{"status":"available","doknr":"OLD306998","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0811.17U108.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-08-11","aktenzeichen":"17 U 108/98","doktyp":"Teilurteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDurch Mietvertrag vom 06.01.1995 mietete die Beklagte zu 1)\neinen Teil eines in L. gelegenen Ladenlokals. Unabhängig von der im\nMietvertrag anders lautenden Bezeichnung der Vermieterin sind sich\ndie Parteien darüber einig, dass die Klägerin Vermieterin dieses\nVertragsverhältnisses ist, in welches die Beklagte zu 2) mit\nWirkung vom 01.01.1998 unstreitig eingetreten ist. Die Vermietung\ndes Ladenlokalanteils erfolgte zum \"Betrieb einer\nFeinkost-Metzgerei inklusive Käsesortiment sowie heisser Theke mit\nnicht alkoholischem Getränkeausschank\". Hinsichtlich des\nMietvertrages und der umfangreichen ergänzenden Regelungen wird auf\ndie in den Akten befindlichen Unterlagen (Bl. 11 ff. GA) Bezug\ngenommen.\n\n3\n\nDas streitgegenständliche Ladenlokal liegt in einem größeren\nEinkaufszentrums, bei dem sich die einzelnen Geschäfte innerhalb\neines insgesamt umbauten Raumes befinden und sich zu den innerhalb\ndes Einkaufszentrums befindlichen Verkehrsflächen hin in Form einer\n\"Mall\" offen geben, um den Kunden als Ladenpassage - hier genannt\n\"Die Luminaden\" - ein einheitliches Einkaufserlebnis zu bieten. Die\nKlägerin ist auch Vermieterin der angrenzenden Ladenlokale und\nletztlich Betreiberin des Einkaufszentrums. Die Beklagten betreiben\ndie nach dem Vertragszweck vorgesehene sogenannte \"Heisse Theke\" im\nEingangsbereich des Ladenlokals, welches zu den Verkehrsflächen hin\nmit einer insgesamt zu öffnenden Glasfassade versehen ist, die\nwährend der Öffnungszeiten entsprechend dem Passagencharakter meist\ninsgesamt geöffnet ist. In der \"Heissen Theke\" vorgehalten und\nangeboten werden im wesentlichen warme Speisen zum unmittelbaren\nVerzehr im Ladenlokal und zur Mitnahme. Die Vor- und Zubereitung\nder Speisen erfolgt überwiegend in einem mitvermieteten und hinter\ndem öffentlich zugänglichen Teil des Ladenlokals gelegenen\nVorbereitungsraum mittels eines Garbräters, der neben dem in diesem\nVorbereitungsraum befindlichen Aufzug aufgestellt ist. Wegen der\nEinzelheiten der Örtlichkeiten wird auf den Plan Bl. 266 GA Bezug\ngenommen. Die für den Betrieb der Beklagten einzuhaltenden\ngesetzlichen und behördlichen Auflagen sind insgesamt erfüllt; dies\ngilt auch für die in dem Ladenlokal installierte Be- und\nEntlüftungsanlage.\n\n4\n\nUnmittelbar über dem von den Beklagten betriebenen Ladenlokal\nbefindet sich in einem anderen von der Klägerin vermieteten\nLadenlokal ein Bettenfachgeschäft, betrieben von der Firma Betten\nH.. Seit Übernahme der Mieträume durch die Beklagten kam es\nzunehmend zu Beschwerden von seiten der Firma Betten H. über\nGeruchsbelästigungen und Fettablagerungen in dem\nBettenfachgeschäft. Nach Behauptung der Klägerin minderte die Firma\nBetten H. gegenüber der Klägerin den Mietzins im Zeitraum von\nDezember 1995 bis Februar 1998 insgesamt um einen Betrag von\n72.221,72 DM wegen Beeinträchtigungen durch Gerüche und\nFettablagerungen; wegen der Einzelheiten der Mietzinsminderungen\nwird auf die Klageschrift (Bl. 9 GA) Bezug genommen.