{"status":"available","doknr":"OLD306948","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0818.16WX78.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-08-18","aktenzeichen":"16 Wx 78/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie Antragsteller sind Wohnungseigentümer in der\nFerienwohnanlage S. in Sc.-G.. Die Ferienwohnanlage S. setzt sich\nzusammen aus sieben selbständigen Eigentumswohnanlagen H.weg ...,\nH.weg ..., H.weg ..., H.weg ..., H.weg ..., T.weg ... und B.weg ...\nmit insgesamt 113 Eigentumswohnungen, Restaurant, Sauna,\nAußenanlagen, Parkplätzen usw. (Bl. 134 GA). Der Ferienwohnpark S.\nwird als Time-Sharing-Wohnanlage betrieben und ist dem\nRC.-Ta.verbund angeschlossen. Die Benutzung zu Urlaubszwecken\nerfolgt durch die Time-Sharing-Inhaber. Zwischenzeitlich hat der\nKreis E. die Nutzung der Wohnanlagen T.weg ..., B.weg ... und H.weg\n... für touristische Zwecke untersagt. Die Anlage H.weg ... stand\nzeitweilig unter Zwangsverwaltung.\n\n3\n\nDie Beteiligung der Antragsteller an den einzelnen\nWohnungseigentumsgemeinschaften steht nicht fest.\n\n4\n\nAm 24.03.1995 fand laut Protokoll die Versammlung einer\n\"Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) G.er Ferienwohnpark S.\"\nstatt, wozu alle sieben Wohnungseigentümergemeinschaften\ngleichzeitig zwecks Abhaltung ihrer jeweiligen\nWohnungseigentümerversammlung eingeladen worden waren (Bl. 125 GA).\nDiese Versammlung stimmte, auch jeweils mehrheitlich innerhalb\njeder einzelnen Wohnungseigentümergemeinschaft der Abhaltung einer\ngemeinsamen Versammlung aller sieben Gemeinschaften des\nFerienwohnparks zu. Diese gemeinsame Versammlung genehmigte sodann\ndie Jahresabrechnung per 31.12.1994 und \"bestätigte\" dabei die\nzwischen den Wohnungseigentümergemeinschaften bereits bestehende\n\"Wirtschaftsgemeinschaft\" (Top 2). Auch innerhalb der einzelnen\nWohnungseigentümergemeinschaften erfolgte diese Beschlussfassung\nwiederum mehrheitlich. Ferner bestellte die Versammlung,\ngleichfalls wieder mehrheitlich auch die einzelnen\nWohnungseigentümergemeinschaften, rückwirkend zum 01.01.1995 die\nBeteiligte zu 3. zum neuen Verwalter (TOP 4). Desweiteren beschloss\ndie Versammlung zu TOP 5 mehrheitlich mit Feststellung der\nStimmenmehrheit auch innerhalb jeder einzelnen\nWohnungseigentümergemeinschaft eine \"gemeinschaftlichen\nBewirtschaftung der Objekte\".\n\n5\n\nIn der Folgezeit wurden die Jahresabrechnungen - wie schon seit\nAnbeginn - nicht je Wohnanlage, sondern unter Berücksichtigung auch\ndes unangefochten gebliebenen vorgenannten Beschlusses vom\n24.03.1995 im Wege einer einheitlichen Abrechnung für alle\nWohnanlagen des Ferienparks erstellt, selbst wenn nur einzelne\nAnlagen/\"Objekte\" von den konkreten Abrechnungspositionen betroffen\nwaren.\n\n6\n\nIn der übernächsten \"ordentlichen Eigentümerversammlung der\nWohnanlagen Ferienwohnpark S.\" vom 28.09.1997 wurden jeweils mit\nMehrheit Beschlüsse unter anderem zur Jahresabrechnung 1996 (TOP\n2.2), zum örtlichen Management (TOP 2.3), zur Entlastung des\nVerwalters (TOP 2.4) und des Verwaltungsbeirates (TOP 3), zum\nWirtschaftsplan (TOP 4) sowie zur beantragten Neuordnung der\nGemeinschaften (TOP 5) gefasst. Zur Beschlussfähigkeit ist zu\nBeginn des Versammlungsprotokolls zu Ziffer 1 festgestellt\n\n7\n\nAnwesende Eigentümer bzw. durch\n\n8\n\nVollmacht vertretene Eigentümer 182 Stimmen\n\n9\n\nI. Ho. Ferienclub (ehemals TS.-Leasing) 738 Stimmen\n\n10\n\nHoc. und P.