{"status":"available","doknr":"OLD306966","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0816.2W161.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-08-16","aktenzeichen":"2 W 161/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\n1. Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die\nZwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid des\nAmtsgerichts Hagen vom 25. September 1998. Er hat einen Pfändungs-\nund Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts Köln vom 22. März 1999\nerwirkt, durch den angebliche Ansprüche des Schuldners gegen die\nAllgemeine Deutsche Direktbank als Drittschuldnerin gepfändet und\nihm, dem Gläubiger, zur Einziehung überwiesen worden sind. Mit\nSchreiben vom 12. April 1999, das am 15. April 1999 bei dem\nAmtsgericht Köln eingegangen ist, hat der Schuldner Einwendungen\ngegen die Pfändung erhoben und unter anderem beantragt, den\nPfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 22. März 1999 aufzuheben\nund den Antrag des Gläubigers auf seinen Erlaß abzulehnen. Durch\nBeschluß vom 16. April 1999 hat der Rechtspfleger des Amtsgerichts\n\"die Zwangsvollstreckung aus dem Pfändungs- und\nÜberweisungsbeschluß\" gemäß den §§ 766 Abs. 1 Satz 2, 732 Abs. 2\nZPO einstweilen - bis zur endgültigen Entscheidung über den Antrag\ndes Schuldners vom 12. April 1999 - eingestellt. Einem Antrag des\nGläubigers vom 26. April 1999 entsprechend hat der Rechtspfleger\ndes Amtsgerichts durch Beschluß vom 4. Mai 1999 den\nEinstellungsbeschluß vom 16. April 1999 wieder aufgehoben. Mit\nSchriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 25. Mai 1999 hat\nder Schuldner gegen den ihm am 10. Mai 1999 zugestellten Beschluß\nvom 4. Mai 1999 \"sofortige Beschwerde\" erhoben. Diesen Rechtsbehelf\nund den Rechtsbehelf des Schuldners gegen den Pfändungs- und\nÜberweisungsbeschluß hat der Rechtspfleger des Amtsgerichts am 27.\nMai 1999 dem Landgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt.\n\n3\n\nDurch Beschluß vom 2. Juli 1999 hat das Landgericht Köln \"die\nErinnerung sowie die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen die\nBeschlüsse des Amtsgerichts Köln vom 22.3.1999 und 4.5.1999 (285 M\n6495/99) . zurückgewiesen\". Gegen diesen seinem\nVerfahrensbevollmächtigten am 8. Juli 1999 zugestellten Beschluß\ndes Landgerichts wendet sich der Schuldner mit der sofortigen\nweiteren Beschwerde vom 13. Juli 1999, die am Folgetage bei dem\nLandgericht eingegangen ist.\n\n4\n\n2. Die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners ist statthaft\n(§ 793 Abs. 2 ZPO) und in rechter Frist (§ 577 Abs. 2 ZPO)\neingelegt worden. Auch die Voraussetzung des § 568 Abs. 2 Satz 2\nZPO ist im vorliegenden Fall erfüllt, weil der mit der weitere\nBeschwerde angefochtene Beschluß vom 2. Juli 1999 auf einem\nVerfahrensfehler des Landgerichts beruht, durch den der Schuldner\nneu und selbständig beschwert wird (vgl. Zöller/Gummer, ZPO; 21.\nAufl. 1999, § 568, Rdn. 18 mit weit. Nachw.): Die Beschwerdekammer\nhat übersehen, daß sie für die von ihr mit dem Beschluß vom 2. Juli\n1999 getroffenen Entscheidungen nicht zuständig war.\n\n5\n\nGegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 22. März 1999\nwar die Vollstreckungserinnerung nach § 766 Abs. 1 ZPO gegeben,\nüber die nicht die Beschwerdekammer des Landgerichts, sondern der\nRichter des Amtsgerichts (Vollstreckungsgerichts) zu entscheiden\nhat. Bei einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß handelt es sich\nnur dann um eine Entscheidung des Rechtspflegers, gegen die die\nsofortige Beschwerde gemäß den §§ 11 Abs. 1 RPflG, 793 Abs. 1 ZPO\ngegeben ist, wenn dem Schuldner vor der Pfändung rechtliches Gehör\ngewährt worden ist (vgl. Senat, Rpfleger 1991, 360 [361]; OVG\nMünster, NJW 1980, 1709 [1710]; LG Zweibrücken, Rpfleger 1994, 245;\nBaumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 57. Aufl. 1999, § 829, Rdn. 64;\nSchuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 2.