{"status":"available","doknr":"OLD306974","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0813.6U28.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-08-13","aktenzeichen":"6 U 28/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin betreibt seit Ende 1989 (Bl. 39/156 d. A.) die in\nKöln gelegene Gaststätte \"Wiener Steffie\". In 1986 hatte sie in\nWuppertal eine ebenfalls mit \"Wiener Steffi\" bezeichnete Gaststätte\neröffnet, die noch heute unter dieser Bezeichnung existiert.\n\n3\n\nDie Klägerin hat ferner die aus Bl. 12 d. A. ersichtliche\nWort-/Bildmarke \"Wiener Steffie Heuriger\" zur Eintragung angemeldet\n(AZ H 70 703/42 Wz.); die Anmeldung wurde unter dem Datum des\n31.03.1994 bekanntgemacht. Die Eintragung der Marke zugunsten der\nKlägerin ist zwischenzeitlich erfolgt.\n\n4\n\nDie Beklagten unterhalten in Gesellschaft bürgerlichen Rechts\nseit Ende 1993/1994 die in Bonn gelegene Schankwirtschaft und\nDiskothek \"Bonner Steffi\". Der Beklagte zu 2) allein betreibt\ndaneben seit Mai 1996 in Bergheim und seit September 1995 in\nZülpich zwei weitere Schankwirtschaften nebst Tanzveranstaltungen\nunter den jeweiligen Bezeichnungen \"Bergheimer Steffi\" und\n\"Zülpicher Steffi\".\n\n5\n\nDie Klägerin, welche ihre Kölner Gaststätte \"Wiener Steffie\" zum\nBereich der Erlebnisgastronomie zählt, in der u. a.\nTanzveranstaltungen und Unterhaltungsprogramme für \"Leute mit\nHumor\" der Gattung \"Karneval das ganze Jahr\" geboten werden (Bl.\n45/46 ff, 57 f/59 d. A.), greift die beklagtenseits erfolgte\nVerwendung der vorstehenden, jeweils den Bestandteil \"Steffi\"\naufweisenden Kennzeichen zur Benennung von Gastronomiebetrieben als\nsowohl nach markenrechtlichen, als auch nach wettbewerblichen\nGrundsätzen unzulässiges Verhalten an.\n\n6\n\nDie Klägerin hat hierzu behauptet, dass die Beklagten in ihren\ngastronomischen Betrieben jeweils ein ihrem, der Klägerin, Angebot\nvergleichbares Programm veranstalteten. Hinsichtlich der näheren\nArt der in der Kölner Gaststätte der Klägerin durchgeführten\nVeranstaltungen wird dabei auf die Ausführungen der Klägerin im\nSchriftsatz vom 9. April 1997 (Bl. 39-41 d. A.) nebst Anlagen Bezug\ngenommen. Infolge der von den Beklagten zur Benennung ihrer ein\nvergleichbares Angebot bietenden Lokale gewählten, aus der\nKombination der jeweiligen Städtenamen mit dem Begriff \"Steffi\"\ngebildeten Kennzeichen werde eine erkennbare Beziehung zu ihrem,\nder Klägerin, Gastronomiebetrieb \"Wiener Steffie\" hergestellt. Es\nwerde der Eindruck vermittelt, dass es sich dabei um ihr, der\nKlägerin, Unternehmen handele. Denn die von ihr verwendete\nBezeichnung \"Wiener Steffie\" habe sich zu einem \"Markenzeichen\"\nentwickelt, das - so hat die Klägerin behauptet - im Hinblick auf\ndie klägerseits angebotenen Leistungen eine Qualitätszusage\nenthalte und unter den Besuchern und Gästen besondere\nWertschätzungen genieße. Die von den Beklagten verwendete\nidentische Bezeichnung \"Steffi\" mit dem Zusatz der jeweiligen\nStädtenamen in Verbindung mit dem in wesentlichen Elementen\ngleichen Angebot erwecke bei den Interessenten den Eindruck, als\nhandele es sich um Betriebe der Klägerin in Bonn, Bergheim und\nZülpich mit qualitativ gleichwertigem Angebot. Die aufgrund der\nIdentität der von ihr, der Klägerin, verwendeten Bezeichnung\n\"Wiener Steffie\" mit den von den Beklagten gebrauchten Kennzeichen\nhervorgerufene Gefahr von Verwechslungen habe sich auch bereits\npraktisch ausgewirkt. Es sei tatsächlich zu Verwechslungen\ngekommen: Stammgäste ihrer, der Klägerin, Kölner Gaststätte \"Wiener\nSteffie\" hätten sich nach einem Besuch in den \"Steffi-Lokalen\" der\nBeklagten über die dortigen Leistungen bei ihr beschwert.\nInteressenten hätten versucht, über ihr Lokal Tischreservierungen\nfür die Steffi-Betriebe der Beklagten vorzunehmen. Überdies habe\nein Stammgast ihrer \"Wiener Steffie\" in Köln sich danach erkundigt,\nob auch \"die anderen Läden der Kette\" wie z. B. der Betrieb in\nBergheim an einem bestimmten Feiertag geöffnet seien. Diese\nUmstände machten deutlich, dass die Beklagten durch die Verwendung\nder Bezeichnung \"Steffi\" werbewirksam von dem Ruf und der\nWertschätzung profitieren wollten, die sie - die Klägerin - für ihr\nLokal genieße. Die Beklagten, die eine entsprechende\nHerkunftsvorstellung bewusst für eigene Zwecke ausnutzten,\nschädigten dabei ihren, der Klägerin, guten Ruf, da ihr Angebot in\nkeiner Weise der Leistung entspreche, die sie ihren Gästen biete.\nDabei sei es auch unerheblich, dass die Beklagten den in die\nBezeichnungen ihrer Lokale eingestellten Begriff \"Steffi\" nur mit\n\"-i\" und nicht wie sie - die Klägerin - mit \"-ie\" schrieben. Im\nVerkehr, der die Bezeichnungen nicht unmittelbar, sondern in aller\nRegel aus der Erinnerung miteinander vergleiche, müsse aufgrund des\nhohen Ähnlichkeitsgrades und der klanglichen Teilidentität der\nBezeichnungen der Eindruck entstehen, es handele sich bei den\nsolcherart gekennzeichneten, vergleichbare Programme und\nVeranstaltungen bietenden Betrieben der Beklagten um \"Ableger\" der\nKlägerin in Bonn, Bergheim und Zülpich. Bei der Beurteilung der\nVerwechslungsgefahr sei dabei auch gerade der in den sich\ngegenüberstehenden Bezeichnungen jeweils nahezu identisch\nverwendete Begriff \"Steffie/Steffi\" maßgebend. Dieser\nKennzeichenbestandteil sei das die Bezeichnung beherrschende\nElement, was umso mehr gelte, als im Verkehr für ihre Gaststätte\nauch die Kurzbezeichnung \"Steffie\" üblich sei. Das Hinzufügen der\njeweiligen Städtenamen schließe die durch die Bestandteile\n\"Steffie/Steffi\" begründete Verwechslungsgefahr nicht aus, sondern\nfördere sogar die Vermutung über betriebliche und wirtschaftliche\nZusammenhänge. Nach alledem erweise sich ihr, der Klägerin,\nUnterlassungsbegehren nicht nur aus den §§ 14 Abs. 5 und 15 Abs. 4\nMarkenG als begründet, sondern finde seine Rechtsgrundlage auch in\nden §§ 1, 13 UWG, §§ 12, 823 BGB.