{"status":"available","doknr":"OLD307013","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0810.SS293.99.143.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-08-10","aktenzeichen":"Ss 293/99 - 143 -","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nGründe\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Angeklagte ist im Verfahren des ersten Rechtszuges durch\nUrteil des Amtsgerichts Köln vom 14. Oktober 1998 wegen Mißbrauchs\nvon Titeln zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 70,-- DM\nverurteilt worden. Dagegen hat er mit Erfolg Berufung eingelegt.\nDurch Urteil der 1. kleinen Strafkammer des Landgerichts Köln vom\n9. März 1999 ist er unter Aufhebung des angefochtenen Urteils\nfreigesprochen worden.\n\n4\n\nDas Landgericht hat dabei folgende Sachverhaltsfeststellungen\ngetroffen:\n\n5\n\n\"Der Angeklagte gehört einer Glaubensgemeinschaft an, die sich\nunter dem - bisher nicht eingetragenen - Verein \"U. K. Ki.\" mit\nSitz unter der Anschrift des Angeklagten zusammengeschlossen hat.\nNach der unwiderlegten Einlassung des Angeklagten ist er\nentsprechend der Satzung dieses Vereins am 27.12.1993 zum Bischof\ngeweiht worden und am 19.05.1994 zum Erzbischof und Ordensoberen\ndes \"OR. LE. C. DES HL. F. VON A.\" ernannt worden. Unter der\nÜberschrift dieses Ordens und dem Zusatz \"U. K. Ki.\" verfasste der\nAngeklagte Weihnachten 1997 einen Weihnachtsbrief, den er an\nGemeindemitglieder und befreundete Glaubensgemeinschaften\nverschickte. Der Brief war vom Angeklagten unterzeichnet worden\nüber den gedruckten Worten \"Erzbischof L. Kl. O.\".\"\n\n6\n\nIn rechtlicher Hinsicht hat die Strafkammer ausgeführt, der\nAngeklagte habe nicht gegen § 132 a Abs. 1 bis 3 StGB verstoßen,\nweil er die Bezeichnung \"Erzbischof\" jedenfalls nicht unbefugt\nbenutzt habe. Das Recht der ungestörten Religionsausübung gemäß\nArt. 4 Abs. 2 GG und Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 1 - 3 WRV\numfasse auch das Recht der Religionsgemeinschaften, ihre\nAngelegenheiten selbständig zu ordnen und sich zu verwalten. Es\ngebe daher keinen \"Besitzschutz\" für Amtsbezeichnungen, die von den\nin der Bundesrepublik Deutschland etablierten oder sonst\nanerkannten Kirchen oder Religionsgemeinschaften bereits verwendet\nwerden. Auch vom Schutzzweck des § 132 a StGB sei nicht umfaßt,\nAmtsbezeichnungen wie zum Beispiel \"Erzbischof\" bestimmten\nReligionsgemeinschaften vorzubehalten. Das gelte jedenfalls,\nsolange objektiv noch erkennbar sei, daß diese Amtsbezeichnung nur\nfür die Kirche in Anspruch genommen werde, die sie innerkirchlich\nverliehen habe. Dies habe der Angeklagte im vorliegenden Fall\nbeachtet; aus dem Weihnachtsbrief sei hinreichend deutlich, daß der\nAngeklagte ihn als Organ der \"U. K. Ki.\" unterzeichnet habe, so daß\nkeine Verwechslungsgefahr bestanden habe.\n\n7\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die Revision der\nStaatsanwaltschaft mit dem Antrag, das Urteil unter\nAufrechterhaltung der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen\naufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und\nEntscheidung an die Voristanz zurückzuverweisen. Sie rügt die\nVerletzung materiellen Rechts und macht dazu geltend, der Titel\n\"Erzbischof\" werde bei den traditionellen Kirchen in einem\nbestimmten Sinne, nämlich als eine Bezeichnung besonderer Funktion\nund Tätigkeit geführt, dessen Bedeutung auch von der Allgemeinheit\nmit diesem Titel verbunden werde. Dieses Rechtsgut werde vom\nSchutzzweck des § 132 a StGB erfaßt, der durch die im Grundgesetz\ngarantierte Religionsfreiheit nicht unterlaufen werden könne.