{"status":"available","doknr":"OLD307069","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0802.16U1O6.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-08-02","aktenzeichen":"16 U 1o6/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nMit der vorliegenden Vollstreckungsgegenklage erheben die Kläger\nEinwendungen gegen die Zwangsvollstreckung in ihr Grundstück H.weg\nin L., die die Beklagte aus den sofort vollstreckbaren\nGrundschulden vom 23.6.198o und vom 29.1o.1986 wegen Forderungen\ngegen die Zahntechnik S. GmbH betreibt, deren Geschäftsführer und\nGesellschafter beide Kläger bis zum Oktober 1991 waren. Ferner\nverlangt die Klägerin Erstattung einer von ihr zur Abwendung der\nZwangsvollstreckung erbrachten Leistung an die Beklagte in Höhe von\n315.ooo,- DM.\n\n3\n\nGemäß Beschluß vom 16.9.97 ordnete das Amtsgericht L. auf den\nAntrag der Beklagten die Zwangsversteigerung des vorgenannten\nGrundstücks der Kläger, das diesen jeweils zur Hälfte gehört, an\nwegen eines letztrangigen Teilbetrages in Höhe von 15o.ooo,- DM aus\nder erstgenannten Grundschuld über 28o.ooo,- DM und eines\nerstrangigen Teilbetrages von 18.ooo,- DM aus der weiteren\nGrundschuld über 22o.ooo,- DM jeweils nebst Kosten und Zinsen (Bl.\n47 GA). Die letztere Grundschuld lastet allein auf dem Hälfteanteil\ndes Klägers. Beide Grundschulden dienen nach den Zweckerklärungen\nder Sicherung von Forderungen der Beklagten sowohl gegen die Kläger\nals auch gegen die Zahntechnik S. GmbH (im folgenden kurz GmbH\ngenannt). Wegen der Einzelheiten der jeweiligen Zweckerklärungen\nvom 29.7.81 und 29.1o.86 wird auf den Inhalt der entsprechenden\nUrkunde verwiesen (Bl. 39 und 44 GA).\n\n4\n\nMit Vertrag vom 27.7.81 hatte die Beklagte der GmbH auf dem seit\nEnde 1976 eingerichteten Girokonto 1oo o24 942 einen Kontorrent-\nbzw. Überziehungskredit von 15o.ooo,- DM gewährt. Die\nKreditgewährung war begleitet von der vorgenannten ergänzenden\nZweckerklärung vom 29.7.81. Ferner hatte die Klägerin unter\ndemselben Datum eine identische Zweckerklärung abgegeben, aber nun\nergänzend zu den beiden auf ihrem Grundstück B. B. in W. lastenden\nGrundschulden über insgesamt 17o.ooo,- DM (Bl. 232 GA). Mit Vertrag\nvom 9.1o.86 erhöhte die Beklagte den Kontokorrentkredit bis zum\nHöchstbetrag von 3oo.ooo,- DM (Bl. 7o GA). Ferner nahm die GmbH bei\nder Beklagten am selben Tage im Hinblick auf ihre\nBürgschaftsverpflichtung für den Zahnarzt Dr. Tatar, aus der die\nBeklagte die GmbH in Anspruch nahm, ein Darlehen über rund\n2oo.ooo,- DM unter dem Konto 662 266 741 auf (Bl. 73 GA). Wegen der\n- \"unbeschadet der Haftung etwa bereits bestehender oder künftiger\nSicherheiten ...\" - gewährten Sicherheiten für die beiden Kredite\nwird auf die Regelungen in Nr. 5 bzw. 3 des jeweiligen Vertrages\nverwiesen (Bl. 7o, 73 GA). Das letztgenannte Darlehen führte die\nGmbH in der Folgezeit auf den Betrag von 1oo.ooo,- DM zurück und\nging eine Neufinanzierung dieses Betrages mit Vertrag vom 7.9.9o\n(Bl. 76 GA) ein.\n\n5\n\nMit notariellem Vertrag vom 9.1o.91 (UR-Nr. 2o71/91) des Notars\nA. verkauften und übertrugen die Kläger den Eheleuten M. ihre\nGeschäftsanteile an der GmbH. Letztere übernahmen zu § 7 Nr. 2 des\nVertrages die Gewährleistung, daß die Kläger unverzüglich aus allen\npersönlichen Sicherheiten gegenüber der Beklagten aus dem Kredit\n\"Nr. 66226674\" (Valuta etwa TDM 85) und für die derzeit nicht in\nAnspruch genommene Kontokorrentkreditlinie der GmbH entlassen\nwerden. Ebenfalls am 9.1o.91, aber im Anschluß daran schlossen die\nKläger einerseits und die Eheleute M. bzw. die GmbH andererseits\nzur UR-Nr. 2o73/91 eine weitere Vereinbarung, die u.a. die\nÜbernahme der Versorgungszusage der GmbH durch die Eheleute M. und\ndie zur Sicherung der Versorgungsansprüche der Kläger erfolgte\nAbtretung des Festgeldguthabens der GmbH über insgesamt 381.ooo,-\nDM an die Kläger betraf. Ferner heißt es darin: \"Die Zahntechnik S.