{"status":"available","doknr":"OLD306934","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0819.20W35.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-08-19","aktenzeichen":"20 W 35/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e:\n\n2\n\n1. Das Landgericht hat auf entsprechenden Antrag des\nAntragstellers die Beweiserhebung durch Einholung eines\nschriftlichen Sachverständigengutachtens zu diversen Fragen\nangeordnet, mit denen die angebliche Mangelhaftigkeit einer\nWerkleistung der Antragsgegnerin festgestellt werden sollte. Der\nSachverständige hat sein Gutachten unter dem 28.02.1999 erstattet.\nDas Landgericht hat daraufhin den Parteien mit Beschluss vom\n19.03.1999 zur eventuellen Geltendmachung von Einwendungen,\nAnträgen und Ergänzungsfragen gemäß § 411 Abs.4 Satz 2 ZPO eine\nFrist von einem Monat seit Zugang des Gutachtens gesetzt und \"auf\ndie möglichen Folgen etwaiger Fristversäumung gemäß §§ 411 Abs.4\nund 296 Abs.1 ZPO\" hingewiesen. Dieser Beschluss ist den\nVerfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 24.03.1999\nzugestellt worden (Bl.40 GA). Am 29.04.1999, also drei Tage nach\nAblauf der am Montag, den 26.04.1999 endenden Frist ging bei dem\nLandgericht ein auf den 22.04.1999 datierter Schriftsatz des\nAntragstellers mit dem Antrag auf Gutachtenergänzung zu mehreren\nFragen ein. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht den\nErgänzungsantrag wegen Verspätung zurückgewiesen. Hiergegen richtet\nsich die Beschwerde des Antragstellers, die er mit einem\nWiedereinsetzungsantrag verbunden hat, zu dem er behauptet hat, die\nAngestellte seines Verfahrensbevollmächtigten habe den Schriftsatz\nam 22.4.1999 zum Amtsgericht Leverkusen gebracht, um ihn mittels\ndes Kurierdienstes des Kölner Anwaltsvereins zum Landgericht\ntransportieren zu lassen. Dieser Kurierdienst befördere regelmäßig\ndie Schriftsätze innerhalb eines Tages vom Amtsgericht Leverkusen\nzum Landgericht Köln, so dass er habe davon ausgehen dürfen, dass\nder Schriftsatz vom 22.04.1999 rechtzeitig vor Fristablauf beim\nLandgericht Köln eingehen werde.\n\n3\n\nMit Beschluss vom 09.06.1999 hat das Landgericht der Beschwerde\ngegen seinen Beschluss vom 30.04.1999 nicht abgeholfen und das\nWiedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen. Hiergegen hat der\nAntragsteller wiederum Beschwerde eingelegt.\n\n4\n\n2. Die Beschwerde gegen den die Ergänzungsanträge des\nAntragstellers zurückweisenden Beschluss vom 30.04.1999 ist\nzulässig (zur Zulässigkeit vgl. nur Werner/Pastor, Der Bauprozess,\n9. Auflage, Rn. 96 m. w. N.). Sie hat auch in der Sache Erfolg. Das\nLandgericht hat den Antrag auf Gutachtenergänzung zu Unrecht wegen\nVersäumung der mit Beschluss vom 19.03.1999 gesetzten Frist\nzurückgewiesen.\n\n5\n\nZwar ist davon auszugehen, dass ein Antrag auf\nGutachtenergänzung unzulässig ist, wenn er nach Beendigung des\nselbständigen Beweisverfahrens eingereicht wird (OLG Köln NJW-RR\n1997, 1220; 1998, 210). Im Streitfall war das selbständige\nBeweisverfahren aber bei Eingang des Schriftsatzes des\nAntragstellers am 29.04.1999 noch nicht beendet.\n\n6\n\nDas selbständige Beweisverfahren endet bei Beweisaufnahme durch\nEinholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens nach\ninzwischen wohl allgemeiner Ansicht nicht schon mit Übersendung des\nGutachtens an die Parteien, sondern erst dann, wenn die den\nParteien gemäß § 411 Abs. 4 Satz 2 ZPO gesetzte Frist abgelaufen\noder - in Ermangelung einer solchen Fristsetzung - nach Übersendung\ndes Gutachtens an die Parteien ein angemessener Zeitraum\nverstrichen ist, ohne dass die Parteien gegen das Gutachten\nEinwendungen erhoben, um Ergänzung des Gutachtens gebeten oder die\nLadung des Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung des\nGutachtens beantragt haben (OLG Köln a.a.O. und BauR 1998, 591 f.;\nOLG Karlsruhe BauR 1998, 589 f.; Zöller-Herget, ZPO, 21. Auflage, §\n492 Rn.4; Thomas/Putzo, ZPO, 21. Auflage, § 492 Rn.3). Dies\nbedeutet für den Streitfall, dass das selbständige Beweisverfahren\nmit Ablauf der den Parteien durch Beschluss vom 19.03.1999 nach §§\n492 Abs.1, 411 Abs.4 Satz 2 ZPO\n\n7\n\ngesetzten Frist, also am Montag den 26.04.1999 endete.