\n\n7\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\n1.\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\ndie Beklagten zu verurteilen, es bei\nMeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen\nOrdnungsgeldes bis zu 300.000,-- DM, ersatzweise Ordnungshaft bis\nzu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im\nWiederholungsfall bis zu 2 Jahren, zu unterlassen, im Bereich der\nBundesrepublik Deutschland ohne ihre - der Klägerin - Zustimmung\ndie Bezeichnung \"Bonner Steffi\" im geschäftlichen Verkehr zu\nbenutzen;\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\n2.\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\nden Beklagten zu 2) darüber hinaus zu\nverurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der\nZuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 300.000,-- DM,\nersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu\n6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, zu unterlassen, im\nBereich der Bundesrepublik Deutschland ohne ihre - der Klägerin -\nZustimmung die Bezeichnungen \"Bergheimer Steffi\" und \"Zülpicher\nSteffi\" im geschäftlichen Verkehr zu benutzen.\n\n16\n\nDie Beklagten haben beantragt,\n\n17\n\n##blob##nbsp;\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nDie Beklagten haben eingewandt, dass eine Verwechslungsgefahr\naufgrund der Übereinstimmung des in den für die beiderseitigen\nGastronomiebetriebe gewählten Bezeichnungen enthaltenen\nBestandteils \"Steffi/Steffie\" schon wegen der unterschiedlichen Art\nder Gaststätten bzw. des in ihnen gebotenen Programms ausscheide.\nEs treffe nicht zu, dass die Parteien gleichermaßen im Bereich der\nErlebnisgastronomie tätig seien. Aus ihrer zur Eintragung\nangemeldeten Marke ergebe sich vielmehr, dass die Klägerin nicht im\nBereich der Erlebnisgastronomie mit Tanzveranstaltungen und\nUnterhaltungsprogrammen tätig sei, sondern dass Zeichenschutz für\nden Bereich von Weingaststätten erstrebt werde. Bei ihren, der\nBeklagten, Betrieben handele es sich hingegen ausschließlich um\nTanzveranstaltungslokale bzw. Diskotheken und Bierhallen. Die\nKlägerin wolle demgegenüber in ihrem Lokal - worauf bereits ihre\neingetragene Firma hinweise - offensichtlich die Atmosphäre eines\nWiener Heurigen Lokals vermitteln. Dementsprechend laute auch die\nBezeichnung des Geschäftslokals selbst nicht etwa \"Kölner Steffie\"\nsondern gerade \"Wiener Steffie\". Sie, die Beklagten, hätten\nindessen mit der Bezeichnung ihrer vom Angebot der klägerischen\nGaststätte abweichenden Gastronomiebetriebe jeglichen Hinweis auf\neine \"Wiener\"- oder \"Heurigen\"-Atmosphäre unterlassen. Die\nklägerseits befürchtete gedankliche Verbindung zu ihren - der\nBeklagten - Gastronomiebetrieben stelle der Verkehr angesichts\ndieser Situation nicht her. Allein den in den\nverfahrensgegenständlichen Bezeichnungen verwendeten Begriff\n\"Steffie/Steffi\" habe die Klägerin aber weder für sich schützen\nlassen, noch könne er zu ihren Gunsten geschützt werden.\n\n20\n\nDas Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 6. November 1997\nabgewiesen. Unter Bezugnahme auf das in einem von der Klägerin\ngegen einen Dritten angestrengten Unterlassungsprozess ergangene\nUrteil (Heuriger Wiener Steffie Weingaststätten GmbH ./. Wiener\nSteffi Weilerswist 14 O 244/96 LG Bonn) hat das Landgericht\nausgeführt, dass die lediglich \"lautmalerische Ähnlichkeit des\nNamensbestandteils Steffi\" die geltend gemachten\nUnterlassungsbegehren nicht rechtfertige. Denn die Bezeichnung\n\"Steffi\", so hat das Landgericht weiter zur Begründung seiner\nEntscheidung ausgeführt, sei gerade auch im rheinischen Raum für\nviele Bezeichnungen von Gaststätten und Biersorten gebräuchlich.\nIhr komme deshalb keine besondere Kennzeichnungskraft zu. Auf\nmögliche Parallelen in der Gestaltung der in den Gaststätten\njeweils gebotenen Programme und Veranstaltungen könne die Klägerin\nihr Unterlassungsbegehren ebenfalls nicht mit Erfolg stützen, da\ndas von ihr gebotene Programm keine schutzwürdige Besonderheit\naufweise.\n\n21\n\nGegen dieses ihr am 10. November 1997 zugestellte Urteil richtet\nsich die am 9. Dezember 1997 eingelegte Berufung der Klägerin, die\nsie - nach entsprechender Fristverlängerung - mittels eines am 9.\nFebruar 1998 eingegangenen Schriftsatzes fristgerecht begründet\nhat.\n\n22\n\nEs treffe nicht zu, so führt die Klägerin unter Wiederholung und\nVertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens im Übrigen aus, dass\ndie Bezeichnung \"Steffi\" gerade im rheinischen Raum für viele\nBezeichnungen von Gaststätten und Biersorten gebräuchlich sei (Bl.