\nGmbH hat die Festgeldkonten solange mit mindestens 381.ooo,- DM\naufrecht zu erhalten, bis die Abfindungen an Frau S. und Herrn H.\ngezahlt bzw. die Abfindungsansprüche durch Verrechnung ausgeglichen\nsind.... Die Abtretungen werden der Sparkasse L. offengelegt.\" Zu\ndiesem Zeitpunkt war der auf dem Girokonto 1oo o24 942 zur\nVerfügung gestellte Kredit über 3oo.ooo,- DM nicht in Anspruch\ngenommen, und betrug die Forderung der Beklagten auf dem\nDarlehenskonto 662 266 741 insgesamt 79.868,28 DM (Bl. 1o5 GA).\n\n6\n\nDie Eheleute M. zahlten den vereinbarten Kaufpreis. In der\nFolgezeit verschlechterte sich die wirtschaftliche Situation der S.\nGmbH. Im April 1992 wurden die Festgeldkonten durch Umbuchung auf\ndas Girokonto der GmbH bei der Beklagten geschlossen. Den\nrestlichen Abfindungsanspruch in Höhe von 334.723,38 DM mahnten die\nKläger bei der Beklagten, die die Kreditverhältnisse mit der GmbH\nam 17.6.93 gekündigt hatte (Bl. 173 GA = Kündigungssaldo auf dem\nKontorrentkonto 347.168,91 DM und auf dem Darlehenskonto 49.519,51\nDM), mit Schreiben vom 29.6.1993 unter Hinweis auf die an sie\nerfolgte Abtretung des Festgeldguthabens zur Zahlung erfolglos an\n(Bl. 98 GA).\n\n7\n\nÜber das Vermögen der GmbH wurde am 1.9.93 das Konkursverfahren\neröffnet. Daraufhin wandte sich die Beklagte mit Schreiben vom\n27.9.93 an die Kläger und beanspruchte von diesen aus den\nSicherungszweckerklärungen der Grundschulden den Ausgleich der\nVerbindlichkeiten der GmbH auf dem Kontorrent- und dem\nDarlehenskonto (Bl. 1o3 GA). Die Kläger wiederum nahmen daraufhin\ndie Eheleute M. im Hinblick auf die entsprechende vertragliche\nVereinbarung im Wege der Klage auf Freistellung von diesen\nVerbindlichkeiten in Anspruch. Die Eheleute M. wurden hierzu in\nbeiden Instanzen antragsgemäß verurteilt (vgl. rechtskräftiges\nUrteil des OLG Schleswig vom 25.1.96 - Bl. 1o7 GA). Die\nZwangsvollstreckung gegen die Eheleute M. verlief indessen\nfruchtlos.\n\n8\n\nDie Kläger wenden sich mit der vorliegenden\nVollstreckungsgegenklage gegen die nunmehr von der Beklagten in ihr\nGrundstück in L. wegen der vorgenannten Forderungen gegen die GmbH\nbetriebene Zwangsvollstreckung. Sie halten die - teilweise\nmaschinenschriftlich in den im übrigen vorgedruckten Text\neingefügten - Sicherungsabreden im Hinblick auf die Ausdehnung der\nHaftung für Schulden der GmbH, auch im Falle eines Inhaberwechsels,\nwegen eines Verstoßes gegen § 3 AGBG für unwirksam. Die Beklagte\nhabe es nach der Veräußerung der Geschäftsanteile bankenwidrig\nunterlassen, Sicherheiten von den neuen Inhabern für die neu\nausgelegten Kredite einzufordern. Die Kläger meinen ferner, aus der\nGrundschuld über 28o.ooo,- DM könne, was der eindeutige Inhalt der\nKreditverträge vom 9.1o.86 und 7.9.9o ergebe, lediglich ein\nletztrangiger Teilbetrag in Höhe von 3o.ooo,- DM für Schulden der\nGmbH beansprucht werden.\n\n9\n\nHilfsweise haben die Kläger die Aufrechnung mit der ihnen\nsicherungshalber abgetretenen Festgeldforderung der GmbH in Höhe\nvon 381.ooo,- DM erklärt und hierzu behauptet: Die Beklagte habe\nbei der Schließung der Festgeldkonten im April 1992 Kenntnis davon\ngehabt, daß die diesbezüglichen Forderungen der GmbH mit der\nVeräußerung der Geschäftsanteile im Jahre 1991 an sie abgetreten\nwaren. Der Zeuge M. habe die Beklagte von der Abtretung nicht nur\nunmittelbar im Anschluß an die Beurkundung mündlich informiert\nsondern dieser einige Tage danach auch die beiden Verträge\nübergeben. Ferner sei die Kenntnis von der Abtretung eindeutig\nbelegt durch das Sendeprotokoll des Notars A. vom 9.1o.91, nach\ndessen Auskunft beide Verträge der Beklagten übermittelt worden\nseien.