{"status":"available","doknr":"OLD307027","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0806.6U34.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-08-06","aktenzeichen":"6 U 34/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin ist nach ihrer Darstellung seit 1993 Herausgeberin\neines Verzeichnisses, in das sich Rechtsanwälte mit ihren selbst\nangegebenen Tätigkeitsschwerpunkten und Qualifikationen gegen\nZahlung eines Entgeltes eintragen lassen können. Dieses auf die\nBundesrepublik Deutschland begrenzte Verzeichnis ist, was die\nBeklagte allerdings bestreitet, 1996 in einem Europa erfassenden\nVerzeichnis \"International Correspondence Lawyers\" aufgegangen.\nWegen des Aussehens und des Inhalts dieses Verzeichnisses wird auf\ndie Original-Ausgaben für die Jahre 1997 und 1998 verwiesen, die\ndie Beklagte mit ihrer Berufungserwiderung vom 01.09.1998 zu den\nAkten gereicht hat. Die in englischer Sprache ausgestalteten, die\nLänder Argentinien bis Zimbabwe umfassenden Verzeichnisse enthalten\nInformationen über Rechtsanwälte. Sie geben z.B. die genaue\nNamensbezeichnung des Anwalts und seiner Sozietät, seinen Sitz,\nseine Telefon- und Faxnummer, seine E-Mail und Homepage-Adresse,\nseine Interessenfelder, seine Korrespondenz-Sprachen etc. wieder.\nMit ihren Verzeichnisangaben ist die Klägerin, was im Termin zur\nmündlichen Verhandlung vom 16.06.1999 zwischen den Parteien\nunstreitig geworden ist, auch im Internet vertreten.\n\n3\n\nDie Beklagte, die bis Oktober 1998 \"Anwalt-Suchservice I. für\nanwaltliche Dienstleistungen GmbH\" hieß und nunmehr als\n\"Anwalt-Suchservice Verlag Dr. O.S. GmbH\" firmiert, betreibt einen\nsog. Anwalt-Suchservice. Sie gibt Rechtsuchenden Daten von Anwälten\nmit Tätigkeitsschwerpunkten und Qualifikationen bekannt. Die\nAufnahme in die von der Beklagten geführte Datenbank erfolgt gegen\nZahlung eines entsprechenden Entgelts. Gegenstand des vorliegenden\nRechtsstreits wie auch des ihm vorauslaufenden einstweiligen\nVerfügungsverfahrens 81 O 861/95 LG Köln (= 6 U 69/96 OLG Köln) ist\ndie Art und Weise, in der die Beklagte auf ihre \"Kooperation\" mit\nder Bundesrechtsanwaltskammer hinweist. Jedenfalls gegenüber\nRechtsanwälten - ob das auch gegenüber Privatpersonen geschehen ist\noder ob eine solche Handlung droht, ist zwischen den Parteien\nstreitig - benutzte die Beklagte in Presse- und\nInformationsmitteilungen, Aufnahmebögen und Visitenkarten\nunmittelbar unter ihrer (damaligen) Firma den Zusatz\n\n4\n\n\"in Kooperation mit der Bundesrechtsanwaltskammer\",\n\n5\n\nund zwar wie nachstehend wiedergegeben:\n\n6\n\npp.\n\n7\n\nDer von der Klägerin als irreführend angegriffene Hinweis \"in\nKooperation mit der Bundesrechtsanwaltskammer\" geht auf einen\nVertrag zurück, den die Bundesrechtsanwaltskammer und der Verlag\nDr. O.S. KG am 27./28.04.1994 geschlossen und als\n\"Kooperationsvertrag\" bezeichnet haben. In diesem Vertrag, auf den\nwegen der Einzelheiten verwiesen wird (Blatt 43 ff. d.A.), heißt es\nin der Präambel, der Anwalt-Suchservice sei eine\nAuskunftseinrichtung für Rechtsuchende, die über das\nDienstleistungsangebot von Rechtsanwälten informiere.\nRechtsanwälte, die Mitglieder der Beklagten seien, würden mit ihren\nInteressenschwerpunkten nach Selbsteinschätzung in einer Datenbank\ngeführt, aus der schriftliche und telefonische Auskünfte an\nRechtsuchende erteilt würden.