{"status":"available","doknr":"NRWE-olgs/koeln/j1999/6_U_80_98urteil19990806","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0806.6U80.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":"6. Zivilsenat","decided":"1999-08-06","aktenzeichen":"6 U 80/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"1. Eine in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins betriebene Forschungsgesellschaft, zu deren satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, in unterschiedlichen Arbeitskreisen technische Regelwerke (hier: auf dem Gebiet des Straßen- und Verkehrswesens) zu erstellen, ist zur Geltendmachung urheberrechtlicher Ansprüche der Mitglieder der Arbeitskreise befugt, wenn diese entsprechend langjähriger Übung sowie auf Grund des Inhalts der Satzung der Forschungsgesellschaft als selbstverständlich davon ausgegangen sind, dass die Gesellschaft ihre Arbeitsergebnisse satzungsgemäß verwertet und nach außen als Urheberin des Regelwerks auftritt. 2. Zur Frage der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit technischer Regelwerke. Handelt es sich bei ihnen um Werke rein technischen Inhaltes (hier: \"Technische Lieferbedingungen für BetonschutzwandFertigteile -TL-BSWF 96-\" sowie \"Technische Lieferbedingungen für gebrauchsfertige polymermodifizierte Bindemittel für Oberflächenbehandlungen -TL-PmOB\"), obliegt es dem urheberrechtlichen Schutz nachsuchenden Kläger, darzulegen, in welchen konkreten Formgestaltungen er eine das durchschnittliche Schaffen bei der Erstellung der Werke deutlich überragende idividuelle Eigenart sieht. Es reicht hierzu nicht der Vortrag, alle seine Regelwerke wiesen einen hohen wissenschaftlich-technischen Gehalt und ihre Gestaltung eine große Schöpfungstiefe auf und es gäbe für sie weder Vorläufer noch mit ihnen vergleichbare Produkte.","text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das am 4. März 1998 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 302/97 - geändert. \n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. \n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n\nDer Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 11.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. \n\nBeiden Parteien wird gestattet, die Sicherheits-leistung auch durch unwiderrufliche, unbefristete und unbedingte Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.\n\nT a t b e s t a n d :\n\nBei dem Kläger handelt es sich um einen Verein, zu dessen\nsatzungsgemäßen Aufgaben es gehört, in unterschiedlichen\nArbeitskreisen technische Regelwerke auf dem Gebiet des Straßen-\nund Verkehrswesens zu erstellen. Die Beklagte ist ein Verlag, der\nu.a. das zwei Mal pro Monat erscheinende Amtsblatt des\nBundesministeriums für Verkehr, das sog. \"Verkehrsblatt\",\nherausgibt. Im Verkehrsblatt werden u.a. \"Allgemeine Rundschreiben\"\ndes Bundesministeriums für Verkehr amtlich veröffentlicht. Die\nParteien streiten über die urheberrechtliche Zulässigkeit zweier im\nVerlagsprogramm der Beklagten erschienenen Veröffentlichungen,\nnämlich der Regelwerke \"Technische Lieferbedingungen für\nBetonschutzwand-Fertigteile\" (im folgenden: \"TL BSWF 96\") und\n\"Technische Lieferbedingungen für gebrauchsfertige\npolymer-modifizierte Bindemittel für Oberflächenbehandlungen\" (im\nfolgenden: \"TL-PmOB\"). Bei dem vorliegenden Rechtsstreit handelt es\nsich um das dem Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung\n28 O 302/97 LG Köln (= 6 U 146/97 OLG Köln) nachfolgende\nHauptsacheverfahren. Im Verfügungsverfahren hatte das Landgericht\nder Beklagten im Wege der einstweiligen Verfügung am 18. März 1997\nunter gleichzeitiger Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel\naufgegeben, es zu unterlassen, die beiden Werke \"TL BSWF 96\" und\n\"TL-PmOB\" ihres Verlagsprogrammes herzustellen und zu vertreiben.