{"status":"available","doknr":"OLD307051","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0804.26U43.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-08-04","aktenzeichen":"26 U 43/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Parteien sind Geschwister. Sie streiten über\nErbschaftsrechte nach dem Tod ihres am 01.06.1990 verstorbenen\nVaters, des Landwirts W.B., und zwar im jetzigen Berufungsverfahren\nnur noch über die Höhe des vom Beklagten an die Klägerin nach § 12\nHöfeO zu leistenden Abfindungsanspruches. Hinterbliebene des\nErblassers sind seine Ehefrau O.B., deren drei Kinder - die\nParteien und deren Schwester K.W. - sowie ein Enkelkind.\n\n3\n\nDer Erblasser und seine Ehefrau betrieben den M.hof in S.-O.,\neinen landwirtschaftlichen Betrieb. Mit Erbvertrag vom 17.02.1982\n(Ur-Nr. 146/1982 des Notars N. in R.) setzte der Erblasser den\nBeklagten zu seinem Alleinerben ein und berief ihn als Hoferben. Am\n21.07.1987 errichtete er ein Testament (Ur-Nr. 980/1987 des Notars\nD. in E.), mit dem er den Beklagten zum Alleinerben seines\nVermögens berief.\n\n4\n\nDurch Hofübergabevertrag vom 06.08.1987 (Ur-Nr. 1075/1987 des\nNotars D.), in der von den Beteiligten am 07.10.1987 vor dem\nLandwirtschaftsgericht Siegburg geänderten Fassung, übertrugen der\nErblasser und seine Ehefrau vier Grundstücke und\n3/4-Miteigentumsanteile an einem weiteren Grundstück, die zusammen\nden landwirtschaftlichen Betrieb ausmachten, im Wege der\nvorweggenommenen Erbfolge an den Beklagten. Der Beklagte übernahm\ndie auf den Grundstücken lastenden Grundpfandrechte und die diesen\nzu Grunde liegenden persönlichen Forderungen in Höhe von ca.\n200.000,00 DM. Nach Ziffer I des Hofübergabevertrages sollten für\nErb- und Pflichtteilsrechte weichender Erben die Bestimmungen der\nHöfeordnung gelten.\n\n5\n\nDer Hofübergabevertrag wurde durch Beschluss des\nLandwirtschaftsgerichts vom 19.11.1987 genehmigt (15 LwG 2/87 AG\nSiegburg). Am 08.02.1988 wurde auf den übertragenen Grundstücken\nder Hofvermerk im Grundbuch eingetragen.\n\n6\n\nDer letzte vor dem Tod des Erblassers ergangene\nEinheitswertbescheid setzte im Wege der Zurechnungsfortschreibung\nauf den 01.01.1988 den Einheitswert für den Hof auf 73.600,00 DM\nfest (92 GA).\n\n7\n\nNachdem der Beklagte dem klageweise geltend gemachten\nAuskunftsbegehren der Klägerin teilweise entsprochen hatte und\nentsprechendes Teilanerkenntnisurteil ergangen bzw. die Hauptsache\nteilweise für erledigt erklärt worden war, hat die Klägerin\ndaraufhin beantragt,\n\n8\n\n1.\n\n9\n\nden Beklagten zu verurteilen, ihr\nAuskunft über den Stand des Nachlasses des am 01.06.1990\nverstorbenen Landwirts W.B., geb. 19.12.1923, wohnhaft zuletzt\nS.-O., M.hof, sowie über den Verbleib der Nachlassgegenstände zu\nerteilen;\n\n10\n\n2.\n\n11\n\na)\n\n12\n\nfestzustellen, dass sie Miterbin zu 1/8\ndes o.g. Nachlasses geworden ist;\n\n13\n\nb)\n\n14\n\nhilfsweise,\n\n15\n\nan sie 1/16 des sich anhand der nach\nZiffer 1. zu erteilenden Auskunft errechneten Betrags als\nPflichtteil zu zahlen.\n\n16\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nDurch Teilurteil des Landgerichts Bonn vom 30.06.1994 ist der\nBeklagte verurteilt worden, der Klägerin Auskunft über die in den\nNachlass des Erblassers gefallenen Hausratsgegenstände zu erteilen.\nHinsichtlich des weitergehenden Klageantrages zu 1. und des\nFeststellungsantrages zu 2.a) ist die Klage abgewiesen worden.\nWegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des\nTeilurteils vom 30.06.1994 (372 - 378 GA) Bezug genommen.\n\n19\n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Teilurteil ist durch Urteil\ndes Senats vom 13.11.1996 (26 U 40/94) zurückgewiesen worden. Wegen\nder Begründung wird ebenfalls auf die Entscheidungsgründe des\nUrteils (553 - 560 GA) Bezug genommen.\n\n20\n\nDie gegen das Berufungsurteil eingelegte Revision der Klägerin\nhat der Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 15.10.1997 nicht zur\nEntscheidung angenommen (IV ZR 358/96).\n\n21\n\nIn dem danach noch zur Entscheidung anstehenden Teil haben die\nParteien über die Höhe des Pflichtteilanspruchs der Klägerin,\ninsbesondere über die Höhe des Abfindungsanspruches nach § 12 HöfeO\ngestritten. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, bei der\nBerechnung des Abfindungswertes nach § 12 Abs. 2 HöfeO könne nicht\nder per Einheitswertbescheid auf den 01.01.1988 festgesetzte\nEinheitswert des Hofes maßgeblich sein. Denn soweit § 12 Abs. 2 S.\n2 HöfeO auf den Einheitswert im Sinne des § 48 BewG Bezug nehme,\nsei die Norm verfassungswidrig. Die Zugrundelegung der\nEinheitswerte führe zu einer willkürlichen Benachteiligung der\nweichenden Abkömmlinge, da die Wertfestsetzung nicht dem aktuellen\nHofwert Rechnung trage. Die letzte Einheitswertbestimmung für\nGrundstücke sei zum 01.01.1964 erfolgt. Der Gesetzgeber habe\nseitdem die in § 21 Abs. 1 BewG alle drei bis sechs Jahre\nvorgeschriebene kontinuierliche Neubewertung nicht vorgenommen.\nHierzu hätten sowohl Zeit als auch Geld gefehlt. Die\nVerfassungswidrigkeit folge auch aus der Rechtsprechung des\nBundesverfassungsgerichts zur Unzulässigkeit des Ansatzes des\nEinheitswertes auf der Wertbasis 1964 für den Bereich der\nVermögens- und Erbschaftssteuer. Im Falle der Abfindung der\nAbkömmlinge nach der HöfeO biete sich über § 12 Abs. 2 S. 3 HöfeO\nder Weg für eine verfassungskonforme Auslegung.\n\n22\n\nDie danach vorzunehmende korrigierende Wertberechnung ergebe\neinen Abfindungsanspruch für sie, die Klägerin, in Höhe von\n89.375,00 DM. In diese Berechnung sei zum einen der Wirtschaftswert\ndes Hofes im Zeitpunkt des Erbfalls mit 900.000,00 DM einzustellen;\nferner lasse sich anhand der Feststellungen des Sachverständigen\nDr. B. ein Wohnungswert in Höhe von 186.925,20 DM errechnen, so\ndass sich ein Einheitswert von 1.086.925,20 DM ergebe. Dieser sei\nder Berechnung nach § 12 Abs. 2 HöfeO zugrundezulegen.\n\n23\n\nDie Klägerin hat nunmehr erstinstanzlich beantragt,\n\n24\n\nden Beklagten zu verurteilen,\n\n25\n\nan sie 1.000,00 DM nebst 4 % Zinsen\nseit dem 01.07.1991 als Pflichtteil zu zahlen,\n\n26\n\nan sie eine Abfindung gemäß § 12 HöfeO\nin Höhe von 89.375,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 07.08.1987 zu\nzahlen.\n\n27\n\nDer Beklagte hat 500,00 DM als Pflichtteilsanspruch und 2.300,00\nDM als Abfindungszahlung nach der Höfeordnung anerkannt. Insoweit\nhat die Klägerin den Erlass eines Teilanerkenntnisurteils\nbeantragt.\n\n28\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n29\n\ndie Klage im Übrigen abzuweisen.\n\n30\n\nEr hat die Auffassung vertreten, der Berechnung des\nAbfindungsanspruches nach § 12 Abs. 2 HöfeO sei gemäß dem Wortlaut\nder Norm der zuletzt für den Hof festgesetzte Einheitswert\nzugrundezulegen. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Norm\nbestünden nicht. Insbesondere greife nicht die von der Klägerin\ngezogene Parallele zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts\nzur Behandlung von Grundbesitz bei der Vermögens- und\nErbschaftssteuer. Denn dort sei es um die Beseitigung von\nUngleichbehandlungen innerhalb des Erbschafts- und\nSchenkungssteuersystems aufgrund differenzierter Behandlung von\nGrundvermögen und sonstigem Vermögen gegangen. Im Rahmen der\nAbfindung gemäß der Höfeordnung sei die Problematik grundlegend\nanders gelagert. Zudem stehe bei der Frage der Hofübergabe der\nSchutz des Bestandes des Hofes im Vordergrund. Dieser Normzweck\nspreche insbesondere gegen die Zugrundelegung\nbetriebswirtschaftlicher Ertragswertberechnungen.\n\n31\n\nDas Landgericht hat durch Teilanerkenntnis-Schlussurteil den\nBeklagten unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an die\nKlägerin\n\n32\n\n1. 500,00 DM nebst Zinsen als Pflichtteil und\n\n33\n\n2. 2.300,00 DM nebst Zinsen als Abfindung nach der Höfeord- nung\nzu zahlen.\n\n34\n\nZur Begründung zu 2. ist u.a. ausgeführt, dass sich die\nAbfindung gemäß § 12 HöfeO nach dem Einheitswert (1 1/2-facher\nJahreswert) des Hofes bemesse und keine Korrektur nach Abs. 2 S. 3\ndieser Bestimmung in Betracht komme. Besondere Umstände, die einen\nZuschlag zum Einheitswert begründen könnten, seien nicht dargetan.\nAuch sei keine korrigierende Wertberechnung im Wege\nverfassungskonformer Auslegung vorzunehmen; denn die gesetzliche\nAbfindungsregelung verstoße weder gegen Artikel 3 noch gegen\nArtikel 14 GG.\n\n35\n\nGegen das der Klägerin am 26.11.1998 zugestellte Urteil, auf das\nwegen aller weiterer Einzelheiten Bezug genommen wird, hat diese\nmit am 21.12.1998 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz\nihrer Prozessbevollmächtigten Berufung eingelegt und das\nRechtsmittel nach Fristverlängerung bis zum 08.03.1999 mit einem an\ndiesem Tage bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet.\n\n36\n\nDie Klägerin verfolgt in der Berufung - nach Klarstellung im\nSenatstermin vom 26.05.1999 - nur noch ihren erstinstanzlichen\nAntrag zum Abfindungsanspruch in Höhe von 89.375,00 DM nebst Zinsen\nweiter, also nicht mehr einen über 500,00 DM hinausgehenden\nPflichtteilsanspruch am hoffreien Nachlass. Sie begründet ihr\nRechtsmittel ausschließlich damit, dass ihr zu Unrecht ein Zuschlag\nauf den ihr unstreitig nach § 12 Abs. 2 HöfeO zustehenden\nAbfindungsanspruch versagt worden sei. Zur Begründung führt sie\naus, dass schon die allgemeine Wertveränderung seit Feststellung\nder Einheitswerte einen Zuschlag begründe, wie sich auch aus der\nEntscheidung des Bundesgerichtshofs vom 03.05.1996 (NJW 1996, 2229)\nergebe. Ein besonderer Umstand, der einen Zuschlag erforderlich\nmache, liege auch nach den Grundsätzen der Entscheidung des\nBundesverfassungsgerichts vom 22.06.1995 zur Erbschafts- und\nSchenkungssteuer darin, dass entgegen § 21 Abs. 1 Nr. 1 BewG keine\nAnpassung der Einheitswerte an die reale Wertentwicklung\nstattgefunden habe, sich vielmehr die für Grundvermögen\nfestgestellten Einheitswerte auf die Wertverhältnisse des Jahres\n1964 stützten. Dieses gesetzgeberische Unterlassen sei ein\nbesonderer Umstand im Sinne von § 12 Abs. 2 S. 3 HöfeO. Schließlich\nerfordere auch das krasse Missverhältnis des ausgeurteilten\nAbfindungsanspruchs im Verhältnis zum Verkehrswert des Hofes von\n1,4 Mio. DM und im Verhältnis zu den Erbansprüchen der Klägerin\neinen Zuschlag nach § 12 Abs. 2 S. 3 HöfeO.