{"status":"available","doknr":"OLD307079","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0729.1U27.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-07-29","aktenzeichen":"1 U 27/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDie in förmlicher Hinsicht unbedenkliche Berufung hat in der\nSache keinen Erfolg. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht die\nKlage abgewiesen.\n\n3\n\nDer Klägerin stehen Schadensersatzansprüche wegen des durch das\nUnfallgeschehen angeblich erlittenen Schocks nicht zu. Die von ihr\nbehaupteten psychischen Folgen des Schrecks über das auf das\nFahrzeug ihres Ehemanns schlagende Kabel sind nach dem Schutzzweck\nder §§ 823, 847 BGB nicht erstattungsfähig sondern als Ausfluß des\nallgemeinen Lebensrisikos von der Klägerin selbst zu tragen.\n\n4\n\nDie Berufung geht zwar im Ausgangspunkt zutreffend davon aus,\ndaß nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch\npsychische Folgen eines Verletzungsgeschehens grundsätzlich dazu\ngeeignet sind, eine Schadensersatzpflicht auszulösen (BGH MDR 1997,\n549; MDR 1998, 157; MDR 1998, 159). Dies gilt insbesondere für\nBeschwerden, die sich im Rahmen dessen halten, was als psychische\nFolge eines schlimmen Ereignisses regelmäßig zu erwarten ist (BGHZ\n56, 163 (167)).\n\n5\n\nEin Anspruch auf Schadensersatz für eine \"unmittelbare\nSchockfolge\" setzt aber zumindest eine medizinisch feststellbare\ngeistig seelische Folge voraus, die nach allgemeiner\nVerkehrsauffassung als Verletzung der Gesundheit betrachtet werden\nkann (BGH a. a. O.). Es mag im vorliegenden Fall letztlich offen\nbleiben, ob die Klägerin hierzu hinreichend substantiiert\nvorgetragen hat. Angebliche negative Auswirkungen des Unfalls vom\n25.11.1997 hat sie erstmals am 17.12.1997 gegenüber ihrem Hausarzt\ngeschildert. In seinem Attest vom 09.01.1998 hat der behandelnde\nArzt sehr zurückhaltend von \"subjektiven Angaben\" seiner Patientin\nberichtet, die einen Zusammenhang zwischen ihrem reduzierten\nAllgemeinzustand nach einer vorangegangenen Operation und dem\nstreitgegenständlichen Unfall herstellten. Er hat sich indessen\nnicht in der Lage gesehen zu beurteilen, ob der Heilverlauf nach\nder Operation durch den unmittelbar danach erlebten Unfall\nverzögert worden ist oder eine davon unabhängige Verschlimmerung\nder schon vorher festgestellten Depression vorlag. Wie der Senat in\nder mündlichen Verhandlung bereits deutlich gemacht hat, hätte es\nvor diesem Hintergrund der näheren Darlegung dazu bedurft, in\nwelchem Umfang die Klägerin vor dem Unfall unter Schlafstörungen\nund sonstigen psychischen Beeinträchtigungen litt, wie der Zustand\nnach dem Unfall war, wie er heute ist und inwiefern sich genau ihre\nAngstzustände vermehrt haben. Welcher Vortrag im Einzelnen von der\nKlägerin zu einer des Sachverständigenbeweises zugänglichen\nDarlegung einer unfallbedingten Gesundheitsbeeinträchtigung zu\nerwarten war, mag letztlich offen bleiben.\n\n6\n\nVon der Rechtsprechung ist nämlich anerkannt, daß eine\nZurechnung des psychischen Folgeschadens dann ausgeschlossen ist,\nwenn das schädigende Ereignis nicht schwerwiegend ist oder eine\nBagatelle darstellt, so daß es bei einem durchschnittlich\nEmpfindenden nicht geeignet ist, eine krankhafte seelische Reaktion\nhervorzurufen (BGH MDR 1998, 158; MDR 1998, 159). Diese Begrenzung\nder Schadensersatzpflicht bei psychischen Folgen eines schlimmen\nEreignisses wird auch in der Literatur im Ergebnis allgemein für\nrichtig erachtet (Münchener Kommentar - Heinrichs, 3. Aufl., BGB,\nVorbemerkung vor § 249 Rn. 55 a; Staudinger-Schiemann, 13. Aufl.,\nBGB, § 249 Rn. 40). Ist die geistig-seelische Reaktion im Hinblick\nauf den Anlaß völlig ungewöhnlich, geht die Überempfindlichkeit des\nBetroffenen auf das Schreckereignis zu seinen Lasten. Die\nkrankhafte Verarbeitung des Unfallgeschehens beruht in diesen\nFällen nämlich ausschließlich auf der Persönlichkeitsstruktur des\nBetroffenen. Das schädigende Ereignis ist nur zufälliger Anlaß und\nKristallisationspunkt (BGH MDR 1993, 1066) für die psychische\nFehlverarbeitung des Geschehens. Es würde zu einer uferlosen und\nnicht mehr adäquaten Ausweitung deliktischer Haftung führen, wenn\nvergleichsweise banale Ereignisse wegen der Disposition des\nBetroffenen zu deren Fehlverarbeitung als Schädigung i.S.d. §§ 823\nBGB zugerechnet würden. Völlig ungewöhnliche Reaktionen eines\nÜbersensiblen auf ein erschreckendes Geschehen gehören damit\nletztlich zum Lebensrisiko des Betroffenen und fallen nicht in den\nSchutzbereich der §§ 823 ff BGB.\n\n7\n\nDer im äußeren Ablauf unstreitige Unfall genügt zur Begründung\neines Schadenersatzanspruchs danach nicht. An dem Fahrzeug des\nEhemanns der Klägerin ist ein verhältnismäßig geringfügiger\nSachschaden entstanden. Körperliche Verletzungen durch das\nUnfallgeschehen hat keiner der Fahrzeuginsassen davongetragen. Auch\nwenn der Unfallhergang durch das Herabstürzen des die\nBaustellenampeln verbindenden Kabels ungewöhnlich war, war er nicht\ndazu angetan, einen durchschnittlich Empfindenden psychisch\nerheblich zu beeinträchtigen. Bei ruhiger Betrachtung handelte es\nsich im objektiven Ergebnis um ein Schadensereignis mit geringem\nSachschaden, wie er im dichten Strassenverkehr tagtäglich ist. Es\nwar damit das allgemeine Lebensrisiko der Klägerin, den Schreck\nüber das herabstürzende Kabel ungewöhnlich verarbeitet zu\nhaben.\n\n8\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 97 Abs.\n1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n9\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer für die\nKläger 41.220,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307079","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-07-29/1-u-27-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307079","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307079","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-07-29/1-u-27-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307079","retrieved":"2026-07-09 03:35:28.783084+00:00"}}