\n\n5\n\nWegen der von der Firma Betten H. geltend gemachten und zwischen\nden Parteien streitigen Geruchsbelästigungen und Fettablagerungen\nwurde ein selbständiges Beweisverfahren durchgeführt. Wegen des\nErgebnisses dieses Verfahrens wird Bezug genommen auf die Akten 20\nOH 2/96 LG K., insbesondere auf das sich in diesen Akten\nbefindliche Sachverständigengutachten vom 22.07.1997.\n\n6\n\nDie Klägerin hat behauptet, in der Vergangenheit sei es immer\nwieder teils regelmäßig, teils in unregelmäßigen Abständen sowohl\nzu Geruchsbelästigungen durch Bratengerüche als auch zu\nFettablagerungen in dem Ladengeschäft der Firma Betten H. gekommen.\nDie hierdurch ausgelösten Beeinträchtigungen hätten vorliegend das\nübliche Maß überschritten; die Firma Betten H. sei - so meint die\nKlägerin - zur Mietzinsminderung in dem erfolgten Umfang\nberechtigt.\n\n7\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n8\n\ndie Beklagte zu 2. kostenpflichtig zu verurteilen, es zu\nunterlassen, das Ladenlokal im Erdgeschoss des Mietobjektes L., W.\nPlatz 34 c/34 d, 51373 L. (Ladeneinheit Nr. E 10) in einer Weise zu\nbetreiben, durch die andere Nutzer/Mieter/Eigentümer insbesondere\ndurch Geruchsbelästigungen und Fettablagerungen beeinträchtigt\nwerden,\n\n9\n\nder Beklagten zu 2. anzudrohen, dass für jeden Fall der\nZuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von DM 500.000,00\noder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten gegen sie festgesetzt\nwird,\n\n10\n\ndie Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die A.\nA.-M. Betriebs- und Vermietungsgesellschaft mbH, F.-E.-Straße 39,\nL. DM 72.271,72 nebst 4 % Zinsen über den jeweiligen Diskontsatz\nder Deutschen Bundesbank aus DM 21.857,88 seit dem 05.12.1995, aus\nDM 20.776,88 seit dem 05.01.1996, aus DM 11.728,29 seit dem\n05.04.1997, aus DM 538,70 seit dem 05.09.1997, aus DM 538,70 seit\ndem 05.10.1997, aus DM 538,70 seit dem 05.11.1997, aus DM 4.410,86\nseit 05.12.1997, aus DM 5.010,69 seit dem 05.01.1998 und aus DM\n6.821,05 seit dem 05.02.1998 zu zahlen.\n\n11\n\nDie Beklagten haben beantragt,\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nSie haben die Unzulässigkeit des Klageantrags zu 1) geltend\ngemacht und die Auffassung vertreten, das Ladenlokal würde\nvertragsgemäß betrieben und insbesondere der Betrieb der \"Heissen\nTheke\" entspreche den mietvertraglichen Bedingungen.\n\n15\n\nDie Klägerin hat - neben weiteren am Rechtsstreit nicht\nBeteiligten - den Architekten D. in K. und R., K. und W. in D.\nerstinstanzlich den Streit verkündet (Bl. 134 GA). Die vorgenannten\nStreitverkündeten sind unter Anschliessung an die klägerischen\nAnträge in dem Rechtsstreit erstinstanzlich der Klägerin\nbeigetreten (Bl. 163, 167 GA), wobei im Rubrum des angefochtenen\nUrteils allerdings nur der Architekt D. als Streithelfer der\nKlägerin Erwähnung gefunden hat. Durch dieses am 23.10.1998\nverkündete Urteil, auf das wegen aller Einzelheiten Bezug genommen\nwird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen.\n\n16\n\nGegen dieses ihr am 26.10.1998 zugestellte Urteil hat die\nKlägerin am 26.11.1998 Berufung eingelegt und diese nach\nVerlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 26.01.1999 an\ndiesem Tag fristgerecht begründet. Sie wiederholt und vertieft im\nwesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt\ninsbesondere ergänzend dazu vor, dass die Aufstellungsorte des\nGarbräters und der \"Heissen Theke\" vertraglich nicht festgelegt und\nnach dem Vertrag so nicht gerechtfertigt seien.