\n\n37\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n38\n\nunter teilweiser Abänderung des am\n25.11.1998 verkündeten Urteils des Landgerichts Bonn (13 O 89/92)\nden Beklagten zu verurteilen, an sie eine Abfindung gemäß § 12\nHöfeO in Höhe von 89.375,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 07.08.1987\nzu zahlen,\n\n39\n\nihr nachzulassen, Sicherheitsleistungen\nggf. auch in Form einer Bürgschaft einer deutschen Großbank oder\nSparkasse erbringen zu dürfen.\n\n40\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n41\n\ndie Berufung zurückzuweisen,\n\n42\n\nihm zu gestatten, Sicherheit auch durch\nBürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder\nöffentlichen Sparkasse leisten zu können.\n\n43\n\nEr verteidigt das angefochtene Urteil. Er ist der Auffassung,\nAusnahmetatbestände, die einen Zuschlag zum Ausgangswert der\nAbfindungsberechnung begründeten, seien nicht gegeben. Die\nErwägungen der von der Klägerin zitierten Entscheidung des\nBundesverfassungsgerichts zur Erbschafts- und Schenkungssteuer\nseien nicht auf das höferechtliche Abfindungsrecht übertragbar.\n\n44\n\nWegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den in der\nmündlichen Verhandlung vorgetragenen Inhalt der im\nBerufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug\ngenommen.\n\n45\n\nDie Akten 15 LwG 2/87 AG Siegburg waren weiterhin Gegenstand der\nmündlichen Verhandlung.\n\n46\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n47\n\nDie zulässige Berufung der Klägerin ist in der Sache nicht\nbegründet.\n\n48\n\nDas Landgericht hat hinsichtlich des in der Berufung allein noch\nim Streit stehenden Abfindungsanspruchs der Klägerin nach der\nHöfeordnung sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung\nzutreffend keinen über das Anerkenntnis des Beklagten von 2.300,00\nDM hinausgehenden Zahlungsanspruch zugesprochen.\n\n49\n\nDer Senat nimmt auf die Ausführungen des Landgerichts in vollem\nUmfang Bezug. Die Darlegungen der Klägerin in der Berufung führen\nzu keiner anderen Beurteilung. Ergänzend dazu ist folgendes\nauszuführen:\n\n50\n\nZur Anwendbarkeit der Höfeordnung, mit der nunmehr auch die\nKlägerin ihren Anspruch auf Teilhabe am hofzugehörigen Nachlass\nbegründet, wird auf das Urteil des Senats vom 13.11.1996 (26 U\n40/94) Bezug genommen. Die danach gemäß § 12 Abs. 2 und 3 HöfeO\nvorzunehmende und als solche nicht angegriffene Berechnung des\nAnteils der Klägerin führt zu dem vom Beklagten anerkannten Betrag\nvon 2.300,00 DM, nämlich 1/16 von 36.800,00 DM (36.800,00 DM = 1/3\ndes 1 1/2-fachen Hofeswertes von 73.600,00 DM gemäß\nEinheitswertbescheid per 01.01.1988).\n\n51\n\nBesondere Umstände gemäß § 12 Abs. 2 S. 3 HöfeO führen hier\nnicht zu einem Zuschlag zum Einheitswert von 73.600,00 DM.\nErforderlich sind nach dieser Bestimmung besondere Umstände des\nEinzelfalles - dies in Abgrenzung zu allgemeinen Umständen, die\nsich generell auswirken und zu allgemeinen Veränderungen der\nVerhältnisse führen (vgl. Faßbender-Hötzel-von Jeinsen-Pikalo,\nHöfeO, 3. Auflage, § 12 Rz. 18; Wöhrmann-Stöcker, Das\nLandwirtschaftserbrecht, 6. Auflage, § 12 Rz. 20). Hinzukommen\nmuss, dass derartige besondere Umstände von erheblicher Bedeutung\nsind - in der Regel mit Wertveränderungen von mindestens 20 %\n(Faßbender-Hötzel-von Jeinsen-Pikalo, a.a.O., Rz. 19).