{"status":"available","doknr":"OLD306935","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0819.25UF169.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-08-19","aktenzeichen":"25 UF 169/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie gemäß § 621 e ZPO zulässige - insbesondere frist- und\nformgerecht eingelegte - Berufungsbeschwerde der Antragsgegnerin\nhat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht mit\nzutreffender Begründung dem Antragsteller ein samstägliches und\ndoppelfeiertägliches Besuchsrecht in dem im angegriffenen Beschluss\ntenorierten Umfang eingeräumt. Die Ausgestaltung des Besuchsrechtes\nstellt - wie das Amtsgericht zutreffend ausführt - eine\nMinimallösung dar. Auch zur Überzeugung des Senates ergeben sich\nkeine durchgreifenden Gesichtspunkte, die einen völligen Ausschluss\ndes Besuchsrechts des Antragstellers rechtfertigen könnten.\n\n3\n\nDer Antragsteller und die Antragstellerin leben seit Sommer 1998\ngetrennt. Die aus der Ehe stammenden gemeinsamen Kinder leben bei\nder Antragsgegnerin. Das Verfahren zur Regelung der elterlichen\nSorge ist bisher noch nicht abgeschlossen. Im vorliegenden\nVerfahren erstrebt der Beklagte, dass ihm bis zur Regelung der\nelterlichen Sorge zumindest ein Besuchsrecht eingeräumt wird.\nDieses kann ihm nicht verwehrt werden. Auch im Beschwerdeverfahren\nhat die Antragsgegnerin keine ausreichenden Gründe dargetan, die\neinen völligen Ausschluss des Kontaktes des Antragstellers mit\nseinen Kindern rechtfertigen könnte. Insbesondere vermag der Senat\neine konkrete Gefahr dahin nicht zu erkennen, dass der\nAntragsteller seine beiden Kinder in die Türkei verbringen\nwürde.\n\n4\n\nSelbst wenn der Antragsteller am 05.08.1999 geäußert haben\nsollte, er werde seine Kinder mit in die Türkei nehmen, so kann\ndies nur bedeutet haben, dass er für den kurz bevorstehenden\neinmonatigen Ferienaufenthalt in der Türkei dies möglicherweise in\nVerärgerung über die starre Haltung der Antragsgegnerin zum\nBesuchsrecht beabsichtigt hatte. Dies hat er allerdings nicht in\ndie Tat umgesetzt. Vielmehr ist er alleine in die Türkei gefahren,\nwo er sich zur Zeit noch urlaubsbedingt aufhält.\n\n5\n\nAntragsteller und Antragsgegnerin haben ihren Lebensmittelpunkt\nin Deutschland. Der Antragsteller hat glaubhaft dargelegt, dass er\neinen möglichst engen Kontakt zu seinen Kindern sucht. Dem würde\naber widersprechen, wenn er diese in die Türkei verbringen\nwollte.\n\n6\n\nIm übrigen folgt aus der Anhörung der Kinder vor dem Amtsgericht\nsowie dem Jugendamtbericht der Stadt Leverkusen vom 27.07.1999 (Bl.\n18, 19 GA; 20 GA), dass der Kontakt zum Vater von den Kindern\ndurchaus gewünscht wird und die Auswirkung solcher Kontakte vom\nJugendamt durchaus positiv gesehen wird. Dies wird die\nAntragsgegnerin als am Kindeswohl orientierte Mutter zu akzeptieren\nhaben. Soweit sie die Trennung zum Antragsteller noch nicht\nüberwunden haben sollte, wird sie im Interesse ihrer Kinder diese\n(verständlichen) Gefühle hintanzustellen haben. Es ist davon\nauszugehen, dass sich die Spannungen zwischen Antragsteller und\nAntragsgegnerin um so mehr reduzieren werden, je unkomplizierter\ndas Besuchsrecht und damit der Zugang des Antragstellers zu seinen\nKindern praktiziert wird. Nichts anderes ergibt sich aus der\nStellungnahme des Jugendamtes, welches einen Umgang des Vaters mit\nseinen Kindern ausdrücklich begrüßt.\n\n7\n\nDie Antragstellerin muss sich fragen lassen, wie sie reagieren\nwürde, wenn der Antragsteller ihr den Zugang zu ihren Kindern in\nvollem Umfang entziehen wollte. Dies würde auch sie sicherlich\nnicht akzeptieren und möglicherweise verbal überreagieren. Von\ndaher sollte sie ein gewisses Verständnis für die Überreaktion des\nAntragstellers aufbringen. Keinesfalls ergibt sich aus dieser\nverbalen Überreaktion - wie oben ausgeführt - ein hinreichender\nVerdacht dahin, dass der Antragsteller seine Kinder in die Türkei\nverbringen würde, um sich an der Antragsgegnerin zu rächen. Damit\nwürde er sich nämlich selbst bestrafen, weil er dann gerade nicht\nden ständigen Zugang zu seinen Kindern hätte, den er so sehnlichst\nwünscht.\n\n8\n\nZusammenfassend ist damit festzustellen, dass die\nAntragsgegnerin keine ausreichenden Tatsachen vorgetragen hat, die\neinen völligen Ausschluss von Besuchskontakten des Antragstellers\nzu seinen Kindern rechtfertigen könnte.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.\n\n10\n\nStreitwert: 5.000,00 DM\n\n11\n\nDabei hat der Senat berücksichtigt, dass es um das Besuchsrecht\nzu zwei Kindern geht. Andererseits handelt es sich bei der\ngetroffenen Regelung insoweit um eine vorläufige Regelung, wie noch\nnicht über die elterliche Sorge entschieden ist.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306935","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-08-19/25-uf-169-99","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306935","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306935","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-08-19/25-uf-169-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306935","retrieved":"2026-07-09 03:35:14.166104+00:00"}}