\n\n8\n\nDie Angaben von Interessenschwerpunkten erfolgen anhand eines\nvom Anwalt-Suchservice vorgegebenen Katalogs von\nTätigkeitsbereichen, von denen der Anwalt eine begrenzte Zahl\nangeben kann. Zusätzlich zu den Interessenschwerpunkten werden in\nder Datenbank auch weitere Angaben, z.B. besondere Qualifikationen\nwie \"Fachanwalt\", \"Steuerberater\" etc. sowie sonstige Fähigkeiten\nund Kenntnisse wie z.B. \"Sprachkenntnisse\", \"technische Kenntnisse\"\nusw. aufgenommen. Der Anwalt-Suchservice erteilt über eine\nbundesweite Service-Telefonnummer Auskunft aus diesem Verzeichnis.\nDiese ist - abgesehen von den Telefongebühren - für den Anrufenden\nkostenlos. Den Rechtsuchenden werden dabei auf Anfrage für ein\nbestimmtes Fachgebiet bzw. einen Interessenschwerpunkt in einer\nStadt bzw. in Stadtteilen mehrere Rechtsanwälte, in der Regel drei\nAnwälte, nach der alphabetischen Reihenfolge benannt, sofern zu\ndiesem Fachgebiet bzw. Interessenschwerpunkt mehrere Anwälte in der\nDatenbank verzeichnet sind.\n\n9\n\nNeben der Auskunftserteilung über das Dienstleistungsangebot\ninländischer Rechtsanwälte gibt der Anwalt-Suchservice auch\nAuskunft über das Dienstleistungsangebot ausländischer\nRechtsanwälte. Bei dem Nachweis ausländischer Rechtsanwälte geht es\nnach dem Inhalt des vorgenannten Kooperationsvertrages vorrangig\ndarum, Rechtsanwälten oder Sozietäten, wenn möglich mit\nentsprechendem Interessenschwerpunkt, zu benennen, mit denen in\ndeutscher Sprache korrespondiert werden kann und die bereits mit\neinem deutschen Anwalt zusammenarbeiten. Dazu gehört auch der\nNachweis von deutschen Rechtsanwälten bzw. Sozietäten, die im\nAusland niedergelassen sind. Nach dem Inhalt des Vertrages ist\nbeabsichtigt, das Dienstleistungsangebot des Anwalt-Such-service\nnicht nur auf schriftliche und telefonische Auskünfte aus der\nDatenbank zu beschränken, sondern auch andere\nInformationsmöglichkeiten, z.B. durch elektronische Medien, für die\nInformation über das Dienstleistungsangebot von Rechtsanwälten zu\nnutzen. Ausdrücklich heißt es dann, mit dem Abschluß des\nKooperationsvertrages übernehme die Bundesrechtsanwaltskammer keine\nwirtschaftliche Verantwortung oder Mitverantwortung für den\nAnwalt-Suchservice bzw. die Beklagte. Der Kooperationsvertrag solle\nvielmehr sicherstellen, daß die Bundesrechtsanwaltskammer im\nInteresse der Anwaltschaft auf berufsrechtliche und\nberufspolitische Entscheidungen durch Beteiligung in den\nentsprechenden Gremien einwirken könne.\n\n10\n\nIn dem ebenfalls am 17./28.04.1994 zwischen dem Verlag Dr. O.S.\nKG und der Bundesrechtsanwaltskammer vereinbarten \"Statut für den\nBeirat und den Geschäftsführungs-Ausschuß\" ist u.a. bestimmt, daß\nbei der Beklagten ein Beirat gebildet wird. Der Beirat besteht aus\n9 Mitgliedern, die allesamt als Rechtsanwalt zugelassen sein\nmüssen. 5 Beiratsmitglieder werden vom Präsidium der\nBundesrechtsanwaltskammer, 4 Beiratsmitglieder durch die\nGesellschafterversammlung der Beklagten benannt und berufen. § 6\nAbs. 1 des \"Statuts\" gewährt dem Beirat ein Anhörungsrecht in\nbestimmten Angelegenheiten. Nach § 6 Abs. 3 des Statuts ist der\nBeirat in allen grundsätzlichen berufsrechtlichen Fragen an die\nAuffassung des Präsidiums der Bundesrechtsanwaltskammer gebunden.\nNach § 7 Abs. 1 des Statuts berät der Geschäftsführer-Ausschuß die\nGeschäftsführung der Beklagten und bereitet die Sitzungen des\nBeirates vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des vorgenannten\nStatuts wird auf Blatt 55 ff. d.A. verwiesen.