\n\n10\n\nKlageerweiternd hat die Klägerin von der Beklagten die\nErstattung der von ihr zur Abwendung der Zwangsvollstreckung in ihr\nGrundstück B. B., W. wegen Schulden der GmbH geleisteten 315.ooo,-\nDM verlangt. Sie ist der Auffassung, daß die ausschließlich die\nAbdeckung der Verbindlichkeiten der GmbH betreffenden\nSicherungsabreden für die beiden Grundschulden aus den vorgenannten\nGründen in gleicher Weise unwirksam sind, und beruft sich darauf,\ndaß ihre Zahlung ausdrücklich mit der Abrede verbunden worden war,\ndaß sie zur Rückforderung berechtigt sei, wenn ihre Inanspruchnahme\nnicht oder nicht hinreichend von den Sicherungszweckerklärungen\ngedeckt sein sollte.\n\n11\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n12\n\n1) die Zwangsvollstreckung aus der\nUrkunde des Notars Dr. K. in L. vom 23.6.198o (UR-Nr. 1166/8o) und\nder Urkunde des Notars Dr. J. in L. vom 29.1o.1986 (UR-Nr. 1627/86)\nfür unzulässig zu erklären, und\n\n13\n\n2) die Beklagte zu verurteilen, an die\nKlägerin zu 1) 315.ooo,- DM nebst 7% Zinsen seit dem 9.3.1998 zu\nzahlen.\n\n14\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nSie behauptet im wesentlichen: Die Kredite der GmbH bzw. der\nKläger und die verlangten und gewährten Sicherheiten hätten in\neinem ausgewogenen Verhältnis zueinander gestanden. Ferner sei ihr\ndie Abtretung des Festgeldguthabens bis zum 5.7.93, dem Zugang des\nanwaltlichen Schreibens der Kläger vom 29.6.93 unbekannt\ngewesen.\n\n17\n\nDas Landgericht hat zur Frage, ob die Beklagte die an die Kläger\nerfolgte Abtretung im Zeitpunkt der Schließung des\nFestgeldkontoguthabens kannte, Beweis erhoben durch Vernehmung der\nZeugen M. M., A. K., U. E. und H. H. Wegen des Ergebnisses wird auf\nden Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 3.11.98 Bezug genommen\n(Bl. 274 ff GA).\n\n18\n\nDurch Urteil vom 24.11.98 hat das Landgericht die Klage\nabgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Die\nSicherungszweckerklärungen seien für die Kläger nicht überraschend\ngewesen, denn diese hätten die S. GmbH allein beherrscht, so daß\nfür sie als Sicherungsgeber das Risiko künftiger von den\nGrundschuldbestellungen erfaßter Verbindlichkeiten der S. GmbH\neindeutig berechenbar und vermeidbar gewesen sei. Sei aber im\nmaßgeblichen Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung die Einbeziehung\nvon Forderungen der Beklagten gegen die GmbH nicht überraschend\ngewesen, könne es ebensowenig eine Überraschung sein, daß bei einer\nVeräußerung der Geschäftsanteile die Haftung fortbesteht. Im\nübrigen greife die hilfsweise erklärte Aufrechnung mit dem\nabgetretenen Festgeldguthaben nicht durch, weil die Kläger nach dem\nBeweisergebnis - neben Zweifeln an der Richtigkeit seiner Angaben\nbestünden auch Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen M. - nicht\nnachgewiesen haben, daß die Beklagte die Abtretung im Zeitpunkt der\nSchließung der Festgeldkonten kannte. Weil mit der vorgenannten\nBegründung die gleichlautenden Sicherungszweckerklärungen für die\nauf dem Grundstück B. B. der Klägerin lastenden Grundschulden\nebensowenig unwirksam seien, sei auch der Zahlungsantrag\nunbegründet.\n\n19\n\nGegen dieses ihnen am 9.12.98 zugestellte Urteil haben die\nKläger am 29.12.98 Berufung eingelegt und diese nach antragsgemäßer\nFristverlängerung bis zum 1.3.99 an ebendiesem Tag begründet.