{"status":"available","doknr":"OLD307032","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0806.19U176.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-08-06","aktenzeichen":"19 U 176/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Berufung der Beklagten kann keinen Erfolg haben.\nEine aufrechenbare Gegenforderung steht ihr gegenüber der\nunstreitigen Werklohnforderung des Klägers nicht zu.\n\n3\n\nDie Beklagte stützt ihre Gegenforderung auf positive\nVertragsverletzung, vorrangig kommt aber Verzug des Klägers in\nBetracht. Denn es geht darum, dass der Kläger unstreitig die vom\nKreisbauamt verlangten Unternehmerbescheinigungen gem. § 60 Abs. 2\nBauONW a.F. (entspr. § 66 Abs. 2 BauONW n.F.) der Beklagten nicht\nzur Verfügung gestellt hat, weil diese den restlichen Werklohn noch\nnicht gezahlt hatte. Ein Zurückbehaltungsrecht stand ihm jedoch\nnicht zu. Vielmehr war die Aushändigung der Bescheinigungen eine\nvertragliche Nebenpflicht der geschuldeten Werkleistung. Der Fall\nist vergleichbar der Pflicht zur Übergabe einer Bescheinigung über\ndie Ausführung einer Holzschutzbehandlung (OLG Rostock, OLGR 1995,\n56) und der Pflicht eines Abbruchunternehmers, dem Auftraggeber die\nUnterlagen zur Verfügung zu stellen, die diesen in die Lage\nversetzen, den Entsorgungsnachweis zu führen (OLG Düsseldorf, OLGR\n1994, 278). Solange der Nachweis nicht erbracht wird, hat der\nAuftraggeber, hier also die Beklagte, ein\nZurückbehaltungsrecht (OLG Rostock a.a.O.). Da die Beklagte den\nKläger jedenfalls mit Schreiben vom 14.07.1997 wegen der schon seit\n1995 fälligen Bescheinigungen vergeblich gemahnt hat, ist der\nKläger mit dieser Mahnung in Verzug geraten (§ 284 Abs. 1 S. 1\nBGB). Die Mahnung war bestimmt genug, weil zwischen den Parteien\neindeutig feststand, was mit den \"notwendigen Erklärungen für die\nEndabnahme\" gemeint war. Diese Bescheinigungen waren zur Zeit der\nMahnung auch schon Verhandlungsgegenstand zwischen dem Kläger und\nseinem Mieter und späteren Käufer L., wie sich aus dessen Schreiben\nvom 26.06.1997 ergibt. Eine Fristsetzung ist bei der Mahnung nach §\n284 Abs. 1 S. 1 BGB nicht erforderlich, auch nicht die Androhung\nbestimmter Folgen. Es reicht aus, wenn der Gläubiger die\ngeschuldete Leistung unzweideutig verlangt (Palandt/Heinrichs, BGB\n57. Aufl., § 284 Rn. 17 m. N.).\n\n4\n\nGrundsätzlich kann danach der Beklagten gegen den Kläger ein\nAnspruch auf Ersatz des Verzugsschadens nach § 286 Abs. 1 BGB\nzustehen. Dazu gehört auch der entgangene Gewinn, etwa wegen des\nScheiterns eines gewinnbringenden Verkaufs infolge einer\nverspäteten Lieferung (Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 286 Rn. 11).\nÄhnlich liegt es hier, wo angeblich der Verkauf des Hausgrundstücks\nan die A. GmbH zum Kaufpreis von 560.000 DM gescheitert ist, weil\ndie behördliche Abnahme wegen des Verzugs des Klägers nicht\nrechtzeitig erfolgen konnte. Indessen hat die Beklagte den ihr\nobliegenden Beweis für den behaupteten Schaden in Höhe der\nDifferenz zwischen diesem Kaufpreis und dem später tatsächlich\nerzielten in Höhe von 480.000 DM nicht führen können.\n\n5\n\nSchon nach ihrem eigenen Vortrag haben sich Zweifel ergeben. Es\nliegt zwar der Entwurf eines notariellen Kaufvertrages über das\nGrundstück zwischen der Beklagten und der A. GmbH zu einem\nKaufpreis von 560.000 DM vor, der nach den auf der ersten Seite\nwiedergegebenen Daten von Anfang Juni 1997 stammen muß. Der schon\n1996 für die Beklagte von zwei Immobilienmaklern ermittelte\nerzielbare Kaufpreis lag aber nach der Berufungsbegründung nur bei\n470.000 bis 500.000 DM, abzüglich Maklerprovision zwischen 454.000\nund 483.000 DM. Warum die A. GmbH den vergleichsweise hohen\nKaufpreis zahlen wollte, leuchtet zunächst nicht ein. Sie hatte\nzwar gegen die Beklagte eine Darlehensforderung von 110.000 DM, die\ndurch eine Grundschuld auf dem Grundstück gesichert war. Diese\nForderung sollte mit dem Kaufpreis verrechnet werden. Das hätte\naber nur bei einer Verrechnung mit dem realen Kaufpreis in Höhe von\nca. 450.000 DM Sinn. Nach dem Vortrag der Beklagten wäre der\nKaufpreis aber zunächst um etwa den Betrag der Darlehensforderung\nerhöht worden, um dann diesen erhöhten Betrag mit ihr zu\nverrechnen. Auf dieser Grundlage ist kaum nachzuvollziehen, was die\nA. GmbH zu einem solchen Geschäft hätte veranlassen sollen.