\n\n11\n\nDie Klägerin, deren Prozeßführungsbefugnis/Aktivlegitimation von\nder Beklagten bestritten worden ist, hat die Auffassung vertreten,\nder Hinweis \"in Kooperation mit der Bundesrechtsanwaltskammer\"\nverstoße in der konkreten Form, und zwar im unmittelbaren\nZusammenhang mit der Firmenbezeichnung der Beklagten, gegen § 3\nUWG, weil der Hinweis Verflechtungen auch wirtschaftlicher Art mit\nder Bundesrechtsanwaltskammer suggeriere. Die Informationsmappe mit\ndem streitgegenständlichen Kooperationshinweis sei nicht nur an\nRechtsanwälte, sondern auch an Rechtsuchende verteilt worden. Sie -\ndie Klägerin - gebe ihr Verzeichnis seit 1993 heraus, es sei 1996\nin dem Verzeichnis \"International Correspondence Lawyers\"\naufgegangen.\n\n12\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n13\n\n##blob##nbsp;\n\n14\n\ndie Beklagte zu verurteilen, es bei\nMeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht\nfestzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 500.000,00 DM,\nersatzweise von Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs\nMonaten, zu unterlassen,\n\n15\n\n##blob##nbsp;\n\n16\n\nim geschäftlichen Verkehr wie\nvorstehend wiedergegeben zu äußern, sie betreibe den\nAnwalt-Suchservice \"in Kooperation mit der\nBundesrechtsanwaltskammer\".\n\n17\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nSie hat das weitere Erscheinen des sich ohnehin nur an\nKorrespondenzanwälte richtenden Verzeichnisses der Klägerin\nbestritten und Rechtsmißbrauch im Sinne des § 13 Abs. 5 UWG\neingewandt. In der Sache selbst hat sie eine Irreführung in Abrede\ngestellt und ausgeführt, unstreitig habe die\nBundesrechtsanwaltskammer dem fraglichen Kooperationshinweis\nausdrücklich zugestimmt. Im übrigen seien die institutionalisierten\nMitwirkungsrechte der Bundesrechtsanwaltskammer sehr weitgehend.\nSie rechtfertigten den Hinweis auf die Kooperation.\n\n20\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf das wegen der Einzelheiten\nverwiesen wird (Blatt 200 ff. d.A.), hat das Landgericht die\nBeklagte dem Antrag der Klägerin folgend zur Unterlassung\nverurteilt. Es hat ausgeführt, die konkrete Art der Darstellung des\nKooperationshinweises, nämlich im Zusammenhang mit der\nFirmenbezeichnung der Beklagten, erwecke den unzutreffenden\nEindruck, zwischen ihr und der Bundesrechtsanwaltskammer bestünden\nauch Verflechtungen wirtschaftlicher Art. Im übrigen hat es zur\nBegründung im Wesentlichen auf das Urteil der 31. Zivilkammer des\nLandgerichts Köln vom 27.02.1996 in dem diesem Rechtsstreit\nvorauslaufenden einstweiligen Verfügungsverfahren 31 O 861/95 LG\nKöln und das die Berufung gegen dieses Urteil zurückweisende Urteil\ndes Senats vom 22.11.1996 (6 U 69/96) verwiesen.\n\n21\n\nGegen das ihr am 02.02.1998 zugestellte Urteil der 1. Kammer für\nHandelssachen des Landgerichts Köln vom 23.01.1998 - 81 O 43/97 -\nhat die Beklagte am 27.02.1998 Berufung eingelegt und diese nach\nmehrfacher Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zuletzt\nzum 29.06.1998 mit einem an diesem Tag bei Gericht eingegangenen\nSchriftsatz begründet.\n\n22\n\nDie Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches\nVorbringen und macht geltend, die Klägerin sei mit ihrem\nVerzeichnis \"International Correspondence Lawyers\" im deutschen\nMarkt nicht vertreten. Nicht bestreiten könne sie allerdings die\nInternet-Präsenz der Klägerin. Das Vorgehen der Klägerin sei\nrechtsmißbräuchlich, weil es ihr nur darum gehe, sie - die Beklagte\n- zu schädigen. Die Angabe \"in Kooperation mit der\nBundesrechtsanwaltskammer\" sei in der konkreten Form auch nicht\nirreführend im Sinne des § 3 UWG. Die Ausführungen des Senats in\nseinem das vorauslaufende Verfügungsverfahren beendenden Urteil vom\n22.11.1996 bedürften der Überprüfung und Änderung. Wegen der\nweiteren Einzelheiten des diesbezüglichen Sachvortrags der\nBeklagten wird der Inhalt ihrer Berufungsbegründung vom 30.06.1998\nund ihrer Schriftsätze vom 10. und 23.02.1999 (Blatt 246 ff., Blatt\n380 ff. und Blatt 388 ff. d.A.) in Bezug genommen.