{"status":"available","doknr":"OLD307026","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0806.6U18.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-08-06","aktenzeichen":"6 U  18/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie in der Schweiz ansässigen Klägerinnen zu 1) und zu 2)\nstellen Uhren her, die unter der Bezeichnung \"ROLEX\" vertrieben\nwerden. Die Vermarktung der genannten Produkte geschieht dabei über\nein von der Klägerin zu 1) betriebenes weltweites Vertriebs- und\nServicenetz. Bei der Klägerin zu 3) handelt es sich um die deutsche\nVertriebsgesellschaft der Klägerin zu 1).\n\n3\n\nZu Gunsten der Klägerin zu 1) ist das aus der Anlage K 2\nersichtliche IR-Wort-Bildzeichen \"ROLEX\" (R 252976) mit Priorität\nzum 28.02.1982 u.a. für \"horlogerie et autres instruments\nchronométriques\" eingetragen. Die Klägerin zu 2) ist Inhaberin der\nmit Priorität zum 08.08.1986 u.a. für \"Maschinen des\nUhrmacherhandwerks und der Feinmechanik\" sowie für \"mechanische,\nelektrische und elektronische Zeitmeßgeräte\" eingetragenen\nWortmarke \"ROLEX\" (318642). Hinsichtlich der Einzelheiten insoweit\nwird auf die Anlage K 1 zur Klageschrift verwiesen. Die Klägerin zu\n1) hat der Klägerin zu 3) unter dem Datum des 01.02.1980 eine\nErmächtigung erteilt, \"sämtliche in der Bundesrepublik Deutschland\nauf den Namen der M. ROLEX S.A. eingetragenen Warenzeichen\neinschließlich der international eingetragenen Warenzeichen im\neigenen Namen Dritten gegenüber gerichtlich und außergerichtlich\ngeltend zu machen\", was nach dem weiteren Wortlaut der genannten\nErmächtigung \"insbesondere für die in der Bundesrepublik\ngeschützten internationalen Warenzeichen Nr. 252976\" gelten\nsoll.\n\n4\n\nDie Beklagte befaßt sich u.a. mit der Überholung, Modernisierung\nund Umrüstung von Maschinen für die Gummi- und\nKunststoffverarbeitung. Sie stellt her und vertreibt sogenannte\nWalzenextruder für die Gummiverarbeitung. Bei Extrudern handelt es\nsich um Maschinen zur Herstellung von Formstücken (Rohre, Drähte,\nBänder usw.) aus thermoplastischen, also in erwärmtem Zustand\nformbaren Materialien, das in weichem Zustand durch Düsen gepreßt\nwird. Die Beklagte ist Inhaberin der mit Priorität zum 21.02.1996\nfür \"Maschinen für Kunststoff- und Gummiverarbeitung und\nWalzenextruder für solche Maschinen\" eingetragenen Marke \"Rollex\"\n39607978. Zu ihren Gunsten ist ferner die Marke \"roll-ex\" 39734966\nmit Priorität zum 24.07.1997 für die nämlichen Waren eingetragen.\nBezüglich der näheren Einzelheiten hinsichtlich der genannten\nMarken wird auf Bl. 41 und Bl. 51 d.A. Bezug genommen.\n\n5\n\nMit der Behauptung, bei ihren für Uhren benutzten Marken \"ROLEX\"\nhandele es sich um bekannte und sogar berühmte Marken, haben die\nKlägerinnen die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen, das\nZeichen \"Rollex\" und/oder \"roll-ex\" auf Maschinen für Kunststoff-\nund Gummiverarbeitung und Walzenextruder und/oder deren\nVerpackungen anzubringen, so gekennzeichnete Waren anzubieten, in\nden Verkehr zu bringen, einzuführen, auszuführen und/oder zu diesen\nZwecken zu besitzen sowie ferner die genannten Zeichen in\nGeschäftspapieren oder in der Werbung für Maschinen der\nGummiverarbeitung und Walzenextruder zu benutzen. Darüber hinaus\nhaben die Klägerinnen von der Beklagten die Einwilligung in die\nLöschung der Eintragungen der streitbefangenen Zeichen sowie\nAuskunft und die Feststellung verlangt, daß die Beklagte den\nKlägerinnen zum Schadensersatz verpflichtet sei. Die Klägerinnen\nhaben hierzu die Ansicht vertreten, daß die zu Gunsten der\nBeklagten eingetragenen Marken \"Rollex\"/\"roll-ex\" nicht nur in die\nin Bezug auf ihre, der Klägerinnen, Marken \"ROLEX\" bestehenden\nRechtspositionen eingreife, sondern darüber hinaus auch den jeweils\nin ihre Firmen eingestellten gleichlautenden Firmenbestandteil\nverletzten. Die nahezu identischen Zeichen \"Rollex\"/\"roll-ex\" der\nBeklagten beuteten die Wertschätzung und den guten Ruf ihrer, der\nKlägerinnen, Marken \"ROLEX\" für sich aus. Bei diesen Marken handele\nes sich dabei nicht nur um bekannte, sondern - da ihr\nBekanntheitsgrad über 80 % liege - sogar um berühmte Marken, die\nAlleinstellung genössen. \"ROLEX\"-Uhren seien hochwertige\nSpitzenerzeugnisse der Schweizer Uhrmacherkunst, mit denen der\nVerkehr besondere Gütevorstellungen verknüpfe. Diese\nGütevorstellungen ließen sich auch ohne weiteres auf die\nWalzenextruder der Beklagten übertragen, die ebenfalls einem hohen\ntechnischen Qualitätsstandard genügen und mit großer Präzision\narbeiten müßten. Eben eine solche, hohen Anforderungen\nstandhaltende technische Präzision assoziiere der Verkehr aber mit\n\"ROLEX\"-Produkten, deren Ruf sich nicht auf Attribute wie einen\naufwendigen Lebensstil, Prestige, Exklusivität und Luxus\nbeschränke. Die Beklagte beeinträchtige durch die Benutzung der\nangegriffenen Marken \"Rollex\"/\"roll-ex\" aber auch die\nUnterscheidungskraft ihrer, der Klägerinnen, berühmten Marken und\nderen Einmaligkeit. Nach den zum Schutz der \"berühmten\" Marke\nentwickelten und unter Geltung des Markengesetzes fortwirkenden\nGrundsätzen sei jedenfalls aus letzteren Gesichtspunkten eine das\nKlagebegehren begründende Rechtsverletzung zu bejahen.