{"status":"available","doknr":"OLD307018","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0809.27WF91.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-08-09","aktenzeichen":"27 WF 91/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie Beschwerde gegen den Beschluß vom 19.4.1999 ist\nunzulässig.\n\n3\n\nIm Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind - ebenso\ngrundsätzlich auch im Zivilprozeß - vorbereitende Verfügungen, sog.\nZwischenentscheidungen, die der Endentscheidung vorausgehen und\nkeine Entscheidung über den Verfahrensgegenstand enthalten, wie\netwa Beweisanordnungen, in der Regel unanfechtbar (Vgl.\nZöller/Philippi, ZPO, 20. A., § 621 a Rn.28a). Zwischenverfügungen\nwerden nur dann als selbständig anfechtbar angesehen, wenn die\nEntscheidung in so erheblichem Maße bereits in Rechte Dritter\neingreift, daß ihre selbständige Anfechtbarkeit unbedingt geboten\nist (Bumiller/Winkler, Freiw.Gerichtsbarkeit, 6.Aufl., § 19 Anm. 2\nb; Keidel/Kuntze/Winkler, FG, Teil A, 13.Aufl., FGG § 19 Rz.9). Das\nwird i.d.R der Fall sein, wenn die Zwischenverfügung ein bestimmtes\nVerhalten des Betroffenen verlangt und wenn sie zugleich auch die\nGrundlage für ihre zwangsweise Durchsetzung bildet ( OLG Hamm\nRpfl.1989,61 m.w.Nachw.). Bei der Anordnung der Einholung eines\nkinderpsychologischen Gutachtens ist dies indessen nicht der Fall.\nFür eine Anfechtung derartiger gerichtlicher Maßnahmen besteht auch\ndeswegen kein Bedürfnis, weil der Betroffene mangels einer\ngesetzlichen Grundlage nicht mit Zwangsmitteln angehalten werden\ndarf, das Kind einer kinderpsychologischen Untersuchung zuzuführen\n(OLG Karlsruhe RamRZ 1993,1479; OLG Frankfurt FamRZ 1993,442;\nKeidel/Kuntze/Winkler, FG ,14.Aufl., § 33 Rn.14).\n\n4\n\nDie Beschwerde gegen den Beschluß vom 10.11.1998 ist zulässig\nund begründet.\n\n5\n\nDer Antragsgegner hat durch Vorlage der\nJahresverdienstbescheinigung für 1998, des Steuerbescheids für 1998\nund der sonstigen bereits überreichten Unterlagen nachgewiesen, daß\ner nicht in der Lage ist, Raten auf die Prozeßkostenhilfe zu\nzahlen. Zwar verbleibt bei Hinzurechnung des hälftigen Kindergeldes\nvon 400,- DM ein einzusetzendes Einkommen von rund 220,- DM. Der\nAntragsgegner weist aber mit Recht darauf hin, daß für Frau R. ein\nBetrag zumindest in dieser Höhe anzusetzen ist, da sie über keine\neigenen Einkünfte verfügt, aber die Kinder der Parteien\nbetreut.\n\n6\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 13a Abs.1 S.2 FGG.\n\n7\n\nWert der Beschwerde gegen die Beweisanordnung: 1.500,- DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307018","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-08-09/27-wf-91-99","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307018","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307018","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-08-09/27-wf-91-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307018","retrieved":"2026-07-09 03:35:22.918257+00:00"}}