\n\n23\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n24\n\n##blob##nbsp;\n\n25\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und\ndie Klage abzuweisen.\n\n26\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n27\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n28\n\nAuch sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches\nVorbringen und verteidigt das angefochtene Urteil. Sie behauptet,\nsie habe ursprünglich ein rein deutsches Anwalts-Verzeichnis\nherausgegeben, dieses sei in dem unter der Bezeichnung\n\"International Correspondence Lawyers\" herausgegebenen\ninternationalen Anwaltsverzeichnis aufgegangen. Dieses\ninternationale Verzeichnis sei auch in den Jahren 1997, 1998 und\nauch 1999 erschienen. Alle Verzeichnisse verfügten über eine\njährliche Auflagenstärke von 20000 Exemplaren. Die Verzeichnisse\nseien allerdings nicht im Buchhandel, sondern nur über ihren - der\nKlägerin - Verlag zu beziehen. Außerdem sei sie, was zwischen den\nParteien unstreitig geworden ist, seit 1998 unter der Adresse\n\"www.d......de\" im Internet vertreten. Bis einschließlich 1997 habe\nsie auch eine CD-ROM-Version des Verzeichnisses \"International\nCorrespondence Lawyers\" vertrieben. Diese CD-ROM werde nur mit\nRücksicht darauf nicht mehr angeboten, daß die Daten nunmehr im\nInternet abrufbar seien. Die Werbung der Beklagten mit dem\nKooperationshinweis sei, so behauptet die Klägerin, nicht nur\ngegenüber Rechtsanwälten erfolgt und nur für diese bestimmt. Die\nBeklagte verspreche vielmehr unstreitig werblich eine\n\"Gemeinschaftswerbung für alle dem Anwalt-Suchservice\nangeschlossenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in den\nMassenmedien\". Der firmenmäßige Kooperationshinweis sei auf den\nGeschäftsbriefbögen der Beklagten enthalten, diese Briefe würden\ngegenüber jedermann, also auch Privatpersonen, verwendet. Wegen der\nweiteren Einzelheiten des diesbezüglichen Sachvortrags der Klägerin\nwird auf den Inhalt ihrer Berufungserwiderung vom 01.09.1998 (Blatt\n268 ff. d.A.) und ihrer Schriftsätze vom 28.01.1999 (Blatt 288 ff.\nd.A.) und 03.03.1999 (Blatt 400 ff. d.A.) verwiesen.\n\n29\n\nWegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes\nwird auf den in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Inhalt der\nzwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst sämtlichen\nAnlagen ergänzend Bezug genommen. Die Akte 6 U 69/96 OLG Köln lag\nvor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Der nicht\nnachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 01.07.1999 (Blatt 457\nff. d.A.) hat vorgelegen.\n\n30\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n31\n\nDie zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen\nErfolg. Das Landgericht hat der Beklagten zu Recht die Verwendung\ndes Hinweises \"in Kooperation mit der Bundesrechtsanwaltskammer\" in\nder von der Klägerin konkret beanstandeten und im Tatbestand dieses\nUrteils in Schwarz-Weiß-Kopie wiedergegebenen Gestaltung untersagt,\nund zwar ohne daß es in tatsächlicher Hinsicht darauf ankäme, ob\nsich dieser werbliche Hinweis ausschließlich an Rechtsanwälte oder\nauch an Rechtsuchende richtet. Denn in Übereinstimmung mit dem\nLandgericht ist weiterhin davon auszugehen, daß die angegriffene\nForm der Verwendung des Hinweises \"in Kooperation mit der\nBundesrechtsanwaltskammer\" unzulässig ist, weil ein nicht\nunbeachtlicher Teil der davon angesprochenen Rechtsanwälte über die\nArt und den Umfang der Kooperation der Beklagten mit der\nBundesrechtsanwaltskammer in wettbewerblich relevanter Weise\nirregeführt wird. Die Klägerin kann deshalb von der Beklagten gemäß\n§ 3 UWG Unterlassung in der beantragten Form verlangen.