{"status":"available","doknr":"OLD307053","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0804.5U74.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-08-04","aktenzeichen":"5 U 74/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Berufung ist in der Sache aus den vom Landgericht\nzutreffend dargelegten Gründen, die durch das Berufungsvorbringen\nnicht erschüttert werden, unbegründet.\n\n3\n\nDer dem Kläger obliegende Beweis einer Mandatierung des\nBeklagten auch zur (rechtzeitigen) Geltendmachung der in Rede\nstehenden Ansprüche gegenüber der R.-Versicherung ist nicht\ngeführt. Das Landgericht hat die dazu durchgeführte Vernehmung der\nEhefrau des Klägers und des Zeugen M. zutreffend gewürdigt.\n\n4\n\nAuch nach Auffassung des Senats können der Aussage der Ehefrau\ndes Klägers überhaupt keine brauchbaren konkreten Angaben als\nGrundlage einer Beweiswürdigung zugunsten des Klägers entnommen\nwerden. Soweit sie zunächst ausgesagt hat, das fragliche Gespräch\nmit dem Beklagten im Juni 1995 im Beisein des Klägers geführt zu\nhaben, hat sie dies auf weiteres Befragen korrigieren müssen. Bei\nden in ihrer Aussage erwähnten übergebenen Unterlagen kann es sich\nohne Weiteres auch um solche gehandelt haben, die im Zusammenhang\nmit den vom Beklagten für den Kläger gegenüber der\nBerufsgenossenschaft geltend gemachten Ansprüchen standen. Ihrer\nAussage kann nicht klar entnommen werden, wann denn eigentlich die\ndiesbezüglichen Verhandlungen geführt worden sind. Es hätte dem\nKläger oblegen, auch hierzu differenziert vorzutragen, was indes\nnicht geschehen ist.\n\n5\n\nDie Aussage des Zeugen M. steht einerseits schon im Widerspruch\nzu den eigenen Angaben des Klägers; andererseits korrespondiert sie\nersichtlich gar nicht mit den übrigen unstreitigen Begleitumständen\ndes Geschehens:\n\n6\n\nUnstreitig liegt eine ausschließlich die Geltendmachung der in\nRede stehenden Ansprüche betreffende Vollmachtserteilung des\nKlägers vor, die erst vom 02.12.1996 datiert. Insoweit ist zu\nberücksichtigen, dass die Geltendmachung der in Rede stehenden\nAnsprüche gegenüber der R.-Versicherung bereits am 15.08.1996\nverfristet war.\n\n7\n\nDie Formulierung des vom Beklagten unstreitig am 03.12.1996 an\ndie Versicherung gerichteten Schreibens spricht für die Richtigkeit\nseines Vortrags; das Schreiben verschickte er sofort nach Erhalt\nder Unterlagen per Fax am 02.12.1996. Die diesbezügliche Behauptung\ndes Zeugen, man habe die Unterlagen dem Beklagten in seinem Beisein\nbereits im Juni 1996 einmal persönlich übergeben, passt dazu nicht;\nsie entspricht außerdem wiederum weder dem klägerischen Vortrag\nnoch den Angaben der vernommenen Ehefrau.\n\n8\n\nInsbesondere ist aber vorher ganz offenbar ausschließlich eine\nKorrespondenz zwischen dem Kläger persönlich und der Versicherung\nerfolgt, wie sich aus deren an den Kläger gerichteten Schreiben vom\n10. und 18.10.1995 ergibt. Dieser Umstand ergibt dann keinen Sinn,\nwenn, wie vom Kläger behauptet, der Beklagte schon im Juni 1995 mit\nder Wahrnehmung seiner Interessen auch insoweit beauftragt worden\nsein soll.\n\n9\n\nEs mag nicht auszuschließen sein, dass dem Beklagten\nBlankovollmachten erteilt worden sind; dies legt die vom Beklagten\nmit Schriftsatz vom 04.06.1998 vorgelegte Vollmacht nahe, die im\nGegensatz zu der vom 02.12.1996 bis auf die Unterschrift des\nKlägers mit Schreibmaschine ausgefüllt ist. Selbst diese Annahme\nrechtfertigt aber nicht, es als nachgewiesen anzusehen, dass der\nKläger dem Beklagten bereits vor dem 15.08.1996 mit der Abwicklung\nvon Ansprüchen (auch) gegen seinen Unfallversicherer beauftragt\nhaben könnte. Insbesondere ist nicht nachgewiesen, dass der Kläger\nden Beklagten vor Ablauf der Frist überhaupt auf das Bestehen einer\nsolchen Unfallversicherung aufmerksam machte.