\n\n6\n\nIm Termin zur mündlichen Verhandlung bei dem Landgericht haben\ndie Parteien die Hauptsache hinsichtlich der in bezug auf die Marke\n\"Rollex\" geltend gemachten Auskunfts- und\nSchadensersatzfeststellungsgebehren übereinstimmend für erledigt\nerklärt.\n\n7\n\nDie Klägerinnen haben beantragt,\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\nI. die Beklagten zu verurteilen,\n\n10\n\n1.\nes bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall\nder Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu\n500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs\nMonaten, zu unterlassen, die Zeichen \"Rollex\" und/oder\n\"roll-ex\"\n\na)\nauf Maschinen für Kunststoff- und\nGummiverarbeitung und Walzenextrudern und/oder deren Verpackungen\nanzubringen, so gekennzeichnete Ware anzubieten, in den Verkehr zu\nbringen, einzuführen, auszuführen und/oder zu diesen Zwecken zu\nbesitzen,\n\nb)\nin Geschäftspapieren oder in der Werbung für\nMaschinen für Kunststoff- und Gummiverarbeitung und Walzenextruder\nzu benutzen,\n\n11\n\n2.\nin die Löschung der Eintragung des Zeichens\n\"Rollex\" im Markenregister des Deutschen Patentamtes unter der Nr.\n39707078 einzuwilligen,\n\n3.\nin die Löschung der Eintragung des Zeichens\n\"roll-ex\" im Markenregister des Deutschen Patentamtes unter der Nr.\n39734966 einzuwilligen,\n\n4.\nihnen - den Klägerinnen - über den Vertriebsweg\nder gemäß Ziffer 1. mit dem Zeichen \"roll-ex\" gekennzeichneten\nMaschinen Auskunft zu geben, insbesondere Angaben zu machen\nüber\n\n12\n\na)\nNamen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer\nund Auftraggeber sowie\n\nb)\ndie Menge der von ihnen hergestellten,\nausgelieferten Maschinen einschließlich des vorhandenen\nLagerbestandes und der erzielten Umsatzerlöse;\n\n13\n\nII.\nfestzustellen, daß die Beklagte ihnen - den\nKlägerinnen - zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, der ihnen\ndurch die in Ziffer 1. genannten Handlungen bezüglich des Zeichens\n\"roll-ex\" entstanden ist und noch entstehen wird.\n\n14\n\nDie Beklagte hat die Klageanträge unter I. 1. und 2. in bezug\nauf die Marke \"Rollex\" anerkannt und im übrigen beantragt,\n\n15\n\n##blob##nbsp;\n\n16\n\ndie gegen die Marke \"roll-ex\"\ngerichtete Klage abzuweisen.\n\n17\n\nDie Beklagte hat die Bekanntheit der Klagemarken \"ROLEX\" -\njedenfalls im Inland - in Abrede gestellt. Im übrigen aber, so hat\ndie Beklagte weiter eingewandt, bestehe nicht die Gefahr, daß der\nVerkehr die Vorstellung, die er mit den \"ROLEX\"-Uhren der\nKlägerinnen verbinde, auf ihre, der Beklagten, Walzenextruder\nübertrage. Den von ihr angesprochenen Fachkreisen des Maschinenbaus\nerschließe sich die Bedeutung von \"roll-ex\" - nämlich \"roll\" für\nWalzen und \"ex\" für Extruder - ohne weiteres. Insoweit könne weder\nvon einer Ausbeutung des Rufs der Klagemarken die Rede sein, noch\nvon einer Verwässerung der Unterscheidungskraft dieser Marken. Eine\nVerwässerungsgefahr bestehe schließlich auch schon deshalb nicht,\nweil, so hat die Beklagte weiter behauptet, mit der Marke der\nKlägerinnen ähnliche Zeichen in technischen Produktbereichen\nbereits existierten.\n\n18\n\nDas Landgericht hat die Beklagte mit Teilanerkenntnisurteil vom\n03.12.1998 dem Teilanerkenntnis gemäß verurteilt und die Klage im\nübrigen abgewiesen. Zur Begründung dieser Entscheidung, auf deren\nEinzelheiten zum Zwecke der Sachdarstellung Bezug genommen wird,\nhat das Landgericht ausgeführt, daß die noch streitigen Ansprüche\nauf Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht bezüglich\ndes Zeichens \"roll-ex\" schon mangels Inbenutzungnahme des erwähnten\nZeichens scheiterten. Was im übrigen die Klagebegehren auf\nUnterlassung und Löschung angehe, so sei nicht ersichtlich, daß ein\nfür die hier in Betracht zu ziehenden Verletzungstatbestände der §§\n14 Abs. 2 Nr. 3, 15 Abs. 3 MarkenG vorauszusetzender Fall der\nRufschädigung oder der Verwässerungsgefahr vorliege. Letzteres sei\nmit Blick auf die weit voneinander entfernten Warengebiete sowie\nden Abstand der beiden Zeichen zu verneinen. Unter den gegebenen\nUmständen scheide weiter aber auch eine Rufausbeutung aus, weil\nmangels hinreichender Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden\nZeichen sowie wegen der extremen Warenferne ein Imagetransfer nicht\nin Betracht komme.\n\n19\n\nGegen dieses ihnen am 28.12.1998 zugestellte Urteil richtet sich\ndie am 25.01.1999 eingelegte Berufung der Klägerinnen, die sie -\nnach entsprechender Fristverlängerung - mittels eines am 24.03.1999\neingegangenen Schriftsatzes fristwahrend begründet haben.\n\n20\n\nUnter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen\nVorbringens im übrigen halten die Klägerinnen insbesondere an dem\nbereits in erster Instanz vertretenen Standpunkt fest, daß die\nKlagemarken \"ROLEX\" einerseits sowie andererseits das Zeichen\n\"roll-ex\" der Beklagten sowohl in klanglicher als auch in\nschriftbildlicher Hinsicht nahezu identisch seien. Zu Unrecht habe\ndas Landgericht daher die Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden\nZeichen verneint. Die Abnehmer der Walzenextruder der Beklagten\nwürden damit zwangsläufig die Güte- und Qualitätsvorstellungen, die\nmit den Klagemarken \"ROLEX\" und den damit gekennzeichneten\nProdukten verknüpft würden, namentlich deren überragende technische\nQualität und Präzision, auf das Produkt der Beklagten übertragen.