\n\n17\n\nDie Klägerin beantragt nunmehr,\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\nunter Abänderung des Urteils des\nLandgerichts K. vom 23.10.1998 - 89 O 81/98 -\n\n20\n\ndie Beklagte zu 2. kostenpflichtig zu verurteilen, es zu\nunterlassen, das Ladenlokal im Erdgeschoss des Mietobjektes L., W.\nPlatz 34 c/34 d, 51373 L. (Ladeneinheit Nr. E 10) in einer Weise zu\nbetreiben, durch die andere Nutzer/Mie-ter/Eigentümer insbesondere\ndurch Geruchsbelästigungen und Fettablagerungen beeinträchtigt\nwerden,\n\n21\n\nder Beklagten zu 2. anzudrohen, dass für jeden Fall der\nZuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von DM 500.000,00\noder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten gegen sie festgesetzt\nwird,\n\n22\n\ndie Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die A.\nA.-M. Betriebs- und Vermietungsgesellschaft mbH, F.-E.-Straße 39,\nL. DM 72.271,72 nebst 4 % Zinsen über den jeweiligen Diskontsatz\nder Deutschen Bundesbank aus DM 21.857,88 seit dem 05.12.1995, aus\nDM 20.776,88 seit dem 05.01.1996, aus DM 11.728,29 seit dem\n05.04.1997, aus DM 538,70 seit dem 05.09.1997, aus DM 538,70 seit\ndem 05.10.1997, aus DM 538,70 seit dem 05.11.1997, aus DM 4.410,86\nseit 05.12.1997, aus DM 5.010,69 seit dem 05.01.1998 und aus DM\n6.821,05 seit dem 05.02.1998 zu zahlen;\n\n23\n\n##blob##nbsp;\n\n24\n\n##blob##nbsp;\n\n25\n\n##blob##nbsp;\n\n26\n\nhilfsweise zu dem Klageantrag zu 1)\n\n27\n\n##blob##nbsp;\n\n28\n\na)\n\n29\n\n##blob##nbsp;\n\n30\n\ndie Beklagte zu 2. zu verurteilen, es\nzu unterlassen, die in dem Ladenlokal im Erdgeschoss des\nMietobjektes W. Platz 34 c/34 d, L. (Ladeneinheit Nr. E\n10),vorhandene Gardämpfanlage neben der Tür des in dem Ladenlokal\nbefindlichen Aufzugs zu betreiben,\n\n31\n\n##blob##nbsp;\n\n32\n\nb)\n\n33\n\n##blob##nbsp;\n\n34\n\nden Grill-Bratenstand im Eingansbereich\ndes Ladens zu betreiben und\n\n35\n\n##blob##nbsp;\n\n36\n\nc)\n\n37\n\n##blob##nbsp;\n\n38\n\ndie Beklagte zu 2. zu verurteilen,\ntechnische Vorrichtung zu treffen, die in dem Feinkostbereich ihres\nLadenlokals einen Luft-Unterdruck erzeugen.\n\n39\n\nDie Beklagten widersprechen den Hilfsanträgen, in denen eine\nKlageänderung zu sehen sei, und beantragen,\n\n40\n\n##blob##nbsp;\n\n41\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n42\n\nSie behaupten, etwaige Belästigungen würden das übliche Maß\nnicht überschreiten und sind der Auffassung, die Aufstellungsorte\ndes Garbräters und der \"Heissen Theke\" seien aufgrund der\nÖrtlichkeit baulich vorbestimmt. Zu Abhilfemaßnahmen seien sie\nallenfalls verpflichtet, sofern vorrangig von der Klägerin\ndurchzuführende Abhilfemaßnahmen keinen Erfolg zeigten.\n\n43\n\nDie Streitverkündeten D., R., K. und W. haben sich auch in der\nBerufungsinstanz am Rechtsstreit beteiligt; soe sind nunmehr den\nBeklagten beigetreten und beantragen,\n\n44\n\n##blob##nbsp;\n\n45\n\ndie Berufung der Klägerin\nzurückzuweisen.\n\n46\n\nIn der mündlichen Verhandlung hat die Prozessbevollmächtigte der\nStreitverkündeten erklärt, der Streitverkündete R. sei\nzwischenzeitlich verstorben. Die Klägerin hat dem Beitritt der\nStreitverkündeten in der Berufungsinstanz auf seiten der Beklagten\nwidersprochen und die Zurückweisung des Beitritts beantragt.\n\n47\n\nWegen aller übrigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes\nwird auf die zweitinstanzlich gewechselten Schriftsätze der\nBeteiligten nebst den dazu überreichten Anlagen Bezug genommen.