{"status":"available","doknr":"OLD307056","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0804.17W295.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-08-04","aktenzeichen":"17 W 295/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e:\n\n2\n\nDie sofortige Beschwerde ist nach den §§ 104 Abs. 3 S. 1 ZPO, 11\nAbs. 1 RpflG statthaft und begegnet auch im übrigen keinen\nverfahrensrechtlichen Bedenken. In der Sache hat das Rechtsmittel\nErfolg; es führt zu der von der Klägerin erstrebten Herabsetzung\nder auf 3.215,43 DM festgesetzten Prozesskosten der Beklagten um\n810,75 DM auf 2.404,78 DM.\n\n3\n\nAnders als der Rechtspfleger angenommen hat, sind die Kosten der\nBielefelder Rechtsanwälte der Beklagten auch nicht teilweise\nerstattungsfähig. Aus der Tatsache, dass der Klägerin durch die der\nangefochtenen Kostenfestsetzung zu Grunde liegenden\nKostenentscheidung im Urteil des Landgerichts Köln vom 2. Dezember\n1998 die gesamten Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden sind,\n\"ohne dass die Kosten des vor dem Landgericht Bielefeld anhängigen\nVerfahrens hiervon ausgenommen wären\", lässt sich nichts für die\nvom Rechtspfleger offenbar vertretene Ansicht herleiten, dass die\nder Beklagten in der Zeit vor der Verweisung des Rechtsstreits an\ndas Landgericht Köln durch die Inanspruchnahme Bielefelder\nRechtsanwälte entstandenen Kosten ohne jede Einschränkung den zu\nerstattenden Prozesskosten zuzurechnen seien. Richtig ist zwar,\ndass die Klägerin danach grundsätzlich auch zur Erstattung der\ndurch die Verweisung des Rechtsstreits bedingten Mehrkosten der\nBeklagten verpflichtet ist; das gilt jedoch - wie in der Regel für\ndie gesamten Kosten der Prozessführung - nur insoweit, als die im\nVerfahren vor dem Landgericht Bielefeld angefallenen Kosten zur\nzweckentsprechenden Rechtsverteidigung der Beklagten notwendig\ngewesen sind. Denn wenn auch die Notwendigkeit der Prozessführung\nvor dem zunächst angegangenen Gericht unter Kostengesichtspunkten\nnicht in Frage gestellt werden kann, so ist im\nKostenfestsetzungsverfahren doch zu prüfen, ob die hierfür\naufgewandten Kosten im Einzelnen unvermeidbar waren oder ob die\nbeklagte Partei im Zusammenhang mit ihrer Rechtsverteidigung im\nVerfahren vor dem unzuständigen Gericht Kosten verursacht hat, die\nbei zweckentsprechendem Verhalten nicht entstanden wären. Letzteres\nist hier der Fall. Es kann nicht als notwendig im kostenrechtlichen\nSinne angesehen werden, dass die Beklagte im Verfahren vor dem\nörtlich unzuständigen Landgericht Bielefeld die Hilfe dort\npostualtionsfähiger Rechtsanwälte in Anspruch genommen hat. Die\nBeklagte hätte nämlich die in der Folge unstreitig gewordene\nUnzuständigkeit des Landgerichts Bielefeld auch durch ihre für das\nVerfahren vor dem Landgericht Köln zu Prozessbevollmächtigten\nbestellten Kölner Rechtsanwälte wirksam geltend machen können. Dies\nfolgt aus § 281 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 78 Abs. 3 ZPO, wonach die Rüge\nder örtlichen oder sachlichen Unzuständigkeit nicht dem\nAnwaltszwang unterliegt. Die Beklagte hätte demnach weder mit dem\nErlass eines Versäumnisurteils noch mit sonstigen Rechtsnachteilen\nrechnen müssen, wenn sie die - offensichtlich begründete -\nZuständigkeitsrüge von ihren Kölner Rechtsanwälten hätte erheben\nlassen. Daraus wiederum folgt, dass der Wechsel von den im\n(Verweisungs-)Verfahren vor dem Landgericht Bielefeld für die\nBeklagte als Prozessbevollmächtigte tätig gewesenen Bielefelder\nRechtsanwälten zu den diese in der Zeit nach Verweisung des\nRechtsstreits an das Landgericht Köln dort weiter vertretenden\nKölner Rechtsanwälten nicht unvermeidbar war, so dass die Kosten\nder Bielefelder Rechtsanwälte gemäß § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO als\nunnötige Mehrkosten von der Kostenerstattung durch die Klägerin\nausgenommen sind. Der unter dem 7. April 1999 ergangene\nKostenfestsetzungsbeschluss ist deshalb im Umfange seiner\nAnfechtung zu ändern.\n\n4\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.\n\n5\n\nStreitwert des Verfahrens der sofortigen Beschwerde: 810,75\nDM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307056","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-08-04/17-w-295-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307056","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307056","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-08-04/17-w-295-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307056","retrieved":"2026-07-09 03:35:26.676973+00:00"}}