\nDiese Rufübertragung, so vertreten die Klägerinnen, finde dabei im\nübrigen bei jeder Art von technischen Geräten statt, die wie jene\nder Beklagten gekennzeichnet seien. Auf das Kriterium der\nWarenferne komme es dabei nicht an. Die Beklagte mache sich die\nBekanntheit der Klagemarken \"ROLEX\" zunutze, um die Aufmerksamkeit\nder Werbeadressaten auf ihr eigenes Produkt zu lenken.\n\n21\n\nDie Klägerinnen beantragen,\n\n22\n\n##blob##nbsp;\n\n23\n\ndas am 03.12.1998 verkündete Urteil der\n31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 0 306/98 - teilweise\nabzuändern und\n\n24\n\n##blob##nbsp;\n\n25\n\nI. die Beklagten zu verurteilen,\n\n26\n\n1.\nes bei Meidung eines für jeden Fall der\nZuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu\n500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs\nMonaten, zu unterlassen, das Zeichen \"roll-ex\"\n\n27\n\na)\nauf Maschinen für Kunststoff- und\nGummiverarbeitung und Walzenextruder und/oder deren Verpackungen\nanzubringen, so gekennzeichnete Ware anzubieten, in den Verkehr zu\nbringen, einzuführen, auszuführen und/oder zu diesen Zwecken zu\nbesitzen,\n\nb)\nin Geschäftspapieren oder in der Werbung für\nMaschinen für Kunststoff- und Gummiverarbeitung und Walzenextruder\nzu benutzen,\n\n2.\nin die Löschung der Eintragung des Zeichens\n\"roll-ex\" im Markenregister des Deutschen Patentamtes unter der Nr.\n39734966 einzuwilligen,\n\n3.\nihnen - den Klägerinnen - über den Vertriebsweg\nder gemäß Ziffer 1. gekennzeichneten Maschinen Auskunft zu geben,\ninsbesondere Angaben zu machen über\n\na)\nNamen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer\nund Auftraggeber sowie\n\nb)\ndie Menge der von ihr hergestellten,\nausgelieferten Maschinen einschließlich des vorhandenen\nLagerbestandes und der erzielten Umsatzerlöse;\n\n28\n\nII.\nfestzustellen, daß die Beklagte ihnen - den\nKlägerinnen - zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, der ihnen\ndurch die in Ziffer 1. genannten Handlungen entstanden ist und noch\nentstehen wird.\n\n29\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n30\n\n##blob##nbsp;\n\n31\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n32\n\nAuch die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches\nVorbringen. Sie, so bringt die Beklagte vor, habe das Zeichen\n\"Rollex/roll-ex\" zur Kennzeichnung ihres Walzenextruders\nursprünglich allein deshalb gewählt, weil sich diese Bezeichnung\nals eine geeignete Abkürzung für das Produkt dargestellt habe. Wie\naus einem von der Beklagten ferner vorgelegten Werbeprospekt der\n\"ROLLEX-Förderelemente GmbH ##blob##amp; Co. KG\" hervorgehe, treffe es\nferner ebenfalls nicht zu, daß die Klagemarken \"ROLEX\" für sich\neine Alleinstellung beanspruchen könnten. Die Klagemarken seien im\nübrigen zwar bekannt, nicht jedoch berühmt.\n\n33\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der\nParteien wird auf die in beiden Instanzen zwischen ihnen\ngewechselten Schriftsätze jeweils nebst Anlagen Bezug genommen.\n\n34\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n35\n\nDie in formeller Hinsicht einwandfreie und insgesamt zulässige\nBerufung der Klägerinnen hat in der Sache keinen Erfolg.\n\n36\n\nIm Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Klage hinsichtlich\ndes hier noch zu beurteilenden Zeichens \"roll-ex\" abgewiesen. Die\ninsoweit geltend gemachten Klagebegehren stehen den Klägerinnen\nunter keinem in Betracht zu ziehenden rechtlichen Gesichtspunkt\nzu.\n\n37\n\nA.\n\n38\n\nDie mit dem Klageantrag unter Ziffer I. begehrte Unterlassung\nkönnen die Klägerinnen nicht beanspruchen.\n\n39\n\nI.\n\n40\n\nDie §§ 14 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 und Abs. 5, 15 Abs. 3 und Abs. 4\nMarkenG tragen das Unterlassungsbegehren nicht.\n\n41\n\nZu Gunsten der Klägerin zu 3) konnte ein solcher\nUnterlassungsanspruch dabei von vornherein lediglich mit Blick auf\nden in ihrer Firma eingestellten Bestandteil \"ROLEX\" in Betracht\nkommen. Denn in Bezug auf die mit den Klagemarken \"ROLEX\" geltend\ngemachten Ansprüche war die Klage mangels insoweit bestehender\nProzeßführungsbefugnis der Klägerin zu 3) bereits unzulässig. Dem\nsteht die seitens der Klägerin zu 1) unter dem Datum des 1. Februar\n1980 erteilte Ermächtigung nicht entgegen. Diese Ermächtigung zur\nGeltendmachung von Markenrechten vermag auch unter dem\nGesichtspunkt der gewillkürten Prozeßstandschaft nicht die\nProzeßführungsbefugnis der Klägerin zu 3) zu begründen, da eine\ngewillkürte Prozeßstandschaft zu Gunsten eines weiteren Klägers\nnicht in Betracht kommt, wenn der Rechtsinhaber seine Ansprüche -\nso wie hier die Klägerin zu 1) in Bezug auf die Marken 252976 -\nselbst geltend macht (vgl. BGH GRUR 1989, 350/353 - Abbo/Abo).