\n\n48\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n49\n\nI.\n\n50\n\nIn prozessualer Hinsicht ist zunächst folgendes auszuführen:\n\n51\n\n1.\n\n52\n\nDer Senat hat gem. § 301 Abs. 1 ZPO durch Teilurteil zu\nentscheiden, da der Rechtsstreit in dem erkannten Umfang zur\nEntscheidung reif ist. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin\nnunmehr in der Berufungsinstanz hilfsweise zum Klageantrag zu 1)\nverschiedene Eventualanträge gestellt hat (vgl. dazu BGH NJW 1971,\n1316; NJW-RR 1986, 579; NJW 1992, 2080).\n\n53\n\n2.\n\n54\n\nDer Beitritt der Streithelfer nunmehr in der Berufungsinstanz\nauf seiten der Beklagten war gem. § 66, 71 Abs. 1 ZPO als\nunzulässig zurückzuweisen, wobei diese Zurückweisung nicht eines\ngesonderten Zwischenurteils bedurfte, sondern auch im vorliegenden\n(Teil) Endurteil ausgesprochen werden kann. Dabei war davon\nauszugehen, dass hinsichtlich sämtlicher Streithelfer D., R. (bzw.\ndessen Erben), K. und W. der Rechtsstreit in der Berufungsinstanz\nanhängig ist, unbeschadet der Tatsache, dass lediglich der\nStreithelfer D. im Rubrum des angefochtenen Urteils Erwähnung\ngefunden hat. Insoweit liegt lediglich eine Auslassung im Rubrum\ndes angefochtenen Urteils vor, die gegebenenfalls im Wege der\nUrteilsberichtigung zu beheben ist. Das Urteil wurde jedenfalls den\nProzessbevollmächtigten sämtlicher Streithelfer erster Instanz\nzugestellt; zweitinstanzlich hat sich nunmehr die\nProzessbevollmächtigte ebenfalls für sämtliche Streithelfer\nbestellt und proessuale Erklärungen abgegeben. Bei dieser Sachlage\naber muss mit den Streithelfern davon ausgegangen werden, dass der\nRechtsstreit auch unter ihrer Beteiligung in der Berufungsinstanz\nanhängig ist.\n\n55\n\nDer Beitritt der Streithelfer auf seiten der Beklagten in der\nBerufungsinstanz ist unzulässig, da es an dem gem. § 66 Abs. 1\nerforderlichen rechtlichen Interesse der Streithelfer fehlt.\nGrundsätzlich kann zwar der Streithelfer einer Partei die\nBeistandschaft aufgeben und der Gegenpartei als Streithelfer\nbeitreten, wozu er nicht der Einwilligung der bisher unterstützten\nPartei bedarf (BGHZ 18, 110, 112; Bischoff MDR 1999, 787, 790). Ein\nsolcher Wechsel der Streithilfe setzt allerdings voraus, dass der\nStreithelfer seinen ursprünglichen Beitritt zurücknimmt, wobei eine\nsolche Rücknahme - unabhängig von den entsprechenden Erklärungen,\ndie die Prozessbevollmächtigte der Streithelfer vorliegend in der\nmündlichen Verhandlung dazu abgegeben hat - bereits schlüssig im\nnachfolgendem Beitritt auf der Gegenseite zu sehen ist (Bischoff\na.a.O.). Ein solcher Beitritt steht aber unter der Voraussetzung\ndes § 66 Abs. 1 ZPO und des danach erforderlichen rechtlichen\nInteresses, welches vorliegend nicht gegeben ist. Nicht ausreichend\nist insoweit ein rein tatsächliches, ideales oder wirtschaftliches\nInteresse, schon gar nicht - wie die Streithelfer meinen - ein\nbloßes Kosteninteresse. Ein rechtliches Interesse an einem Beitrit\nauf seiten der Beklagten und einer Klageabweisung aber ist weder\nkonkret dargelegt noch sonst erkennbar, denn es ist nicht\nersichtlich, worin das Interesse der an der Errichtung des\nEinkaufszentrums beteiligten Architekten liegen soll, dass die\nKlägerin im vorliegenden Rechtsstreit unterliegt. Umgekehrt ist\nvielmehr davon auszugehen, dass allein ein rechtliches Interesse\nder Architekten am Obsiegen der Klägerin in Rede stehen kann,\ninsbesondere im Hinblick auf die Vermeidung etwaiger\nRegressforderungen.