\nDie Berufung der Beklagten gegen das die einstweilige Verfügung\nbestätigende Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom\n28. Mai 1997 - 28 O 135/87 - hat der Senat durch sein\nrechtskräftiges Urteil vom 19. Dezember 1997 - 6 U 146/97 -\nzurückgewiesen. Wegen der näheren Einzelheiten werden die beiden\nvorgenannten Urteile in Bezug genommen (Blatt 45 ff. und 160 ff.\nder Beiakte 6 U 146/97 OLG Köln). Im Gegensatz zum vorliegenden\nRechtsstreit war die Urheberrechtsschutzfähigkeit der in den sog.\n\"Arbeitskreisen\" des Klägers erstellten Regelwerke \"TL BSWF 96\" und\n\"TL-PmOB\", auf die wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird\n(Blatt 8 und 9 des Anlagenbandes in dem Rechtsstreit 6 U 146/97),\nzwischen den Parteien damals nicht im Streit.\n\nIm Jahre 1996 veröffentliche die Beklagte ohne\nNachdruckerlaubnis die beiden Regelwerke unter Verwendung des\nBundesadlers sowie der Überschrift \"Bundesministerium für Verkehr -\nAbteilung Straßenbau\" und bot diese Regelwerke, auf die wegen der\nnäheren Einzelheiten ebenfalls verwiesen wird (Blatt 10 und 11 des\nAnlagenhefters im Verfahren 6 U 146/97 OLG Köln) zum Kauf an, und\nzwar unter Hinweis darauf, daß die Regelwerke von Arbeitskreisen\ndes Klägers erstellt worden seien.\n\nDer Kläger hat die Auffassung vertreten, bei den von seinen\nArbeitskreisen erstellten Regelwerken handele es sich um\nurheberrechtlich geschützte Werke im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 7,\nAbs. 2 UrhG. Deshalb stünden ihm Unterlassungs-, Vernichtungs-,\nAuskunfts- und Schadensersatzfeststellungsansprüche aus §§ 97 Abs.\n1, 98 UrhG, § 242 BGB zu.\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\ndie Beklagte zu verurteilen,\n\n1.\n\nes bei Vermeidung von Ordnungsgeld bis\nzu 50.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu\nunterlassen, die beiden Werke\n\na)\n\nTL BSWF 96 Technische Lieferbedingungen\nfür Betonschutzwand-Fertigteile, Dokument Nr. B 5217\n\nund\n\nb)\n\nTL-PmOB Technische Lieferbedingungen\nfür gebrauchsfertige polymermodifizierte Bindemittel für\nOberflächenbehandlungen Dokument B 6746\n\nihres Verlagsprogramms herzustellen und\nzu vertreiben,\n\n2.\n\nihm darüber Auskunft zu erteilen, wie\nviele Exemplare von den beiden streitbefangenen Werken sie bisher\ngedruckt und verkauft hat,\n\n3.\n\nfestzustellen, daß die Beklagte\nverpflichtet ist, ihm den durch die bisher verkauften Exemplare\nentstandenen Schaden zu ersetzen,\n\n4.\n\ndie bisher gedruckten Exemplare, die\ndie Beklagte noch in Besitz hat, zu vernichten.\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nSie hat die urheberrechtliche Schutzfähigkeit der Regelwerke des\nKlägers unter Hinweis auf den Regelungsgehalt des § 5 UrhG in\nAbrede gestellt und die Auffassung vertreten, es handele sich bei\nden Regelwerken um amtliche Werke im Sinne des § 5 UrhG, so daß\nihnen ein urheberrechtlicher Schutz nicht zukomme. Jedenfalls sei\ndie analoge Anwendung des § 5 UrhG geboten. Im übrigen könnten\nInhaber von Urheberrechten allenfalls die Mitglieder des\nArbeitskreises des Klägers, nicht jedoch der Kläger selbst sein.\nAußerdem habe der Kläger die Herstellung und den Vertrieb der in\nFrage stehenden Regelwerke exklusiv auf die F.-Verlag GmbH\nübertragen.