{"status":"available","doknr":"OLD307085","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0728.27U64.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-07-28","aktenzeichen":"27 U 64/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nNachdem die Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 16.06.1999\ndie Anschlussberufung zurückgenommen haben, ist nur noch über die\nBerufung der Beklagten zu entscheiden.\n\n3\n\nDie Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet.\n\n4\n\nDen Klägern steht der geltend gemachte Anspruch zu. Grundlage\ndes Anspruchs ist § 7 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen zum\nArchitektenvertrag vom 08.11.1993, die Bestandteil dieses Vertrages\nsind. Danach erhält der Architekt das vertragliche Honorar\nabzüglich 40 % Abschlag für nicht erbrachte Leistungen. In § 3\nZiffer 3.1.1 haben die Parteien vereinbart, dass der Architekt ein\nPauschalhonorar von 30.000,00 DM auf der Basis von einer\nBauleistung von 980.000,00 DM netto erhält.\n\n5\n\nOb diese Vereinbarung im Hinblick auf § 4 Abs. 2 HOAI unwirksam\nist, kann dahinstehen. Falls die Vereinbarung unwirksam ist, weil\ndie Voraussetzungen eines Ausnahmefalles nach § 4 Abs. 2 HOAI nicht\ngegeben sind, gelten nach § 4 Abs. 4 HOAI die jeweiligen\nMindestsätze als vereinbart. In diesem Fall ist das Honorar nach §\n8 Abs. 1 HOAI grundsätzlich erst mit Überreichung einer prüffähigen\nSchlussrechnung nach den Mindestsätzen fällig. Indessen ist ein\nArchitekt, der nur das unter den Mindestsätzen liegende\nPauschalhonorar geltend macht, nicht verpflichtet, eine\nSchlussrechnung nach den höheren Mindestsätzen aufzustellen, um\nsein Honorar fälligzustellen. Es wäre ein dem Sinn und Zweck des §\n8 Abs. 1 HOAI nicht entsprechender Formalismus, würde man von dem\nArchitekten eine Abrechnung nach Mindestsätzen auch in dem Fall\nverlangen, in dem er nur das unter den Mindestsätzen liegende\nunwirksam vereinbarte Pauschalhonorar verlangt (OLG Düsseldorf\nNJW-RR 1996, 1421; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 9. Auflage, Rn.\n915 am Ende).\n\n6\n\nDer Einwand der Beklagten unter Berufung auf die Entscheidung\ndes BGH in NJW 1997, 733, die Kläger müssten das Verhältnis der\nbewirkten Leistung zur vereinbarten Gesamtleistung und des\nPauschalansatzes für die Teillieferung zum Pauschalpreis darlegen,\nverfängt nicht. Nach § 7 Nr. 7.2 der Allgemeinen\nVertragsbestimmungen zum Architektenvertrag (Bl. 11) erhält der\nArchitekt das vertragliche Honorar abzüglich 40 % Abschlag für\nnicht erbrachte Leistungen. Auf eine Unwirksamkeit dieser\nVereinbarung können sich die Beklagten nicht berufen, weil\nunstreitig das Formular von der Beklagten zu 1. vorgegeben wurde.\nSie ist also Verwender, wenn man die Klausel als Allgemeine\nVertragsbedingung ansieht. Ist der Auftraggeber Verwender einer\nPauschalierungsabrede, bestehen gegen deren Wirksamkeit keine\nBedenken, weil sich der Verwender von Allgemeinen\nGeschäftsbedingungen nicht auf den Schutz des AGBG berufen kann\n(BGH BauR 1998, 866; Werner/Pastor, a.a.O., Rn. 941). Unabhängig\nhiervon handelt es sich auch um eine Individualabrede, wie die\nhandschriftliche Änderung zeigt. Handschriftliche Änderungen der\nAllgemeinen Geschäftsbedingungen können eine Individualabrede sein\n(BGH NJW 1997, 2011).