\n\n32\n\nAuch nach nochmaliger Überprüfung hält der Senat an seinen\nAusführungen in seinem das einstweilige Verfügungsverfahren\nabschließenden Urteil vom 22.11.1996 fest, daß die konkret\nangegriffene Form der Verwendung des Hinweises \"in Kooperation mit\nder Bundesrechtsanwaltskammer\" irreführend und deshalb zu\nunterlassen ist. Allerdings kann im Gegensatz zum\nVerfügungsverfahren nach dem Berufungsvorbringen der Parteien\nnunmehr nicht mehr davon ausgegangen werden, die Beklagte verwende\ndiesen Hinweis nicht nur gegenüber Anwälten, sondern auch gegenüber\nRechtsuchenden. Denn die Klägerin hat für ihre Behauptung, einer\nihrer Mitarbeiter, der allein wegen seines Alters und seines\nAussehens nicht habe Anwalt sein können, habe sich am 15.12.1995\nbei der Beklagten als Interessent aus dem kaufmännischen Bereich\nvorgestellt und daraufhin Informationsmaterial erhalten, das den\nKooperationshinweis enthalten habe, Beweis nicht angetreten. Das\nschadet ihrem Klagebegehren jedoch nicht. Vielmehr hält der Senat\nan der von ihm seinerzeit vorgenommenen Beurteilung der\nIrreführungsgefahr auch für den Fall fest, daß sich die Werbung der\nBeklagten ausschließlich an Rechtsanwälte richten sollte. Das Wort\n\"Kooperation\" bedeutet \"Zusammenarbeit\". Welcher Art diese\nZusammenarbeit ist, namentlich wie intensiv sie ist, welche Rechte\nden beteiligten Parteien zustehen und welche Bereiche von der\nZusammenarbeit erfaßt werden, wird allein durch die Angabe\n\"Kooperation\" nicht vermittelt. Weder das Werbeschreiben noch die\nVisitenkarte der Beklagten enthalten eine ausdrückliche Erläuterung\ndazu, was dort jeweils unter \"Kooperation\" der Beklagten mit der\nBundesrechtsanwaltskammer zu verstehen ist. Eine gesetzliche\nDefinition dieses Begriffs gibt es unstreitig nicht. Angesichts der\nzahlreichen Möglichkeiten eines gemeinsamen Arbeitens liegt es auf\nder Hand, daß es für den Begriff der \"Kooperation\" auch keinen\neinheitlichen Sprachgebrauch geben kann. Vielmehr handelt es sich\num eine mehrdeutige Angabe, bei der der Verkehr Begriffe wie\n\"Gruppenarbeit\", \"Kollektivarbeit\", \"Teamwork\", \"Arbeitsteilung\",\n\"Gemeinschaftsarbeit\", \"Erfahrungsaustausch\", \"gemeinsames\nArbeiten\" und \"gemeinsames Wirken\" assoziiert. Als Verwenderin des\nBegriffs muß die Beklagte deshalb alle Vorstellungen gegen sich\ngelten lassen, die nicht unbeachtliche Teile der von ihr\nangesprochenen Verkehrskreise mit diesem Hinweis in dem\nangegriffenen Werbeschreiben sowie in der beanstandeten\nVisitenkarte verbinden.\n\n33\n\nDen Hinweis \"in Kooperation mit der Bundesrechtsanwaltskammer\"\nin seiner konkreten Anordnung und Ausgestaltung versteht ein nicht\nunerheblicher Teil von Rechtsanwälten dahin, der in den\nWerbeschreiben und der Visitenkarte jeweils herausgestellte\n\"Anwalt-Suchservice\" werde von der Beklagten und der\nBundesrechtsanwaltskammer gemeinsam getragen, man wirke und arbeite\nim Sinne von \"Teamwork\" arbeitsteilig zusammen. Dabei kann\ndahinstehen, ob - wie der Senat in seinem Urteil vom 22.11.1996\nausgeführt hat - weiterhin davon ausgegangen werden müßte, daß die\nvon der Beklagten angesprochenen