\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf das wegen der Einzelheiten\nverwiesen wird (Blatt 47 ff. d.A.) hat das Landgericht die Beklagte\nantragsgemäß zur Unterlassung, Vernichtung und zur\nAuskunftserteilung verurteilt. Außerdem hat es die\nSchadenersatzverpflichtung der Beklagten festgestellt. Zur\nBegründung hat es im wesentlichen ausgeführt, bei den Regelwerken\nhandele es sich um Schriftwerke und Darstellungen\nwissenschaftlicher oder technischer Art im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr.\n1 und 7 UrhG, diese Werke seien auch persönliche geistige\nSchöpfungen im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG. Aus den Gründen des\nUrteils des Senats vom 19. Dezember 1997 in dem vorauslaufenden\nVerfügungsverfahren greife § 5 UrhG weder in direkter noch in\nanaloger Anwendung ein. Die Aktivlegitimation des Klägers könne\nnicht in Zweifel gezogen werden.\n\nGegen das ihr am 16. März 1998 zugestellte Urteil des\nLandgerichts Köln vom 4. März 1998 - 28 O 302/97 - hat die Beklagte\nam 15. April 1998 Berufung eingelegt und diese nach\nFristverlängerung bis zum 15. Juni 1998 mit einem an diesem Tag bei\nGericht eingegangenen Schriftsatz begründet.\n\nDie Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches\nVorbringen und stellt nunmehr die grundsätzliche\nUrheberrechtsschutzfähigkeit der Regelwerke des Klägers in Abrede.\nSie ist nach wie vor der Auffassung, der Kläger sei nicht\naktivlegitimiert. Außerdem handele es sich bei den Regelwerken\njedenfalls um amtliche, urheberrechtlichem Schutz nicht zugängliche\nWerke im Sinne des § 5 UrhG.\n\nDie Beklagte beantragt,\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und\ndie Klage abzuweisen.\n\nDer Kläger beantragt,\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\nAuch er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches\nVorbringen und hält seine Regelwerke für urheberrechtsschutzfähig.\nWegen der Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sachvorbringens des\nKlägers wird auf den Inhalt seiner Berufungserwiderung vom 13.\nAugust 1998 (Blatt 108 ff. d.A.) und seines im Anschluß an den\nHinweisbeschluß des Senats vom 4. Dezember 1998 (Blatt 130 d.A.) zu\nden Akten gereichten Schriftsatzes vom 26. Januar 1999 (Blatt 138\nff. d.A.) verwiesen.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird\nauf den in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Inhalt der\nzwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst sämtlichen\nAnlagen Bezug genommen. Die Akten 6 U 146/97 OLG Köln lagen vor und\nwaren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\nDie zulässige Berufung der Beklagten hat auch in der Sache\nErfolg. Dem Kläger können urheberrechtliche Unterlassungs- und\nVernichtungsansprüche aus §§ 97 Abs. 1 Satz 1, 98 Abs. 1 UrhG und\nauch die geltend gemachten Folgeansprüche nicht zuerkannt werden.\nDenn er hat die ihm gegebene Gelegenheit, seinen Vortrag zur\nUrheberrechtsschutzfähigkeit der in Rede stehenden Regelwerke nach\n§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 7, Abs. 2 UrhG insbesondere auch unter\nBerücksichtigung der im Urteil des Bundesgerichtshofs\n\"Ausschreibungsunterlagen\" (GRUR 1984, 659 = NJW 1985, 1631)\nangeführten Grundsätzen zu ergänzen, nicht (hinreichend) genutzt,\nobschon der Senat ihn mit Beschluß vom 4. Dezember 1998 (Blatt 130\nd.A.) ausdrücklich darauf hingewiesen hat, daß seine bisherigen\nAusführungen zu dieser Frage keine ausreichende Grundlage für die\nBeurteilung der Urheberrechtsfähigkeit der Regelwerke\ndarstellen.