\n\n7\n\nSoweit die Kläger ihre Leistungen erbracht haben, steht ihnen\ndas vereinbarte Honorar zu. Vollständig erbracht haben sie die\nLeistungsphase 6. Entsprechend der Bewertung der Grundleistungen in\nProzent des Honorars in § 15 HOAI haben sie diese Leistung mit 10 %\nbewertet. Dass der Bundesgerichtshof auch bei einer abgeschlossenen\nGrundleistung im Sinne des § 15 HOAI diese Vorschrift nicht\nanwenden will, ergibt sich aus den einschlägigen Entscheidungen\nnicht (BGH MDR 1996, 686). Dementsprechend hält der Senat im\nAnschluss an Werner/Pastor, a.a.O., Rn. 942 die Berechnung des\nHonorars für die nicht erbrachten Leistungen des Architekten für\nunproblematisch, wenn die Beendigung des Auftrags nach\nvollständiger Erbringung einer Leistungsphase erfolgt (vgl. auch\nSchmeel MDR 1997, 109). Danach ist das Honorar beim\nArchitektenvertrag unter Aufschlüsselung der Vergütung nach § 15\nHOAI oder aufgrund abweichender Honorarbemessungsgrundlagen nach\nausgeführten und nicht ausgeführten Leistungen abzurechnen. Die von\nden Klägern vorgenommene Berechnung des Honorars für die\nLeistungsphase 6 ist danach nicht zu beanstanden. Es beträgt\n\n8\n\n30.000,00 DM x 10 %\n\n9\n\n41 % = 7.317,07 DM netto = 8.414,63 DM brutto.\n\n10\n\nAußerdem können die Kläger nach § 9 des Vertrages 8 % für\nNebenkosten = 585,37 DM netto = 673,18 DM brutto verlangen.\n\n11\n\nHinsichtlich der Berechnung der nur teilweise erbrachten\nLeistungsphase 8 (Bauüberwachung) hilft den Klägern die\nPauschalierungsabrede. Individualabreden in Architektenverträgen\nhinsichtlich der Pauschalierung der ersparten Aufwendungen sind\ngrundsätzlich nach wie vor wirksam (Werner/Pastor, a.a.O., Rn.\n940). Unabhängig hiervon ist zu beachten, dass die Beklagte zu 1.\nals Verwender anzusehen ist und sich nicht auf den Schutz des AGBG\nberufen kann. Die Kläger können daher 60 % des für die\nLeistungsphase 8 vorgesehenen Honorars von\n\n12\n\n30.000,00 DM x 31 %\n\n13\n\n41 %\n\n14\n\n= 22.682,93 DM x 60 % = 13.609,76 DM netto fordern.\n\n15\n\nMehrwertsteuer fällt insoweit nicht an (BGHZ 101, 133).\n\n16\n\nInsgesamt stehen den Klägern daher 8.414,63 DM\n\n17\n\nNebenkosten 673,18 DM\n\n18\n\nfür die Leistungsphase 8 13.609,76 DM\n\n19\n\n22.697,57 DM\n\n20\n\nabzüglich Abschlagszahlung - 5.750,00 DM\n\n21\n\n16.947,57 DM zu.\n\n22\n\nAuf diesen Betrag hat das Landgericht erkannt.\n\n23\n\nMit den in der ersten Instanz geltend gemachten Gegenrechten\nwegen Mängeln und Schadensersatz hat sich der Senat nicht zu\nbefassen, nachdem der Prozessbevollmächtigte der Beklagten in der\nmündlichen Verhandlung vom 16.06.1999 erklärt hat, dass er seinen\nVortrag insoweit fallen lasse.\n\n24\n\nDen Anspruch über die Zinsen haben die Beklagten nicht\nangegriffen.\n\n25\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr.\n10 ZPO.\n\n26\n\nStreitwert des Berufungsverfahrens:\n\n27\n\na) für die Prozess- und die Erörterungsgebühren der\nRechtsanwälte sowie für die gerichtlichen Verfahrensgebühr\n19.860,30 DM,\n\n28\n\nf) für die übrigen Gebühren 16.947,57 DM.\n\n29\n\nBeschwer der Beklagten: unter 60.000,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307085","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-07-28/27-u-64-98","cited_norms":[{"jurabk":"HOAI 2013","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"HOAI 2013","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":3},{"jurabk":"HOAI 2013","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307085","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307085","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-07-28/27-u-64-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307085","retrieved":"2026-07-09 03:35:29.322926+00:00"}}