\n\n56\n\nII.\n\n57\n\nHinsichtlich des Klageantrags zu 1) ist die Klage mangels\nBestimmtheit des Klageantrags i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO\nunzulässig, denn im Ergebnis ist nicht ersichtlich, welche\nUnterlassung der Beklagten zu 2. abverlangt werden soll.\n\n58\n\nEin Verbotsantrag darf nicht derart undeutlich gefaßt sein, daß\nsich der Beklagte nicht erschöpfend verteidigen kann und in der\nZwangsvollstreckung, wenn dem gestellten Antrag im\nErkenntnisverfahren Rechnung getragen würde, die Entscheidung\ndarüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht\nüberlassen wäre (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH NJW-RR 1998, 835, 837\nm.w.N.). Das bedeutet zwar nicht, daß die Verwendung\nauslegungsbedürftiger Begriffe im Antrag und in der Urteilsformel\ngrundsätzlich und generell unzulässig wäre. Auch der Gebrauch\nsolcher Begriffe kann hinnehmbar oder im Interesse einer\nsachgerechten Verurteilung zweckmäßig oder sogar geboten sein, wenn\nüber den Sinngehalt der verwendeten Begriffe oder Bezeichnungen\nkein Zweifel besteht, so daß die Reichweite von Antrag und Urteil\nfeststeht. Etwas anderes gilt aber dann, wenn im Einzelfall der\nParteienstreit gerade darum geht, ob das angegriffene Verhalten\nunter einen bestimmten, auslegungsbedürftigen Begriff fällt (BGH\na.a.O m.w.N.). In solchen Fällen würden, wenn Sinngehalt und\nBedeutung der verwendeten Begriffe dahingestellt bleiben, Inhalt\nund Umfang des begehrten bzw. des erkannten Verbots nicht eindeutig\nfeststehen. Für den Beklagten würde es eine nicht erträgliche\nUnsicherheit bedeuten, wenn er zur Unterlassung von Handlungen\nverurteilt würde, die nicht konkret umschrieben sind, um deren sie\nkennzeichnenden Begriff die Parteien streiten oder die auf einer\nrechtlich erst vorzunehmenden Beurteilung beruhen, und wenn\ndemgemäß erst das Vollstreckungsgericht entscheiden müßte, wie weit\ndas Unterlassungsgebot reicht.\n\n59\n\nDiesen Bestimmheitsanforderungen genügt der Klageantrag zu 1)\nnicht, denn welche Handlungen die Beklagte zu 2. im einzelnen\nkonkret unterlassen müsste, ist weder aus dem Antrag noch den\ngeltend gemachten Klagegründen zu entnehmen, sondern müsste -\nsoweit überhaupt möglich - erst im Vollstreckungsverfahren geklärt\nwerden. Die Anknüpfung an einen pauschal umschriebenen Erfolg ist\nnicht ausreichend, wobei im vorliegenden Fall noch hinzukommt, dass\nauch der von dem Unterlassungsantrag begünstigte Personenkreis -\n\"Nutzer/Mieter/Eigentümer\" - nicht hinreichend konkretisiert und\ndamit unbestimmt ist.\n\n60\n\nIII.\n\n61\n\nDer Klageantrag zu 3) ist unbegründet. Soweit ein\nSchadensersatzanspruch nach den Grundsätzen der positiven\nVertragsverletzung - gegebenenfalls in Verbindung mit der\nVorschrift des § 550 BGB - in Betracht kommt, fehlt es im\nwesentlichen schon an substantiiertem Vortrag. Hinsichtlich der\nursprünglich geltend gemachten Fettablagerungen etwa findet sich in\nder Berufungsbegründung kein Wort,weshalb das Urteil insoweit\nbetreffend die Fettablagerung mangels Begründung nicht als\nangefochten angesehen werden kann. Hinsichtlich der\nGeruchsbelästigungen ist nicht ansatzweise dargelegt, wie oft, über\nwelche Zeiträume hinweg und in welchem Ausmaß es