\n\n52\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin fällt die bloße allgemeine\nVeränderung der Werte seit Feststellung der Einheitswerte nicht\nunter diese Vorschrift. Dies lässt sich auch nicht der Entscheidung\ndes Bundesgerichtshofs vom 03.05.1996 (NJW 1996, 2229) entnehmen.\nIn dieser Entscheidung lag ein besonderer und damit werterhöhender\nUmstand i. S. von § 12 Abs. 2 S. 3 HöfeO darin, dass das\nHofgrundstück Baulandqualität erhalten hatte. Die dadurch\neingetretene Steigerung des Verkehrswertes begründet nach den\nAusführungen des Bundesgerichtshofs einen Zuschlag zum Hofeswert,\nund zwar unabhängig davon, ob sich die Werterhöhung als solche\nschon realisiert hat bzw. konkret bevorsteht, etwa durch\nNutzungsänderung. Aus letzterem ist indessen entgegen der\nAuffassung der Klägerin nicht abzuleiten, dass jedweder\nwerterhöhende Umstand einen Zuschlag rechtfertigt, sondern\nentsprechend dem Gesetzeswortlaut nur ein den Einzelfall\nbetreffender besonderer Umstand, für den dann lediglich nicht\nausschlaggebend ist, ob er sich bereits realisiert hat bzw. ob dies\nalsbald zu erwarten ist.\n\n53\n\nEin besonderer Umstand des Einzelfalles ist ebensowenig die\nTatsache, dass der Gesetzgeber es bisher unterlassen hat, die\nEinheitswerte an die reale Wertentwicklung anzupassen. Auch dies\nist gerade kein besonderer Umstand im Einzelfall, sondern betrifft\nalle Fälle, in denen es um Abfindung nach der Höfeordnung geht.\n\n54\n\nSchließlich kommt eine Anhebung der Bewertung auch nicht im Wege\nverfassungskonformer Auslegung von § 12 Abs. 2 S. 3 HöfeO in Frage.\nDazu hat das Landgericht bereits auf die wesentlichen\nGesichtspunkte hingewiesen und auf die nicht vergleichbare\nSituation, die der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom\n22.06.1995 zum Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz\nzugrundeliegt. Ergänzend dazu ist noch auf folgendes\nhinzuweisen:\n\n55\n\nDie Abfindungsregelung für weichende Abkömmlinge im Höferecht\nsteht im Spannungsfeld einander widerstreitender Interessen,\nnämlich dem des Hoferben einerseits an der Erhaltung und\nFortführung des ererbten landwirtschaftlichen Betriebs auf einer\nwirtschaftlich nicht wesentlich geschmälerten Grundlage, und dem\nInteresse der übrigen Berechtigten andererseits, die wie die\nKlägerin eine dem Erbrecht entsprechende Teilhabe anstreben. Die\nPolarität dieser Interessen ist durch den Gesetzgeber nach wie vor\nzugunsten des Hoferben geregelt, und zwar vor dem Hintergrund, im\nöffentlichen Interesse leistungsfähige Höfe zur Sicherstellung der\nVolksernährung zu erhalten, und nicht etwa, um\nprivatwirtschaftliche Interessen des Hoferben zu fördern (vgl.\nWöhrmann-Stöcker, a.a.O., Einleitung 15 vor § 1). Dies ist\nverfassungsrechtlich nach Auffassung des Senats nicht in Frage zu\nstellen. Das zweite Gesetz zur Änderung der Höfeordnung von 1976\nhat dabei im Interesse der weichenden Erben und übrigen\nBerechtigten deren Position u.a. in § 13 HöfeO (\"Abfindung bei\nWegfall des höferechtlichen Zwecks\") ausgebaut - u.a. durch\nVerlängerung der Nachabfindungsfrist von 15 auf 20 Jahre - und\nUnausgewogenheiten des früheren Rechts, die im Wesentlichen dem\nHoferben zugute kamen, beseitigt (vgl. Wöhrmann-Stöcker, a.a.O., §\n13 Rz. 1). Bewusst ist bei der Neuregelung der steuerliche\nEinheitswert als Abfindungsgrundlage gewählt worden, dies aus\nGründen der Praktikabilität, um Streitigkeiten über die\nBerechnungsgrundlage möglichst auszuschließen (vgl.