\n\n8\n\nII.\n\n9\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft begegnet hinsichtlich ihrer\nZulässigkeitsvoraussetzungen keinen Bedenken.\n\n10\n\nSie erweist sich darüber hinaus als sachlich begründet. Das\nangefochtene Urteil hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.\nDer Freispruch des Angeklagten vom Vorwurf des Mißbrauchs von\nTiteln beruht auf einer Verkennung der durch § 132 a Abs. 3 StGB\nbegründeten Strafbarkeit und damit auf einer Verletzung des\nGesetzes (§§ 337 Abs. 1, 353, 354 Abs. 2 StPO).\n\n11\n\n1.\n\n12\n\n§ 132 a Abs. 1 Nr. 1 StGB stellt u.a. das unbefugte Führen\ninländischer oder ausländischer Amts- und Dienstbezeichnungen unter\nStrafe. Diesen strafrechtlichen Schutz erstreckt § 132 a Abs. 2\nStGB auf Bezeichnungen, die den in Absatz 1 genannten zum\nVerwechseln ähnlich sind. Nach § 132 a Abs. 3 StGB gelten die\nAbsätze 1 und 2 auch für Amtsbezeichnungen der Kirchen und anderen\nReligionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts.\n\n13\n\nStrafbar ist somit das unbefugte Führen von Amtsbezeichnungen\nder Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften des öffentlichen\nRechts sowie das Führen von Bezeichnungen, die diesen zum\nVerwechseln ähnlich sind.\n\n14\n\n2.\n\n15\n\nNach Auffassung des Landgerichts soll die Strafbarkeit des\nAngeklagten daran scheitern, daß er die Bezeichnung \"Erzbischof\"\nnicht unbefugt geführt habe, weil zum einen die Verwendung im\nkonkreten Fall wegen fehlender Verwechslungsgefahr nicht vom\nSchutzzweck des § 132 a StGB umfaßt werde und zum anderen das Recht\nder ungestörten Religionsausübung einer Beschränung in der Führung\nkirchlicher Amtsbezeichnungen entgegenstehe.\n\n16\n\nDieser Sichtweise kann aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden.\nBeide Gesichtspunkte rechtfertigen auf der Grundlage der bisherigen\ntatrichterlichen Feststellungen den Freispruch nicht.\n\n17\n\na)\n\n18\n\nSoweit es das Tatbestandsmerkmal der (kirchlichen)\nAmtsbezeichnung betrifft, ist offenkundig und daher vom\nRevisionsgericht auch ohne entsprechende Feststellung des\nTatrichters zu berücksichtigen (vgl. Hanack, in: Löwe-Rosenberg,\nStPO, 25. Aufl., § 337 Rdnr. 103; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO,\n44. Aufl., § 337 Rdnr. 25), daß es sich bei der Bezeichnung\n\"Erzbischof\" um eine Amtsbezeichnung der römisch-katholischen\nKirche handelt (vgl. dazu etwa Art. 14 d. Konkordats zwischen dem\nHeiligen Stuhl und dem Deutschen Reich v. 20. Juli 1933, RGBl. 1933\nII 679 u. I 625). Die römisch-katholische Kirche als Körperschaft\ndes öffentlichen Rechts fällt zudem in den Schutzbereich des § 132\na Abs. 3 StGB (vgl. v. Bubnoff, in Leipziger Kommentar, StGB, 11.\nAufl., § 132 a Rdnr. 18).\n\n19\n\nDavon geht offenbar auch das Landgericht aus. Gleichwohl geben\ndie Gründe des angefochtenen Urteils nicht eindeutig Aufschluß\ndarüber, ob es mit dem Hinweis auf eine fehlende\nVerwechslungsgefahr die Tatbestandsmäßigkeit der Handlungsweise des\nAngeklagten im Sinne des § 132 a Abs. 1 StGB oder des § 132 a Abs.\n2 StGB (jeweils in Verbindung mit Abs. 3) hat verneinen wollen.