\n\nAllerdings sieht der Senat keinen Grund, von seiner im\nVerfügungsverfahren geäußerten Rechtsauffassung abzuweichen, daß\nder Kläger aktivlegitimiert ist und daß § 5 UrhG die Geltendmachung\nurheberrechtlicher Unterlassungs- und Folgeansprüche im Streitfall\nnicht hindert. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat\nseine durch das Berufungsvorbringen im vorliegenden Rechtsstreit\nnicht entkräfteten und somit fortgeltenden Ausführungen in seinem\nUrteil vom 19. Dezember 1997 (Blatt 160 ff. der Beiakte) in Bezug\nund sieht davon ab, nochmals im Einzelnen darzulegen, aus welchen\nGründen der diesbezüglichen Rechtsauffassung der Beklagten nicht\ngefolgt werden kann.\n\nDie Berufung der Beklagten hat im Ergebnis gleichwohl Erfolg,\nweil im Gegensatz zum Verfügungsverfahren 6 U 146/97 OLG Köln, in\ndem die Zugehörigkeit der Regelwerke des Klägers zu den in § 2 Abs.\n1 Nr. 1 und 7, Abs. 2 UrhG genannten, urheberrechtlich geschützten\nWerken außer Streit war, nicht (mehr) davon ausgegangen werden\nkann, der Kläger könne für die \"TL-PmOB\" und \"TL BSWF 96\"\nUrheberrechtsschutz in Anspruch nehmen. Die Beklagte hat nach\nAuffassung des Senats zu Recht auf das Urteil\n\"Ausschreibungsunterlagen\" des Bundesgerichtshofs vom 29. März 1984\n(NJW 1985, 1631 = GRUR 1984, 659) und die von ihm dort\naufgestellten Grundsätze hingewiesen. Danach kommt für\nwissenschaftliche Schriftwerke ein Schriftwerkschutz nach § 2 Abs.\n1 Nr. 1 UrhG in Betracht, wenn das Werk die nach § 2 Abs. 2 UrhG\nnotwendige persönliche geistige Schöpfung erkennen läßt. Die\npersönliche geistige Schöpfung muß bei wissenschaftlichen\nSchriftwerken ebenso wie bei Darstellungen wissenschaftlicher und\ntechnischer Art nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG in der individuellen\nDarstellung selbst, also in der Formgestaltung zum Ausdruck kommen.\nDagegen kommt es nicht auf den schöpferischen Gehalt des\nwissenschaftlichen oder technischen Inhalts der Darstellung an (BGH\nNJW 1985, 1631, 1632 - \"Ausschreibungs-unterlagen\" -; BGH GRUR\n1981, 352, 353 - \"Staatsexamensarbeit\" -; BGH NJW 1979, 1548 -\n\"Flughafenpläne\" -; Schricker, Urheberrecht, § 2 Rdnr. 8 und 32).\nDas folgt aus dem Wesen des Urheberrechtsschutzes und seiner\nAbgrenzung gegenüber den technischen Schutzrechten. Bei einem\nurheberrechtlichen Schutz der technischen Lehre würde in das\nbestehende Ordnungssystem der technischen Schutzrechte mit ihren\nanders gearteten formellen und materiellen Schutzvoraussetzungen\nund ihrer wesentlich kürzeren Schutzdauer eingegriffen werden. Das\ntechnische Gedankengut eines Werkes - die technische Lehre als\nsolche - kann danach nicht Gegenstand des Urheberrechtsschutzes\nsein und folglich auch nicht zur Begründung der Schutzfähigkeit von\nSchriftwerken, die die technische Lehre enthalten, herangezogen\nwerden. Der im fraglichen wissenschaftlichen Fachbereich üblichen\nAusdrucksweise fehlt grundsätzlich eine urheberrechtsschutzfähige\neigenschöpferische Prägung. Dasselbe gilt für einen Aufbau und eine\nDarstellungsart, die aus wissenschaftlichen Gründen geboten oder in\nFragen des behandelten Gebiets weitgehend üblich sind und deren\nAnwendung deshalb nicht als eigentümliche geistige Leistung\nangesehen werden kann (BGH NJW 1985, 1631, 1632 -\n\"Ausschreibungsunterlagen\" - und BGH GRUR 1981, 352, 353 -\n\"Staatsexamensarbeit\" -). Die Urheberrechtsschutzfähigkeit solcher\nSchriftwerke kann ihre Grundlage deshalb allein in der - notwendig\nschöpferischen - Form der Darstellung finden. Solche Schriftwerke\nsind deshalb schutzfähig bei einer eigenschöpferischen\nGedankenformung und -führung des dargestellten Inhalts und/oder der\nbesonders geistvollen Form und Art der Sammlung, Einteilung und\nAnordnung des dargebotenen Stoffes (BGH, a.a.O.,\n\"Ausschreibungsunterlagen\").