\n\n42\n\nDie Klägerinnen vermögen mit ihrem sowohl auf die Klagemarken\n\"ROLEX\" als auch den nämlichen Firmenbestandteil gestützten\nUnterlassungsbegehren mangels eines diesen Klageanspruch tragenden\nVerletzungstatbestandes auf seiten der Beklagten nicht\ndurchzudringen.\n\n43\n\nNach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG ist es Dritten untersagt, ohne\nZustimmung des Inhabers der Marke ein mit der Marke ähnliches\nZeichen für Waren zu benutzen, die denen nicht ähnlich sind, für\nwelche die (prioritätsältere) Marke Schutz genießt, wenn es sich\nbei letztgenannter um eine im Inland bekannte Marke handelt und die\nBenutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft und/oder\nWertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in\nunlauterer Weise ausnutzt und/oder beeinträchtigt. Diese\nVoraussetzungen des erwähnten markenrechtlichen\nVerletzungstatbestandes sind im Streitfall nicht erfüllt.\n\n44\n\nAllerdings gilt das nicht bereits deshalb, weil die Klagemarken\n\"ROLEX\" der Klägerinnen sowie das Zeichen \"roll-ex\" der Beklagten\neinen so weiten Abstand voneinander aufwiesen, daß die in § 14 Abs.\n2 Nr. 3 MarkenG geforderte Zeichenähnlichkeit abgelehnt werden\nmüßte. Zwischen beiden Zeichen besteht vielmehr zumindest in\nklangbildlicher Hinsicht eine erhebliche Ähnlichkeit.\n\n45\n\nDer einzige, sich klangbildlich auswirkende Unterschied zwischen\nden Marken der Parteien ist der im Zeichen der Beklagten zusätzlich\nenthaltene Buchstabe \"l\", der zu einer differierenden Betonung\nführt. Während die Betonung bei der Marke der Beklagten infolge der\nunmittelbar nach dem Vokal \"o\" erfolgenden Verdoppelung des\nKonsonanten \"l\" zu einer \"kurzen\" Aussprache des Buchstabens \"o\"\nführt, liegt die Betonung bei den Klagemarken auf dem \"o\". Ohne\nklangbildliche Auswirkung bleibt hingegen der bei dem Zeichen der\nBeklagten zwischen den Bestandteilen \"roll\" und \"ex\" angebrachte\nBindestrich. Das Gesamtwort \"roll-ex\" wird dadurch nicht etwa\nsezierend gelesen und ausgesprochen. Vielmehr ist der deutschen\nAussprache eine derartige \"mündliche\" Worttrennung fremd, wie die\nSprachgewohnheit beispielsweise bei den Wörtern \"Kfz-Papiere\",\n\"UKW-Sender\", \"Braunkohlen-Tagebau\" usw. belegt. Auch wenn\nvereinzelt die Trennung bei gleichen Silbenfolgen Relevanz für die\nBetonung aufweisen kann - wie z.B. bei Hochzeit und Hoch-Zeit -\nführt dies im Streitfall zu keiner abweichenden Beurteilung. Denn\ndie letztgenannte Regelung, bei der sich Wort- bzw.\nSilbentrennungen auch in der Sprechweise auswirken, greift nur\ndort, wo ein und dieselbe Buchstaben- bzw. Silbenfolge je nach\nzusammengefügter oder getrennter Schreibweise inhaltlich\nUnterschiedliches zum Ausdruck bringt. Das ist aber bei den hier in\nBetracht kommenden Silbenfolgen \"roll-ex\" und \"ROLEX\" nicht der\nFall.\n\n46\n\nDie sich infolgedessen allein in der Betonung des \"o\"\nerschöpfende unterschiedliche Aussprache der Klagezeichen \"ROLEX\"\neinerseits sowie andererseits des angegriffenen Zeichens \"roll-ex\"\nder Beklagten fällt hingegen nicht derart gravierend ins Gewicht,\ndaß die Ähnlichkeit der Zeichen verneint werden müßte. Zum einen\nkommt es bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit nicht so sehr\nauf die Unterschiede, sondern im Vordergrund auf die\nÜbereinstimmungen an (vgl. BGH GRUR 1995, 50/52 -\n\"Indorektal/Indohexal\" -). Zum anderen kann nicht außer Betracht\nbleiben, daß das Publikum geschäftliche Kennzeichen regelmäßig\nnicht bewußt vergleicht, sondern seine Vorstellung aufgrund eines\nundeutlichen Erinnerungseindrucks gewinnt (vgl. BGH GRUR 1993,\n972/975 - \"Sana/Schosana\" -). Der bereits aufgrund des Klangbildes\nbegründeten Ähnlichkeit der hier zu beurteilenden Zeichen der\nParteien kann dabei weiter auch nicht entgegengehalten werden, daß\nbei den hier maßgeblichen Verkehrskreisen das Klangbild eine nur\nuntergeordnete Rolle spiele, weil die Walzenextruder der Beklagten\nvor allem aufgrund schriftlicher Unterlagen bestellt würden.\nUngeachtet der Frage, ob sich die streitbefangenen Zeichen der\nParteien nicht auch im Schriftbild zumindest nahekommen, stellt die\nBeklagte ihr Produkt aber auch auf Fachmessen aus, bei denen die\nmündliche Präsentation und Kommunikation im Vordergrund steht.\nJedenfalls aber ist zum anderen entscheidend, daß das Schriftbild\nim Erinnerungsbild des Publikums hinter dem Klang eines Wortes\nregelmäßig zurücktritt, was selbst im rein schriftlichen Verkehr\ngilt (vgl. BGH GRUR 1961, 535/536 - \"Arko\" -; OLG Hamburg GRUR\n1997, 375/376 - \"Crunchips/ran chips\" -). Da die Klagemarken ihre\nBekanntheit aber zu einem nicht unbeachtlichen Teil auch aus dem\nKlangbild schöpfen, kommt es daher auch für die Beurteilung der\nZeichenähnlichkeit maßgeblich auf die klangbildliche\nZeichenähnlichkeit der streitbefangenen Marken an.\n\n47\n\nSind sich nach alledem die für unzweifelhaft branchenferne Waren\nverwendeten streitbefangenen Zeichen der Parteien zwar in\nklanglicher Hinsicht ähnlich, liegen jedoch im übrigen die\nVoraussetzungen des Verletzungstatbestandes des § 14 Abs. 2 Nr. 3\nMarkenG nicht vor. Denn die Beklagte nutzt oder beeinträchtigt mit\nihrem Zeichen \"roll-ex\" weder die Unterscheidungskraft noch die\nWertschätzung der - wie unstreitig geworden ist - im Inland\nbekannten ROLEX-Marken der Klägerinnen.