{"status":"available","doknr":"OLD307093","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0728.17W70.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-07-28","aktenzeichen":"17 W 70/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG R Ü N D E :\n\n2\n\nDie als sofortige Beschwerde auszulegende Erinnerung ist formell\nbedenkenfrei und hat auch in der Sache selbst Erfolg.\n\n3\n\nDer angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluß unterliegt der\nAbänderung, soweit die Rechtspflegerin die Entschädigung für\nZeitversäumnis durch die Terminswahrnehmung einer Prokuristin der\nKlägerin am 27.10.1998 in Höhe von insgesamt 175,00 DM abgesetzt\nhat. Neben den Reisekosten sind die Aufwendungen für\nVerdienstausfall bzw. eine Entschädigung für Zeitversäumnis der\nbezeichneten Mitarbeiterin der Klägerin gemäß § 91 Abs. 1 Satz 2\nZPO in Verbindung mit § 2 ZSEG zu erstatten.\n\n4\n\nEntgegen seiner früher vertretenen Rechtsauffassung (vgl.\nJurBüro 1986, 1708) hält der Senat nicht mehr uneingeschränkt daran\nfest, die Regelungen in § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO und § 2 ZSEG seien\nausschließlich auf natürliche Personen zugeschnitten, weil\njuristische Personen selbst nicht reisen und keine Zeitversäumnis\nerleiden könnten (vgl. bereits Beschluß des Senats vom 19.8.1998 -\n17 W 84/97 -). Es verbleibt dabei, daß der Verweisung in § 91 Abs.\n1 Satz 2 ZPO auf die Entschädigungsregelungen des ZSEG im Wege der\nAuslegung keine Beschränkung auf natürliche Personen entnommen\nwerden kann.\n\n5\n\nDie Auslegung hat den im Gesetz objektivierten Wille des\nGesetzgebers zu ermitteln, so wie er sich aus dem Wortlaut der\nGesetzesbestimmung und dem Zusammenhang ergibt, in den sie\nhineingestellt ist (vgl. BVerfG 1, 299 und 50, 117; BGHZ 46, 74).\nDiesem Ziel dient die Auslegung nach dem Wortlaut der Norm\n(grammatische Auslegung), deren Zusammenhang (systematische\nAuslegung) und Zweck (teleologische Auslegung) sowie nach den\nGesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte der Norm\n(historische Auslegung). Keine dieser Auslegungsmethoden\nrechtfertigt die Annahme einer Beschränkung der Verweisung auf\nnatürliche Personen.\n\n6\n\nDie grammatische Auslegung nach dem Wortlaut des § 91 Abs. 1\nSatz 2 ZPO schließt eine Anwendung auf juristische Personen nicht\naus. Die Vorschriften des ZSEG werden für die Entschädigung des\n\"Gegners\" für \"entsprechend\" anwendbar erklärt. Der Begriff des\n\"Gegners\" umfaßt auch juristische Personen. Aus der Formulierung\n\"entsprechend\", die sich auf die Anwendbarkeit der Vorschriften des\nZSEG bezieht, geht überdies hervor, daß nicht alle Voraussetzungen\ndes ZSEG vorliegen müssen. Die Verweisung regelt damit eine\nErweiterung des Anwendungsbereichs des ZSEG, der nach dem Wortlaut\ndes ZSEG auf Zeugen und Sachverständige beschränkt ist. Dieser\nKreis wird durch den Begriff \"entsprechend\" zugunsten des\nentschädigungsberechtigten Gegners erweitert, ohne daß insoweit\neine Beschränkung auf bestimmte - natürliche - Personen ersichtlich\nwird.\n\n7\n\nDie systematische Auslegung nach dem Zusammenhang, in den § 91\nAbs. 1 Satz 2 ZPO gestellt ist, steht einer dem Wortlaut folgenden\nAnwendung der Entschädigungsvorschriften auf juristische Personen\nebenfalls nicht entgegen. § 91 ZPO regelt im Rahmen des Zweiten\nAbschnittes des Ersten Buches der Zivilprozeßordnung die\nProzeßkostenerstattung der Prozeßparteien. Zu diesem Personenkreis\nzählen auch juristische Personen.\n\n8\n\nDie teleologische Auslegung bestätigt, daß die Erstreckung der\nVerweisung auf juristische Personen zweckmäßig ist. Der\nProzeßgegner soll im Umfange seines Obsiegens von den Nachteilen\nfreigestellt werden, die ihm aufgrund seiner Teilnahme am\nRechtsstreit entstanden sind. Auch für den terminsbedingten\nZeitaufwand, den Mitarbeiter einer juristischen Person im Rahmen\nihrer Befassung mit dem Verfahren entfaltet haben, ist der\njuristischen Person gemäß § 2 ZSEG eine Entschädigung zu leisten.