{"status":"available","doknr":"OLD306965","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0816.2W161.99.2W162.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-08-16","aktenzeichen":"2 W 161/99   2 W 162/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDer Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die\nZwangsvollstreckung\n\n3\n\naus einem Vollstreckungsbescheid des\nAmtsgerichts Hagen vom 25. September 1998. Er hat einen Pfändungs-\nund Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts Köln vom 22. März 1999\nerwirkt, durch den angebliche Ansprüche des Schuldners gegen die\nAllgemeine Deutsche Direktbank als Drittschuldnerin gepfändet und\nihm, dem Gläubiger, zur Einziehung überwiesen worden sind. Mit\nSchreiben vom 12. April 1999, das am 15. April 1999 bei dem\nAmtsgericht Köln eingegangen ist, hat der Schuldner Einwendungen\ngegen die Pfändung erhoben und unter anderem beantragt, den\nPfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 22. März 1999 aufzuheben\nund den Antrag des Gläubigers auf seinen Erlaß abzulehnen. Durch\nBeschluß vom 16. April 1999 hat der Rechtspfleger des Amtsgerichts\n\"die Zwangsvollstreckung aus dem Pfändungs- und\nÜberweisungsbeschluß\" gemäß den §§ 766 Abs. 1 Satz 2, 732 Abs. 2\nZPO einstweilen - bis zur endgültigen Entscheidung über den Antrag\ndes Schuldners vom 12. April 1999 - eingestellt. Einem Antrag des\nGläubigers vom 26. April 1999 entsprechend hat der Rechtspfleger\ndes Amtsgerichts durch Beschluß vom 4. Mai 1999 den\nEinstellungsbeschluß vom 16. April 1999 wieder aufgehoben. Mit\nSchriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 25. Mai 1999 hat\nder Schuldner gegen den ihm am 10. Mai 1999 zugestellten Beschluß\nvom 4. Mai 1999 \"sofortige Beschwerde\" erhoben. Diesen Rechtsbehelf\nund den Rechtsbehelf des Schuldners gegen den Pfändungs- und\nÜberweisungsbeschluß hat der Rechtspfleger des Amtsgerichts am 27.\nMai 1999 dem Landgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt.\n\n4\n\nDurch Beschluß vom 2. Juli 1999 hat das\nLandgericht Köln \"die Erinnerung sowie die sofortige Beschwerde des\nSchuldners gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Köln vom 22.3.1999\nund 4.5.1999 (285 M 6495/99) ... zurückgewiesen\". Gegen diesen\nseinem Verfahrensbevollmächtigten am 8. Juli 1999 zugestellten\nBeschluß des Landgerichts wendet sich der Schuldner mit der\nsofortigen weiteren Beschwerde vom 13. Juli 1999, die am Folgetage\nbei dem Landgericht eingegangen ist.\n\n5\n\nDie sofortige weitere Beschwerde des Schuldners ist statthaft\n(§ 793\n\n6\n\nAbs. 2 ZPO) und in rechter Frist (§ 577\nAbs. 2 ZPO) eingelegt worden. Auch die Voraussetzung des § 568 Abs.\n2 Satz 2 ZPO ist im vorliegenden Fall erfüllt, weil der mit der\nweitere Beschwerde angefochtene Beschluß vom 2. Juli 1999 auf einem\nVerfahrensfehler des Landgerichts beruht, durch den der Schuldner\nneu und selbständig beschwert wird (vgl. Zöller/Gummer, ZPO; 21.\nAufl. 1999, § 568, Rdn. 18 mit weit. Nachw.): Die Beschwerdekammer\nhat übersehen, daß sie für die von ihr mit dem Beschluß vom 2. Juli\n1999 getroffenen Entscheidungen nicht zuständig war.\n\n7\n\nGegen den Pfändungs- und\nÜberweisungsbeschluß vom 22. März 1999 war die\nVollstreckungserinnerung nach § 766 Abs. 1 ZPO gegeben, über die\nnicht die Beschwerdekammer des Landgerichts, sondern der Richter\ndes Amtsgerichts (Vollstreckungsgerichts) zu entscheiden hat. Bei\neinem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß handelt es sich nur dann\num eine Entscheidung des Rechtspflegers, gegen die die sofortige\nBeschwerde gemäß den §§ 11 Abs. 1 RPflG, 793 Abs. 1 ZPO gegeben\nist, wenn dem Schuldner vor der Pfändung rechtliches Gehör gewährt\nworden ist (vgl. Senat, Rpfleger 1991, 360 [361]; OVG Münster, NJW\n1980, 1709 [1710]; LG Zweibrücken, Rpfleger 1994, 245;\nBaumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 57. Aufl. 1999, § 829, Rdn. 64;\nSchuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 2.