\n\n48\n\n1)\n\n49\n\nDaß - wie dies der Tatbestand der Ausnutzung der Wertschätzung\neines Zeichens erfordert (\"Rufausbeutung\") die Klagemarken in den\ninsoweit maßgeblichen Verkehrskreisen, nämlich den Abnehmerkreisen\nder Beklagten, Wertschätzung genießen (vgl. BGH GRUR 1991, 609/611\n- \"SL\" -), kann dabei von vornherein unterstellt werden.\n\n50\n\nDie Wertschätzung umfaßt jede positive Assoziation, die der\nVerkehr mit der Marke verbindet. Hierzu gehören konkrete\nGütevorstellungen bezüglich der Produktqualität sowie allgemeinere\nVorstellungen von Größe, Alter, Tradition, Erfolg und\nLeistungsfähigkeit des herstellenden bzw. vertreibenden\nUnternehmens, aber auch Luxus-, Exklusivitäts- und\nPrestigevorstellungen (vgl. BGH GRUR 1985, 550/552 - \"DIMPLE\" -;\nBGH GRUR 1983, 247/248 - \"Rolls Royce\" -; BGH GRUR 1966, 623 -\n\"Kupferberg\" -). Mit den \"ROLEX\"-Marken der Klägerinnen werden\ngemeinhin Attribute wie Prestige, Exklusivität und Luxus sowie ein\nbesonderer - aufwendiger - Lebensstil verbunden. Dies ergibt sich\ndaraus, daß der Besitz einer \"ROLEX-Uhr\" aufgrund der hohen\nPreisstellung dieser Produkte in aller Regel nur einem begrenzten,\nwohlhabenden Kreis der Bevölkerung möglich ist. Daneben mag ein\nTeil des Verkehrs mit den Klagemarken \"ROLEX\" bzw. den damit\ngekennzeichneten Uhren auch die Vorstellung einer besonders hohen\ntechnischen Qualität verbinden, was mit Blick auf den hohen Preis\nder \"ROLEX\"-Produkte, der nach der Vorstellung eines nicht\nunerheblichen Teils der Adressaten seine Rechtfertigung in einer\nbesonderen Qualität des Produktes findet, nicht von der Hand\ngewiesen werden kann. Der hier in Rede stehende\nVerletzungstatbestand der Ausnutzung der Wertschätzung der\nKlagemarken durch die Beklagte scheitert indessen daran, daß nicht\nersichtlich ist, daß die Beklagte die mit den \"ROLEX\"-Zeichen der\nKlägerinnen verbundene, nach den vorbezeichneten Maßstäben\ndefinierte Wertschätzung für sich ausnutzt. Ein \"Ausnutzen\" im\nvorbezeichneten Sinne erfordert, daß das bekannte Zeichen\nOriginalität genießt und der Ruf der bekannten Marke auf die unter\ndem ähnlichen Zeichen angebotenen Waren übertragbar ist (sog.\n\"Imagetransfer\"; vgl. BGH GRUR 1991, 465/466 - \"Salomon\" -). Die\nÜbertragbarkeit des guten Rufs einer Marke bzw. der erwähnte\nImagetransfer hängt maßgeblich von der Entfernung der\ngekennzeichneten Waren, der Überschneidung der Abnehmerkreise sowie\nvon der Art des Rufinhalts ab (vgl. BGH a.a.O., 465/466 - \"Salomon\"\n-; OLG Düsseldorf WRP 1997, 588/591 - \"Mc Paint\" -; OLG München\nGRUR 1996, 63/65 - \"Mac Fash\" -). Unter Anwendung dieser Kriterien\nkann im Streitfall nicht davon ausgegangen werden, daß die Marke\nder Beklagten geeignet ist, den vorgenannten Imagetransfer\nherbeizuführen bzw. den Ruf der im Inland bekannten Klage-Marken\n\"ROLEX\" auf die unter dem Zeichen \"roll-ex\" der Beklagten\nangebotenen Walzenextruder zu übertragen.\n\n51\n\nZwischen den mit den hier fraglichen Marken der Parteien\ngekennzeichneten und zu kennzeichnenden Waren besteht eine ganz\nerhebliche Branchenferne. Die Klägerinnen stellen her und\nvertreiben hochwertige Uhren. Hierbei handelt es sich um Produkte\nder Feinmechanik, die für den privaten Gebrauch bestimmt sind und\nmit denen der Träger sich aus dem Kreis einer Vielzahl seiner\nMitbürger herausheben und als eine Person zu erkennen geben will,\ndie sich einen aufwendigen, den Erwerb einer hochpreisigen Luxusuhr\nermöglichenden Lebensstil leisten kann. Die Beklagte will\ndemgegenüber Maschinen der Gummiverarbeitung, nämlich\nWalzenextruder - mithin Produktionsmittel im weiteren Sinne -\nkennzeichnen, die Zwecken des industriellen Gebrauchs zu dienen\nbestimmt sind. Zwischen diesen beiden, der Art nach in völlig\nverschiedenen Lebensbereichen anzusiedelnden Waren, die ganz\nunterschiedliche Bedürfnisse der Adressaten, an die sie sich\njeweils wenden, befriedigen sollen, besteht aber eine denkbar weite\nEntfernung.\n\n52\n\nHinzu kommt weiter, daß sich die von den Produkten der Parteien\nangesprochenen Abnehmerkreise nur peripher überschneiden. Die\nBeklagte richtet sich mit ihren, unter dem Zeichen \"roll-ex\"\nanzubietenden Maschinen an Gummi- und Kunststoff verarbeitende\nUnternehmen/Unternehmer. Zu diesem Kreis zählen dabei sicherlich\nauch solche Personen, an welche sich wiederum die Klägerinnen mit\nihren ROLEX-Uhren wenden. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, daß\nes sich bei dieser \"gemeinsamen Schnittmenge\" der Adressaten\ndurchweg um Fachkreise handelt, denen nicht nur die\nMarktverhältnisse überwiegend bekannt sein und denen sich zudem die\nfür die Kennzeichnung der Walzenextruder gewählte Marke \"roll-ex\"\nder Beklagten zwanglos als naheliegende Abkürzung für den Begriff\n\"Rollenextruder\" erschließen dürfte, sondern die ferner die\nfehlende Verbindung zwischen den Produkten der Parteien auch ohne\nweiteres erkennen können.