{"status":"available","doknr":"OLD306975","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0813.25UF160.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-08-13","aktenzeichen":"25 UF 160/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie gemäß §§ 19, 20 FGG zulässige einfache Beschwerde gegen den\noben bezeichneten Beschluß des Familiengerichts ist unbegründet. Zu\nRecht hat das Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluß im Wege der\neinstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die\nVerfahrensbeteiligte zu 1) vorläufig dem Jugendamt der Stadt K. als\nPfleger übertragen.\n\n3\n\nDas Familiengericht konnte die vorläufige Anordnung treffen.\nNach allgemeiner Meinung in Rechtsprechung und Literatur sind\nvorläufige Anordnungen in Vormundschafts- und selbständigen\nFamiliensachen unter der Voraussetzung zulässig, dass ein\ndringendes Bedürfnis für ein unverzügliches Einschreiten besteht,\nwelches ein Abwarten bis zur endgültigen Entscheidung nicht\ngestattet, weil diese zu spät kommen, die Interessen nicht mehr\ngenügend wahren würde und eine Entscheidung im Sinne der zunächst\nvorläufigen Maßregel wahrscheinlich ist. Dabei genügt es im\neinstweiligen Anordnungsverfahren, daß die der Anordnung\nzugrundeliegenden Tatsachen glaubhaft gemacht werden (vgl.\nKeidel-Kahl, FGG, 14. Aufl. 1999, § 19 Rn. 30).\n\n4\n\nVorliegend geht das Amtsgericht zutreffend davon aus, daß\nausreichend glaubhaft gemacht worden ist, daß derzeit eine\ndringende Gefahr für das Kindeswohl infolge von körperlichen und\nseelischen Mißhandlungen besteht, die die getroffene Maßnahme, das\nAufenthaltsbestimmungsrecht von der Verfahrensbeteiligten zu 1) auf\nden Verfahrensbeteiligten zu 3) zu übertragen, rechtfertigt.\n\n5\n\nDie Verfahrensbeteiligte zu 1) erhebt den Vorwurf, von der\nMutter geschlagen zu werden. Auch soll sie von dieser im Keller\neingesperrt werden. Schließlich soll ihr auch gelegentlich der Mund\nzugepflastert werden, um ein Schreien zu verhindern.\n\n6\n\nDie Antragstellerin zu 2) bestreitet zwar diese Vorwürfe. Sie\nkonnte sie aber letztendlich nicht entkräften. Vielmehr erscheinen\ndie Aussagen des Kindes bei seiner mündlichen Anhörung durchaus\nglaubhaft, wonach die geschilderten Mißhandlungen erfolgen. Der\nSenat verkennt nicht, daß es bei Aussagen von Kindern einer\nbesonders sorgfältigen Prüfung auf deren objektiven Wahrheitsgehalt\nbedarf. Manches mag sich in der Vorstellungswelt der Kinder in\neiner anderen Wertigkeit abspielen, als dies tatsächlich der Fall\nist.\n\n7\n\nVorliegend sind aber die Vorwürfe des Kindes so gravierend, daß\nweniger einschneidende Maßnahmen nicht möglich erscheinen. Gerade\nder Umstand, daß die Verfahrensbeteiligte zu 1) glaubhaft bekundet\nhat, daß sie sich in dem Kinderheim, in dem sie nunmehr\nuntergebracht ist, wohl fühlt, zeigt, daß ihr Wille, nach Hause zur\nMutter zurückzukehren, nicht sehr stark ist. Insbesondere will sie\nnur nach Hause zurückkehren, wenn sie nicht mehr geschlagen wird.\nDer fehlende ernsthafte Wille des Kindes zur Rückkehr ist ein\nstarkes Indiz für die Stichhaltigkeit der Vorwürfe.\n\n8\n\nBei verständiger Würdigung dieser Aussage muß nach dem\nderzeitigen Stand der Ermittlungen zur Überzeugung des Senates\ndavon ausgegangen werden, daß sich die Vorwürfe des Kindes im Kern\nbestätigen werden. Damit ist aber eine erhebliche Gefahr für die\nkörperliche und seelische Entwicklung der Verfahrensbeteiligten zu\n1) gegeben, der nicht anders als durch die vorläufige Entziehung\ndes Aufenthaltsbestimmungsrechtes begegnet werden kann.\n\n9\n\nZutreffend weist das Amtsgericht darauf hin das konkrete\nKontrollmöglichkeiten der Kindesmutter (Verfahrensbeteiligte zu 2))\nfehlen. Demgegenüber erscheint ein nur vorläufiger Entzug des\nAufenthaltsbestimmungrechtes für die Kindesmutter zumutbar. Sie\nsollte alles daran setzen, daß das vorliegende Verfahren -\ninsbesondere die Einholung des Sachverständigengutachtens - zügig\ndurchgeführt werden kann, so daß zügig abschließend über den\nWahrheitsgehalt der Vorwürfe der Verfahrensbeteiligten zu 1)\nentschieden werden kann.\n\n10\n\nSollten sich aber die Vorwürfe des Kindes als zutreffend\nerweisen, wäre die getroffene Maßnahme im Rahmen des § 1666 BGB\nauch in der Hauptsache gerechtfertigt. Der Vorwurf der körperlichen\nMißhandlung und Freiheitsentziehung ist so gravierend, daß die\nVerfahrensbeteiligte zu 1) jedenfalls zunächst nicht bei der\nVerfahrensbeteiligten zu 2) bleiben könnte. Dies gilt umsomehr, als\nsich die Verfahrensbeteiligte zu 2) bezüglich ihrer\nErziehungsmaßnahmen - vorausgesetzt, der glaubhafte Verdacht\nbestätigt sich - uneinsichtig gezeigt hat. Es müßte zunächst auf\ndie Verfahrensbeteiligte zu 2) dahin eingewirkt werden, daß sie\nihre Erziehungsmethoden ändert. Für sie wird möglicherweise eine\npsychotherapeutische Betreuung notwendig sein. Zeigt sie sich\nhierbei kooperativ und einsichtig in ihr Fehlverhalten, wird man\nnach einer gewissen Zeit ihr möglicherweise - soweit eine\nGefährdung der Verfahrensbeteiligten zu 1) ausgeschlossen ist - das\nAufenthaltsbestimmungsrecht wieder überlassen können. Dies muß aber\nalles im isolierten Sorgerechtsverfahren geprüft werden. Derzeit\nläßt die glaubhaft gemachte Gefährdung des Kindeswohles keine\nweniger einschneidende Maßnahme, als die vom Amtsgericht zu.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.\n\n12\n\nBeschwerdewert: 2.500,00 DM wegen der lediglich vorläufigen\nRegelung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306975","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-08-13/25-uf-160-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1666","ref_norm":"1666","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306975","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306975","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-08-13/25-uf-160-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306975","retrieved":"2026-07-09 03:35:18.264782+00:00"}}