{"status":"available","doknr":"OLD306938","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0819.18U27.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-08-19","aktenzeichen":"18 U 27/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber nur Erfolg,\nsoweit hilfsweise ein Zurückbehaltungsrecht wegen der Herausgabe\nder Stahlrahmenkonstruktionen und 13 Distanzeisen geltend gemacht\nwird.\n\n3\n\nDas Landgericht hat dem Klagebegehren zu Recht und mit\nzutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen\nvollinhaltlich Bezug genommen wird, stattgeben.\n\n4\n\nDas Berufungsvorbringen rechtfertigt grundsätzlich keine\nabweichende Entscheidung.\n\n5\n\n1.\n\n6\n\nSoweit der Beklagte mit der Berufung weiterhin die Berechtigung\nder Abschlagsrechnung vom 1.12.1997 über die\nStahlrahmenkonstruktionen in Höhe von 28.750 DM in Abrede stellt,\nderen Bezahlung der Kläger unter Berücksichtigung eines Abzugs von\n10% der Rechnungssumme (Ziff. I.12 der Angebotsbedingungen) in Höhe\nvon 25.975 DM verfolgt, ist dies unberechtigt.\n\n7\n\nDer Argumentation des Beklagten, der Kläger könne die Rahmen zu\ndem von ihm behaupteten Zeitpunkt gar nicht gefertigt haben, weil\ner die dafür erforderlichen Maße erst nach Abschluß der\nBegradigungsarbeiten hätte feststellen können, ist der Kläger\nerfolgreich mit der Erklärung entgegengetreten, er habe aufgrund\nder Planungsunterlagen hinreichende Maße für die Rahmen gehabt, die\ndurchhängende Decke wäre bei Fortführung der Arbeiten so weit\nangehoben worden, daß die Rahmen darunter hätten Platz finden\nkönnen.\n\n8\n\nDaß die Rahmen hergestellt sind, ist schon deshalb zweifelhaft,\nweil der Kläger darauf bereits mit seinem Schreiben vom 26.11.1997\nhingewiesen und die Abschlagsrechnung hierüber unter dem 1.12.1997\nerstellt hat. Es ist wegen der für den Beklagten gegebenen\nÜberprüfbarkeit dieser Mitteilung wenig wahrscheinlich, daß der\nKläger die Angabe wahrheitswidrig gemacht hat.\n\n9\n\nGegen die Herstellung spricht auch nicht, daß mangels genauer\nMaße eine Herstellung noch gar nicht möglich gewesen sein soll. Der\nKläger hat bei seiner Anhörung vor dem Senat einleuchtend\ndargelegt, daß er aufgrund der Vorgaben im Leistungsverzeichnis und\nden Maßangaben in der Systemskizze arbeiten konnte und sich beim\nEinbau ergebende Maßabweichungen hätte ausgleichen können.\nSchließlich fällt auch ins Gewicht, daß dem Beklagten die Abnahme\nder Konstruktionen noch im Verlaufe des Prozesses angeboten worden\nund die Herausgabe der Teile durch die Zug - um - Zug -\nVerurteilung gewährleistet ist.\n\n10\n\nDer Beklagte vermag sich zur Rechtfertigung der\nZahlungsverweigerung auch nicht erfolgreich darauf zu berufen, die\nRahmenkonstruktionen müßten, sofern sie erstellt seien,\nzwangsläufig wegen falscher Maße fehlerhaft sein. Wie dargelegt,\nwar der Kläger in der Lage, die Anfertigung auf der Grundlage\nhinreichender Maßangaben in den Planungsunterlagen und darüber\nhinaus bei der Montage noch Anpassungen vorzunehmen. Ob die\nKonstruktionen gleichwohl wegen falscher und bei der Montage auch\nnicht zu korrigierender Maßabweichungen fehlerhaft sind, konnte\nsich erst beim Einbau zeigen, bei dem es Sache des Klägers wäre,\ngegebenenfalls Anpassungen an die konkreten baulichen Gegebenheiten\nvorzunehmen, ganz abgesehen davon, daß ihm selbst bei Scheitern\neiner fehlerfreien Montage zunächst Gelegenheit zur Nachbesserung\nin Gestalt der Neuanfertigung und Montage der Teile gegeben werden\nmüßte.