\n\n53\n\nLiegt schon nach den vorbezeichneten Umständen ein für den\nTatbestand der Rufausbeutung vorauszusetzender \"Imagetransfer\"\nfern, so scheidet ein solcher aber jedenfalls unter\nBerücksichtigung des Inhaltes des einerseits mit den Klagemarken\n\"ROLEX\" verbundenen und andererseits des mit dem Zeichen der\nBeklagten gegebenenfalls in Betracht zu ziehenden Rufs aus.\n\n54\n\nAuch wenn - wie das die Klägerinnen einwenden - der mit ihren\nROLEX-Produkten sicherlich verbundene Ruf technischer Präzision und\nZuverlässigkeit als solcher grundsätzlich auch den\n\"roll-ex\"-Walzen- bzw. Rollenextrudern der Beklagten förderlich\nsein kann, verbindet sich dieser Ruf doch mit völlig\nunterschiedlichen Zweckvorstellungen: Während der Ruf technischer\nPräzision und Zuverlässigkeit bei den ROLEX-Uhren der Klägerinnen\ngerade an die ausgefeilte Technik und die Präzision des subtilen\nhandwerklichen Fertigungsprozesses der Produkte selbst anknüpft,\ngilt dies bei den Produkten der Beklagten vordergründig im Hinblick\nauf die Arbeitsweise und den Einsatz der \"roll-ex\"-Walzenextruder\nder Beklagten im Rahmen des industriellen Fertigungsprozesses, in\nden sie integriert sind bzw. werden sollen und in dessen Rahmen sie\nstörungsfrei und möglichst ohne Ausfälle einen gleichbleibenden\nStandard der mit ihrer Hilfe produzierten Ware gewährleisten\nsollen. Beleben sich vor diesem Hintergrund schon die Vorstellungen\nder Adressaten betreffend die technische Zuverlässigkeit und\nPräzision der mit den streitbefangenen Marken jeweils\ngekennzeichneten Produkte mit inhaltlich verschiedenen Bildern, so\nkann auf seiten der Klagemarken weiter nicht unberücksichtigt\nbleiben, daß die vorbezeichneten Assoziationen der Präzision und\nZuverlässigkeit zu Gunsten der gerade an die hohe Preisstellung der\nsolcherart gekennzeichneten Produkte anknüpfenden Attribute des\nPrestiges, der Exklusivität und des Luxus in den Hintergrund\ntreten. Denn der Verkehr gewinnt die Vorstellung der besonderen\nQualität eines reproduzierbaren Gebrauchsgutes, zu dem die hier\nbetroffenen ROLEX-Uhren der Klägerinnen zählen, regelmäßig aufgrund\nder Preisstellung der Waren im Markt, getragen von der Erwägung,\ndaß ein besonders hoher Preis in aller Regel auch mit besonderen\nqualitativen Eigenschaften des Produktes korrespondiert. Vor allem\ngilt das dann, wenn der Verkehr sich kein eigenes Urteil über die\nmaßgeblichen Qualitätseigenschaften einer Ware bilden kann. Denn\ndann ist es gerade der Preis, an dem sich die Verteilung der\nAdressaten von der (besonderen) Qualität des Produkts entwickelt.\nSo liegt der Fall bei den ROLEX-Uhren der Klägerinnen. Bei diesen\nProdukten der Feinmechanik, deren Arbeitsweise und Technik im\nDetail dem Abnehmer in aller Regel fremd sind, und in die er keinen\nfachkundigen Einblick hat, vermag der Verkehr sich ganz überwiegend\nkein eigenes Qualitätsurteil zu erlauben. Denn über die ihm\nmögliche bloße Feststellung, daß die Uhr zuverlässig und präzise\nfunktioniert bzw. \"richtig geht\", ist die dieser Feststellung\nzugrunde liegende feinmechanische Ursache in aller Regel seiner\neigenen Beurteilungsmöglichkeit entzogen. In dieser Situation\nerhält aber der für den Erwerb der mit dem ROLEX-Zeichen versehenen\nUhren aufzuwendende Kaufpreis als Indikator der Qualität ein\nbesonderes Gewicht und tritt als maßgebliches, das Vorstellungsbild\ndes angesprochenen Verkehrs prägendes Kriterium in den Vordergrund.\nDamit verschaffen sich aber zugleich auch die mit dem hohen\nKaufpreis der ROLEX-Uhren gerade verbundenen Attribute des Luxus,\nder Exklusivität sowie des Prestiges eine besondere Geltung. Eben\ndieser Ruf deckt sich indessen in keiner Weise mit den\nErzeugnissen, die der Verkehr mit den unter dem Zeichen \"roll-ex\"\nder Beklagten vertriebenen Walzenextrudern verbinden kann. Für das\nletztgenannte Produkt ist vielmehr die Funktionalität im Prozeß der\nGummiver- und -bearbeitung ausschlaggebend, wofür nicht zuletzt die\nim Werbematerial gemäß Anlage K 9 der Beklagten enthaltene\nBeschreibung spricht, daß die vorbezeichneten Walzenextruder mit\n\"minimalem Energieeinsatz\" bei \"kompakter Bauweise\" und \"einfacher\nHandhabung\" eine \"schonende Verarbeitung des Kautschuks\"\nermöglichten. Danach liegt es aber denkbar fern, mit den\n\"roll-ex\"-Walzenextrudern der Beklagten Assoziationen von Luxus,\nPrestige und eines exklusiven Lebensstils zu verbinden. Im\nVordergrund steht hier vielmehr der Aspekt der technischen\nZuverlässigkeit, der das Produkt der Beklagten - jedenfalls nach\ndem vorbezeichneten Werbematerial - allerdings nicht als\nBesonderheit, sondern als Selbstverständlichkeit auszeichnet, wie\ndies zwangsläufig mit einem im Rahmen industrieller\nFertigungsprozesse einzusetzenden Gebrauchsgut einhergehen muß.\n\n55\n\nDie vorstehend dargestellten Umstände in ihrer Gesamtheit\nwürdigend, kann daher nicht von einem möglichen Imagetransfer und\ndamit der Gefahr einer Rufausbeutung ausgegangen werden.