\n\nIm Streitfall handelt es sich um solche Werke rein technischen\nInhalts. Die vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung\n\"Aus-schreibungsunterlagen\" aufgestellten Grundsätzen gelten\ndeshalb auch im Streitfall. Die \"TL-PmOB\" gliedern sich in 7 Teile\nund mehrere Anhänge. Punkt 1 \"Allgemeines\" enthält im wesentlichen\nden Hinweis, die technischen Lieferbedingungen für\npolymermodifizierte Bindemittel für Oberflächenbehandlungen seien\nerforderlich geworden, weil sich diese Bindemittel durch\nzusätzliche Anforderungen und Prüfverfahren von den technischen\nLieferbedingungen für polymermodifizierte Bitumen zur Herstellung\nvon Asphaltschichten im Heißeinbau unterschieden. Punkt 2 definiert\nBegriffe, in Teil 3 werden Bindemittelarten und Liefersorten\ndargestellt. Ziffer 4 verhält sich zur Lieferung, Lagerung und\nVerarbeitung der gebrauchsfertigen PmOB. Unter Ziffer 5 sind -\nüberwiegend in Tabellenform - die Anforderungen für die einzelnen\nPmOB-Arten und -Sorten dezidiert dargestellt. Ziffer 6 enthält\nAusführungen zu Prüfungen und Probenahmen, die DIN-Normen sind\njeweils genannt. Nach Punkt 7 \"Weitere Angaben\" folgt ein\nFragenkatalog zur Umweltverträglichkeit des PmOB in Bezug auf\nAnwendung, Nutzung und Wiederverwendung. Die weiteren Anhänge\nenthalten weitere Beschreibungen und Angaben technischer Art, z.B.\nzur Bindemittelrückgewinnung aus polymermodifizierter\nBitumenemulsion und polymermodifizierter Fluxbitumenemulsion oder\nzur Bestimmung des Splitthaltevermögens von polymermodifizierten\nBindemitteln für Oberflächenbehandlungen mit dem Vialit-Prüfgerät.\nAuch die \"TL BSWF 96\" enthalten technisches Gedankengut. Unter\nanderem werden die Anforderungen an Baustoffe wie Zement, Stahl,\nBeton etc. sowie Eignungsprüfungen, Eigenüberwachungsprüfungen,\nFremdüberwachungsprüfungen und Kontrollprüfungen beschrieben.\n\nGelten für die Regelwerke des Klägers damit die vom\nBundesgerichtshof in seiner Entscheidung \"Ausschreibungsunterlagen\"\naufgestellten Grundsätze, wäre es Sache des Urheberrechtsschutz in\nAnspruch nehmenden Klägers gewesen, darzulegen, in welchen\nkonkreten Formengestaltungen er eine das durchschnittliche Schaffen\nbei der Erstellung der Regelwerke \"TL-PmOB\" und der \"TL BSWF 96\"\ndeutlich überragende individuelle Eigenart sieht, zumal - wie\ngesagt - davon auszugehen ist, daß der im fraglichen technischen\nFachbereich üblichen Ausdrucksweise regelmäßig eine\neigenschöpferische Prägung fehlt. Das war der Grund dafür, warum\nder Senat den Kläger durch seinen Hinweis- und Auflagenbeschluß vom\n4. Dezember 1998 darauf hingewiesen hat, daß seine bisherigen\nAusführungen noch keine ausreichende Grundlage für die Beurteilung\nder Urheberrechtsfähigkeit seiner Regelwerke bieten und daß es\ndeshalb notwendig ist, den diesbezüglichen Sachvortrag insbesondere\nauch unter Berücksichtigung der im Urteil des Bundesgerichtshofs\n\"Ausschreibungsunterlagen\" angeführten Grundsätze zu ergänzen.\nDieser Auflage ist der Kläger nicht hinreichend nachgekommen. Der\nim Anschluß an den Auflagenbeschluß zu den Akten gereichte\nSchriftsatz des Klägers vom 26. Januar 1999 (Blatt 138 ff. d.A.)