\n102 d. A.). Das Landgericht habe ferner verkannt, dass der mit der\nKlage geltend gemachte Unterlassungsanspruch seine Grundlage in §\n14 Abs. 5 MarkenG finde. Die von den Beklagten für Geschäftslokale\nmit \"Erlebnisgastronomie\" verwendeten, den jeweiligen Bestandteil\n\"Steffi\" aufweisenden Bezeichnungen verletzten die an der Marke\n\"Wiener Steffie Heuriger\" zu ihren - der Klägerin - Gunsten\nbestehenden Rechte. Denn zwischen den \"Waren\" des dem Klagezeichen\nzugrundeliegenden Warenverzeichnisses, nämlich \"Bewirtung\", und\ndenjenigen \"Waren\", für welche die Beklagten die Bezeichnung\n\"Steffi\" benutzten, bestehe Identität. Die angegriffene Benutzung\nerfolge dabei auch zeichenmäßig (Bl. 103 d. A.). Die Beklagten\nkönnten weiter auch nicht mit dem Einwand gehört werden, dass zu\nihren, der Klägerin, Gunsten als \"Markenzeichen\" \"Heuriger Wiener\nSteffie Weingaststätten GmbH\" geschützt sei, wohingegen\nbeklagtenseits lediglich das Wort \"Steffi\" in zudem anderer\nSchreibweise gebraucht werde (Bl. 103 d. A.). Denn in Köln habe es\nsich eingebürgert, den klägerischen Gastronomiebetrieb bzw. das\nKölner Lokal ebenfalls nur mit dem Schlagwort \"Steffie\", allenfalls\nnoch mit \"Wiener Steffie\" zu bezeichnen. Keiner ihrer Gäste benutze\nfür die in Köln bestehenden gastronomischen Räume die Bezeichnung\n\"Wiener Steffie Weingaststätte\" (Bl. 104 d. A.). Aufgrund der\nIdentität der in den Gastronomiebetrieben der Parteien jeweils\ngebotenen Leistungen (Schankwirtschaft mit Diskothekenbetrieb)\nsowie der in klanglicher, schriftbildlicher und begrifflicher\nHinsicht identischen \"Betriebsnamen\" werde danach aber die Gefahr\nvon Verwechslungen i. S. von § 14 Abs. 5 MarkenG begründet. Es\nliege ferner auch ein Verstoß gegen die Vorschriften des UWG vor.\nDenn die bereits in erster Instanz dargelegten Anrufe von Gästen\nbzw. Interessenten in ihren - der Klägerin - Geschäftsräumen\nbelegten eine sich zu ihren Gunsten herausgebildete\nVerkehrsauffassung dahin, dass mit der Bezeichnung \"Steffie/Steffi\"\nallein sie, die Klägerin, identifiziert werde und dass an anderen\nOrten im Umkreis des klägerischen Geschäftsbetriebes eröffnete, den\nBezeichnungsbestandteil \"Steffi\" aufweisende Lokale als zu ihr, der\nKlägerin, gehörend angesehen würden (Bl. 105 d. A.). Auch wenn es\nschließlich im übrigen zutreffe, dass ihre vollständige Firma\n\"Heuriger Wiener Steffie Weingaststätten GmbH\" laute, trete sie,\ndie Klägerin, im Geschäftsverkehr ebenfalls unter der\n\"Kurzbezeichnung\" \"Wiener Steffie\" auf (Bl. 148 d. A.). Dem\nWortbestandteil \"Steffie\" komme dabei auch prägende Bedeutung zu.\nDie jeweils hinzugesetzten Ortsnamen seien demgegenüber nur von\nuntergeordneter Funktion. Der Verkehr orientiere sich vielmehr\nallein an der Bezeichnung \"Steffie/Steffi\" sowie an dem\nübereinstimmenden Unterhaltungsangebot (Bl. 149 d. A.).\n\n23\n\nHinsichtlich ihres Tätigkeitsbereiches und des Wirkungsbereiches\nihrer in Köln gelegenen Gaststätte \"Wiener Steffie\" behauptet die\nKlägerin, dass sie Kunden im gesamten Regierungsbezirk Köln habe.\nDiese Kunden würden regelmäßig mit Rundschreiben mindestens einmal\nim Quartal angeschrieben und auf das Programm der Klägerin\naufmerksam gemacht. Darüber hinaus werbe sie, die Klägerin,\ngelegentlich in Kinos für sich. Auch würden an einer Vielzahl von\nStellen im Regierungsbezirk Köln in Kartenständern Visitenkarten\nbetreffend ihre, der Klägerin, Gaststätte ausliegen. Weiterhin\nverteile sie bei Großveranstaltungen in Köln Freibiergutscheine als\nWerbemaßnahme. Sie, die Klägerin, schalte zwar in der örtlichen und\nüberregionalen Tagespresse für die Bereiche Bonn, Aachen, Eifel und\nBergisches Land nur noch selten Werbeanzeigen. Dies sei jedoch auch\nnicht erforderlich, da ihr Kundenstamm derart groß sei, dass auch\nohne diese Werbung in der Tagespresse der Geschäftsbetrieb\ngewährleistet sei. Im Übrigen würden auch Stammkunden neue Kunden\nmitbringen (Bl. 200 ff. d. A.).\n\n24\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n25\n\n##blob##nbsp;\n\n26\n\nunter Abänderung des am 6. November\n1997 verkündeten Urteils des Landgerichts Bonn (14 O 238/96)\n\n27\n\n##blob##nbsp;\n\n28\n\n1.\n\n29\n\n##blob##nbsp;\n\n30\n\ndie Beklagten zu verurteilen, es bei\nMeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen\nOrdnungsgeldes bis zu 300.000,-- DM, ersatzweise Ordnungshaft bis\nzu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im\nWiederholungsfall bis zu 2 Jahren, zu unterlassen,\n\n31\n\n##blob##nbsp;\n\n32\n\nim geschäftlichen Verkehr zu Zwecken\ndes Wettbewerbs im Bereich des Regierungsbezirks Köln ohne\nZustimmung der Klägerin für Gaststätten und/oder Diskotheken\nund/oder Gastronomiebetriebe und/oder Gaststätten der\nErlebnisgastronomie die Bezeichnung \"Bonner Steffi\" zu\nbenutzen;\n\n33\n\n##blob##nbsp;\n\n34\n\n2.\n\n35\n\n##blob##nbsp;\n\n36\n\nden Beklagten zu 2) darüber hinaus zu\nverurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der\nZuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 300.000,-- DM,\nersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu\n6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, zu\nunterlassen,\n\n37\n\n##blob##nbsp;\n\n38\n\nim geschäftlichen Verkehr zu Zwecken\ndes Wettbewerbs im Bereich des Regierungsbezirks Köln ohne\nZustimmung der Klägerin für Gaststätten und/oder Diskotheken\nund/oder Gastronomiebetriebe und/oder Gaststätten der\nErlebnisgastronomie die Bezeichnungen \"Bergheimer Steffi\" und/oder\n\"Zülpicher Steffi\" zu benutzen.\n\n39\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n40\n\n##blob##nbsp;\n\n41\n\ndie Berufung zurückzuweisen,\n\n42\n\n##blob##nbsp;\n\n43\n\nhilfsweise den Beklagten eine\nUmstellungsfrist von 6 Monaten, beginnend ab Rechtskraft des\nUrteils bezüglich der Verwendung des Begriffes \"Steffi\"\nzuzubilligen sowie den Beklagte nachzulassen, die\nZwangsvollstreckung gemäß § 712 ZPO gegen Sicherheitsleistung\nabzuwenden.