\n\n56\n\n2)\n\n57\n\nEs scheidet weiter aber auch die Gefahr der Beeinträchtigung der\nWertschätzung der Klagemarken aus. Eine derartige Beeinträchtigung\nbzw. Rufschädigung ist nur dann anzunehmen, wenn aus der Benutzung\ndes ähnlichen Zeichens negative Vorstellungen auf die bekannte\nMarke übertragen werden können. Die in der Rechtsprechung hierzu\nentwickelten, die Gefahr der Beeinträchtigung der Wertschätzung\nbzw. Rufschädigung einer Marke indizierenden Kriterien (vgl. BGH\nGRUR 1995, 57 - \"Markenverunglimpfung II\" -; BGH GRUR 1994, 808 -\n\"Markenverunglimpfung I\" -; BGH GRUR 1995, 550/553 - \"DIMPLE\" -)\ngreifen im Streitfall allesamt nicht. Denn es handelt sich bei dem\nmit der Marke \"roll-ex\" gekennzeichneten Produkt der Beklagten\nweder um ein qualitativ minderwertiges noch um ein \"abseitiges\"\nProdukt, das geeignet wäre, die Klagemarken aus der Sicht des\nVerkehrs herabzusetzen oder sonst zu verunglimpfen.\n\n58\n\n3)\n\n59\n\nDie Beklagte beutet bzw. nutzt mit ihrer angegriffenen\n\"roll-ex\"-Marke aber auch nicht die Unterscheidungskraft der\nKlagezeichen \"ROLEX\" aus.\n\n60\n\nDabei kann den Klagemarken \"ROLEX\" ohne weiteres\nUnterscheidungskraft zugemessen werden. Denn sie sind zweifelsohne\ngeeignet, als kennzeichenmäßiger Hinweis auf die damit bezeichneten\nGegenstände im Verkehr aufgefaßt zu werden (vgl. BGH GRUR 1995, 193\n- \"PROTECH\" -; BGH GRUR 1964, 454 - \"Palmolive\" -). Jedoch kann auf\nseiten der Beklagten ein Ausnutzen bzw. Ausbeuten dieser\nUnterscheidungskraft nicht festgestellt werden. Ein \"Ausnutzen\" im\ngenannten Sinne liegt vor, wenn allein aufgrund der Bekanntheit der\nMarke die Aufmerksamkeit des Publikums erreicht und dadurch die\nwerbliche Kommunikation erleichtert, also ein\nKommunikationsvorsprung erreicht werden kann (vgl. Ingerl/Rohnke,\nMarkenG, Rnr. 520 zu § 14 MarkenG). Mit Blick auf den oben bereits\ndargestellten Umstand, daß mit den streitbefangenen Marken der\nParteien jeweils verschiedene \"Rufinhalte\" im Verkehr verbunden\nwerden, kann aber nicht davon ausgegangen werden, daß allein\naufgrund der Bekanntheit der Marken \"ROLEX\" durch die potentiellen\nAbnehmer der Beklagten mit der Nennung der ähnlichen Marke\n\"roll-ex\" ein Bezug zu den Walzenextrudern der Beklagten\nhergestellt wird.\n\n61\n\nDie Beklagte beeinträchtigt schließlich auch nicht die\nUnterscheidungskraft der Klagemarken. Der mit diesem\nVerletzungstatbestand bezweckte Schutz vor Markenverwässerungen\nsoll - dem Schutz berühmter Marken vergleichbar - Minderungen des\nWerbewertes bekannter Marken entgegenwirken, deren Anziehungskraft\nder Verletzer gleichsam als Aufmerksamkeitswerbung zu eigenen\nAbsatzzwecken kommerzialisiert (vgl. Fezer, Markenrecht, Rnr. 427\nzu § 14 MarkenG). Die erwähnte Gefahr der Markenverwässerung, bei\nwelcher der Verletzer die Bekanntheit der Marke als solche\nverwendet, um die Aufmerksamkeit des angesprochenen Verkehrs auf\ndas eigene Produkt zu lenken, setzt voraus, daß die Werbewirkung\nder bekannten Marke auf das Warengebiet des angegriffenen\nKennzeichens ausstrahlt (vgl. BGH GRUR 1991, 465 f - \"Salomon\" -).\nDies liegt bereits mit Blick auf den ganz erheblichen Abstand\neinerseits der mit den Klagemarken \"ROLEX\" gekennzeichneten\nProdukte von andererseits den Waren, welche die Beklagte mit ihrem\n\"roll-ex\"-Zeichen versehen will, fern. Allerdings trifft es dabei\nzu, daß die fehlende Branchennähe der Waren nicht von vornherein\ndie Gefahr der Markenverwässerung im vorbezeichneten Sinne\nverneinen läßt. Maßgeblich ist vielmehr, ob die angesprochenen\nVerkehrskreise - trotz der erheblichen Branchenferne - eine\nGedankenverbindung zur bekannten Marke aufbauen, die geeignet ist,\nden Werbewert der Marke in rechtlich beachtlicher Weise zu\ngefährden. Aber auch unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe läßt sich\nder Verwässerungstatbestand im vorliegenden Fall nicht bejahen. Die\nAbnehmerkreise der unter dem angegriffenen Zeichen \"roll-ex\" der\nBeklagten vertriebenen Waren werden - wenn überhaupt - allenfalls\nbeiläufige Assoziationen zu den ROLEX-Marken der Klägerinnen haben.\nDabei ist entscheidend zu berücksichtigen, daß es sich bei diesen\nAbnehmerkreisen um Fachleute handelt, für welche die Funktionalität\ndes mit \"roll-ex\" gekennzeichneten und unter dieser Bezeichnung\nvertriebenen Walzenextruders der Beklagten im Vordergrund steht.\nDaß die Aufmerksamkeit dieser Fachkreise, deren maßgebliches\nInteresse der funktionellen Zuverlässigkeit der Maschine gilt,\ngerade wegen der Bekanntheit der Klagemarken geweckt und auf die\nmit \"roll-ex\" gekennzeichneten Produkte der Beklagten gelenkt wird,\nläßt sich aber mit Blick auf den oben bereits dargestellten Inhalt\ndes mit den Marken \"ROLEX\" verbundenen besonderen Rufes nicht\nannehmen. Denn gerade in dem Ruf der Exklusivität, des Luxus und\ndes Prestiges liegt die vordergründige Attraktionskraft und der\nWerbewert der bekannten ROLEX-Marken. Daß eben diese Attribute, mit\ndenen der Verkehr aufgrund der Bekanntheit der ROLEX-Marken in\nBerührung kommt, geeignet ist, die Aufmerksamkeit für die mit dem\nähnlichen Kennzeichen \"roll-ex\" versehenen Walzenextruder der\nBeklagten zu wecken, ist nicht ersichtlich.\n\n62\n\nScheidet nach alledem ein Unterlassungsanspruch der Klägerinnen\ngemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 MarkenG mangels Vorliegens des\nvorauszusetzenden haftungsbegründenden Eingriffstatbestandes aus,\ngilt gleiches für den daneben in Betracht zu ziehenden Anspruch\ngemäß § 15 Abs. 3 und Abs. 4 MarkenG, der im hier betroffenen\nBereich die nämlichen Anspruchsvoraussetzungen aufweist (vgl.