\n\n20\n\nDie Kläger wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches\nVorbringen. Sie halten nach wie vor die Zweckerklärungen wegen\neines Verstoßes gegen §§ 3, 9 AGBG für unwirksam, insbesondere weil\nsie auch Forderungen gegen einen Dritten erfassen, der selbst nicht\nGrundstückseigentümer ist, und unberücksichtigt geblieben sei, daß\ndie Zweckerklärungen nicht zeitlich befristet sind auf die Dauer\nder Beteiligung der Kläger an der GmbH. Ferner wenden sie sich\ngegen die ihrer Ansicht nach falsche Beweiswürdigung des\nLandgerichts zur Kenntnis der Beklagten von der Abtretung. Sie\nbehaupten ergänzend, daß den Vollstreckungsmaßnahmen der Beklagten\nForderungen zugrundeliegen, die nach dem Verkauf der GmbH-Anteile\nan die Eheleute M. begründet worden seien.\n\n21\n\nDie Kläger beantragen,\n\n22\n\nunter Abänderung des angefochtenen\nUrteils\n\n23\n\n1) die Zwangsvollstreckung aus der\nUrkunde des Notars Dr. K. in L. vom 23.6.198o (UR-Nr. 1166/8o) und\nder Urkunde des Notars Dr. J. in L. vom 29.1o.1986 (UR-Nr. 1627/86)\nfür unzulässig zu erklären, und\n\n24\n\n2) die Beklagte zu verurteilen, an die\nKlägerin zu 1) 315.ooo,- DM nebst 7% Zinsen seit dem 9.3.1998 zu\nzahlen.\n\n25\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n26\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n27\n\nSie verteidigt das landgerichtliche Urteil und wiederholt und\nvertieft hierzu ihr erstinstanzliches Vorbringen.\n\n28\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird\nauf den vorgetragenen Inhalt der vorbereiteten Schriftsätze und der\nzu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen, die Gegenstand der\nmündlichen Verhandlung waren.\n\n29\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n30\n\nDie zulässige Berufung ist in der Sache selbst nicht\nbegründet.\n\n31\n\nMit Recht und zutreffender Begründung hat das Landgericht durch\ndas angefochtene Urteil sowohl die gemäß §§ 767 Abs. 1, 797 Abs. 4,\n794 Abs. 1 Nr. 5, 795 ZPO zulässige Vollstreckungsgegenklage der\nKläger als auch die Leistungsklage der Klägerin abgewiesen. Das\nBerufungsvorbringen rechtfertigt keine für die Kläger günstigere\nEntscheidung.\n\n32\n\nI.\n\n33\n\nZur Vollstreckungsgegenklage\n\n34\n\n1) Die von der Beklagten betriebene Zwangsvollstreckung in das\nGrundstück der Kläger wegen ihrer Forderungen gegen die GmbH kann\nnicht als unzulässig angesehen werden, denn die Sicherungsabreden\nhalten hinsichtlich des vereinbarten Sicherungsumfangs der beiden\nGrundschulden einer Inhaltskontrolle nach dem AGBG stand;\nebensowenig kann die hilfsweise erklärte Aufrechnung mangels\nbewiesener Kenntnis der Beklagten von der Abtretung\ndurchgreifen.\n\n35\n\nDie Sicherungszweckerklärungen der Kläger vom 29.7.81 sowie des\nKlägers vom 29.1o.86 können im Hinblick darauf, daß sie die Haftung\nder Grundschulden für Forderungen der Beklagten gegen die GmbH\nbegründen und keine zeitliche Begrenzung der Haftung, nämlich auf\ndie Dauer der Gesellschafterstellung der Kläger festlegen, weder\nals überraschend nach § 3 AGBG noch als unwirksam gemäß § 9 AGBG\ngelten.\n\n36\n\nDen Klägern ist darin beizupflichten, daß die streitigen\nSicherungszweckerklärungen für die Grundschulden als AGB i. S. des\n§ 1 AGBG zu werten sind. Die den Klägern vorgelegten und von ihnen\nunterzeichneten Erklärungen werden von den Sparkassen einseitig\nfestgelegt und als vorformulierte Vertragsbestimmung für eine\nVielzahl von gleichartigen Verträgen verwendet (vgl. BGH NJW 87,\n1636, 1637). Die Sicherungsabreden waren indes für die Kläger nicht\nüberraschend i.S. von § 3 AGBG. Nach der genannten Bestimmung hat\neine Regelung in AGB überraschenden Charakter - mit der Folge, daß\nsie nicht Bestandteil des Vertrages wird - dann, wenn sie von den\nErwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht und dieser mit\nihr den Umständen nach vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht\n(vgl. z.B. BGH NJW 95, 2554 mwN). Formularmäßige Zweckerklärungen\nfür Grundschulden werden dementsprechend regelmäßig als\nüberraschend gewertet, wenn sie den Sicherungszweck über den durch\nden Anlaß des Geschäfts bestimmten Rahmen hinaus in einem nicht zu\nerwartenden Ausmaß erweitern (sog. Anlaßrechtsprechung, vgl. BGH\nNJW 92, 1822 mwN). Eine solche Fallgestaltung ist hier jedoch nicht\ngegeben.