\n\n44\n\nAuch die Beklagten wiederholen und vertiefen ihr\nerstinstanzliches Vorbringen. Sie halten insbesondere an ihrer\nBehauptung fest, dass die von den Parteien jeweils unterhaltenen\nGastronomiebetriebe ein verschiedenes Programm- und\nVeranstaltungskonzept anböten. Während sie - die Beklagten -\nSchankwirtschaften mit Diskothekenbetrieb unterhielten, betreibe\ndie Klägerin ein Weinlokal. Aber selbst bei Unterstellen einer\nÄhnlichkeit der in den Gastronomiebetrieben jeweils gebotenen\nUnterhaltungs- und Veranstaltungsprogramme könne die Klägerin einen\nauf § 14 Abs. 5 MarkenG gestützten Unterlassungsanspruch nicht mit\nErfolg geltend machen. Denn nach den sich gegenüberstehenden\nBetriebsnamen scheide eine \"Verwechslungsgefahr\" sowohl in\n\"schriftbildlicher, als auch in klanglicher Hinsicht\" aus. Der von\nden Parteien verwendete Begriff \"Steffi(e)\" bestimme den\nGesamteindruck des für die Klägerin eingetragenen\nWort-/Bildzeichens nicht. Wenn überhaupt, könne das allenfalls für\nden Bestandteil \"Wiener Steffie\" des Klagezeichens gelten (Bl.\n136/137 d. A.). Jedenfalls aber sei - wie das Landgericht in dem\nangefochtenen Urteil zutreffend festgestellt habe - die Bezeichnung\n\"Steffi(e)\" gerade im rheinischen Raum für viele Bezeichnungen von\nGaststätten und Biersorten gebräuchlich. Soweit im Verkehr für das\nKölner Lokal der Klägerin die Bezeichnung \"Wiener Steffie\"\ngebraucht werde, werde durch die von ihnen - den Beklagten -\nwiederum für ihre Lokale ohne den jeweiligen Zusatz \"Wiener ...\"\nverwendeten Bezeichnungen keine Verwechslungsgefahr begründet. Denn\nwürde es sich bei den so benannten Gaststätten tatsächlich um mit\ndem Lokal der Klägerin zusammengehörige Betriebe handeln, liefen\ndiese sicherlich ebenfalls unter der Bezeichnung \"Wiener Steffie\"\n(Bl. 154 d. A.). Die Beklagten monieren schließlich, dass der - im\nübrigen bestrittene - Vortrag der Klägerin zu deren behauptetem\nTätigkeits- und Wirkungsbereich im gesamten Regierungsbezirk Köln\nzu unsubstantiiert sei.\n\n45\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der\nParteien wird auf ihre in den beiden Instanzen jeweils gewechselten\nSchriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.\n\n46\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n47\n\nDie in formeller Hinsicht einwandfreie und insgesamt zulässige\nBerufung der Klägerin hat in der Sache nur teilweise Erfolg.\n\n48\n\nSie führt zu der aus der Urteilsformel ersichtlichen Abänderung\ndes angefochtenen landgerichtlichen Urteils, weil der Klägerin\ngegen den Beklagten zu 2) gemäß §§ 5 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, 15\nAbs. 2 und Abs. 4 MarkenG ein - seinem Umfang nach allerdings\nräumlich zu begrenzender - Unterlassungsanspruch zusteht. Der\nBeklagte zu 2) hat - indem er die von ihm in den Orten Zülpich und\nBergheim jeweils betriebenen Etablissements mit den Bezeichnungen\n\"Zülpicher Steffi\" und \"Bergheimer Steffi\" gekennzeichnet hat -\nsowohl die in Bezug auf die Firma der Klägerin als auch ihre\nGaststättenbezeichnung bestehenden kennzeichenrechtlichen\nRechtspositionen verletzt.\n\n49\n\nGemäß § 15 Abs. 2 MarkenG ist es Dritten untersagt, die\ngeschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im\ngeschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die\ngeeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung\nhervorzurufen. Die Klägerin genießt dabei zum einen Schutz des in\nihrer Firma enthaltenen Bestandteils \"Steffie\" gemäß § 5 Abs. 2\nSatz 1 MarkenG. Nach dieser Vorschrift sind Unternehmenskennzeichen\ngeschützt, die im geschäftlichen Verkehr als Firma eines\nGeschäftsbetriebes benutzt werden. Dabei ist nicht nur die Firma in\nihrer Gesamtheit schutzfähig, sondern auch Teile einer Firma, wenn\nund soweit es sich dabei um einen unterscheidungskräftigen\nFirmenbestandteil handelt, der seiner Art nach im Vergleich zu den\nübrigen Firmenbestandteilen geeignet erscheint, sich im Verkehr als\nschlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen (vgl.\nBGH GRUR 1997, 468/469 - \"NetCom\" -; BGH GRUR 1997, 845 -\n\"Immo-Data\" -; BGH MD 1999, 625/627 - \"Altberliner\" -). Dem\nFirmenbestandteil \"Steffie\" der Klägerin kommt hiernach\nselbständiger kennzeichenrechtlicher Schutz zu. Denn es handelt\nsich bei ihm um ein für sich allein aussprechbares Wort, dem\njedenfalls zur Kennzeichnung eines sich mit dem Betrieb von\nGaststätten befassenden Unternehmens namensmäßige\nUnterscheidungskraft zukommt. Dem steht es nicht entgegen, dass es\nsich bei \"Steffie\" um einen weiblichen Vornamen handelt und häufig\nvorkommenden Vornamen regelmäßig die Unterscheidungskraft fehlt\n(vgl. GK-Teplitzky, § 16 UWG a. F., Rdnr. 202). Denn da \"Steffie\"\ngegenüber den weiteren, in der Firma \"Heuriger Wiener Steffie\nWeingaststätten GmbH\" der Klägerin verwendeten, lediglich\nbeschreibenden Bestandteilen die einzige rein phantasievoll\nverwendete Angabe darstellt - Gaststätten werden auch heute noch\nvorwiegend mit sächlichen Attributen gekennzeichnet und nicht mit\nweiblichen Vornamen - kommt gerade dem Firmenteil \"Steffie\" die\nEignung zu, sich im Verkehr, der erfahrungsgemäß bei aus mehreren\nWorten gebildeten \"langen\" Firmen zu Abkürzungen neigt, als\nschlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen der Klägerin, mithin\nals Mittel zu dessen namensmäßiger Kennzeichnung durchzusetzen. Es\nkommt insoweit auch nicht darauf an, ob die Klägerin den\nBestandteil \"Steffie\" ihrer Firma tatsächlich als Firmenschlagwort\nin Alleinstellung verwendet hat (vgl. BGH a.a.O.).\n\n50\n\nDenselben Schutz kann die Klägerin nach § 5 Abs. 2 Satz 1\nMarkenG zum anderen aber auch für den in ihrer Gaststätten- bzw.