-Gruppe (1.755 Wochen)\n\n11\n\ndavon in Vollmacht durch Herr Th. 20 Stimmen\n\n12\n\nStimmvollmachten J., R. und Partner 4.936 Stimmen\n\n13\n\ngesamt 5.876 Stimmen\n\n14\n\nDie vorgenannte Gesamtstimmenzahl von 5.876 Stimmen ergibt sich\naufgrund der 113 Wohnungen in dem Ferienwohnpark. Ihr liegt eine\nVereinbarung in § 10 Ziffer 2 der\nTeilungserklärung/Gemeinschaftsordnung, die hier allerdings\nlediglich für die Wohnungseigentümergemeinschaft H.weg ...\nvorliegt, zugrunde, wonach je 1/52 Miteigentumsanteil an einer\nWohnung eine Stimme gewährt. Die Vertretung von Stimmen durch den\nVerwalter, die Beteiligte zu 3. beruht auf einer Vereinbarung in §\n10 Ziffer 1. der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung, wonach\nEigentümer, die nicht selbst an der Versammlung teilnehmen, und\nsich auch nicht durch einen schriftlich Bevollmächtigten vertreten\nlassen, durch den Verwalter vertreten werden, der hierzu\nbevollmächtigt wird.\n\n15\n\nDie Antragsteller haben beim Amtsgericht beantragt, die\nBeschlüsse der Versammlung vom 28.09.1997 für ungültig zu erklären.\nIm wesentlichen haben sie geltend gemacht, die Abstimmung sei in\nder Versammlung durch die Gesamtheit der Eigentümergemeinschaften\nerfolgt, und zwar unabhängig davon, ob der Abstimmungsvorgang\nlediglich eine Wohnungseigentümergemeinschaft betraf oder mehrere.\nFerner habe die Beteiligte zu 3. gemäß der Teilungserklärung für\nnicht anwesende Wohnungseigentümer abgestimmt, obwohl sie bezüglich\ndreier Wohnanlagen, nämlich T.weg ..., B.weg ... und H.weg ... die\nVerwaltung mit Wirkung zum 01.07.1997 niedergelegt habe. Darüber\nhinaus habe sie bei Abstimmungspunkten, insbesondere zum TOP 2.2\n(Genehmigung der Jahresabrechnung 1996) mitgestimmt, bei denen es\num ihre eigenen Interessen gegangen sei.\n\n16\n\nDas Amtsgericht hat mit Beschluss vom 14.07.1998 den Beschluss\nder Versammlung zur Entlastung der Beteiligten zu 3) für 1996 (TOP\n2.4) für ungültig erklärt und den Antrag im übrigen abgewiesen. Das\nLandgericht hat die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der\nAntragsteller zurückgewiesen. Mit ihrer weiteren sofortigen\nBeschwerde verfolgen die Antragsteller ihren Antrag weiter,\nsämtliche Beschlüsse der Versammlung für ungültig zu erklären.\n\n17\n\nDie form- und fristgerecht eingelegte sofortige weitere\nBeschwerde ist zulässig (§§ 44 Abs. 1, 45 Abs. 1 WEG, §§ 20, 22\nAbs. 1, 27, 29 FGG) und hat in der Sache einen vorläufigen\nErfolg.\n\n18\n\nDie angefochtene Entscheidung ist aus Rechtsgründen zu\nbeanstanden, denn sie ist verfahrensfehlerhaft im Sinne des § 27\nAbs. 1 Satz 2 FGG i.V.m. § 12 FGG, § 550 ZPO zustande gekommen. Die\ninsoweit fehlenden, für die Sachentscheidung aus Rechtsgründen\nunentbehrlichen Feststellungen kann der Senat in der\nRechtsbeschwerdeinstanz nicht nachholen, so dass die Sache zur\nerneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen war.\n\n19\n\nEntgegen der Auffassung der Vorinstanzen beurteilt sich das\nvorliegende Verfahren nicht maßgeblich nach dem Recht des\nWohnungseigentumsgesetzes, sondern dem Recht der Gesellschaft\nbürgerlichen Rechts gemäß §§ 705 ff. BGB. Es handelt sich um eine\nzivilrechtliche Streitigkeit, nicht jedoch um eine\nWohnungseigentumssache.