\n\n11\n\nDamit schuldet der Beklagte die Zahlung des um 10% verminderten\nRechnungsbetrags. Wegen der Berechtigung, trotz Erstellung der\nSchlußrechnung aus der Abschlagsrechnung vorzugehen, wird auf die\nnicht angegriffenen Ausführungen des angefochtenen Urteils\nverwiesen. Der Rechnungsbetrag als solcher, der sich auf die\nMaterial- und Herstellkosten beschränkt und die Transport- und\nMontagekosten außer Acht läßt, ist unbestritten geblieben.\n\n12\n\n2.\n\n13\n\nDie Berufung hat auch keinen Erfolg, soweit der Beklagte\n\n14\n\nhinsichtlich der Nachtragsarbeiten, die in bezug auf\nAuftragserteilung und Durchführung nicht mehr bestritten werden,\nder Auffassung ist, der Kläger habe im Umfang von 25 % zu viele\nStunden in Ansatz gebracht. Die Begründung des Beklagten, der\nZimmermann, der an der Deckenbegradigung im selben Umfang beteiligt\ngewesen sei, habe nur 256 Stunden abgerechnet gegenüber den\ninsgesamt 371,5 Stunden der Klägerrechnungen, ist angesichts der\nkonkreten Darlegungen des Klägers hinsichtlich des größeren\nArbeitsumfangs schon mangels hinreichender Substantiierung\nunbeachtlich.\n\n15\n\nEntscheidend ist, daß der Bauleiter S. die Arbeitsnachweise\nabgezeichnet hat, die damit anerkannt sind (§ 15 Nr. 3 VOB/B).\nSoweit der Beklagte einwendet, S. sei nicht \"zur Abzeichnung der\nRechnungen\" bevollmächtigt gewesen, und auf das Schreiben der P.\nGmbH vom 12.11.1997 verweist, ist ihm entgegen zu halten, daß sich\ndies dem Schreiben schon dem Wortlaut nach nicht entnehmen läßt.\nDemgegenüber ergibt sich aus dem Leistungsverzeichnis unter Titel\n3, daß für unvorhergesehene Arbeiten Tagelohnstunden auf\nausdrückliche Anweisung der Bauleitung und zum Einzelnachweis\nberechnet werden konnten. Daraus ergab sich aus der Sicht des\nKlägers jedenfalls die Berechtigung des Bauleiters S. zur\nAbzeichnung der Arbeitsnachweise.\n\n16\n\nAbgesehen davon, daß der Beklagte - wie bereits oben ausgeführt\n- schon nicht konkret dargelegt hat, warum die von dem Kläger in\nRechnung gestellten und abgezeichneten Arbeitsstunden nicht\nerforderlich gewesen sein sollen, ist der jetzige Vortrag der\nBeklagten aber auch gemäß § 528 Abs. 1 ZPO verspätet. Die\nangebotene Zeugenvernehmung und die Einholung eines\nSachverständigengutachtens hätten nicht ohne Anberaumung eines\nweiteren Verhandlungstermins bewerkstelligt werden können.\n\n17\n\nGegen die somit in vollem Umfang begründete Klageforderung steht\ndem Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht zu, da er Anspruch auf\nErhalt der berechneten Rahmenkonstruktionen hat.\n\n18\n\nDa der Wert dieser - wie sich aus den Angaben der Parteien im\nVerhandlungstermin entnehmen läßt - für beide Parteien nicht wieder\nverwendbaren Teile relativ gering ist und der Beklagte sich\nerstmals in der Berufungsinstanz auf ein Zurückbehaltungsrecht\nberufen hat, waren dem Beklagten gemäß §§ 97 Abs. 1 und 2, 92 Abs.2\nZPO auch die Kosten des Berufungsverfahrens in vollem Umfang\nauzuerlegen.\n\n19\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht\nauf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n20\n\nStreitwert des Berufungsverfahrens: 33.727,75 DM\n\n21\n\nBeschwer für beide Parteien: unter 60.000 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306938","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-08-19/18-u-27-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 528","ref_norm":"528","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306938","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306938","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-08-19/18-u-27-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306938","retrieved":"2026-07-09 03:35:14.457446+00:00"}}