\n\n8\n\nAllerdings führt eine Versäumung der nach § 411 Abs. 4 Satz 2\nZPO gesetzten Frist nicht in jedem Fall dazu, dass nach Fristablauf\neingereichte Ergänzungsanträge etc. schlechthin unzulässig wären.\nVielmehr ordnet § 411 Abs.4 Satz 2, 2. Halbsatz für verspätet\neingereichte Einwendungen und Anträge die Geltung des § 296 Abs.1\nund 4 ZPO an. Da § 492 Abs.1 ZPO, der für das selbständige\nBeweisverfahren auf die allgemeinen Vorschriften der Beweisaufnahme\nverweist, insoweit keine Einschränkung trifft, gilt § 411 Abs.4\nSatz 2, 2. Halbsatz ZPO auch im selbständigen Beweisverfahren, so\ndass nach Ablauf der Frist eingehende Anträge nur dann wegen\nBeendigung des Verfahrens als unzulässig zurückzuweisen sind, wenn\ndurch sie die Erledigung des Beweisverfahrens verzögert würde und\ndie Verspätung nicht genügend entschuldigt wird, § 296 Abs.1\nZPO.\n\n9\n\nDiese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor. Es lässt\nsich bereits nicht feststellen, dass durch die Zulassung des nur um\ndrei Tage verspäteten Antrags vom 22.04.1999 die Erledigung des\nselbständigen Beweisverfahrens verzögert würde. Zwar wäre eine\nVerzögerung nach dem grundsätzlich zugrundezulegenden absoluten\nVerzögerungsbegriff (siehe hierzu Zöller-Greger, a.a.O., § 296\nRn.20) ohne weiteres zu bejahen. Der absolute Verzögerungsbegriff\nhat jedoch nach einer vom Bundesverfassungsgericht postulierten\nAuffassung jedenfalls dort zugunsten des relativen\nVerzögerungsbegriffs zurückzutreten, wo die Präklusion verspäteten\nVorbringens zu einer ohne weiteres erkennbaren Überbeschleunigung\neines ungeachtet dieser Verspätung zeitaufwendigen Verfahrens\nführen würde (BVerfG NJW 1987, 2733; Zöller-Greger, a.a.O., Rn.\n22). Dieser Auffassung hat sich der Senat auch für die Frage der\nVerzögerung infolge nach Fristablauf eingereichter Anträge im\nRahmen des selbständigen Beweisverfahrens angeschlossen (Beschluss\nvom 26.03.1996 - 20 W 7/96). Bei Zugrundelegung dieser Grundsätze\nkann nicht von einer Verzögerung ausgegangen werden. Es liegt auf\nder Hand, dass\n\n10\n\nbei rechtzeitiger Einreichung der mit Schriftsatz vom 22.04.1999\nunterbreiteten Ergänzungsfragen entweder die Einholung einer\nergänzenden schriftlichen Stellungnahme oder aber die Anberaumung\neines Termins zur mündlichen Erläuterung des Gutachtens durch den\nSachverständigen erforderlich gewesen wäre. Durch die\nNichtzulassung tritt demgegenüber eine deutliche Überbeschleunigung\nein.\n\n11\n\nFehlt es damit bereits an der für eine Präklusion nach § 296\nAbs.1 ZPO notwendigen Verzögerung, kommt es auf die Frage der\nhinreichenden Entschuldigung nicht mehr an, so dass offenbleiben\nkann, ob der Antragsteller die Fristversäumung hinreichend damit\nentschuldigt hat, dass er bzw. sein Verfahrensbevollmächtigter habe\ndavon ausgehen dürfen, der Kurierdienst des Kölner Anwaltsvereins\nwerde den am Nachmittag des 22.04.1999 bei dem Amtsgericht\nLeverkusen abgegebenen Schriftsatz rechtzeitig zum Landgericht Köln\nbefördern.