\n\n20\n\nNach § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG ist das Wohnungseigentumsgericht auf\neinen entsprechenden Antrag nur zur Entscheidung von Streitigkeiten\nüber Beschlüsse zuständig, die - vom Sonderfall des § 23 Abs. 3 WEG\nabgesehen - in einer Versammlung der Wohnungseigentümer im Sinne\nvon § 23 Abs. 1 WEG gefasst worden sind. Die Versammlung vom\n28.09.1997 war indes keine Versammlung der Wohnungseigentümer nach\ndem WEG, sondern eine Versammlung der Mitglieder der aus den sieben\nWohnungseigentümergemeinschaften gebildeten Wirtschafts- und\nAbrechnungs-/Verwaltungsgemeinschaft des Ferienparks S.. Dem steht\nder Beschluss der Versammlung vom 24.03.1995, in dem sich die\neinzelnen Wohnungseigentümergemeinschaften (oder die einzelnen\nEigentümer) zur gemeinsamen Bewirtschaftungen des Ferienparks\nzusammengeschlossen haben, nicht entgegen. Die Wohnungseigentümer\nmehrerer selbständiger Eigentumswohnanlagen mögen zwar vereinbaren,\nkünftig jeweils in gemeinsam abgehaltenen Versammlungen über ihre\nAngelegenheiten jeweils gemeinschaftlich abzustimmen und\neinheitliche Beschlüsse zu fassen. Bei solchen Versammlungen\nhandelt es sich dann aber nicht mehr um eine\nWohnungseigentümerversammlung im Sinne des WEG, auch wenn daran die\nWohnungseigentümer der sieben Anlagen teilnehmen. Eine\nEigentümerversammlung nach dem Wohnungseigentumsrecht beschränkt\nsich immer auf die Mitglieder der durch die konkrete Wohnanlage\ngebildeten Eigentümergemeinschaft.\n\n21\n\nDie Mitglieder der einzelnen Wohnungseigentumsgemeinschaften\nhaben sich in der Versammlung vom 24.03.1995 durch unangefochten\ngebliebenen Beschluss zu einer Wirtschaftsgemeinschaft zusammen\ngeschlossen. Sie haben damit zur Verfolgung und Erreichung\ngemeinsamer Zwecke (gemeinsame Bewirtschaftung des Ferienparks)\neine die sieben konkreten Eigentümergemeinschaften überlagernde\nGesellschaft bürgerlichen Rechts gebildet. Streitgegenstand des\nvorliegenden Verfahrens ist demzufolge die Wirksamkeit der von\ndieser Gesellschaft bürgerlichen Rechts gefassten Beschlüsse.\n\n22\n\nNicht geklärt ist allerdings bisher und wird zur Beurteilung des\nFalles nachzuholen sein, welche Konstruktion im einzelnen zur\nBildung dieser Gesellschaft bürgerlichen Rechts gewählt worden\nist.\n\n23\n\nDenn davon hängt bereits die Prozessführungsbefugnis der\nAntragsteller sowie Aktiv- und Passivlegitimation der Beteiligten\nab. Zur Prozessführung befugt und aktivlegitimiert sind bei der\nhier zu beurteilenden sogenannten Gesellschafterklage auf\nFeststellung der Wirksamkeit von Gesellschaftsbeschlüssen nur ein\noder mehrere Gesellschafter der Gesellschaft. Eine solche Klage\nrichtet sich gegen die übrigen Gesellschafter. Die Antragsteller\nwären deshalb nur dann prozessführungsbefugt und aktivlegitimiert,\nwenn sie selbst Gesellschafter dieser am 24.03.1995 gegründeten\nGesellschaft bürgerlichen Rechts sind. Sind dagegen die einzelnen\nWohnungseigentumsgemeinschaften in ihrer Verbundenheit als\ngesamthänderische Rechtsträger Gesellschafter dieser Gesellschaft,\nist für die Prozessführungsbefugnis und Aktivlegitimation zu\nklären, welche der einzelnen Wohnungseigentümergemeinschaften hier,\nvertreten durch die Antragsteller, ihre Gesellschafterrechte\ngeltend machen, ob die Antragsteller überhaupt diesen\nWohnungseigentümergemeinschaften angehören (aus dem beim Senat\nebenfalls anhängigen Verfahren -16 Wx 103/99- ist bekannt, dass nur\nder Antragsteller P. den Wohnungseigentümergemeinschaften B.weg ...\nund T.weg ... angehört), und woraus ggfls. die Antragsteller ihre\n(gewillkürte) Prozessführungsbefugnis ableiten. Korrespondierend\ndamit ist weiter aufzuklären, wer auf der Passivseite dieser\nGesellschafterklage steht. Dabei wird ferner nicht darauf\nverzichtet werden können, auf der Passivseite sämtliche\n\"Mitglieder\" der einzelnen Eigentümergemeinschaften des Ferienparks\nentweder selbst als jeweilige Mitgesellschafter oder in ihrer\ngesamthänderischen Verbundenheit der einzelnen auf Passivseite\nstehenden Wohnungseigentümergemeinschaften, der sie angehören,\nnamentlich anzuführen. Zwar wird bei\nWohnungseigentümergemeinschaften eine vereinfachende\nKurzbezeichnung bezüglich der Klageschrift sowohl im Aktiv- als\nauch im Passivprozess als genügend angesehen, wenn zugleich der\ngemeinsame Vertreter der Wohnungseigentümer, regelmäßig der\nVerwalter, angegeben ist (vgl. BGH NJW 77, 1686; BGH NJW 81, 283;\nZöller/Vollkommer, ZPO, 21. Aufl., 1999, § 50 Rdnr. 27 m.w.N.).