\nAufl. 1997, § 766, Rdn. 11; Stöber, Forderungspfändung, 12. Aufl.\n1999, Rdn. 730; Zöller/Stöber, a.a.O., § 829, Rdn. 31). Ist der\nSchuldner dagegen - wie im vorliegenden Fall - entsprechend der\nBestimmung des § 834 ZPO vor dem Erlaß des Pfändungs- und\nÜberweisungsbeschlusses nicht angehört worden, so handelt es sich\nbei dem Pfändungsbeschluß um eine Vollstreckungsmaßnahme, gegen die\ndie Erinnerung nach § 766 Abs. 1 ZPO stattfindet (vgl. Senat,\na.a.O.; LG Frankenthal, Rpfleger 1989, 273 f; LG Zweibrücken,\na.a.O.; Baumbach/Lauter-bach/Hartmann und Schuschke/Walker, jeweils\na.a.O.; Stöber, a.a.O., Rdn. 729; Zöller/Stöber, a.a.O., Rdn. 29).\nDer Rechtsbehelf des Schuldners gegen den Pfändungs- und\nÜberweisungsbeschluß vom 22. März 1999 war daher hier als\nErinnerung nach § 766 Abs. 1 ZPO zu behandeln, über die der Richter\ndes Amtsgerichts zu entscheiden hatte, während die Beschwerdekammer\ndes Landgerichts funktionell nicht zuständig war. Deshalb muß der\nBeschluß der Kammer vom 2. Juli 1999, soweit sie über die\nErinnerung entschieden hat, aufgehoben und die Sache an den\nfunktionell für die Entscheidung nach § 766 Abs. 1 ZPO zuständigen\nRichter des Amtsgerichts verwiesen werden.\n\n8\n\nDem steht der Einwand im Schriftsatz\ndes Gläubigers vom 10. August 1999, der Schuldner habe keine\nEinwendungen gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß erhoben,\ndie geeignet seien, eine Erinnerung nach § 766 Abs. 1 ZPO zu\nbegründen, nicht entgegen. Die Zuständigkeit für die Entscheidung\nüber eine Vollstreckungserinnerung hängt nicht davon ab, ob dieser\nRechtsbehelf zulässig und begründet ist. Eine\nVollstreckungsgegenklage, auf die der Gläubiger in seinem\nSchriftsatz vom 10. August 1999 hinweist, hat der Schuldner mit\nseiner Eingabe vom 12. April 1999 nicht erhoben. Der Senat bemerkt\ndeshalb lediglich ergänzend, daß die Vollstreckungserinnerung unter\nanderem auch darauf gestützt werden kann, daß eine der allgemeinen\nVollstreckungsvoraussetzungen nicht erfüllt sei (vgl.\nBaumbach/Lauterbach/Hart-mann, a.a.O., § 766, Rdn. 14 und Rdn. 23,\nStichwort \"Zustellung\"; Zöller/ Stöber, a.a.O., § 766, Rdn. 10).\nHier rügt der Schuldner auch, der Vollstreckungsbescheid, aus dem\nder Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreibt, sei ihm bislang\nnicht wirksam zugestellt worden, so daß es an der Voraussetzung des\n§ 750 Abs. 1 ZPO fehle. Damit wird eine im Verfahren nach § 766\nAbs. 1 ZPO zulässige Einwendung erhoben. Allerdings kann ein etwa\ngegebener Mangel der Zustellung des Titels nach § 187 Satz 1 ZPO\ngeheilt sein, soweit es auf die Zustellung als\nVollstreckungsvoraussetzung (vgl. Zöller/Stöber, a.a.O.,\n\n9\n\n§ 750, Rdn. 16 mit weit. Nachw.) und\nnicht als Voraussetzung für den Beginn der Einspruchsfrist ankommt,\nfür den eine solche Heilung gemäß § 187 Satz 2 ZPO nicht in\nBetracht kommt.\n\n10\n\nAuch für die Entscheidung über den\nRechtsbehelf des Schuldners vom 25. Mai 1999 gegen den Beschluß des\nRechtspflegers vom 4. Mai 1999 war das Landgericht nicht zuständig.