\nEtablissementsbezeichnung enthaltenen Bestandteil \"Steffie\" in\nAnspruch nehmen. Dass die Klägerin sich der Bezeichnung \"Wiener\nSteffie\" zur Kennzeichnung ihres Gastronomiebetriebs in Köln\nüberhaupt bedient, ist dem Senat bekannt und wird im Übrigen\nbestätigt durch die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 9. April\n1997 vorgelegten Werbematerialien. Auch insoweit kommt aber\nwiederum dem Bezeichnungsbestandteil \"Steffie\" prägende\nnamensmäßige Kennzeichnungskraft zu. Denn auch wenn dem Begriff\n\"Wiener\" zur Kennzeichnung einer in Köln gelegenen Gaststätte kein\nrein beschreibender Sinngehalt zukommt, ergibt sich eine solche\nbeschreibende Funktion jedenfalls in Bezug auf die Art des in der\nso bezeichneten Gaststätte gebotenen gastronomischen Angebots, dass\nseiner Aufmachung nach die Atmosphäre eines \"Wiener\nHeurigen-Lokals\" oder der \"Wiener Gemütlichkeit\" suggeriert.\n\n51\n\nDie vorbezeichneten, in Bezug auf den Firmen- und\nGaststättenbezeichnungsbestandteil \"Steffie\" bestehenden\nSchutzrechte der Klägerin (vgl. § 15 Abs. 1 MarkenG), verletzt der\nBeklagte zu 2), indem er ein mit diesem ähnliches Zeichen im\ngeschäftlichen Verkehr unbefugt verwendet, das geeignet ist,\nVerwechslungsgefahr hervorzurufen. Der Beklagte zu 2) benutzt für\ndie Benennung seiner Gaststätten in Bergheim und Zülpich die\nBezeichnungen \"Bergheimer Steffi\" und \"Zülpicher Steffi\". Dabei\nhandelt es sich um einen Gebrauch im geschäftlichen Verkehr, denn\nder Beklagte benutzt die Bezeichnungen als Unternehmenskennzeichen\nim Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG, namentlich als besondere\nGeschäftsbezeichnung. Insoweit liegt auch eine Annäherung an die\nUnternehmenskennzeichen der Klägerin vor, welche die Gefahr von\nVerwechslungen im Sinne des Unterlassungstatbestandes des § 15 Abs.\n2 MarkenG begründet. Die hierfür mitbestimmende Ähnlichkeit der in\nRede stehenden Kennzeichen der Parteien beurteilt sich nach dem\nSinngehalt, dem Klang oder dem Erscheinungsbild der einander\ngegenüberstehenden Zeichen, wobei für die Annahme der\nVerwechslungsgefahr Ähnlichkeit in einer dieser Beziehungen genügt\n(vgl. BGH NJW 1992, 695/696 - \"dipa/dip\" -; GK-Teplitzky, § 16 UWG\na. F., Rdnr. 327). Der Grad der Annäherung bestimmt sich nach dem\nGesamteindruck, welchen der Verkehr aufgrund seines undeutlichen\nErinnerungseindrucks gewinnt (vgl. BGH GRUR 1995, 825/827 -\n\"Torres\" -). Dabei treten im Gesamteindruck regelmäßig die\nübereinstimmenden Merkmale mehr hervor als die Unterschiede (vgl.\nBGH a.a.O. - \"dipa/dip\" -). Die im Streitfall zu beurteilenden\nBezeichnungen \"Bergheimer Steffi\" und \"Zülpicher Steffi\" für die\nGaststätten des Beklagten zu 2) unterscheiden sich von den\nUnternehmenskennzeichen der Klägerin, welche beide jeweils durch\nden Bestandteil \"Steffie\" geprägt werden, nur durch den\nvorangestellten Ortsnamen und das fehlende \"e\" am Ende.\nEntscheidend ist aber, dass auch die Bezeichnungen der Gaststätten\ndes Beklagten zu 2) jeweils durch den Bestandteil \"Steffi\" geprägt\nwerden. Denn die vorangestellten Ortsnamen haben hier ebenfalls nur\nbeschreibenden Charakter, da sie sich zwanglos aus dem jeweiligen\nStandort der Gaststätte ergeben. Ist aber einem Bestandteil eines\nZeichens eine besondere, das Gesamtzeichen prägende\nKennzeichnungskraft beizumessen, kommt diesem bei der Beurteilung\nder Zeichenähnlichkeit nach dem Gesamteindruck eine erhebliche\nBedeutung zu (vgl. BGH GRUR 1996, 774/775 - \"falke-run/LE RUN\" -).\nIn Ansehung dessen fällt daher die vorangestellte Ortsbezeichnung\nbei den Unternehmenskennzeichen des Beklagten zu 2) nicht\nentscheidend ins Gewicht, so dass in klanglicher Hinsicht von einer\nganz erheblichen Ähnlichkeit der beiderseitigen\nUnternehmenskennzeichen auszugehen ist, zumal bei der Aussprache\ndas fehlende \"e\" in den Unternehmenskennzeichen des Beklagten zu 2)\nnicht zum Ausdruck kommt.\n\n52\n\nGleichwohl darf hinsichtlich der Beurteilung der\nVerwechslungsgefahr nicht nur auf die Ähnlichkeit der Kennzeichen\nabgestellt werden. Vielmehr besteht zwischen der\nZeichenähnlichkeit, der Unterscheidungskraft des geschützten\nUnternehmenskennzeichens sowie der Branchennähe der Unternehmen der\nParteien eine Wechselwirkung (vgl. BGH NJW-RR 1993, 553/554 -\n\"apetito/apitta\" -). Verwechslungsgefahr ist demnach erst dann zu\nbejahen, wenn die Gefahr besteht, dass ein nicht unerheblicher Teil\nder angesprochenen Verkehrskreise aus der Ähnlichkeit der\nverwandten Unternehmenskennzeichen auf die Identität der so\ngekennzeichneten Unternehmen schließt (Verwechslungsgefahr im\nengeren Sinne) bzw. annimmt, zwischen den Unternehmen bestünden\nbesondere Beziehungen geschäftlicher, wirtschaftlicher oder\norganisatorischer Art (Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne; vgl.\nIngerl/Rohnke, Markengesetz, § 14 MarkenG, Rdnr. 150). Auch nach\ndiesen Maßstäben ist indessen die Verwechslungsgefahr im Streitfall\nohne weiteres zu bejahen. Zu berücksichtigen ist, dass dem\nUnternehmenskennzeichen (Wiener) \"Steffie\" als Bezeichnung für den\nGastronomiebetrieb der Klägerin zumindest durchschnittliche\nUnterscheidungskraft zukommt, da nicht die Bezeichnung \"Steffie\" an\nsich, sondern die konkrete Art der Verwendung, namentlich die\nungebräuchliche Bezeichnung eines Gastronomiebetriebs mit dem\nweiblichen Vornamen \"Steffie\" die Unterscheidungskraft ausmacht. Im\nÜbrigen besteht zwischen den Unternehmen der Parteien auch eine\nerhebliche Branchennähe, da die Parteien zumindest nahezu dieselbe\nTätigkeit ausüben: Die Klägerin betreibt eine Gaststätte, in der\nsie ihren Gästen Tanz und ein besonderes Unterhaltsprogramm\nanbietet. Dass es sich dabei - wie die Beklagten behaupten - um ein\n\"Weinlokal\" handelte, trifft nach den klägerseits vorgelegten\nWerbeunterlagen nicht zu. Der Gastronomiebetrieb der Klägerin\npräsentiert sich dem Verkehr danach dergestalt, dass dort\ndiskoähnliches Tanzvergnügen verbunden mit einem außergewöhnlichen\nVeranstaltungsprogramm stattfindet. Auch bei den Gaststätten des\nBeklagten zu 2) handelt es sich nach seinem Vortrag um\nSchankwirtschaften mit Diskothekenbetrieb.