\nNicht als zulässig angesehen werden kann eine solche\nSammelbezeichnung aber im Beschluss- wie auch im Urteilsrubrum.\nDenn es lässt sich ansonsten nicht mit hinreichender Sicherheit\nfeststellen, gegen wen ein solcher Beschluss in Rechtskraft\nerwächst und gegen wen gegebenenfalls die Zwangsvollstreckung\nzulässig ist.\n\n24\n\nDarüber hinaus werden zur Beurteilung der materiellen\nRechtsfragen die Rechtsverhältnisse innerhalb der einzelnen\nWohnungseigentümergemeinschaften aufzuklären sein. Nach den\nbisherigen Feststellungen ist das einzelne Wohnungseigentum auf 52\nTeilnehmer des Time-Sharing-Modells aufgeteilt. Offen und zu klären\nist, ob die jeweiligen sogenannten \"Eigentümer\" der \"Wochen\"\ntatsächlich auch Miteigentümer nach Bruchteilen oder aber nur\nNutzungsberechtigte sind, die ihr Recht etwa von dem Dauerwohnrecht\n(§ 31 WEG) eines anderen ableiten. Möglich ist auch, dass -\nteilbare und zulässigerweise mehreren Berechtigten nach Bruchteilen\n(etwa 3/52) zustehende - Dauerwohnrechte nach § 31 WEG bei dem hier\nvorliegenden Time-Sharing-Modell gebildet und jeweils in 52\ngleichrangige Anteile aufgeteilt und im Wege eines Verkaufs\nverschiedenen Berechtigten zur Nutzung für jeweils bestimmte Wochen\ninnerhalb eines Jahres zugewiesen sind.\n\n25\n\nEbenso wird weiter aufzuklären sein, ob und in welcher Weise die\ngewerblichen Einheiten, die bei der Feststellung der\nBeschlussfähigkeit offenbar nicht selbständig berücksichtigt\nwurden, an den jeweiligen Wohnungseigentümergemeinschaften\nbeteiligt sind und ebenfalls bei der Beschlussfassung am 28.9.1997\neventuell nicht berücksichtigte Stimmrechte haben.\n\n26\n\nVon der Klärung dieser Frage hängt schließlich ab, wer überhaupt\nMitglied der jeweiligen einzelnen Wohnungseigentümergemeinschaften\nist und wem insoweit in seiner Wohnungseigentümergemeinschaft für\nsein Wohnungseigentum das Stimmrecht zusteht. Denn die Regelung in\nden Gemeinschaftsordnungen zum Stimmrecht, nämlich dass die\nAbstimmungen in der Versammlung nach der \"Höhe der Anteile\"\nerfolgen und je \"1/52 Miteigentumsanteil an einer Wohnung\" eine\nStimme gewährt, ist nach dem zur Beurteilung dieser Frage\nmaßgeblichen Wohnungseigentumsrecht nicht möglich und nichtig. Auch\nwenn an einem Wohnungseigentum mehrere berechtigt sind, kann es\nimmer nur eine Stimme gewähren. Das folgt aus der in § 25 Abs. 2\nSatz 2 WEG enthaltenen Regelung, dass Mit-Wohnungseigentümer das\nStimmrecht nur einheitlich ausüben können. Die Regelung besagt\nzugleich, dass sie nicht gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG abdingbar\nist. Folglich können die Wohnungseigentümer nicht wirksam\nvereinbaren, dass - wie hier aber geschehen - jedes\nWohnungseigentum 52 Stimmen hat, weil dadurch nicht mehr\ngewährleistet ist, dass der zwingenden Regelung des § 25 Abs. 2\nSatz 2 WEG genüge getan wird. Sollten mehrere Bruchteilseigentümer\npro Wohneinheit vorhanden sein, so können sie innerhalb der\njeweiligen Wohnungseigentümergemeinschaft die Stimme für ihre\nWohnungseinheit nur einheitlich abgeben. Denn nur alle zusammen\nsind bei der Abstimmung der \"Wohnungseigentümer\" im Sinne des § 16\nWEG.