\n\n12\n\nDer angefochtene Beschluss stellt sich auch nicht aus anderen\nGründen als zutreffend dar. Insbesondere halten sich die\nErgänzungsfragen im Rahmen der im ursprünglichen Antrag gestellten\nBeweisfragen. Aus § 411 Abs. 3 ZPO folgt nach allgemeiner Ansicht,\ndass das Gericht bereits zum Zwecke der Gewährung rechtlichen\nGehörs im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens dem Antrag einer\nPartei, den Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines\nGutachtens zu laden, im Regelfall zu entsprechen hat (siehe nur\nZöller-Greger, a.a.O., § 411 Rdn. 5 a). Dies gilt im selbständigen\nBeweisverfahren um so mehr, als nur durch eine vollständige und\nmöglichst erschöpfende Beweiserhebung das gesetzgeberische Ziel\nerreicht wird, eine möglichst umfassende Klärung der Beweisfragen\nzu erzielen, um den Parteien so auch eine verlässliche tatsächliche\nGrundlage für eine außergerichtliche Streitbereinigung zu\nverschaffen. Eine Grenze findet das Fragerecht erst dort, wo es\nrechtsmissbräuchlich ausgeübt wird, etwa weil bereits das\nschriftliche Gutachten vollständig und überzeugungsfähig ist oder\nder Ergänzungsantrag die Ankündigung abwegiger, bereits eindeutig\nbeantworteter oder beweisunerheblicher Fragen enthält (vgl.\nZöller-Greger a.a.O.).\n\n13\n\nBei dieser Sachlage sind die Ergänzungsfragen dem\nSachverständigen entweder zur ergänzenden schriftlichen\nBeantwortung vorzulegen oder der Sachverständige hierzu mündlich\nanzuhören. Für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des\nAntragstellers bestehen keine Anhaltspunkte. Insbesondere ist nicht\nfeststellbar, dass der Verfahrensgegenstand in unzulässiger Weise\nausgedehnt würde. Für die Ergänzungsfragen besteht im Gegenteil\neine sachliche Rechtfertigung, weil mit ihnen Ergebnisse\naufgegriffen werden, die sich erst aus dem\nSachverständigengutachten ergeben haben. Das gilt insbesondere für\ndie in dem angefochtenen Beschluss angesprochene Frage betreffend\ndie nach Behauptung des Antragstellers optisch von der übrigen\nLackierung abweichende Polyester-Hochglanz-Lackierung im Innenteil\ndes Flügels, mit der der Antragsteller an die Feststellung des\nSachverständigen anknüpft, die Lackierung im Innenteil sei\nvorhanden.\n\n14\n\nWegen der verschiedenen Möglichkeiten der ergänzenden Befragung\ndes Sachverständigen hat der Senat davon abgesehen, selbst eine\nergänzende Beweisanordnung zu treffen und macht von der Möglichkeit\ndes § 575 ZPO Gebrauch, dem Landgericht die weitere Entscheidung\nüber den Antrag vom 22.04.1999 zu übertragen.\n\n15\n\nEiner Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag des\nAntragstellers bedarf es bei dieser Sachlage nicht mehr.\n\n16\n\nEine Kostenentscheidung unterbleibt, weil auch der angefochtene\nBeschluss als Entscheidung im laufenden selbständigen\nBeweisverfahren keiner Kostenentscheidung fähig ist und die durch\ndie Beschwerde entstandenen Kosten Teil der Gesamtkosten des\nselbständigen Beweisverfahrens sind (vgl. Zöller-Herget, a.a.O., §\n97 Rdn. 9).\n\n17\n\nStreitwert für das Beschwerdeverfahren: 2.000,00 DM (geschätztes\nInteresse an der Beantwortung der Ergänzungsfragen).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306934","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-08-19/20-w-35-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 411","ref_norm":"411","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 296","ref_norm":"296","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 492","ref_norm":"492","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306934","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306934","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-08-19/20-w-35-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306934","retrieved":"2026-07-09 03:35:14.074702+00:00"}}