\nAufl. 1997, § 766, Rdn. 11; Stöber, Forderungspfändung, 12. Aufl.\n1999, Rdn. 730; Zöller/Stöber, a.a.O., § 829, Rdn. 31).\n\n6\n\nIst der Schuldner dagegen - wie im vorliegenden Fall -\nentsprechend der Bestimmung des § 834 ZPO vor dem Erlaß des\nPfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht angehört worden, so\nhandelt es sich bei dem Pfändungsbeschluß um eine\nVollstreckungsmaßnahme, gegen die die Erinnerung nach § 766 Abs. 1\nZPO stattfindet (vgl. Senat, a.a.O.; LG Frankenthal, Rpfleger 1989,\n273 f; LG Zweibrücken, a.a.O.; Baumbach/Lauterbach/Hartmann und\nSchuschke/Walker, jeweils a.a.O.; Stöber, a.a.O., Rdn. 729;\nZöller/Stöber, a.a.O., Rdn. 29). Der Rechtsbehelf des Schuldners\ngegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 22. März 1999 war\ndaher hier als Erinnerung nach § 766 Abs. 1 ZPO zu behandeln, über\ndie der Richter des Amtsgerichts zu entscheiden hatte, während die\nBeschwerdekammer des Landgerichts funktionell nicht zuständig war.\nDeshalb muß der Beschluß der Kammer vom 2. Juli 1999, soweit sie\nüber die Erinnerung entschieden hat, aufgehoben und die Sache an\nden funktionell für die Entscheidung nach § 766 Abs. 1 ZPO\nzuständigen Richter des Amtsgerichts verwiesen werden.\n\n7\n\nDem steht der Einwand im Schriftsatz des Gläubigers vom 10.\nAugust 1999, der Schuldner habe keine Einwendungen gegen den\nPfändungs- und Überweisungsbeschluß erhoben, die geeignet seien,\neine Erinnerung nach § 766 Abs. 1 ZPO zu begründen, nicht entgegen.\nDie Zuständigkeit für die Entscheidung über eine\nVollstreckungserinnerung hängt nicht davon ab, ob dieser\nRechtsbehelf zulässig und begründet ist. Eine\nVollstreckungsgegenklage, auf die der Gläubiger in seinem\nSchriftsatz vom 10. August 1999 hinweist, hat der Schuldner mit\nseiner Eingabe vom 12. April 1999 nicht erhoben. Der Senat bemerkt\ndeshalb lediglich ergänzend, daß die Vollstrekkungserinnerung unter\nanderem auch darauf gestützt werden kann, daß eine der allgemeinen\nVollstreckungsvoraussetzungen nicht erfüllt sei (vgl.\nBaumbach/Lauterbach/Hart-mann, a.a.O., § 766, Rdn. 14 und Rdn. 23,\nStichwort \"Zustellung\"; Zöller/ Stöber, a.a.O., § 766, Rdn. 10).\nHier rügt der Schuldner auch, der Vollstreckungsbescheid, aus dem\nder Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreibt, sei ihm bislang\nnicht wirksam zugestellt worden, so daß es an der Voraussetzung des\n§ 750 Abs. 1 ZPO fehle. Damit wird eine im Verfahren nach § 766\nAbs. 1 ZPO zulässige Einwendung erhoben. Allerdings kann ein etwa\ngegebener Mangel der Zustellung des Titels nach § 187 Satz 1 ZPO\ngeheilt sein, soweit es auf die Zustellung als\nVollstreckungsvoraussetzung (vgl. Zöller/Stöber, a.a.O., § 750,\nRdn. 16 mit weit. Nachw.) und nicht als Voraussetzung für den\nBeginn der Einspruchsfrist ankommt, für den eine solche Heilung\ngemäß § 187 Satz 2 ZPO nicht in Betracht kommt.