\n\n37\n\nDabei wird berücksichtigt, daß die am 23.6.198o von den Klägern\nunterzeichnete Grundschuldbestellung über 28o.ooo,- DM nur zur\nErwerbsfinanzierung des gemeinsamen Hauses und mithin zur\nAbsicherung einer bestimmten Forderung gegen die Kläger erfolgt\nwar. Entscheidend ist, daß die Kläger auf das Verlangen der\nBeklagten ergänzend am 29.7.81, also ca. 1 Jahr später eine\nseparate \"Zweckerklärung für Grundschulden\" unterzeichnet haben,\ndie im Hinblick auf die wenige Tage zuvor erfolgte Kreditgewährung\nfür die GmbH - wie die Kläger selbst anführen - ersichtlich den\neinzigen Sinn hatte, den Haftungsumfang der Grundschuld auf\nForderungen der Beklagten aus deren Geschäftsverbindung gegen die\nGmbH auszudehnen. In dem Fall, daß die Ausdehnung der Haftung auf\nForderungen gegen einen - mit den Sicherungsgebern nicht\nidentischen - Dritten nicht zugleich mit der Grundschuldbestellung\nsondern erst viel später in einer gesonderten Sicherungserklärung\nerfolgt, kann nicht davon gesprochen werden, daß das für den\nSicherungsgeber in treuwidriger Weise überraschend käme, auch wenn\nhier der Haftungserweiterung eine Bürgschaft oder eine sonstige\npersönliche Verpflichtungserklärung der Kläger nicht zugrundelag\n(vgl. BGH NJW-RR 92, 1522). Die Kläger wußten bei dieser\nKonstellation vielmehr genau, welche Erweiterung der bisherigen\nHaftung sie mit der ergänzenden Sicherungserklärung eingingen.\n\n38\n\nIm Ergebnis nicht anders ist die Konstellation bei der\nGrundschuldbestellung und Sicherungszweckerklärung des Klägers vom\n29.1o.1986 (Bl. 42 GA). Dieser lag der Abschluß des\nDarlehensvertrages zwischen der Beklagten und der GmbH am 9.1o.86\nüber ca. 2oo.ooo,- DM (Nr. 662 266 741 - Bl. 73 GA) zugrunde, wobei\ndie vom Kläger bestellte Grundschuld gemäß Nr. 11 der Urkunde zur\nSicherung aller bestehenden und künftigen, auch bedingten oder\nbefristeten Forderungen der Beklagten allein gegen die GmbH dienen\nsollte (Bl. 44 GA). Sonach war auch hier Anlaß, der zu der\nSicherungszweckerklärung des Klägers führte, die Darlehensgewährung\nfür die GmbH, so daß die Erklärung für den Kläger keineswegs\nüberraschend i.S. des § 3 AGBG sein konnte. Insoweit ist der\nvorliegende Fall nicht mit der von den Klägern vorgelegten\nEntscheidung des 18. Zivilsenats des OLG Köln - 18 U 159/98 - vom\n1.7.1999 vergleichbar.\n\n39\n\nb) Ebensowenig begründen die Zweckerklärungen im Hinblick\n\n40\n\ndarauf, daß die Grundschulden alle gegenwärtigen und künftigen\nAnsprüche gegen einen Dritten aus einer bestimmten\nGeschäftsverbindung absichern, eine unangemessene Benachteiligung\nder Kläger i.S. des § 9 Abs. 1 AGBG. Der Senat teilt nicht die\nMeinung der Kläger, daß diese damit als Sicherungsgeber ein\nunkalkulierbares Risiko eingegangen waren.\n\n41\n\nRichtig ist, daß der Sicherungsgeber dann, wenn er für\nunabsehbare Schulden eines Dritten haften soll, deren Entstehung\nund ordnungsgemäße Tilgung er nicht beeinflussen kann, ein solches\nunkalkulierbares Risiko eingeht. Dementsprechend ist nach der\nRechtsprechung des BGH die formularmäßige Ausdehnung des\nDeckungsbereichs einer Grundschuld auf alle bestehenden und\nkünftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen dem\nSicherungsnehmer und dem - mit dem Sicherungsgeber nicht\nidentischen - Kreditnehmer gem. § 9 AGBG nicht wirksam, wenn der\nSicherungsgeber keinen Einfluß darauf nehmen kann, welche\nVerbindlichkeiten der Kreditnehmer eingeht (vgl. BGH NJW 92, 1822;\nBGH NJW 95, 2553 zum vergleichbaren Fall der Bürgschaft). Die\nHaftung der Grundschuld beschränkt sich dann auf die Forderungen,\ndie den Anlaß zu ihrer Bestellung gaben. Handelt es sich dabei um\neinen Kontokorrentkredit, so hat der Sicherungsgeber nur in Höhe\ndes im Zeitpunkt der Grundschuldbestellung vereinbarten\nKreditlimits für die Verbindlichkeiten einzustehen. Eine Haftung\nfür zukünftige Ansprüche kann formularmäßig nur begründet werden,\nsoweit der Sicherungsgeber bei der Bestellung der Grundschuld weiß,\naus welchen Grunde und bis zu welcher Höhe solche Forderungen\nentstehen werden (BGH NJW 98, 216 mwN, wiederum zur\nBürgschaft).