{"status":"available","doknr":"OLD307063","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0803.13W52.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-08-03","aktenzeichen":"13 W 52/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Antragsteller des zugrunde liegenden Verfahrens haben mit\nSchriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 30.12.1998 - gemäß\nderen nachträglicher Erklärung versehentlich anstelle einer\nbeabsichtigten Erledigungserklärung - ihren Antrag nach § 888 ZPO\nzurückgenommen. Auf die Anfrage des Gerichts, ob mit einer\nFestsetzung des Gegenstandswertes auf 50.000,00 DM Einverständnis\nbestehe, haben sowohl die Verfahrensbevollmächtigten der\nAntragsteller als auch der Verfahrensbevollmächtigte der\nAntragsgegner schriftsätzlich ihr Einverständnis mit einer\nFestsetzung des Gegenstandswertes auf 50.000,00 DM erklärt. Nach\nentsprechender Streitwertfestsetzung mit Beschluß des Landgerichts\nvom 21.01.1999 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegner\nzunächst in deren Namen Beschwerde gegen den Streitwertbeschluß vom\n21.01.1999 eingelegt und mit Schriftsatz vom 01.03.1999 eine\nAbänderung der Festsetzung auf 6,6 Mio DM beantragt. Das\nLandgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und zur Begründung\nsowohl auf die anwaltlichen Einverständniserklärungen als auch\ndarauf verwiesen, daß sich der Streitwert im Verfahren nach § 888\nZPO nicht nach dem Wert der Hauptsache, sondern nach dem Interesse\ndes Gläubigers an der Durchführung der Zwangsvollstreckung richte,\ndas nach Einschätzung der Zivilkammer mit 50.000,00 DM zutreffend\nbewertet sei. Mit Beschluß vom 19.04.1999 (13 W 28/99) hat der\nSenat die Beschwerde der Antragsgegner als unzulässig verworfen und\nzur Begründung ausgeführt.\n\n4\n\n\"Zum einen haben die Antragsgegner,\nin deren Namen die auf eine Erhöhung der Streitwertfestsetzung\ngerichtete Beschwerde von ihrem Verfahrensbevollmächtigten\neingelegt worden ist, kein erkennbares schutzwürdiges Interesse an\neiner Anhebung des Streitwerts, weil sich dadurch ihre gesetzliche\nGebührenschuld gegenüber ihrem Verfahrensbevollmächtigten lediglich\nerhöht. Daß den Antragsgegnern aufgrund der Kostengrundentscheidung\ninsoweit ein prozessualer Erstattungsanspruch zusteht, ändert\nnichts daran, daß sie durch eine etwa zu niedrige\nStreitwertfestsetzung nicht belastet sind.\n\n5\n\n##blob##nbsp;\n\n6\n\nIm übrigen fehlt es aber auch deshalb\nan der erforderlichen Beschwer der Antragsgegner, weil sie sich auf\ndie entsprechende Anfrage des Gerichts - vor Erlaß des\nangefochtenen Beschlusses - durch ihren Verfahrensbevollmächtigten\nausdrücklich mit der Festsetzung des Streitwerts auf 50.000,00 DM\neinverstanden erklärt haben. Mit ihrer beiderseitigen\nEinverständniserklärung haben die Verfahrensbevollmächtigten ihren\nWillen zum Ausdruck gebracht, sich und die jeweils von ihnen\nvertretenen Parteien an die angekündigte Streitwertfestsetzung\ngebunden zu halten. Daraus folgt die Verpflichtung, später nicht im\nWege der Beschwerde die Abänderung des Streitwertbeschlusses\nanzustreben, obwohl sich an den Grundlagen der\nStreitwertfestsetzung nichts geändert hat. Unabhängig von der Frage\nder Zulässigkeit eines vorweggenommenen Rechtsmittelverzichts oder\neiner durch die beiderseitigen Einverständniserklärungen zustande\ngekommenen Streitwertvereinbarung der Parteien fehlt es unter\ndiesen Umständen jedenfalls an der erforderlichen\nRechtsmittelbeschwer, wenn mit der Beschwerde ein anderer als der\nvom Gericht einvernehmlich festgesetzte Streitwert erstrebt\nwird.