\n\n6\n\nDie bereits bestehenden Zweifel an dem von der Beklagten\nbehaupteten Schaden sind durch die Vernehmung des Zeugen St., des\nGeschäftsführers der A. GmbH, noch verstärkt worden. Der Zeuge hat\nzwar zunächst die Darstellung der Beklagten bestätigt, dass die A.\nGmbH das Grundstück von der Beklagten zum Kaufpreis von 560.000 DM\nhabe erwerben wollen, und dass sie wegen der fehlenden\nUnternehmerbescheinigungen des Klägers und der dadurch blockierten\nEndabnahme davon Abstand genommen habe. Den im Vergleich zum\nMarktpreis hohen Kaufpreis hat der Zeuge - gegenüber dem Vortrag\nder Beklagten neu und immerhin nachvollziehbar - damit erklärt,\ndass die A. GmbH an dem für sie möglichen Vorsteuerabzug in Höhe\nvon ca. 84.000 DM interessiert gewesen sei. Außerdem habe der\nKaufpreis sich an den bestehenden Grundpfandrechten orientiert. Mit\nder Beklagten habe die A. GmbH, die mit Grundstücken und\nGrundpfandrechten handele, ständig zusammengearbeitet; die Beklagte\nsei ihr als seriöses Unternehmen bekannt gewesen. Auf Vorhalte\nseitens des Klägers hat der Zeuge sodann eingeräumt, dass der Vater\ndes Geschäftsführers der Beklagten alleiniger Gesellschafter sowohl\nder Beklagten als auch der A. GmbH ist, und dass beide\nGesellschaften ihren Firmensitz in demselben Gebäude in Siegburg\nhaben oder zumindest bis vor kurzem hatten. Jedenfalls hat die\nBeklagte noch immer ein Firmenschild an dem Gebäude, in dem die A.\nGmbH nach wie vor residiert. Nachdem der Zeuge, wie auch die\nBeklagte, zunächst den Kaufvertrag mit der A. GmbH als Geschäft\nzwischen \"normalen\" Geschäftspartnern dargestellt hat, vermag der\nSenat sich angesichts der tatsächlich bestehenden, vom Zeugen und\nvon der Beklagten von sich aus nicht offengelegten engen\nVerflechtung zwischen beiden Gesellschaften nicht davon zu\nüberzeugen, dass hier ein ernstlich beabsichtigtes Geschäft daran\ngescheitert ist, dass der Kläger seine Unternehmerbescheinigungen\nzurückhielt. Dies um so mehr, als die Beklagte die\nUnternehmerbescheinigungen erst Mitte Juli 1997 angefordert hat,\nobwohl sie schon seit 1995 fällig waren, und als sie außerdem schon\nvorher mit dem späteren Käufer L. verhandelt hat, der bereits mit\nSchreiben vom 13.06.1997 ankündigte, demnächst den Darlehensvertrag\nmit seiner Bank zu unterschreiben, und die Unterzeichnung des\nnotariellen Kaufvertrages mit der Beklagten für die Woche von 23.\nbis 27.06.1997 anvisierte. All dies läßt es möglich erscheinen,\ndass die Beklagte und die A. GmbH zu Lasten des Klägers\nzusammenwirkten, um der Beklagten im Ergebnis 560.000 DM (Kaufpreis\nL. + angeblicher Schaden) zuzuführen, der A. GmbH aber eine\nentsprechende Zahlungsverpflichtung zu ersparen.\n\n7\n\nUnter diesen Umständen kann der Schadensbeweis nicht als geführt\nangesehen werden.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO. Das Urteil ist\nnach den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO vorläufig vollstreckbar.\n\n9\n\nWert der Beschwer der Beklagten: 12.358,47 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307032","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-08-06/19-u-176-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307032","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307032","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-08-06/19-u-176-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307032","retrieved":"2026-07-09 03:35:24.248296+00:00"}}