\nLange-Wulff-Lüdtke-Handjery, Höfeordnung, 9. Auflage, § 12 Rz. 4).\nAuch insoweit sind verfassungsmäßige Bedenken nach Auffassung des\nSenats nicht durchgreifend, und zwar unter dem bereits genannten\nAspekt und Ziel, wirtschaftsfähige Höfe zu erhalten.\n\n56\n\nBei dem Ergebnis, dass der Abfindungsanspruch der Klägerin nach\n§ 12 HöfeO mit 2.300,00 DM angesichts der Größe und des\nVerkehrswertes des Hofes relativ gering ausfällt, bleibt\nschließlich zu berücksichtigen, dass sich dies auch in den\ntatsächlichen Gegebenheiten des vorliegenden Falles begründet,\nnämlich darin, dass auf sie nur eine Pflichtteilsquote von nur 1/16\ndes maßgeblichen Wertansatzes entfällt. Das ist nicht der\ngesetzlichen Abfindungsregelung als solcher anzulasten.\n\n57\n\nDie Berufung der Klägerin zur Höhe des Abfindungsanspruches nach\n§ 12 HöfeO ist damit nicht begründet.\n\n58\n\nSoweit die Klägerin mit ihrem Rechtsmittel außerdem ihren\nerstinstanzlichen Zinsanspruch zum Abfindungsanspruchs weiter\nverfolgt in dem Umfang, in dem diesem nicht entsprochen worden ist,\ndringt sie auch damit nicht durch. Wie sich aus den Urteilsgründen\ndes Landgerichts ergibt (Seite 14 unten) sind ihr die ab 07.08.1987\nbeantragten Zinsen von 4 % erst ab 01.07.1991 zuerkannt worden. Das\nist zutreffend. Denn der Abfindungsanspruch ist als normale\nGeldforderung nur verzinslich, wenn der Berechtigte den Hoferben in\nVerzug gesetzt hat (Faßbender-Hötzel-von Jeinsen-Pikalo, a.a.O., §\n12 Rz. 43). Das ist hier erst dadurch geschehen, dass der Beklagte\nauf ein Aufforderungsschreiben der Klägerin und Fristsetzung bis\nzum 30.06.1991 (15 GA) nicht reagiert hat, so dass ab 01.07.1991\nZahlungsverzug eingetreten ist. Die Klägerin hat mit ihrer\nZinsforderung ab 07.08.1987 offenbar auf das Datum des\nHofübergabevertrages abgestellt. Zu diesem Zeitpunkt war der\nAnspruch - vor dem Tod des Erblassers bzw. vor Umschreibung des\nHofes im Grundbuch - noch nicht einmal fällig (vgl.\nFaßbender-Hötzel-von Jeinsen-Pikalo, a.a.O.).\n\n59\n\nSoweit im Urteilstenor unter 2. als Zinsbeginn für den\nAbfindungsanspruch der 01.07.1997 genannt ist, handelt es sich um\neinen offenbaren Schreibfehler; denn aus den Urteilsgründen ergibt\nsich unzweifelhaft, dass als Zinsbeginn der 01.07.1991 gemeint ist.\nDiese offenbare Unrichtigkeit ist vom Landgericht nach Gewährung\nrechtlichen Gehörs gemäß § 319 ZPO zu korrigieren.\n\n60\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die Entscheidung zur\nvorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n61\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren, zugleich Wert der\nBeschwer der Klägerin: (89.375,00 DM - 2.300,00 DM =)\n\n62\n\n87.075,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307051","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-08-04/26-u-43-98","cited_norms":[{"jurabk":"HöfeO","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":18},{"jurabk":"HöfeO","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 319","ref_norm":"319","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307051","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307051","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-08-04/26-u-43-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307051","retrieved":"2026-07-09 03:35:26.157064+00:00"}}