\n\n20\n\nSoweit aufgrund der dem Tatrichter vorbehaltenen\nSachverhaltsfeststellung allein die Bezeichnung \"Erzbischof\" als\ngeführt angesehen werden sollte, wäre die Bestimmung des § 132 a\nAbs. 1 Nr. 1 StGB (in Verbindung mit Abs. 3) einschlägig mit der\nFolge, daß wegen der Identität der von dem Angeklagten benutzten\nBezeichnung mit der in einer öffentlich-rechtlichen Kirche\nverwendeten und daher geschützten Amtsbezeichnung für die Frage der\nVerwechslungsgefahr kein Raum wäre.\n\n21\n\nAndererseits ist nicht ganz auszuschließen, daß das Landgericht\n§ 132 a Abs. 2 StGB (in Verbindung mit Abs. 3) für einschlägig\nerachtet und angenommen hat, es sei lediglich eine - nicht\nverwechslungsfähige - Abwandlung der geschützten Amtsbezeichnung\nverwendet worden. Eine entsprechende rechtliche Wertung fände\nallerdings in den bislang getroffenen tatsächlichen Feststellungen\nkeine tragfähige Grundlage. Denn daß die Bezeichnung \"Erzbischof\"\nin einer Verlautbarung der \"Unabhängigen Katholischen Kirche\"\nverwendet wurde, berührt die Begrifflichkeit der Bezeichnung nicht.\nDaß das aus mehreren Großbuchstaben bestehende, dem Namen angefügte\nKürzel \"O.\" - im Wege tatrichterlicher Auslegung - als Bestandteil\nder Amtsbezeichnung verstanden worden ist, läßt sich den\nUrteilsgründen nicht entnehmen. In diesem Fall wäre im übrigen\nnicht erkennbar, daß darin eine die Tatbestandsmäßigkeit\nausschließende Unterscheidungskraft begründet sein sollte.\nVerwechslungsgefahr im Sinne des § 132 a Abs. 2 StGB besteht\nnämlich nur dann nicht, wenn nach dem Gesamteindruck eines\ndurchschnittlichen, nicht genau prüfenden Beurteilers eine\nVerwechslung nicht möglich ist, wenn er die verwendete Bezeichnung\nohne weiteres als Phantasiegebilde erkennen und deshalb nicht ernst\nnehmen kann (BGH GA 1966, 279).\n\n22\n\nb) Die angesprochenen Umstände sind auch nicht aus\nverfassungsrechtlichen Gründen geeignet, die Strafbarkeit der\n(bislang) tatrichterlich festgestellten Handlungsweise des\nAngeklagten auszuschließen, und zwar selbst dann nicht, wenn durch\nden Kontext seines \"Weihnachtsbriefes\" eindeutig klargestellt wäre,\ndaß er nicht Amtsträger der römisch-katholischen Kirche oder einer\nanderen Kirche oder Religionsgesellschaft des öffentlichen Rechts\nist. Auch in diesem Fall wäre seine Berechtigung zur Führung einer\nAmtsbezeichnung, die in einer öffentlich-rechtlichen Kirche oder\nReligionsgemeinschaft verwendet wird, weder aus dem Grundrecht des\nAngeklagten auf ungestörte Religionsausübung (Art. 4 Abs. 2 GG)\nnoch aus verfassungsrechtlich geschützten Positionen der\nReligionsgemeinschaft, der er angehört, herzuleiten. Denn entgegen\nder Auffassung des Landgerichts (ebenso LG Mainz MDR 1984, 511; LG\nMünchen I KirchE 6, 65, zit. bei Quarch ZevKR [Bd. 31] 1986, 92,\n93) begründet § 132 a Abs. 3 StGB sehr wohl eine - im angefochtenen\nUrteil als \"Besitzschutz\" angesprochene - Privilegierung der\nReligionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts gegenüber\nprivatrechtlich organisierten Religionsgemeinschaften, die\nverfassungsrechtlich unbedenklich ist (BVerfG ZevKR [Bd. 31] 1986,\n90; OLG Düsseldorf NJW 1984, 2959 f. = MDR 1984, 600 L = ZevKR [Bd.\n31] 1986, 87).\n\n23\n\nNach Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV, der über Art. 140 GG\nBestandteil des Grundgesetzes ist, ordnet und verwaltet jede\nReligionsgesellschaft, auch soweit sie privatrechtlich organisiert\nist (vgl. Quarch ZevKR [Bd. 31] 1986, 92), ihre Angelegenheiten\nselbständig; insbesondere verleiht sie ihre Ämter ohne Mitwirkung\ndes Staates (Art. 137 Abs. 3 Satz 2 WRV). Diese Gewährleistungen\ngelten allerdings nur innerhalb der Schranken des für alle\ngeltenden Gesetzes (Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV). Dazu zählen auch\ndie Bestimmungen des Strafgesetzbuches.