Anwälte im Gegensatz zu einem in\nRechtsangelegenheiten unerfahrenen Rechtsuchenden zwar nicht die\nVorstellung haben, die Beklagte und die öffentlich-rechtliche\nBundesrechtsanwaltskammer seien wirtschaftlich miteinander\nverflochten, daß sie aber erwarten, daß der\nBundesrechtsanwaltskammer in Bezug auf den \"Anwalt-Suchservice\" der\nBeklagten jedenfalls rechtlich eine maßgebliche\nEinwirkungsmöglichkeit auf die Beklagte und deren Leistungsangebot\neingeräumt ist. Denn auch dann, wenn ein Rechtsanwalt die mit dem\nZusatz \"in Kooperation mit der Bundesrechtsanwaltskammer\" versehene\nUnternehmensbezeichnung der Beklagten in der konkreten Form nicht\ndahin verstünde, die Bundesrechtsanwaltskammer könne im\nvorbezeichneten Sinne rechtlich auf die Beklagte und deren\nLeistungsangebot einwirken, wird er in seinen Erwartungen dennoch\nenttäuscht. Unabhängig von der zwischen den Parteien streitigen und\nin der mündlichen Verhandlung vom 16.06.1999 ausführlich\ndiskutierten Frage, ob die Bundesrechtsanwaltskammer anders als\nihre Mitglieder, die Regionalkammern, über keinerlei Daten von\nAnwälten verfügt, und ob selbst die Regionalkammern keine\nKenntnisse und Daten über Tätigkeitsschwerpunkte und\nInteressengebiete von Anwälten vorhalten, wird ein beachtlicher\nTeil den Kooperationshinweis im Zusammenhang mit der\nFirmenbezeichnung der Beklagten nämlich dahin verstehen, die\nDienstleistungseinrichtung \"Anwalt-Suchservice\" werde unter\nmaßgeblicher tatsächlicher Beteiligung der\nBundesrechtsanwaltskammer betrieben. Namentlich wird ein\nbeachtlicher Teil der angesprochenen Rechtsanwälte davon ausgehen,\nder Kooperationsbeitrag der Bundesrechtsanwaltskammer bestehe in\nder Öffentlichkeitsarbeit und im Auf- und Ausbau des beworbenen\nDienstleistungsangebots, u.a. durch die Lieferung von Datensätzen\noder den Abgleich vorhandener Daten mit den Angaben der an dem\nDienstleistungsangebot interessierten und aufnahmewilligen\nRechtsanwälte. Jedenfalls erwartet der angesprochene Verkehr von\neinem in Kooperation mit der Bundesrechtsanwaltskammer\neingerichteten \"Anwalt-Suchservice\", daß die\nBundesrechtsanwaltskammer bei der Einrichtung, Gestaltung und\nDurchführung der Anwaltssuche maßgebliche Mitwirkungsrechte hat,\nindem sie z.B. die Richtigkeit der Angaben des um Aufnahme\nnachsuchenden Rechtsanwalts überprüft und berechtigt, in der Lage\nund auch verpflichtet ist, standes- oder gar gesetzwidrige, auf den\nAngaben der aufnahmewilligen Rechtsanwälte beruhende Eintragungen\nzu unterbinden.\n\n34\n\nHinter dieser Verkehrserwartung bleibt die Zusammenarbeit der\nBundesrechtsanwaltskammer mit der Beklagten zurück. Eine\nKooperationsvereinbarung zwischen der Beklagten und der\nBundesrechtsanwaltskammer besteht überhaupt nicht. Der zwischen dem\nVerlag Dr. O.S. KG und der Bundesrechtsanwaltskammer im April 1994\ngeschlossene Kooperationsvertrag beinhaltet keine entsprechenden\nMitwirkungsrechte und -pflichten der Bundesrechtsanwaltskammer in\nBezug auf den \"Anwalt-Suchservice\". Im Gegenteil: In der Präambel\nwird ausdrücklich festgestellt, daß die Bundesrechtsanwaltskammer\nmit dem Abschluß des Kooperationsvertrages \"keine ...\nMitverantwortung\" für den Anwalt-Suchservice oder die Beklagte\nübernimmt und daß der Kooperationsvertrag lediglich sicherstellen\nsoll, daß die Bundesrechtsanwaltskammer \"im Interesse der\nAnwaltschaft auf berufsrechtliche und berufspolitische\nEntscheidungen durch Beteiligung in den entsprechenden Gremien\" des\nAnwalt-Suchservice einwirken kann. § 2 des Kooperationsvertrages,\nin dem die Rechte und Pflichten der Vertragspartner pauschal\nbeschrieben werden, bestätigt diese Zielrichtung des Vertrages und\nist ebenso wie der Vertragsinhalt im übrigen nicht geeignet, den\nSchluß zu begründen, die Bundesrechtsanwaltskammer sei in Bezug auf\nden \"Anwalt-Suchservice\" gleichberechtigte Partnerin der\nBeklagten.