{"status":"available","doknr":"OLD306933","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0819.6W33.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-08-19","aktenzeichen":"6 W 33/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie gemäß §§ 793, 890, 891 ZPO statthafte sofortige Beschwerde\ndes Gläubigers ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Denn\ndas Landgericht hat den Antrag des Gläubigers auf Festsetzung eines\ngegen die Schuldnerin gerichteten Ordnungsgeldes zu Unrecht\nzurückgewiesen.\n\n3\n\nDie erneute Werbung der Schuldnerin vom 01.12.1998 aus der\nZeitschrift \"Ratgeber aus der Apotheke\", die dem Gläubiger Anlaß\ngegeben hat, den Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes vom\n20.01.1999 zu stellen, stellt einen Verstoß gegen das\nUnterlassungsgebot in dem Beschluß (einstweilige Verfügung) des\nSenats vom 29.09.1995 dar. Die Schuldnerin hat zwar die\nbeanstandete Werbung nicht identisch wiederholt. Das ist aber\nunschädlich. Denn nicht nur die identische Wiederholung einer\nverbotenen Handlung stellt einen Verstoß gegen ein gerichtliches\nUnterlassungsgebot dar, sondern auch diejenige Handlung, die trotz\nihrer Abweichung in den Kernbereich der verbotenen\nVerletzungshandlung fällt (zur sog. Kerntheorie vgl. Baumbach/\nHefermehl, Wettbewerbsrecht, 20. Auflage 1998, Einl. UWG Rdnr. 485\nsowie Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Auflage 1997,\nKapitel 57 Rdnr. 12 ff., jeweils m.w.N.).\n\n4\n\nKern der der Schuldnerin mit dem Unterlassungsgebot des Senats\nuntersagten Werbeform und damit Gegenstand der Prüfung des\nErkenntnisverfahrens, das zu dem Unterlassungsgebot geführt hat,\nwar das Verbot, die Produkte Goldnerz-Harnstoffcreme 1% gelb und\nGoldnerz-Bufexamaccreme 1% weiß gegenüber Endverbrauchern zu\nbewerben, ohne die erforderlichen Pflichtangaben gemäß § 4 Abs. 1\ndes Heilmittelwerbegesetzes zu machen. Darüber hinaus war die\nursprüngliche Werbung der Schuldnerin von dem Gläubiger mit der\nBegründung angegriffen worden, die Präparate würden unter Hinweis\nauf die Krankheiten \"Psoriasis\" und \"Ichthyosis\" beworben, obwohl\nsie dafür nicht indiziert seien. Der Senat ist dieser Begründung\ngefolgt und hat die Werbung dem Sachvortrag und dem Antrag des\nGläubigers entsprechend auch aus diesem Grunde verboten.\n\n5\n\nDie den Gegenstand des Ordnungsmittelantrages bildende Anzeige\nder Schuldnerin vom 01.12.1998 stellt eine Zuwiderhandlung gegen\ndieses Unterlassungsgebot dar. Es werden wiederum die\nGoldnerz-Harnstoffcreme gelb und die Goldnerz-Bufexamaccreme weiß\nohne Wiedergabe der Pflichtangaben nach § 4 Abs. 1 HWG beworben.\nDaß im Gegensatz zu der ursprünglichen Werbung nunmehr die Angabe\nder Wirkstoffkonzentration \"1%\" fehlt, ändert nach dem Vorgesagten\nselbstredend nichts daran, daß die Schuldnerin durch ihre Werbung\nexakt dasjenige wiederholt hat, das zu tun ihr durch gerichtliche\nUntersagungsverfügung verboten worden war, nämlich für ihre\nPräparate Goldnerz-Harnstoffcreme gelb und Goldnerz-Bufexamaccreme\nweiß ohne die Pflichtangaben nach § 4 Abs. 1 HWG zu werben. Darüber\nhinaus behauptet die Schuldnerin wiederum - das folgt aus dem\nGesamteindruck, den die Anzeige vermittelt - , ihre\nGoldnerz-Harnstoffcreme gelb und ihre Goldnerz-Bufexamaccreme weiß\nkönnten unter anderem Ichthyosis und Psoriasis selbst dann heilen,\nwenn die Krankheit über Jahrzehnte habe ertragen werden müssen.\nDamit wirbt die Schuldnerin wiederum in nahezu identischer Form mit\neinem Hinweis auf die für ihre Produkte nicht indizierten\nKrankheiten \"Ichthyosis\" und \"Psoriasis\".\n\n6\n\nHätte die Schuldnerin auch ohne weiteres erkennen können, daß\nsie durch ihre Werbeanzeige vom 01.12.1998 den Kernbereich des ihr\ndurch das Unterlassungsgebot des Senats Verbotenen nicht verließ,\nhält der Senat der Höhe nach ein Ordnungsgeld von 10.000,00 DM für\nangemessen, um den hiernach gegebenen zumindest fahrlässigen und\ndamit schuldhaften Verstoß der Schuldnerin gegen das\nUnterlassungsgebot in der einstweiligen Verfügung des Senats vom\n29.09.1995 angemessen zu ahnden. Dabei hat der Senat namentlich den\nUmständen Rechnung getragen, daß zwischen der Verbotsverfügung und\nder Werbeanzeige vom 01.12.1998 mehr als 3 Jahre liegen, die\nSchuldnerin sich also über einen gewissen Zeitraum an das\ngerichtliche Verbot gehalten hat, und daß es sich um einen ersten\nund überdies nicht vorsätzlich, sondern lediglich fahrlässig\nbegangenen Verstoß handelt. Es erscheint dem Senat daher die\nVerhängung eines Ordnungsgeldes von 10.000,00 DM ausreichend, aber\nauch notwendig, um die Schuldnerin von der Begehung weiterer\nZuwiderhandlungen abzuhalten. Die vorstehenden Überlegungen haben\nbei der Festsetzung bei der Ersatzordnungshaft entsprechende\nBerücksichtigung gefunden.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 788, 91 Abs. 1 ZPO.\n\n8\n\nStreitwert für beide Instanzen und Beschwerdewert: 10.000,00\nDM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306933","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-08-19/6-w-33-99","cited_norms":[{"jurabk":"HeilMWerbG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 793","ref_norm":"793","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 890","ref_norm":"890","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 891","ref_norm":"891","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 788","ref_norm":"788","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306933","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306933","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-08-19/6-w-33-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306933","retrieved":"2026-07-09 03:35:13.990205+00:00"}}