\n\n24\n\n§ 132 a Abs. 3 StGB verbietet den Funktionsträgern\nprivatrechtlich organisierter Religionsgesellschaften ebenso wie\njeder anderen Person den Gebrauch kirchlicher Amtsbezeichnungen (v.\nBubnoff a.a.O.; Quarch ZevKR 1986, 92, 93). Die Vorschrift dient\ndamit nicht dem persönlichen Schutz der berechtigten Inhaber von\nAmtsbezeichnungen, sondern dem der Allgemeinheit vor dem Auftreten\nvon Personen, die sich durch den unbefugten Gebrauch solcher\nBezeichnungen den Schein besonderer Fähigkeiten und\nVertrauenswürdigkeit geben. Der Schutzzweck des § 132 a StGB geht\ndahin, zur Wahrung der Belange der Bevölkerung der Gefahr\nentgegenzuwirken, daß einzelne Bürger im Vertrauen auf eine -\nvorgetäuschte - gewichtige Stellung einer Person bzw. bei\nAmtsbezeichnungen möglicherweise auch auf den - vorgeblichen -\nStatus einer mit staatlicher Autorität versehenen Persönlichkeit\nfür sich oder andere schädliche Handlung vornehmen oder zulassen\nkönnten (v. Bubnoff a.a.O. Rdnr. 2; Cramer, in: Schönke/Schröder,\nStGB, 25. Aufl., § 132 a Rdnr. 3; Lackner, StGB, 19. Aufl., § 132 a\nRdnr. 1). Mit dieser Zielsetzung verletzt der strafrechtliche\nSchutz von Amtsbezeichnungen der Kirchen und anderen\nReligionsgesellschaften des öffentlichen Rechts die\nprivatrechtlichen Religionsgesellschaften weder in ihrer\nVereinigungsfreiheit noch in ihrer Selbstbestimmung (Art. 137 Abs.\n2 u. 3 WRV, Art. 140 GG) oder Kultusfreiheit (Art. 4 Abs. 2 GG).\nDen Religionsgesellschaften des Privatrechts ist es nicht verwehrt,\nihren Mitgliedern mit herausgehobenen Funktionen entsprechende,\naber anderslautende Funktionsbezeichnungen oder jede andere\neigenständige Bezeichnung zu geben. Daß sie darüber hinaus auch\nZugriff auf die - auf kirchenrechtlichen Vorschriften beruhenden,\nan bestimmte Qualifikationen geknüpften und mit vielfältigen\nRechten und Pflichten ausgestatteten - Amtsbezeichnungen der\nöffentlich-rechtlichen Kirchen haben müßten, fordert die Verfassung\nnicht (BVerfG ZevKR [Bd. 31] 1986, 90, 91).\n\n25\n\n3.\n\n26\n\nAndere Gründe vermögen den Freispruch des Angeklagten auf der\nGrundlage der bisherigen Sachverhaltsfeststellungen ebenfalls nicht\nzu rechtfertigen.\n\n27\n\nEs ist vielmehr insbesondere davon auszugehen, daß er die\nfragliche Bezeichnung im Sinne des § 132 a StGB geführt hat.\nEine Bezeichnung wird geführt, wenn der Täter sie im sozialen Leben\nfür sich beansprucht, sei es öffentlich oder auch nur im privaten\nVerkehr; ein öffentliches Verwenden gegenüber einer unbestimmten\nAllgemeinheit ist demnach nicht erforderlich (v. Bubnoff a.a.O.\nRdnr. 20; a.A. OLG Oldenburg NJW 1984, 2231 = JR 1984, 469 m. Anm.\nMeurer). Die Tatbestandsmäßigkeit setzt nur voraus, daß nach Art\nund Intensität der Verwendung die geschützten Interessen der\nAllgemeinheit berührt werden. Die in der jeweiligen Bezeichnung zum\nAusdruck kommende Amts-, Dienst- oder Berufseigenschaft muß in\neiner die geschützten Interessen - nach Art und Umständen der\nVerwendung - tangierenden Weise in Anspruch genommen werden (BGHSt\n31, 61, 62 = NJW 1982, 2009, 2010; BayObLG MDR 1973, 778 = GA 1974,\n151; NJW 1979, 2359 = MDR 1980, 247; OLG Saarbrücken NStZ 1992,\n236; OLG Stuttgart NJW 1969, 1777). Ob das bei einem Gebrauch im\nprivaten Verkehr sowie bei einmaligem oder vorübergehendem Gebrauch\nder Fall ist, bestimmt sich maßgeblich nach den Umständen des\nEinzelfalles (v. Bubnoff a.a.O.; Lackner a.a.O. § 132 a Rdnr. 7).