\n\n35\n\nSoweit die Beklagte in diesem Zusammenhang, namentlich in ihrer\nKlageerwiderungsschrift vom 01.04.1997 (Blatt 20 ff. d.A.) und\nihrer Berufungsbegründung vom 30.06.1998 (Blatt 246 ff. d.A.),\neingewendet hat, es gebe zahlreiche Beispiele einer Kooperation\neines Unternehmens mit einer nicht wirtschaftlich ausgerichteten\nInstitution, ohne daß der Verkehr auf wirtschaftliche\nVerflechtungen von Unternehmen und Institution schließe, außerdem\nfolge aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.01.1993\n\"Kooperationspartner\" (GRUR 1993, 675) die Unbedenklichkeit eines\nKooperationshinweises der vorliegenden Art, rechtfertigt dies keine\nabweichende Beurteilung. Denn ungeachtet der Frage, ob die in der\nKlageerwiderungs- und Berufungsschrift der Beklagten genannten\nBeispiele von Kooperationshinweisen wettbewerbsrechtlich\nunbedenklich sind oder nicht, sind die von der Beklagten\nzusammengefaßten Beispiele mit dem Streitfall schon deshalb nicht\nvergleichbar, weil es hier um eine Tätigkeit der Beklagten geht,\ndie unmittelbar eine solche der Bundesrechtsanwaltskammer sein\nkönnte und die fragliche Kooperation zudem \"firmenmäßig\"\nherausgestellt wird. Der vom Bundesgerichtshof entschiedene Fall\n\"Kooperationspartner\", bei dem es um einen entsprechenden Hinweis\nzweier Rechtsanwaltsspraxen ging, betrifft eine andere, mit dem\nvorliegenden Fall nicht vergleichbare Fallkonstellation, wobei\nwiederum zu betonen ist, daß im Streitfall die Irreführung\nnamentlich dadurch hervorgerufen wird, daß der Kooperationshinweis\nfirmenmäßig herausgestellt ist.\n\n36\n\nDaß und warum das ebenfalls am 27./28.04.1994 zwischen der\nVerlag Dr. O.S. KG und der Bundesrechtsanwaltskammer vereinbarte\n\"Statut für den Beirat und den Geschäftsführungs-Ausschuß\" nichts\ndaran ändert, daß der \"Anwalt-Suchservice\" eine allein von der\nBeklagten angebotene und zu verantwortende Dienstleistung bleibt,\ndie nicht, wie es die beanstandete Wettbewerbshandlung der\nBeklagten suggeriert, mitverantwortlich auch von der\nBundesrechtsanwaltskammer getragen wird, hat der Senat bereits im\nEinzelnen in seinem Urteil vom 22.11.1996 in dem Rechtsstreit 6 U\n69/96 ausgeführt. Der Senat nimmt seine damaligen, fortgeltenden\nAusführungen zu dieser Frage ebenso in Bezug wie diejenigen zur\nwettbewerbsrechtlichen Relevanz der Irreführungsgefahr. Der von der\nWerbung der Beklagten angesprochene Rechtsanwalt wird in der\nErwartung, daß ihm bei einer Beteiligung am \"Anwalt-Suchservice\"\nder Beklagten die nicht immer einfache Frage abgenommen wird, mit\nwelchen Angaben er \"werben\" darf, und in der Hoffnung, daß ein von\nder Bundesrechtsanwaltskammer verantwortlich mitgetragener\n\"Anwalt-Suchservice\" auf eine gesteigerte Resonanz bei den\nRechtsuchenden stoßen wird, eher geneigt sein, sich für das Angebot\nder Beklagten und gegen dasjenige eines Konkurrenzunternehmens zu\nentscheiden.\n\n37\n\nDie Wirkung und Täuschungseignung der hier in Rede stehenden\nAngabe kann der Senat aus eigener Sachkunde beurteilen, und zwar\nauch dann, wenn sich die Beklagte mit dem in der konkreten\nVerletzungsform angegriffenen Kooperationshinweis ausschließlich an\nRechtsanwälte und nicht auch an den Rechtsuchenden wenden sollte.