\n\n53\n\nNach alledem ist die Benutzung der Kennzeichen \"Bergheimer\nSteffi\" bzw. \"Zülpicher Steffi\" durch den Beklagten zu 2) geeignet,\nzumindest eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne hervorzurufen,\ndenn ein nicht unerheblicher Teil der Verkehrskreise wird in\nAnsehung der Ähnlichkeit der Unternehmenskennzeichen, der\nUnterscheidungskraft des Kennzeichens der Klägerin sowie der\nerheblichen Branchennähe der Unternehmen der Parteien annehmen,\ndass zwischen ihnen besondere Beziehungen geschäftlicher,\nwirtschaftlicher oder organisatorischer Art bestehen.\n\n54\n\nDie Benutzung der Unternehmenskennzeichen \"Bergheimer Steffi\"\nbzw. \"Zülpicher Steffi\" durch den Beklagten zu 2) erfolgt auch\nunbefugt. Wann der Gebrauch eines verwechslungsfähigen Zeichens\n\"unbefugt\" ist, beurteilt sich in erster Linie nach dem\nPrioritätsprinzip gemäß § 6 Abs. 1, 3 MarkenG (vgl. Fezer,\nMarkenrecht, § 6 MarkenG Rdnr. 12; § 15 MarkenG Rdnr. 82 ff.). Bei\ndem Kennzeichen der Klägerin handelt es sich um das\nprioritätsältere. Denn die Klägerin führt ihre Kölner Gaststätte\nunter dem Kennzeichen (Wiener) \"Steffie\" seit Ende 1989, wohingegen\nder Beklagte zu 2) seine Gaststätte in Zülpich seit September 1995\nund in Bergheim seit Mai 1996 unter den Bezeichnungen (Bergheimer)\n\"Steffi\" bzw. (Zülpicher) \"Steffi\" betreibt, wobei diese Benutzung\nder erwähnten Kennzeichen durch den Beklagten zu 2) zweifelsohne\nauch ohne Zustimmung der Klägerin erfolgt.\n\n55\n\nSind nach alledem die vom Tatbestand des § 15 Abs. 2 MarkenG\ngeforderten Merkmale erfüllt, kann die Klägerin gleichwohl nur\nUnterlassung gemäß § 15 Abs. 4 MarkenG im tenorierten Umfang\nverlangen. Denn nur insoweit ist die Verletzungshandlung durch den\nBeklagten im territorialen Schutzbereich der geschäftlichen\nBezeichnung der Klägerin begangen. Ansprüche nach § 15 MarkenG\nkommen nur in Betracht, wenn eine Verletzungshandlung im\nterritorialen Schutzbereich der geschäftlichen Bezeichnungen\nbegangen worden ist oder droht (vgl. Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 15\nMarkenG Rdnr. 19). Der Schutzbereich der geschäftlichen Bezeichnung\neines Unternehmens, das sich mit dem Betrieb von Gaststätten\nbefasst, ist ebenso wie der Schutzbereich der für die Kennzeichnung\nder Gaststätte selbst verwendeten besonderen Geschäftsbezeichnung\ngrundsätzlich räumlich auf den Wirkungsbereich des Unternehmens und\nder Gaststätte begrenzt, und zwar in der Regel auf den örtlichen\nBezirk (sog. \"Platzgeschäfte\"). Denn da sich der Tätigkeitsbereich\ndes Unternehmens in aller Regel auf eben diesen Wirtschaftsraum\nbzw. wirtschaftlichen Einzugsbereich beschränkt, ist folglich auch\ndie Kennzeichnungskraft der Firma ebenso wie diejenige der\nBezeichnung einer Gaststätte dementsprechend örtlich gebunden (vgl.\nBGHZ 24, 238/243 - \"tabu I\" -; BGH GRUR 1970, 479/480 - \"Treppchen\"\n-; BGH GRUR 1976, 165/166 - \"Parkhotel\" -; GK-Teplitzky, § 16 UWG\na. F. Rdnr. 456 ff.). Im Streitfall beschränkt sich der\nWirkungsbereich der Gaststätte der Klägerin und damit auch die\nKennzeichnungskraft ihres Unternehmenskennzeichens hingegen nicht\nauf das Stadtgebiet von Köln. Der Senat kann aus eigener\nSachkenntnis beurteilen, dass die Gaststätte der Klägerin gerade in\nden an Köln angrenzenden ländlichen Gegenden wie Bergheim und\nZülpich aufgrund ihres außergewöhnlichen, dem Gastronomiebetrieb\nder Klägerin den Rang einer \"Besonderheit\" verleihenden\nVeranstaltunsprogramms einen großen Bekanntheitsgrad genießt. Dies\nbegründet eine besondere, über die Grenzen Köln's hinausreichende\nAttraktionskraft des Gastronomiebetriebs der Klägerin, welche auch\nInteressenten aus Bergheim und Zülpich anzieht. Gerade auch\nangesichts der erhöhten Mobilität und im Hinblick auf den Umstand,\ndass sich ein vergleichbares Unterhaltungsangebot in den vorwiegend\nländlich geprägten Gebieten Zülpich und Bergheim nicht findet,\nwendet sich ein nicht unbeachtlicher Teil der dort ansässigen\nKreise dem Unterhaltungsangebot Köln's und dort auch dem der\nKlägerin zu.\n\n56\n\nKann die Klägerin somit im vorstehenden Umfang vom Beklagten zu\n2) nach Maßgabe von § 15 Abs. 4 MarkenG Unterlassung der Verwendung\nder Bezeichnungen \"Zülpicher Steffi\" und \"Bergheimer Steffi\"\nverlangen, gilt im Ergebnis gleiches hinsichtlich der nach der\nÜberleitungsbestimmung des § 153 Abs. 1 MarkenG noch\nheranzuziehenden Vorschrift des § 16 UWG a. F., da diese gegenüber\nder mit Wirkung ab 01.01.1995 installierten Bestimmung des § 15\nMarkenG keine in der Sache abweichenden Voraussetzungen des\nSchutzes einer geschäftlichen Bezeichnung formulierte.