\nDemgegenüber vermag nicht der Einwand zu überzeugen, die\nBereitstellung von Vertretungspersonen während einer gerichtlichen\nAuseinandersetzung gehöre zu den gesetzlichen Voraussetzungen für\ndie Teilnahme der juristischen Person am Rechts- und\nGeschäftsverkehr, weshalb der Einsatz derselben für ihre\nbestimmungsgemäßen Aufgaben - Unterrichtung der\nProzeßbevollmächtigten und Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen -\nkeinen entschädigungspflichtigen Nachteil begründen könne. Für\njuristische Personen, deren Zielsetzung und Struktur auf die\nTeilnahme am Wirtschaftsleben und auf die Erzielung\nunternehmerischer Gewinne ausgerichtet sind, kann diese Erwägung\nnicht greifen, da ihre gesetzlichen Vertreter und Mitarbeiter ihre\nArbeitskraft diesem Ziele zu widmen haben. Fällt ihre Arbeitskraft\nzeitweise aus, weil sie für die von ihnen vertretene Gesellschaft\nan Gerichtsterminen teilnehmen müssen, dann stellt sich dies bei\nder gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise für die\njuristische Person in der Regel als erstattunsfähiger Nachteil dar\n(vgl. OLG Düsseldorf OLGR 1997, 360; OLG Brandenburg OLGR 1997, 15;\nOLG Hamm Beschluß vom 25. Januar 1996 - 23 W 348/95 -; OLG Hamburg\nJurBüro 1991, 1089 -m.w.N.-)\n\n9\n\nDem im Rahmen der historischen Auslegung heranzuziehenden\nÄnderungsgesetz vom 17. Mai 1898 (RGBL 1898, 256 ff, 259) kann\nnichts Entgegenstehendes entnommen werden.\n\n10\n\nDie nach § 2 Abs. 2 ZSEG zu gewährende Entschädigung wegen\nZeitversäumnis ist nicht vom Nachweis eines betragsmäßig bestimmten\nVerdienstausfalles abhängig (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.). Eine\nEntschädigung ist dann zu gewähren, wenn die Zeitversäumnis eine\nfühlbare Einbuße für die Partei mit sich gebracht hat (vgl. OLG\nDüsseldorf a.a.O.). Davon ist nach der Verkehrsanschauung bei einer\naktiv am Wirtschaftsleben teilnehmenden (Bank-) Aktiengesellschaft\nauszugehen. Die auf die Abwesenheit eines Mitarbeiters von der\nArbeitsstelle anteilig entfallende Bezahlung stellt für die am\nWirtschaftsleben teilnehmende Aktiengesellschaft einen Aufwand ohne\narbeitsproduktive Gegenleistung dar (vgl. OLG Karlsruhe Rpfleger\n1993, 484). Diesen Vermögensnachteil bewertet der Senat nach den\nUmständen des vorliegenden Falles gemäß § 287 ZPO mit einem\nStundensatz in Höhe der beantragten 25,00 DM, welcher der\nunternehmerischen Bedeutung einer Prokuristin für die Gesellschaft\nRechnung trägt (vgl. hierzu auch OLG Brandenburg a.a.O.).\n\n11\n\nIn Anbetracht der auf 11:00 Uhr anberaumten Terminstunde und der\nTermin- und Reisedauer (Hin- und Rückfahrt zwischen Frankfurt/Main\nund Bonn) stellt sich die geltend gemachte Zeitversäumnis von 7\nStunden dem Umfang nach ohne weiteres als plausibel dar. Mithin\nergibt sich antragsgemäß ein Entschädigungsbetrag von 175,00 DM,\nder zusätzlich zugunsten der Klägerin festzusetzen ist.\n\n12\n\nDie Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens trägt die\nBeklagte gemäß §§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.\n\n13\n\nStreitwert\n\n14\n\nfür das Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren: 175,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307093","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-07-28/17-w-70-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":7},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307093","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307093","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-07-28/17-w-70-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307093","retrieved":"2026-07-09 03:35:30.007385+00:00"}}