\n\n8\n\nAuch für die Entscheidung über den Rechtsbehelf des Schuldners\nvom 25. Mai 1999 gegen den Beschluß des Rechtspflegers vom 4. Mai\n1999 war das Landgericht nicht zuständig. Durch diesen Beschluß hat\nder Rechtspfleger des Amtsgerichts seine Entscheidung vom 16. April\n1999, durch den er die Vollziehung des Pfändungs- und\nÜberweisungsbeschluß gemäß den §§ 766 Abs. 1 Satz 2, 732 Abs. 2 ZPO\neinstweilen ausgesetzt hatte, wieder aufgehoben. In entsprechender\nAnwendung des Rechtsgedankens der §§ 707 Abs. 2, 719 Abs. 1 ZPO ist\ngegen die Entscheidung des Richters, durch den er eine einstweilige\nAnordnung nach den §§ 732 Abs. 2, 766 Abs. 1 Satz 2 ZPO erläßt oder\naufhebt, nach herrschender und richtiger Ansicht kein Rechtsmittel\ngegeben (vgl. Senat, Beschluß vom 10. Mai 1995 - 2 W 79/95 -;\nSenat, Rpfleger 1996, 324 [325]; OLG Hamm, MDR 1979, 852 re. Sp.;\nOLG Stuttgart, Rpfleger 1994, 220; Baumbach/Lauterbach/Hartmann,\na.a.O., § 732, Rdn. 10; Zöller/Stöber, a.a.O., § 732, Rdn. 17).\nDeshalb findet gegen eine derartige Entscheidung, wenn sie nicht\nvom Richter, sondern - wie hier - von dem Rechtspfleger des\nAmtsgerichts getroffen worden ist, nicht die sofortige Beschwerde\ngemäß den §§ 11 Abs. 1 RPflG, 793 Abs. 1 ZPO, sondern die sofortige\nErinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG statt, über die - wenn der\nRechtspfleger ihr nicht abhilft - der Richter des Amtsgerichts\nabschließend zu entscheiden hat (vgl. zu § 11 Abs. 2 RPflG a.F.:\nSenat, Rpfleger 1996, 324 [325]; zu § 11 Abs. 1 und 2 RPflG n.F.:\nArnold/Meyer-Stolte/Hansens, RPflG, 5. Aufl. 1999, § 11, Rdn. 46;\nBaumbach/Lauterbach/Hartmann, a.a.O., § 732, Rdn. 9; Zöller/Stöber,\na.a.O., § 732, Rdn. 17).\n\n9\n\nDas Landgericht hätte daher über die ihm von dem Rechtspfleger\ndes Amtsgerichts vorgelegten Rechtsbehelfe des Schuldners nicht\nentscheiden dürfen, sondern die Sache an das Amtsgericht zur\nEntscheidung durch den zuständigen Richter des Amtsgerichts\nzurückgeben müssen (vgl. Senat, Rpfleger 1996, 324 [325]; OLG\nKoblenz, Rpfleger 1976, 11; OLG Düsseldorf, JurBüro 1992, 42; LG\nFrankenthal, Rpfleger 1989, 273 [274]). Entsprechend ist nunmehr\naufgrund der weiteren Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluß\ndes Landgerichts zu verfahren.\n\n10\n\nDie Feststellung, daß das Landgericht seine fehlende\nfunktionelle Zuständigkeit verkannt ist, ist gleichbedeutend mit\nder Bejahung einer unrichtigen Sachbehandlung im Sinne von § 8 Abs.\n1 Satz 1 GKG. Gerichtskosten für die Verfahren der Erstbeschwerde\nund der weiteren Beschwerde sind deshalb nicht zu erheben. Im\nübrigen muß die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens der\nweiteren Beschwerde gemäß § 575 ZPO dem Amtsgericht übertragen\nwerden, weil mit der Zurückverweisung noch nicht feststeht, welche\nPartei im Ergebnis obsiegen wird.\n\n11\n\nDr. Jäger Sternal Schmidt-Eichhorn\n\n12\n\n6\n\n13\n\n7","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306966","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-08-16/2-w-161-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 766","ref_norm":"766","n":9},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 732","ref_norm":"732","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 187","ref_norm":"187","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 707","ref_norm":"707","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 719","ref_norm":"719","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 750","ref_norm":"750","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 793","ref_norm":"793","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 834","ref_norm":"834","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 568","ref_norm":"568","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306966","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306966","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-08-16/2-w-161-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306966","retrieved":"2026-07-09 03:35:17.314839+00:00"}}