\n\n10\n\nEntgegen der vom Kläger in seiner Berufungsbegründung geäußerten\nRechtsansicht bestand vorliegend auch keine Verpflichtung des\nBeklagten, sich \"vorsorglich\" nach dem Bestehen einer\nUnfallversicherung zu erkundigen. Anhaltspunkte dafür, dass eine\nentsprechende Erkundigungspflicht des Beklagten unter den gegebenen\nUmständen bestanden haben könnte, hat der Kläger nicht vorgetragen.\nZwar ist anerkannt, dass ein Rechtsanwalt zur umfassenden Belehrung\nund Beratung seines Auftraggebers verpflichtet ist (vgl.\nPalandt-Heinrichs, BGB, 58. Auflage 1999, Rn. 39 f zu § 276\nm.w.N.); das Ausmaß der danach gebotenen Abklärung des Sachverhalts\nhängt aber stets vom Einzelfall ab. In Fällen, in denen ein\ngeschädigter Mandant umfassenden Rat dahingehend erbittet, ob und\ngegen wen ggfls. Ansprüche bestehen könnten, wird der beauftragte\nRechtsanwalt umfassend nach einem etwaigen Schädiger sowie nach in\ndiesem Zusammenhang bestehenden Berufsunfähigkeits-, Invaliditäts-,\nUnfall- oder sonstigen Versicherungen fragen müssen. Wird der\nAnwalt hingegen konkret beauftragt, gegen einen\nSozialversicherungsträger vorzugehen, wie es vorliegend geschehen\nist, braucht er daneben keine weitere Sachverhaltsaufklärung in\njegliche andere Richtung zu betreiben, zumal dann nicht, wenn der\nMandant es selbst in die Hand genommen hat, anderweitig\nmöglicherweise gegebene Ansprüche geltend zu machen, wie es der\nKläger vorliegend unstreitig getan hat. Nach Auffassung des Senats\nfehlen vor diesem Hintergrund jegliche tatsächlichen Anhaltspunkte\ndafür, dass dem Beklagten eine gezielte Nachfrage nach einer\nbestehenden Unfallversicherung oblegen hätte. Der beklagte\nRechtsanwalt durfte vielmehr davon ausgehen, dass er von seinem\nMandanten darauf hingewiesen worden wäre, falls denn eine\nentsprechende Versicherung bestanden hätte, aufgrund derer sein\nMandant weitere ggfls. mit anwaltlicher Hilfe zu verfolgende\nAnsprüche herzuleiten beabsichtigte. Hierfür hat der Kläger indes\nnichts vorgetragen; insbesondere ergeben sich keine Anhaltspunkte\ndafür, dass etwa aus Sicht des Beklagten das Bestehen einer\nprivaten Unfallversicherung des Klägers naheliegend war oder ihm\nauch nur möglich erscheinen musste. Eine unterlassene Nachfrage\nbegründet deshalb nicht die Annahme einer Verletzung bestehender\nBeratungspflichten des Beklagten. Auch insoweit scheiden deshalb\nbegründete Schadensersatzansprüche des Klägers gegen den Beklagten\naus.\n\n11\n\nDie Berufung war deshalb zurückzuweisen.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§\n708 Nr. 4, 713 ZPO.\n\n13\n\nGegenstandswert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer\nfür den Kläger: 21.000,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307053","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-08-04/5-u-74-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307053","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307053","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-08-04/5-u-74-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307053","retrieved":"2026-07-09 03:35:26.381456+00:00"}}