\n\n27\n\nAnhand dieser nach den vorstehenden Ausführungen noch zu\nermittelnden jeweiligen rechtlichen Zusammensetzung und\nKonstruktion des einzelnen Wohnungseigentums, der jeweiligen\nWohnungseigentümergemeinschaften sowie der gebildeten Gesellschaft\nwird sodann zu prüfen sein, ob die Beschlüsse dieser Gesellschaft\ngemäß § 709 BGB ordnungsgemäß zustande gekommen sind, insbesondere\nob die Stimmabgabe den jeweiligen Stimmrechten der einzelnen\nWohnungseigentümer (in ihrer zu ermittelnden rechtlichen\nZusammensetzung) entweder als selbständige Gesellschafter\nentspricht oder dem jeweiligen Stimmrecht der einzelnen\nWohnungseigentümergemeinschaft in ihrer gesamthänderischen\nVerbundenheit als Gesellschafter, dem wiederum eine nach\nWohnungseigentumsrecht zu beurteilende ordnungsgemäße Stimmabgabe\nder einzelnen Wohnungseigentümer der jeweiligen\nWohnungseigentümergemeinschaft zugrunde liegen muss.\n\n28\n\nMangels hinreichender Feststellungen der für die Entscheidung\nmaßgeblichen Tatsachen durch die Vorinstanzen können die\nEntscheidungen der Vorinstanzen im von den Antragstellern\nangegriffenen Umfang kein Bestand haben. Sie werden insoweit\naufgehoben. Eine eigene Sachentscheidung ist dem Senat nicht\nmöglich, weil die nunmehr erforderlichen Feststellungen dem Senat\nals Rechtsbeschwerdegericht verwehrt sind. Die Sache wird daher an\ndas Amtsgericht - WEG-Abteilung - zur erneuten Behandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten der beiden Beschwerdeverfahren,\nzurückverwiesen. Eine Verweisung des Verfahrens an das - von der\nSache her an sich zuständige - Landgericht als Prozessgericht\nscheidet aus. Der Senat ist durch den im Rahmen einer Abgabe nach §\n46 WEG entsprechend anwendbaren § 17 a Abs. 5 GVG daran gehindert,\ndie von den Vorinstanzen inzident bejahte sachliche Zuständigkeit\ndes Wohnungseigentumsgerichts zu prüfen. Keiner der Beteiligten\nhatte bereits erstinstanzlich die Zuständigkeit gerügt, so dass\neine Vorabentscheidung des Amtsgerichts nach § 17 a Abs. 3 Satz 2\nGVG nicht etwa pflichtwidrig unterblieben war (vgl. BGH NJW 95,\n2851; Senatsbeschluss vom 21.03.1997 = NJW-RR 97, 1443;\nBärmann/Pick/Merle, WEG, 14. Aufl. 1997, § 46 Rdnr. 6), und damit\ndas Wohnungseigentumsgericht zuständig bleibt, auch wenn die\nStreitigkeit - wie bereits ausgeführt - maßgeblich nicht nach dem\nRecht des WEG, sondern nach den Regeln der Gesellschaft\nbürgerlichen Rechts zu entscheiden ist. Da nunmehr ein\n\"gewöhnlicher\" Rechtsstreit vor dem WEG-Gericht zu entscheiden ist,\ngilt auch der Amtsermittlungsgrundsatz nicht mehr. Die Durchführung\ndes Verfahrens richtet sich nach dem Zivilverfahrensrecht.\n\n29\n\nDie Wertfestsetzung beruht auf § 48 Abs. 3 WEG und entspricht im\nwesentlichen (bis auf einen Rechenfehler: 287.641,50 DM abzüglich\n33.523,30 DM = 254.118,20 DM) der von den Beteiligten nicht\nbeanstandeten Wertfestsetzung durch das Landgericht.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306948","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-08-18/16-wx-78-99","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":2},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 705","ref_norm":"705","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 550","ref_norm":"550","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306948","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306948","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-08-18/16-wx-78-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306948","retrieved":"2026-07-09 03:35:15.472346+00:00"}}