\nDurch diesen Beschluß hat der Rechtspfleger des Amtsgerichts seine\nEntscheidung vom 16. April 1999, durch den er die Vollziehung des\nPfändungs- und Überweisungsbeschluß gemäß den §§ 766 Abs. 1 Satz 2,\n732 Abs. 2 ZPO einstweilen ausgesetzt hatte, wieder aufgehoben. In\nentsprechender Anwendung des Rechtsgedankens der §§ 707 Abs. 2, 719\nAbs. 1 ZPO ist gegen die Entscheidung des Richters, durch den er\neine einstweilige Anordnung nach den §§ 732 Abs. 2, 766 Abs. 1 Satz\n2 ZPO erläßt oder aufhebt, nach herrschender und richtiger Ansicht\nkein Rechtsmittel gegeben (vgl. Senat, Beschluß vom 10. Mai 1995 -\n2 W 79/95 -; Senat, Rpfleger 1996, 324 [325]; OLG Hamm, MDR 1979,\n852 re. Sp.; OLG Stuttgart, Rpfleger 1994, 220;\nBaumbach/Lau-terbach/Hartmann, a.a.O., § 732, Rdn. 10;\nZöller/Stöber, a.a.O., § 732, Rdn. 17). Deshalb findet gegen eine\nderartige Entscheidung, wenn sie nicht vom Richter, sondern - wie\nhier - von dem Rechtspfleger des Amtsgerichts getroffen worden ist,\nnicht die sofortige Beschwerde gemäß den §§ 11 Abs. 1 RPflG, 793\nAbs. 1 ZPO, sondern die sofortige Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG\nstatt, über die - wenn der Rechtspfleger ihr nicht abhilft - der\nRichter des Amtsgerichts abschließend zu entscheiden hat (vgl. zu §\n11 Abs. 2 RPflG a.F.: Senat, Rpfleger 1996, 324 [325]; zu § 11 Abs.\n1 und 2 RPflG n.F.: Arnold/Meyer-Stolte/Hansens, RPflG, 5. Aufl.\n1999, § 11, Rdn. 46; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, a.a.O., § 732,\nRdn. 9; Zöller/Stöber, a.a.O., § 732, Rdn. 17).\n\n11\n\nDas Landgericht hätte daher über die\nihm von dem Rechtspfleger des Amtsgerichts vorgelegten\nRechtsbehelfe des Schuldners nicht entscheiden dürfen, sondern die\nSache an das Amtsgericht zur Entscheidung durch den zuständigen\nRichter des Amtsgerichts zurückgeben müssen (vgl. Senat, Rpfleger\n1996, 324 [325]; OLG Koblenz, Rpfleger 1976, 11; OLG Düsseldorf,\nJurBüro 1992, 42; LG Frankenthal, Rpfleger 1989, 273 [274]).\nEntsprechend ist nunmehr aufgrund der weiteren Beschwerde des\nSchuldners gegen den Beschluß des Landgerichts zu verfahren.\n\n12\n\nDie Feststellung, daß das Landgericht\nseine fehlende funktionelle Zuständigkeit verkannt ist, ist\ngleichbedeutend mit der Bejahung einer unrichtigen Sachbehandlung\nim Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG. Gerichtskosten für die\nVerfahren der Erstbeschwerde und der weiteren Beschwerde sind\ndeshalb nicht zu erheben. Im übrigen muß die Entscheidung über die\nKosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde gemäß § 575 ZPO dem\nAmtsgericht übertragen werden, weil mit der Zurückverweisung noch\nnicht feststeht, welche Partei im Ergebnis obsiegen wird.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306965","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-08-16/2-w-161-99-2-w-162-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 766","ref_norm":"766","n":9},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 732","ref_norm":"732","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 187","ref_norm":"187","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 707","ref_norm":"707","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 719","ref_norm":"719","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 750","ref_norm":"750","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 834","ref_norm":"834","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 568","ref_norm":"568","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306965","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306965","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-08-16/2-w-161-99-2-w-162-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306965","retrieved":"2026-07-09 03:35:17.203720+00:00"}}