\n\n42\n\nSo liegt der Fall hier aber nicht. Mit Recht hat hierzu bereits\ndas Landgericht darauf verwiesen, daß die Kläger zum Zeitpunkt des\nAbschlusses der Sicherungsabreden die alleinigen Gesellschafter und\nGeschäftsführer der GmbH waren und mithin jederzeit die Art und\nHöhe der Verbindlichkeiten ihrer GmbH bestimmen konnten bzw. einer\nallein diese zumindest beeinflussen konnte.\n\n43\n\nEntgegen der Ansicht der Kläger wurden die Zweckerklärungen\nebensowenig zum unkalkulierbaren Risiko etwa deshalb, weil sie\nkeine zeitliche Begrenzung der Haftung für die Forderungen gegen\ndie GmbH, nämlich auf die Dauer der Gesellschafterstellung der\nKläger festlegen. Die Kläger hatten es bei der Veräußerung ihrer\nGeschäftsanteile selbst in der Hand, den Deckungsbereich der\nGrundschulden auf die bis dahin entstandenen Forderungen der\nBeklagten gegen die GmbH zu beschränken. Die Kläger konnten den\nbeabsichtigten Verkauf zum Anlaß nehmen, die beiden Kreditverträge\nzu kündigen. Nach Nr. 3 der Kreditbedingungen (Bl. 7o GA) bzw. Nr.\n7 der Darlehensbedingungen (Bl. 74 GA) war eine Kündigung für die\nZukunft ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bzw. mit einer\n3-Monatsfrist möglich. Diesen ihnen zumutbaren Weg haben die Kläger\nindes nicht beschritten. Ebensowenig haben sie alternativ - was\nihnen ebenfalls zumutbar war - den Verkauf etwa davon abhängig\ngemacht, daß die Käufer, weil diese die GmbH mit dem eingeführten\nNamen fortführen wollten, der Beklagten ihrerseits solche\nSicherheiten stellten, die diese veranlaßt hätte, die Kläger aus\nihrem gesamten Engagement für die GmbH zu entlassen. Deshalb\nenthält die Sicherungsabrede für den Fall, daß die Kläger als\nGesellschafter aus der GmbH ausscheiden, auch keine Regelungslücke,\ndie durch ergänzende Vertragsauslegung zu schließen wäre (vgl. BGH\nNJW 95, 2553). Unkalkulierbar wurde das Risiko für die Kläger\nmithin erst aufgrund ihres Versäumnisses, was die Annahme einer\nUnangemessenheit der Klausel ausschließt.\n\n44\n\nc) Ferner bleibt entscheidungsunerheblich, daß die\nZweckerklärung vom 29.7.81 fortfährt (Bl. 39 GA):\n\n45\n\n\"Handelt es sich um mehrere Personen,\nso sichert die Grundschuld auch Forderungen gegen jeden einzelnen\nvon ihnen - an Hauptsumme, Zinsen und Kosten.\"\n\n46\n\nSoweit damit, wie die Kläger geltendmachen, die Grundschuld auch\nkünftige Darlehensaufnahmen absichern soll, die nur einer der\nbeiden Kläger von sich aus bei der Beklagten aufnimmt, beschränkt\nsich die Unwirksamkeit der Klausel auf die Einbeziehung solcher\nkünftiger Verbindlichkeiten der einen Person in den Sicherungszweck\nder den Miteigentumsanteil der anderen Person belastenden\nGrundschuld (vgl. BGH NJW 89, 831; zweifelnd Clemente ZIP 9o, 969,\n974). Entsprechende Darlehensaufnahmen sind indes hier schon nicht\nim Streit.\n\n47\n\nd) Schließlich kann dahinstehen, daß es in den Sicherungsabreden\nim letzten Satz heißt:\n\n48\n\n\"Im Falle eines Wechsels des Inhabers oder einer\n\n49\n\nÄnderung der Rechtsform der Firma des Kreditnehmers dient die\nGrundschuld auch zur\n\n50\n\nSicherung aller Forderungen gegen den Rechtsnachfolger des\nKreditnehmers\" (Bl. 39 GA) bzw.