zu\nGeruchsbelästigungen gekommen sein soll, was für die Frage der\nErheblichkeit von entscheidender Bedeutung ist. Auch auf die Frage,\ninwieweit etwaige Geruchsbelästigungen das übliche Ausmaß\nüberschreiten, wird im einzelnen nicht näher eingegangen. Gleiches\ngilt im Hinblick auf den eingetretenen Schaden, denn zur Berechnung\nder von der Firma Betten H. nach Behauptung der Klägerin\nvorgenommenen Mietminderung wird im Einzelnen nichts vorgetragen;\ndie bloße Darstellung der unterschiedlichen Zeiträume mit - im\neinzelnen nicht nachvollziehbaren - unterschiedlich vorgenommenen\nMietminderungen in den einzelnen Monaten kann nicht als ausreichend\nangesehen werden.\n\n62\n\nUnabhängig von diesen Gesichtspunkten ist aber vor allem ein\nVerschulden der Beklagten weder dargelegt noch ersichtlich. Bei dem\nhier fraglichen Einkaufszentrum handelt es sich um ein Objekt, bei\ndem sich die einzelnen Ladengeschäfte zu den gemeinsamen -\nüberbauten - Verkehrsflächen hin in Form einer offenen \"Mall\"\npräsentieren, wobei dieses Gesamtkonzept von der Klägerin\nbeabsichtigt ist und dem Mietverhältnis als Geschäftsgrundlage\nzugrundeliegt.\n\n63\n\nZu recht weisen die Streithelfer in diesem Zusammenhang darauf\nhin, daß bei Öffnung der den Ladenbereich abschließenden\nGlasfassade, die auf ausdrücklichen Wunsch der Bauherren - und\ndamit letztlich der Klägerseite - in dieser Ausführung so errichtet\nwurde und die dem Vertrag im Rahmen des Gesamtkonzeptes als zu\nöffnende Fassade als Vertragsgrundlage zugrunde liegt, das\nLadengeschäft zur \"Mall\" hin in der gewünschten Form zu den\nVerkehrsflächen hin offensteht und damit notwendigerweise die\nEmissionen in diesen Bereich entweichen. Genau dort aber liegt die\nLuftansaugung des Bettenfachgeschäftes, wodurch die Gerüche mittels\nder Lüftungsanlage in dieses Geschäft transportiert werden. Der im\nBeweisverfahren tätige Sachverständige hat diese Konstruktion als\ngravierenden Mangel des Lüftungssystems bezeichnet, den es\nabzustellen gilt, wobei dieser konstruktive Mangel ohne Zweifel in\nden Verantwortungsbereich der Klägerin fällt.\n\n64\n\nSoweit die Klägerin hierzu vorgetragen hat, es sei ein\nfeststehendes Glasteil an der Ladenfassade vorgegeben gewesen, um\ndie Verbreitung von Bratendüften zu verhindern, ist dies zum einen\nunsubstantiiert, denn es ist nicht einmal erkennbar, ob dies\nVorgabe überhaupt den Beklagten gemacht worden ist, geschweige\ndenn, wann, durch wen und in welcher Form diese Vorgabe gemacht\nworden sein soll. Zum anderen spricht dagegen insbesondere die von\nder Klägerin selbst vorgelegte Baubeschreibung, wonach die\nMietumfassung und die Abtrennung des Mietbereichs gegen die\nVerkehrsflächen eine Vermieterleistung waren.\n\n65\n\nEbenso dem Verantwortungsbereich der Klägerin zuzurechnen ist\nder Standort des Aufzuges, der einerseits in dem der Zubereitung\nder Speisen dienenden und dazu vorgesehenen Vorbereitungsraum der\nBeklagten, andererseits unmittelbar in dem Bettenfachgeschäft\nendet, und der nach den Feststellungen des Sachverständigen im\nBeweisverfahren durch seinen Kamineffekt für eine zusätzliche\nVerbreitung von Speisegerüchen in das Bettenfachgeschäft ursächlich\nist. Denn auch dieses bauliche Grundkonzept und die damit\nverbundenen Nachteile fallen allein in die Sphäre der Klägerin, die\ndie so miteinander verbundenen Geschäfte in dieser Form errichtet\nund vermietet hat.