\n\n57\n\nSoweit der Beklagte zu 2) hilfsweise beantragt, ihm eine\nUmstellungsfrist von 6 Monaten, beginnend ab Rechtskraft des\nUrteils bezüglich der Verwendung des Begriffes \"Steffi\"\nzuzubilligen, kann diesem Begehren nicht entsprochen werden. Nur in\nAusnahmefällen wird dem Verletzer eines Kennzeichenrechtes eine\nUmstellungsfrist zugebilligt, namentlich dann, wenn dem Verletzer\nfür den Fall einer sofortigen Umstellung unverhältnismäßige\nNachteile erwachsen und die befristete Weiterbenutzung der\nuntersagten Bezeichnung für den Verletzten keine unzumutbaren\nBeeinträchtigungen mit sich bringt (vgl. nur BGH GRUR 1969, 690,\n693 -\"Faber\"). Der Beklagte zu 2) hat indessen nichts dafür\nvorgetragen und es ist auch im übrigen nichts dafür ersichtlich,\ndaß diesem durch eine sofortige Umstellung unverhältnismäßige\nNachteile erwachsen. Der Beklagte zu 2) muß sich vielmehr\nentgegenhalten lassen, daß er schon durch die Dauer des\nerstinstanzlichen Verfahrens eine ausreichende faktische\nUmstellungsfrist erlangt hat, über die hinaus weder Treu und\nGlauben noch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine Fortsetzung\nder Rechtsverletzung rechtfertigen können (vgl. Ingerl/Rohnke,\naaO., vor §§ 14-19 MarkenG, Rdnr. 110).\n\n58\n\nIm übrigen ist die Berufung jedoch unbegründet.\n\n59\n\nDie Klägerin vermag nicht in vollem Umfang mit ihrem gegenüber\ndem Beklagten zu 2) geltend gemachten Unterlassungsbegehren\ndurchzudringen. Denn für den Unterlassungsanspruch nach § 15 Abs. 4\nMarkenG besteht eine Wiederholungsgefahr nur hinsichtlich der\nVerwendung der aus der Urteilsformel ersichtlichen Bezeichnungen.\nEine Erstbegehungsgefahr, die aber zu bejahen sein müsste, um den\nUnterlassungsanspruch darüber hinaus auf das gesamte Gebiet des\nRegierungsbezirkes Köln zu erstrecken, liegt nicht vor. Denn es ist\nnicht ersichtlich, dass der Beklagte zu 2) in anderen Gemeinden als\nBergheim bzw. Zülpich des Regierungsbezirkes Köln eine Gaststätte\noder eine vergleichbare Einrichtung mit der Bezeichnung \"Bergheimer\nSteffi\" bzw. \"Zülpicher Steffi\" in der Zukunft betreiben wird.\nDagegen spricht entscheidend der konkrete Sinn und Zweck des\nvorangestellten Ortsnamens.\n\n60\n\nDarüber hinaus besteht auch unter demselben Gesichtspunkt kein\n(weitergehender) Unterlassungsanspruch gemäß den §§ 4 Nr. 1, 14\nAbs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG aus der zugunsten der Klägerin\neingetragenen Wort-/Bildmarke \"Wiener Steffie Heuriger\".\n\n61\n\nSchließlich ist auch für den Rückgriff auf einen ergänzenden\naußerkennzeichenrechtlichen Markenschutz bzw. Schutz geschäftlicher\nBezeichnungen gemäß §§ 1 UWG, 12, 823 BGB aufgrund der umfassenden\nSpezialregelungen der §§ 14, 15 MarkenG nur noch in Ausnahmefällen\nRaum (vgl. Ingerl/Rohnke, a.a.O., §§ 2 MarkenG Rdnr. 4, 14 MarkenG\nRdnr. 521 ff., 15 MarkenG Rdnr. 71). Für die Annahme eines\nderartigen Ausnahmefalles ergibt sich vorliegend jedoch nichts.\n\n62\n\nSoweit es den Unterlassungsantrag zu 1) angeht, der sich gegen\ndie Verwendung der Bezeichnung \"Bonner Steffi\" durch die Beklagte\nzu 1) und durch den Beklagten zu 2) richtet, scheitert die Klägerin\nindessen mit ihrer Berufung. Ein Unterlassungsanspruch aus §§ 5\nAbs. 1, Abs. 2 Satz 1, 15 Abs. 2, Abs. 4 MarkenG besteht insoweit\nnicht. Ein solcher Anspruch ist gemäß § 153 Abs. 1 MarkenG i.V.m.\nden §§ 16 Abs. 1 UWG a. F., 12 BGB ausgeschlossen, da der Klägerin\nschon nach den erwähnten, bis zum 1. Januar 1995 maßgeblichen\nVorschriften kein Unterlassungsanspruch gegen die Benutzung des\nUnternehmenskennzeichens \"Bonner Steffi\" durch die Beklagten\nzugestanden hätte. Zwar liegt auf Seiten der Beklagten eine\nVerletzungshandlung im Sinne von § 16 UWG a. F. vor. Insoweit\ngelten dieselben Voraussetzungen wie bei § 15 Abs. 2 MarkenG, denn\ndie Gesetzesmaterialien lassen keinen Zweifel daran, dass der\nSchutz geschäftlicher Bezeichnungen vor Verwechslungen durch das\nMarkengesetz nicht reformiert, sondern unverändert die bisherige\nRechtslage übernommen werden sollte (vgl. Ingerl/Rohnke, a.a.O., §\n15 MarkenG Rdnr. 32; amtliche Begründungen zum\nMarkenrechtsreformgesetz in: von Mühlendahl, Deutsches Markenrecht,\nS. 137 und 156). Gleichwohl ist die Verletzungshandlung durch die\nBeklagten nicht mehr im territorialen Schutzbereich der\ngeschäftlichen Bezeichnung der Klägerin begangen worden. Ansprüche\nnach § 16 Abs. 1 UWG a. F. kamen nur in Betracht, wenn eine\nVerletzungshandlung im territorialen Schutzbereich der\ngeschäftlichen Bezeichnung begangen worden war oder zumindest\ndrohte (vgl. GK-Teplitzky, § 16 UWG a. F. Rdnrn. 453 ff.). Der\nWirkungsbereich der Gaststätte der Klägerin und damit auch die\nKennzeichnungskraft ihres Unternehmenskennzeichens erstreckt sich\nhingegen nicht auch auf Bonn. Denn im Gegensatz zu den an Köln\ngrenzenden ländlichen Gebieten der Gemeinden Bergheim und Zülpich\nbietet Bonn eigene kulturelle Anziehungspunkte und ein eigenes\nkulturelles Flair, so dass die auf die erwähnten Gemeinden\nausstrahlende Attraktionskraft des Kölner Unterhaltungsangebotes in\nBezug auf Bonn, das insoweit eigene Angebote entgegensetzen kann,\ngebrochen ist. Hinzu kommt, dass einer Ausstrahlungswirkung gerade\nder Gaststätte und des Unternehmenskennzeichens der Klägerin nach\nBonn entgegensteht, dass in Bonn das in dessen südlicher Nähe\ngebraute, dort vertriebene und bekannte \"Steffi\"-Bier vorzufinden\nist, was einer gedanklichen Verbindung des Begriffs \"Steffi\" gerade\nmit dem Unternehmen der Klägerin und/oder ihrer Gaststätte\nentgegenwirkt. Die Klägerin hat demgegenüber keine Anhaltspunkte\ndargelegt, die eine gegenteilige Beurteilung rechtfertigen.