\n\n51\n\n\"Im Falle eines Wechsels des Inhabers oder ... der Firma des\nDarlehensnehmers dient die Grundschuld auch...... Rechtsnachfolger\ndes Darlehensnehmers\" (Bl. 44 GA).\n\n52\n\nDie Frage, ob Sicherungsabreden grundsätzlich unwirksam sind,\ndie Forderungen des Sicherungsnehmers gegen ursprünglich nicht\nbeteiligte Dritte, wie z.B. Geschäftsnachfolger in die Haftung mit\neinbeziehen (vgl. Clemente NJW 83, 6,9; Wolf/Horn/Lindacher AGBG §\n9 Rdnr. 96; Ulmer/Brandner/Hensen AGBG Anh §§ 9 - 11 Rdnr. 663 aE;\nvon Westphalen ZIP 84, 1, 9), stellt sich hier nicht. Eine\nentsprechende Fallgestaltung, die unter die Regelung fiele, liegt\nhier nicht vor. Die sog. Nachfolgeklausel stellt ersichtlich auf\nden Fall ab, in dem der Kreditnehmer eine Firma ist, wobei der\nBegriff im Sinne von Unternehmen oder Betrieb verwendet wird (vgl.\nClemente aaO), und das konkrete Handelsgeschäft nach Übernahme im\nWege der Rechtsnachfolge durch einen neuen Inhaber weiterbetrieben\nwird (§ 25 HGB), d.h. an die Stelle des bisherigen Kreditnehmers\ntritt ein neuer, selbständiger Rechtsträger, nämlich der\nRechtsnachfolger des \"Kredit-/Darlehensnehmers\". Vorliegend geht es\nbei der Firma des Kredit- /Darlehensnehmers indes um eine GmbH,\nalso eine juristische Person, bei der ein Wechsel des \"Inhabers\"\nnicht vorstellbar ist. Entgegen der Ansicht der Kläger fehlt mithin\nim Sinne der Klausel ein Rechtsnachfolger \"des Kreditnehmers\". Die\nGmbH bleibt, nur mit anderen Gesellschaftern, nach wie vor der\nKreditnehmer der Beklagten, so daß in der Person des Kreditnehmers\nkein Wechsel eingetreten ist und Schuldner der Beklagten also\nunverändert die GmbH ist, um nur deren Schulden es hier auch\ngeht.\n\n53\n\ne) Mit Recht hat das LG auch eine Beschränkung der\nZwangsvollstreckung aus der Grundschuld über 28o.ooo,- DM auf einen\nletztrangigen Teilbetrag von 3o.ooo,- DM für Schulden der GmbH\nverneint.\n\n54\n\nZwar hatte die Beklagte mit Vertrag vom 9.1o.86 den der GmbH\nunter der Nr. 1oo o24 942 gewährten Kontokorrentkredit von\n15o.ooo,- DM auf 3oo.ooo,- DM erhöht (Bl. 7o GA). Ferner führte die\nGmbH das mit Vertrag vom selben Tag bei der Beklagten mit dem Konto\n662 266 741 aufgenommene Darlehen über rund 2oo.ooo,- DM (Bl. 73\nGA) in der Folgezeit auf 1oo.ooo,- DM zurück und ging eine\nNeufinanzierung dieses Betrages mit dem Kreditvertrag vom 7.9.9o\n(Bl. 76 GA) ein. Die dabei getroffenen Sicherungsabreden in Nr. 5\nbzw. 3 des jeweiligen Vertrages (Bl. 7o, 73 GA) konnten und sollten\nindes keine Reduzierung des bereits bestehenden Sicherungsumfangs\naus der vorgenannten Grundschuld auf einen nunmehr letztrangigen\nTeilbetrag bewirken. Das läßt sich unschwer daraus ableiten daß die\ngenannten Sicherheiten kraft ausdrücklicher Regelung, worauf schon\ndas Landgericht zutreffend hingewiesen hat, \"unbeschadet der\nHaftung etwa bereits bestehender oder künftiger Sicherheiten im\nRahmen ihres Sicherungszwecks\" bestehen sollten.\n\n55\n\n2) Der Senat teilt ferner die Ansicht des Landgerichts, daß die\nhilfsweise erklärte Aufrechnung der Kläger nicht durchgreift, weil\ndiese die Auszahlung des Festgeldguthabens an die GmbH - die alte\nGläubigerin - mangels nachgewiesener Kenntnis der Beklagten von der\nerfolgten Abtretung zum Zeitpunkt der Zahlung gemäß § 4o7 Abs. 1\nBGB gegen sich gelten lassen müssen.\n\n56\n\nDie Beweiswürdigung des Landgerichts ist nicht zu beanstanden.