\nDas hindert den Senat nicht an der Beurteilung der vorstehenden\nFragen aus eigener Kenntnis und Lebenserfahrung. Denn die Frage,\nwie der Kooperationshinweis von Rechtsanwälten verstanden wird,\nläßt sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung zuverlässig\nbeurteilen, ohne daß dies von besonderem fachspezifischem\nErfahrungswissen beeinflußt werden könnte. Namentlich bestehen\nkeine Anhaltspunkte dafür, daß das angesprochene Fachpublikum, die\nRechtsanwälte, den Kooperationshinweis auf Grund einer speziellen\nSachkunde anders beurteilen könnten als die Mitglieder des\nSenats.\n\n38\n\nDie Klägerin ist auch berechtigt, den sich hiernach aus § 3 UWG\nergebenden Unterlassungsanspruch gegenüber der Beklagten geltend zu\nmachen, nachdem zwischen den Parteien im Termin zur mündlichen\nVerhandlung vom 16.06.1999 unstreitig geworden ist, daß die\nKlägerin ihre Dienstleistungen jedenfalls über das Internet in der\nBundesrepublik Deutschland anbietet. Einer Prüfung der\nVoraussetzungen des § 13 Abs. 2 Ziffer 1 UWG bedarf es dabei nicht.\nDenn die Klägerin ist in Bezug auf die erörterte Irreführung des\nVerkehrs durch den beanstandeten Kooperationshinweis der Beklagten\nals unmittelbar Verletzte anzusehen. Auf das Vorliegen der\nVoraussetzungen des § 13 Abs. 2 Ziffer 1 UWG kommt es daher weder\nfür die Frage der Antragsbefugnis noch für die Frage der\nAktivlegitimation der Klägerin an (vgl. hierzu die amtliche\nBegründung zum UWG-Änderungsgesetz vom 25.07.1994, abgedruckt in\nWRP 1994, 369, 376/377). Im übrigen bestünden aus Sicht des Senats\nauch keine Bedenken gegen die Annahme der tatbestandlichen\nVoraussetzungen des § 13 Abs. 2 Ziffer 1 UWG. Namentlich wendet\nsich das Verzeichnis der Klägerin anders als das der Beklagten zwar\nin erster Linie an Anwälte, die auf der Suche nach\nKorrespondenzanwälten sind. Es ist aber auch verwendbar für\nRechtsuchende, die in der Bundesrepublik Deutschland in einer\nbestimmten Stadt einen Anwalt mit bestimmten Interessen- und\nTätigkeitsschwerpunkten suchen.\n\n39\n\nSoweit sich die Beklagte gegenüber dem hiernach gegebenen\nUnterlassungsanspruch der Klägerin darauf beruft, diese handele\nrechtsmißbräuchlich im Sinne des § 13 Abs. 5 UWG, kann dem nicht\ngefolgt werden. Vielmehr fehlt für die Annahme einer\nSchädigungsabsicht o.ä. jedweder konkrete Anhaltspunkt. Mit\nRücksicht auf das Berufungsvorbringen der Beklagten ist im übrigen\nlediglich zu bemerken, daß ein Wettbewerber, der aus § 3 UWG einen\nUnterlassungsanspruch herleitet, nicht durch die beanstandete\nIrreführung geschädigt sein muß und daß es nicht darauf ankommen\nkann, ob ein Anwalt durch die beanstandete Werbung der Beklagten\ntatsächlich davon abgehalten wird, im Verzeichnis der Klägerin zu\ninserieren.\n\n40\n\nErweist sich die Berufung der Beklagten demgemäß als\nunbegründet, war sie mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO\nzurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige\nVollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.\n\n41\n\nDer gemäß § 546 Abs. 2 S. 1 ZPO festzusetzende Wert der Beschwer\nder Beklagten beträgt 100.000,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307027","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-08-06/6-u-34-98","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307027","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307027","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-08-06/6-u-34-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307027","retrieved":"2026-07-09 03:35:23.857142+00:00"}}