\nInsoweit ist den Urteilsfeststellungen zu entnehmen, daß der\nverfahrensgegenständliche Vorgang einer bereits seit 1993\nausgeübten Tätigkeit des Angeklagten zuzuordnen ist, mit der er\nsich an die Gemeindemitglieder und auch an Personenkreise außerhalb\nseiner Gemeinde gewandt hat. Damit ist eine die geschützten Belange\nder Allgemeinheit berührende Verwendung hinreichend\nfestgestellt.\n\n28\n\n4.\n\n29\n\nDie Rechtsfehlerhaftigkeit des angefochtenen Urteils führt zu\nseiner Aufhebung und zur Zurückverweisung der Sache an das\nBerufungsgericht. Eine Entscheidung in der Sache selbst - hier also\nzum Schuldspruch - ist dem Senat verwehrt.\n\n30\n\nDenn zum einen fehlt es, wie ausgeführt, an eindeutigen\nFeststellungen hinsichtlich der von dem Angeklagten geführten\nAmtsbezeichnung, da dem angefochtenen Urteil nicht zweifelsfrei zu\nentnehmen ist, ob eine geschützte Amtsbezeichnung (\"Erzbischof\")\noder - etwa wegen der Beifügung eines Zusatzes - lediglich eine\nähnliche und möglicherweise nicht verwechslungsfähige Abwandlung\ngeführt worden ist. Dies zu klären, ist Gegenstand der dem\nTatrichter obliegenden tatsächlichen Würdigung des\nSachverhalts.\n\n31\n\nZum anderen dürfen Feststellungen, deren rechtsfehlerfreies\nZustandekommen der betroffene Angeklagte - wie hier - mangels\nBeschwer nicht nachprüfen lassen konnte, grundsätzlich nicht zur\nGrundlage einer möglichen Verurteilung bestehen bleiben, sondern\nsind aufzuheben (BGH NStZ 1999, 206 = StV 1999, 415). Daran ist für\nden vorliegenden Fall festzuhalten. Soweit in Ausnahmefällen - bei\nFreispruch erst im Berufungsurteil, geständigem Angeklagten und\naufgeklärtem Sachverhalt (vgl. Rechtsprechungsnachweise bei\nKleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O.)- eine Sachentscheidung des\nRevisionsgerichts in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO für\nzulässig erachtet wird (vgl. dazu Kuckein, in: Karlsruher\nKommentar, StPO, 4. Aufl., § 354 Rdnr. 13;\nKleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 354 Rdnr. 23),\nerscheint dies bedenklich, weil der Angeklagte mangels Beschwer die\nRichtigkeit der Sachverhaltsfeststellungen des Tatrichters nicht\nbekämpfen konnte und diese von Verfahrensfehlern betroffen sein\nkönnen (BGH NStZ-RR 1998, 204 m. w. Nachw.; BGHR § 354 StPO\nSchuldspruch 1; OLG Koblenz NStZ-RR 1998, 364, 365). Abgesehen\ndavon läßt das vorliegende Urteil schon nicht erkennen, worauf die\ntatsächlichen Feststellungen überhaupt beruhen, so daß nicht davon\nausgegangen werden kann, daß sie in jeder Hinsicht von einem\nglaubhaften Geständnis des Angeklagten getragen werden.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307013","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-08-10/ss-293-99-143","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 132a","ref_norm":"132a","n":17},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":3},{"jurabk":"WRV","ref":"Art 137","ref_norm":"137","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 140","ref_norm":"140","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307013","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307013","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-08-10/ss-293-99-143","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307013","retrieved":"2026-07-09 03:35:22.341380+00:00"}}