\nDie erstinstanzliche Beweisaufnahme hat entgegen der Ansicht der\nKläger gerade nicht die behauptete Kenntnis der Beklagten deutlich\nergeben. Der Senat verweist hierzu auf die zutreffenden\nAusführungen des Landgerichts, denen er in vollem Umfang folgt. Auf\ndie Beanstandungen der Kläger ist lediglich noch zu vermerken: Für\neine wiederholte Vernehmung der Zeugen fehlen begründete\nAnhaltspunkte. Der Senat teilt nicht die Befürchtung der Kläger,\nder Aktenvermerk des Zeugen K. über die Besprechung vom 9.1o.91\n(Bl. 315 GA) sei erst am \"21.3.93\" gefertigt worden. Die\nDatumsangabe stammt ersichtlich nicht von dem Zeugen K., wie der\nVergleich der ersichtlich unterschiedlichen Schreibweise der Zahlen\n\"9.1o.91\" und \"21.3.93\" unschwer ergibt, worauf die Beklagte auch\nmit Recht hinweist. Abgesehen davon könnte als richtig unterstellt\nwerden, daß der Zeuge M. zusammen mit der Klägerin noch am\nNachmittag des 9.1o.91 in der Hauptstelle der Beklagten war und\ndort, weil eine beabsichtigte Besprechung mit dem Abteilungsleiter\nan dessen Verhinderung gescheitert war, die Mitarbeiterin am\nSchalter der Abteilung Kontoführung mündlich darauf hingewiesen\nhat, daß er soeben die GmbH übernommen habe und die für die GmbH\nbestehenden beiden Festgeldkonten in Höhe von ca. 381.ooo,- DM an\nFrau S. und Herrn H. abgetreten worden seien, und daß nur diese\nbeiden Personen über die Festgeldkonten verfügen dürften. Dieser\nbloße mündliche Hinweis gegenüber der Mitarbeiterin in der\nSchalterhalle, zumal ohne gleichzeitige Übergabe der Verträge hätte\nersichtlich nicht genügen können, der Beklagten die hinreichend\nzuverlässige Kenntnis über die Abtretung zu verschaffen und diese\nmithin zu veranlassen, die Festgeldkonten für Überweisungen der\nGmbH bereits zu sperren. Schließlich teilt der Senat die Auffassung\ndes Landgerichts, daß allein mit der bloßen Aussage M., der nur\nseine eigenen angeblichen Erklärungen wiedergibt und die durch\nnichts auch nur annähernd bestätigt werden, der Beweis der\nRichtigkeit der Behauptung der Kläger nicht zu führen ist, der\nZeuge M. habe einige Tage später dem Zeugen H., der dies in Abrede\nstellt, die beiden Verträge übergeben mit dem ausdrücklichen\nHinweis auf die Abtretung der Festgelder.\n\n57\n\nII.\n\n58\n\nZur Leistungsklage\n\n59\n\n2) Aus den zu 1 a) - d) genannten Gründen hat das Landgericht zu\nRecht die Zahlungsklage abgewiesen.\n\n60\n\nDie Voraussetzungen der zwischen den Parteien getroffenen Abrede\nzur Berechtigung der Rückforderung der erbrachten Zahlung im Betrag\nvon 315.ooo,- DM liegen nicht vor. Auch hier hatte sich die\nBeklagte unstreitig Jahre nach den beiden bereits in den Jahren\n1974 bzw. 1976 erfolgten Grundschuldbestellungen, nämlich - wie bei\nder Grundschuld über 28o.ooo,- DM - am 29.7.1981 eine separate\nZweckerklärung für Grundschulden unterzeichnen lassen, die wiederum\nden einzigen Sinn hatte, den Haftungsumfang der Grundschuld\nauszudehnen auf - teilweise, wie bereits dargelegt, gerade erst\nbegründete - Forderungen der Beklagten aus ihrer\nGeschäftsverbindung gegen die GmbH sowie gegen den Kläger. Mithin\nwar die Sicherungsabrede nicht überraschend nach § 3 AGBG.\nEbensowenig war diese aus den bereits genannten Gründen wegen einer\nunangemessenen Benachteiligung der Klägerin unwirksam nach § 9\nAGBG.\n\n61\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 7o8 Nr.\n1o, 711 ZPO.\n\n62\n\nDer Wert der Beschwer für den Kläger beträgt 376.ooo,- DM und\nder für die Klägerin 651.ooo,- DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307069","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-08-02/16-u-1o6-98","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 795","ref_norm":"795","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 797","ref_norm":"797","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 794","ref_norm":"794","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307069","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307069","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-08-02/16-u-1o6-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307069","retrieved":"2026-07-09 03:35:27.786548+00:00"}}