\n\n66\n\nSoweit die Klägerin trotz der im wesentlichen von ihr zu\nvertretenden vorgenannten Gesamtsituation ihre Ansprüche aus\nverschiedenen vertraglichen Regelungen betreffend\nRücksichtspflichten und die Vermeidung von Emissionen herleiten\nwill, kann dem nicht gefolgt werden. Die Beklagten betreiben ihr\nGeschäft im Rahmen der vorgegebenen baulichen Situation und unter\nBerücksichtigung des \"Mall\"-Konzeptes in der Form, wie es ihnen\ndurch den Mietvertrag - mithin unter Einschluß der \"heißen Theke\" -\ngestattet ist. Die dafür erforderlichen Be- und Entlüftungsanlagen\nsind vorhanden und entsprechen unstreitig den Erfordernissen und\nVorschriften. Die Zubereitung der Speisen erfolgt in dem für diesen\nZweck vorgesehenen Vorbereitungsraum. Soweit sich die Klägerin\ndarauf beruft, der Standort der heißen Theke sei vertraglich nicht\nfestgelegt und daraus eine Verlegung in den hinteren Ladenbereich\nherleiten will, versteht es sich von selbst, daß eine solche\nimbißartige Einrichtung und Verkaufsstelle im Rahmen der Üblichkeit\nund nach der allgemeinen Verkehrsauffassung möglichst nahe an dem\nvorbeigehenden Publikum ihren Standort haben muß, um den damit\nbeabsichtigten Zweck auch zu erfüllen. All dies gilt vorliegend\nerst recht im Hinblick auf das von der Klägerin realisierte\nGesamtkonzept einer Einkaufspassage mit offenem Charakter der\neinzelnen Ladengeschäfte.\n\n67\n\nEine Schadensersatzansprüche auslösende schuldhafte\nVertragsverletzung der Beklagten ist somit nicht erkennbar, denn\ndie Beklagten betreiben im Rahmen der vertraglichen Gestattung den\nBetrieb entsprechend dem Vertragszweck, nutzen die Örtlichkeiten\nentsprechend den baulichen Vorgaben bzw. im Rahmen des allgemein\nüblichen und haben die zum Betrieb erforderlichen Lüftungsanlagen\nentsprechend den Vorschriften in Betrieb. Soweit es dennoch zu\nEmissionen kommt, sind diese grundsätzlich als üblich hinzunehmen.\nSoweit diese Emissionen hier aufgrund der Anordnung der\nLuftansaugung und des Aufzug-Kamineffektes ein übliches Ausmaß in\ndem Bettenfachgeschäft überschreiten, beruht dies auf Umständen,\ndie die Klägerin zu vertreten hat. Dies gilt um so mehr, als allein\ndie Klägerin durch Auswahl der einzelnen Mieter Einfluß auf die\nZusammensetzung der Mietergemeinschaft hat und somit etwaigen\nUnverträglichkeiten vorbeugen kann.\n\n68\n\nIV.\n\n69\n\nDie Kostenentscheidung betreffend die Streithelfer beruht auf\nder entsprechenden Anwendung des § 269 Abs. 3 ZPO, soweit die\nStreithelfer ihren erstinstanzlichen Beitritt auf seiten der\nKlägerin zurückgenommen haben, im übrigen auf § 71 ZPO i.V.m. der\nentsprechenden Anwendung des § 91 Abs. 1 ZPO, soweit der Beitritt\nin der Berufungsinstanz auf seiten der Beklagten als unzulässig\nzurückgewiesen worden ist. Die Kostentscheidung im übrigen bleibt\ndem Schlussurteil vorbehalten.\n\n70\n\nWert der Beschwer für die Klägerin: über 60.000,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306998","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-08-11/17-u-108-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 550","ref_norm":"550","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306998","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306998","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-08-11/17-u-108-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306998","retrieved":"2026-07-09 03:35:20.671943+00:00"}}