsform gegenüber dem erstinstanzlichen Antrag\nkeine teilweise Antragsrücknahme, die Kostenfolgen aus §§ 269\nAbs.3, 523 ZPO haben müßte. Denn der Antragsteller wollte - wie\nsich seiner Antragsbegründung entnehmen läßt - bereits mit seinem\nerstinstanzlichen Antrag lediglich ein Verbot der Werbeaussagen in\nder konkreten Form der Anzeige erreichen.\n\n29\n\nDas Urteil ist gemäß § 545 Abs.2 ZPO mit seiner Verkündung\nrechtskräftig.\n\n30\n\nGegenstandswert für das Berufungsverfahren: 30.000 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306927","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-08-20/6-u-74-99","cited_norms":[{"jurabk":"HeilMWerbG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 523","ref_norm":"523","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"HeilMWerbG","ref":"§ 3a","ref_norm":"3a","n":1},{"jurabk":"HeilMWerbG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306927","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306927","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-08-20/6-u-74-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306927","retrieved":"2026-07-09 03:35:13.397609+00:00"}}