\nInsbesondere hat sie auf den Auflagen- und Hinweisbeschluß des\nSenats vom 16. September 1998 nicht substantiiert dahingehend\nvorgetragen, inwiefern sich der Wirkungsbereich ihrer Gaststätte\nauf den gesamten Regierungsbezirk Köln - und damit auch Bonn -\nausdehnen soll. So hat sie lediglich eine Adressenliste von\nPersonen in Bonn und anderen Orten des Regierungsbezirks Köln\nvorgelegt, ohne dass ersichtlich wäre, dass es sich dabei um ihre\nKunden handelt. Soweit die Klägerin weiter behauptet, dass diese\nKunden regelmäßig mit Rundschreiben mindestens einmal im Quartal\nangeschrieben und auf das Programm ihrer Gaststätte aufmerksam\ngemacht würden, hat sie entsprechende Rundschreiben nicht\nvorgelegt. Wenn die Klägerin ferner behauptet, dass sie\ngelegentlich im Kino für sich werbe, hat sie keine Angaben darüber\ngemacht, wie oft, wann und/oder wo genau dies geschehen sei.\nGleiches gilt für die Behauptung, dass an einer Vielzahl von\nStellen im Regierungsbezirk Köln in Kartenständern Visitenkarten\nder Klägerin ausliegen würden und dass sie bei Großveranstaltungen\nin Köln Freibiergutscheine als Werbemaßnahme verteile. Im Übrigen\nräumt die Klägerin selbst ein, dass sie in der örtlichen und der\nüberregionalen Tagespresse für die Bereiche Bonn, Aachen, Eifel,\nBergisches Land nur noch selten Werbeanzeigen schalte.\n\n63\n\nAus dem gleichen Grund, an dem ein aus § 16 UWG a. F.\nherzuleitender Kennzeichenschutz scheitert, stand der Klägerin im\nÜbrigen auch kein Unterlassungsanspruch gemäß § 12 BGB unter dem\nGesichtspunkt des Firmenschutzes zu.\n\n64\n\nEin Unterlassungsanspruch lässt sich desweiteren aber auch nicht\nauf die §§ 4 Nr. 1, 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG gründen.\n\n65\n\nEin Unterlassungsanspruch nach diesen Vorschriften ist gemäß §\n153 Abs. 1 MarkenG i.V.m. §§ 24, 31 WZG a. F. ausgeschlossen. Der\nKlägerin stand schon vor dem 1. Januar 1995 kein\nUnterlassungsanspruch gemäß §§ 24, 31 WZG zu. Das eingetragene\nWort-/Bildzeichen der Klägerin \"Wiener Steffie Heuriger\" ist nicht\ngeeignet, Verwechslungsgefahr mit dem Kennzeichen \"Bonner Steffi\"\nder Beklagten hervorzurufen. Insoweit mangelt es nämlich an der\nhinreichenden Ähnlichkeit der Zeichen. Zwar ist für den\nWortbestandteil \"Wiener Steffie Heuriger\" nach den obigen\nAusführungen wiederum davon auszugehen, dass das Wort \"Steffie\"\ndiesen prägt. Auch ist bei Wort-/Bildzeichen für den maßgeblichen\nGesamteindruck meist der Wortbestandteil maßgebend, da er für den\nVerkehr als Kennwort regelmäßig die einfachste Bezeichnungsform\ndarstellt (vgl. BGH GRUR 1996, 267/269 - \"AQUA\" -). Diese\nErfahrungsregel schließt es jedoch nicht aus, einem Bildbestandteil\neine (mit-)prägende Bedeutung zuzubilligen, wenn dieser neben dem\nWortbestandteil eine eigenständige herkunftshinweisende Bedeutung\nfür den Verkehr entfaltet (vgl. BGH a.a.O.). Eine solche\nherkunftshinweisende Bedeutung kommt dem Bildbestandteil des\neingetragenen Zeichens der Klägerin vorliegend aber zu. Es handelt\nsich dabei um eine Frau, wobei lediglich ihr Kopf und ein Teil\nihres Oberkörpers abgebildet ist, mit Hutbedeckung und\nTrachtenoberteil. Sowohl der Hut als auch das Trachtenoberteil\ndeuten auf ihre Wiener Herkunft hin, so dass es sich bei der Frau\nnach herkömmlichem Verständnis zwanglos um die Verkörperung der\n\"Wiener Steffie\" handeln soll. Dass der Verkehr diesem Bildzeichen\nherkunftshinweisende Bedeutung beimisst, erhellt sich schon allein\ndaraus, dass die Klägerin auf ihren Werbematerialien regelmäßig\nnicht ausschließlich den Wortbestandteil \"Wiener Steffie\"\nverwendet, sondern auch den Bildbestandteil einblendet, wobei\nbisweilen der Bildbestandteil sogar hervortritt. Ist dem aber so,\ndann besteht keine hinreichende Ähnlichkeit mit dem durch die\nBeklagten verwendeten Zeichen \"Bonner Steffi\", dass ein der Marke\nder Klägerin entsprechendes Bildelement nicht aufweist und das aus\ndiesem Grunde nicht geeignet ist, eine Verwechslungsgefahr mit\neingetragenen Wort-/Bildzeichen der Klägerin herbeizuführen.\n\n66\n\nSchließlich besteht auch kein Unterlassungsanspruch unter dem\nGesichtspunkt eines ergänzenden außerkennzeichenrechtlichen\nMarkenschutzes bzw. Schutzes der geschäftlichen Bezeichnung gemäß\n§§ 1 UWG, 12, 823 BGB i.V.m. § 2 MarkenG, dessen Voraussetzungen\nweder dem Vortrag der Klägerin noch dem Sachverhalt im Übrigen\nentnommen werden können.\n\n67\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1,\n269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.\n\n68\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht\nauf den §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. Dem\nVollstreckungsschutzantrag des Beklagten zu 2) gemäß § 712 Abs. 1\nSatz 1 ZPO konnte nicht entsprochen werden, weil dieser ein\nSchutzbedürfnis nicht dargetan hat.\n\n69\n\nDer Wert der jeweiligen Beschwer ist gemäß § 546 Abs. 2 Satz 1\nZPO festgesetzt worden und orientiert sich am Wert des jeweiligen\nUnterliegens der Parteien im vorliegenden Rechtsstreit.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306974","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-08-13/6-u-28-98","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":15},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":9},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":6},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":3},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 712","ref_norm":"712","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306974","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306974","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-08-13/6-u-28-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306974","retrieved":"2026-07-09 03:35:18.156508+00:00"}}