\"\n\n7\n\nMit der daraufhin gegen die Streitwertfestsetzung vom 21.01.1999\neingelegten Beschwerde vom 28.06.1999, der das Landgericht wiederum\nnicht abgeholfen hat, verfolgt der Verfahrensbevollmächtigte der\nAntragsgegner das Ziel der vorangegangenen Beschwerde nunmehr im\neigenen Namen weiter. Er meint, die im Senatsbeschluß vom\n19.04.1999 vertretene Rechtsauffassung zur Bindungswirkung der\nEinverständniserklärungen sei greifbar gesetzwidrig und werde von\nkeinem anderen Gericht geteilt.\n\n8\n\nII.\n\n9\n\nDie gemäß § 9 Abs.2 BRAGO statthafte Beschwerde des Beteiligten\nzu 1. ist ebenfalls als unzulässig zu verwerfen. Der Senat hält an\nseiner hierzu bereits im Beschluß vom 19.04.1999 zum Ausdruck\ngebrachten Auffassung nach Maßgabe folgender durch den\nBeschwerdeangriff veranlaßten ergänzenden Ausführungen fest:\n\n10\n\nDer Senat befindet sich mit seiner Auffassung jedenfalls im\nErgebnis im Einklang mit der seit langem - soweit aus\nVeröffentlichungen ersichtlich - vorherrschenden Rechtsprechung\n(für Unzulässigkeit der Beschwerde gegen eine im beiderseitigen\nEinverständnis erfolgte Wertfestsetzung z.B. OLG Bamberg, JurBüro\n1975, 1463 mit weiteren Nachweisen zur älteren Rechtsprechung; OLG\nHamburg, MDR 1977, 407; OLG Köln, GRUR 1988, 724; OLG Hamm, FamRZ\n1997, 691; and. Ans. insbes. OLG München, JurBüro 1981, 892).\nDogmatische Bedenken gegen die Wirksamkeit eines vorweggenommenen\nRechtsmittelverzichts oder gegen das Zustandekommen einer\nStreitwertvereinbarung aufgrund übereinstimmender anwaltlicher\nErklärungen der zu einer beabsichtigten Streitwertfestsetzung\nangehörten Parteien ändern jedenfalls nichts daran, daß die\nBeteiligten gegen das aus § 242 BGB abgeleitete Verbot\nwidersprüchlichen Verhaltens verstoßen (auf diesen Gesichtspunkt\nstellen z.B. OLG Bamberg, a.a.O., und OLG Hamm, a.a.O., sowie\nMarkl/Meyer, GKG, 3. Aufl., § 25 Rdnr. 46, und Schneider/Herget,\nStreitwertkommentar, 11. Aufl., Rdnr. 196 und 2145, ab), wenn sie\nentgegen einer ausdrücklichen Einverständniserklärung im nachhinein\neine Änderung des so festgesetzten Streitwerts erstreben, obwohl\nsich an den Grundlagen der Streitwertfestsetzung nichts geändert\nhat. Angesichts der in der Rechtsprechung seit langem\nfestzustellenden zunehmenden Tendenz, die Parteien und ihre Anwälte\nstärker an ihre eigenen Streitwertangaben gebunden zu halten (vgl.\nSchneider/Herget, a.a.O., Rdnr. 198 - 200 m.w.Nachw.), konnte der\nBeschwerdeführer auch nicht davon ausgehen, daß seine\nEinverständniserklärung lediglich als eine unverbindliche\nMitteilung mit allenfalls indizieller Bedeutung für das Gericht\nangesehen würde. Es spricht für sich, wenn der Beschwerdeführer,\nnachdem es den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller nicht\ngelungen ist, durch Auslegung ihrer Rücknahmeerklärung als\nErledigungserklärung einen Kostenbeschluß entsprechend § 269 Abs.3\nS.2 ZPO zu verhindern, nunmehr einen um mehr als das 100-fache\nhöheren Streitwert für richtig hält. Nur beiläufig sei angemerkt,\ndaß der Senat auch keine Veranlassung sähe, die angefochtene\nStreitwertfestsetzung von Amts wegen abzuändern, wenn man mit einer\ngelegentlich vertretenen, vom Senat indessen nicht geteilten\nAuffassung trotz Unzulässigkeit der Beschwerde eine\nAbänderungsbefugnis des Rechtsmittelgerichts gemäß § 25 Abs.2 S.2\nGKG bejahte.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307063","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-08-03/13-w-52-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 888","ref_norm":"888","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307063","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307063","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-08-03/13-w-52-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307063","retrieved":"2026-07-09 03:35:27.226558+00:00"}}