\nAmtliche Begründung zum Markenrechtsreformgesetz, in: von\nMühlendahl, Deutsches Markenrecht, S. 156).\n\n63\n\nII.\n\n64\n\nDa die Klägerinnen zu 1) und zu 2) nach alledem nicht nach\nMaßgabe von § 14 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 5 MarkenG von der Beklagten\nUnterlassung beanspruchen können, liegt damit zugleich kein die\nLöschung gemäß §§ 51 Abs. 1, 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG\nrechtfertigendes relatives Schutzhindernis vor, weshalb auch die\nmit der Klage geltend gemachten Löschungsbegehren sowie ferner -\nmangels Vorliegens des einen Schadensersatzanspruch auslösenden\nVerletzungstatbestandes - die Ansprüche auf Auskunft und\nFeststellung der Schadensersatzpflicht ausscheiden.\n\n65\n\nB.\n\n66\n\nGleiches gilt im Ergebnis, soweit die Klägerinnen für ihre\nbekannten Klagemarken einen ergänzenden außerkennzeichenrechtlichen\nSchutz nach Maßgabe von § 1 UWG oder § 823 BGB geltend machen. Für\neinen solchen auf wettbewerbsrechtliche oder deliktrechtliche\nGrundlagen gestützen außerkennzeichenrechtlichen Markenschutz\nbleibt im Anwendungsbereich der §§ 9 Abs. 1 Nr. 3, 14 Abs. 2 Nr. 3,\n15 Abs. 3, 51, 55 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG kein Raum, da sich der\nSchutz der bekannten Marke im Markengesetz als eine umfassende\nspezialgesetzliche Regelung darstellt (vgl. BGH WRP 1998, 1181/1182\n- MAC Dog).\n\n67\n\nEine abweichende Beurteilung ist schließlich selbst dann nicht\ngerechtfertigt, wenn es sich - wie die Klägerinnen behaupten - bei\nden Klagemarken um berühmte Kennzeichen handeln sollte. Dabei kann\nes dahingestellt bleiben, inwiefern die ROLEX-Zeichen der\nKlägerinnen in quantitativer und qualitativer Hinsicht die\nVoraussetzungen der \"Berühmtheit\" erreichen. Das ist hier deshalb\nnicht von entscheidungserheblicher Bedeutung, weil die\nKlagebegehren selbst dann nicht begründet sind, wenn die\nROLEX-Zeichen der Klägerinnen als im Inland berühmte Marken\neinzuordnen sein sollten. Dabei trifft es zwar zu, daß der unter\nGeltung des Warenzeichengesetzes entwickelte\naußerkennzeichenrechtliche Schutz \"berühmter\" Marken gegen die\nungerechtfertigte Beeinträchtigung ihrer Alleinstellung durch das\nMarkengesetz - wie sich aus dessen § 2 ergibt - nicht beseitigt\nwird (vgl. Amtliche Begründung zum Markenrechtsreformgesetz,\na.a.O., S. 148; vgl. auch Piper, GRUR 1996, 429/436). Indessen\nliegen im Streitfall die sachlichen Voraussetzungen eines\nderartigen Schutzes nicht vor. Denn allein die Berühmtheit der\nMarke reicht zur Begründung des Unterlassungsanspruchs gegen den\nVerwender einer gleichen oder ähnlichen Bezeichnung nicht aus.\nVorauszusetzen ist vielmehr, daß die Verwendung der einer berühmten\nMarke ähnlichen Bezeichnung in den wettbewerblichen Besitzstand\neingreift und diesen gefährdet. Hierfür genügt die lediglich\nkursorische Bejahung der Beeinträchtigung von Alleinstellung und\nWerbewert nicht, sondern bedarf es einer unter Berücksichtigung der\njeweiligen Umstände des Einzelfalls im Hinblick auf Art und Ausmaß\nder Beeinträchtigungsgefahr zu treffenden Feststellung der\nkonkreten Beeinträchtigung des auf der Alleinstellung beruhenden\nWerbewertes und des daraus resultierenden wettbewerblichen\nBesitzstandes. Daß im Streitfall eine derartige Beeinträchtigung\ndrohe, ist indessen nicht ersichtlich. Denn im Hinblick darauf, daß\ndie Beklagte ihr Zeichen \"roll-ex\" zur Kennzeichnung von sich\nausschließlich an Fachkreise wendenden Produkten verwenden will,\ndie durch das angegriffene Zeichen allenfalls beiläufig an die\nklägerischen ROLEX-Marken erinnert werden, läßt sich eine nach den\nvorbezeichneten Maßstäben erforderliche konkrete Beeinträchtigung\ndes auf der Alleinstellung der Klagemarken beruhenden Werbewertes\nnicht annehmen. Ob daher neben den Regelungen der §§ 9 Abs. 1 Nr.\n3, 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG für die Normen der § 1 UWG und der § 823\nAbs. 1 BGB ein eigener Anwendungsbereich verbleibt (verneinend:\nPiper, a.a.O.), kann hier offenbleiben.\n\n68\n\nDie Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n69\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre\nRechtsgrundlage aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n70\n\nDie gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzende Beschwer orientiert\nsich am Wert des Unterliegens der Klägerinnen im vorliegenden\nRechtsstreit.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307026","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-08-06/6-u-18-99","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":8},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":3},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307026","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307026","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-08-06/6-u-18-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307026","retrieved":"2026-07-09 03:35:23.750146+00:00"}}