\nbeschränkt sich - verkürzt wiedergegeben - auf die Aussage, alle\nRegelwerke des Klägers wiesen einen hohen\nwissenschaftlich-technischen Gehalt und in ihrer Gestaltung eine\ngroße Schöpfungstiefe auf, es gebe keine Vorläufer von anderer\nSeite oder andere vergleichbare Regelwerke. Damit stellt der Kläger\nzur Begründung der Urheberrechtsschutzfähigkeit seiner Werke aber\nauf den schöpferischen Gehalt des wissenschaftlichen und/oder\ntechnischen Inhalts seiner Darstellung ab, obwohl sich die\nUrheberrechtsschutzfähigkeit solcher Schriftwerke daraus nach dem\nVorgesagten nicht ergeben kann, es vielmehr auf die\neigenschöpferische Gedankenformung und -führung des dargestellten\nInhalts und/oder die besonders geistvollen Form und Art der\nSammlung, Einteilung und Anordnung des dargebotenen Stoffes\nankommt. Der Kläger hätte also darlegen müssen, in welchen\nkonkreten Formengestaltungen er die persönliche geistige Schöpfung\nund damit letztlich die Urheberrechtsschutzfähigkeit sieht. Hieran\nfehlt es. Der Kläger hat keine Tatsachen vorgetragen, die den\nRückschluß zuließen, bei seinen Werken handele es sich um eine\nsolche eigentümliche Gedankengestaltung individueller Prägung. Z.B.\nfehlt jedweder Sachvortrag dazu, an welchen Stellen der Regelwerke\ndie Ausdrucksweise von der im Fachbereich üblichen Ausdrucksweise\nabweicht. Auf der Basis des Sachvortrages des Klägers sieht sich\nder Senat deshalb nicht in der Lage, die Folgerung zu ziehen, daß\ndie Regelwerke des Klägers in ihrer Begriffsbildung, der\nGedankenformung, der Diktion und der Zusammenstellung ein im Sinne\ndes § 2 UrhG urheberrechtlich geschütztes Werk darstellen.\n\nAuch der Sachvortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung\nvom 16. Juni 1999 (Blatt 148 d.A.) rechtfertigt keine abweichende\nBeurteilung. Sein Hinweis, die \"TL-PmOB\" enthielten im Anhang 1\neinen Fragenkatalog zur Umweltverträglichkeit der PmOB in Bezug auf\nAnwendung, Nutzung und Wiederverwendung beinhalteten, läßt nicht\nerkennen, daß die \"TL-PmOB\" die nach § 2 Abs. 2 UrhG notwendige\npersönliche geistige Schöpfung aufweisen. Gleiches gilt für den\nHinweis des Klägers, bei der Erarbeitung der Lieferbedingungen habe\ndie Wahl bestanden, ob die entsprechenden technischen\nAusgangsbedingungen etwa in Tabellen oder in grafischer Form hätten\ndargestellt werden sollen. Es ist nicht ersichtlich, daß und warum\nin der gewählten Darstellungsart eine das durchschnittliche\nSchaffen bei der Erstellung solcher Regelwerke deutlich überragende\nindividuelle Eigenart liegen könnte.\n\nKann demnach mangels hinreichenden Sachvortrages des Klägers\nnicht von der Urheberrechtsschutzfähigkeit seiner Regelwerke\nausgegangen werden, und ergibt sich der geltend gemachte\nUnterlassungsanspruch auch nicht aus sonstigen Rechtsvorschriften,\nnamentlich § 1 UWG, war das angefochtene Urteil auf die Berufung\nder Beklagten zu ändern und die Klage abzuweisen.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung\nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711,\n108 ZPO.\n\nWert der Beschwer des Klägers: 90.000,00 DM.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-08-06/6-u-80-98","cited_norms":[{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":6},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":6},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":2},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-08-06/6-u-80-98","retrieved":"2026-10-25 20:21:41.032738+00:00"},"card":{"id":"olg-koeln/1999-08-06/6-u-80-98","court":"OLG Köln","court_id":"olg-koeln","court_as_stated":"Oberlandesgericht Köln","panel":"6. 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