{"status":"available","doknr":"OLD307092","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0728.16WX97.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-07-28","aktenzeichen":"16 Wx 97/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nAm Sonntag, den 3.11.1996 wurde der Betroffene um 10.20 Uhr von\nPolizeibeamten auf der Domplatte in Köln vorläufig festgenommen,\nnachdem er einem von den Polizeibeamten erteilten Platzverweis\nnicht nachgekommen war. Dem war vorausgegangen, daß der Betroffene\nzunächst mit zwei weiteren Personen auf der Domplatte vor dem Dom\nPlakate zum Problembereich \"Klagemauer/Obdachlose auf der\nDomplatte\" hochhielt, nach den Feststellungen der Polizeibeamten in\nder Anzeige zur Ingewahrsamnahme \"lautstark Parolen zu diesem\nThemenkreis\" rief und \"dadurch Gottesdienstbesucher belästigte\".\nDem ihnen daraufhin von den Polizeibeamten erteilten Platzverweis\nkamen die Personen nach und entfernten sich. Kurze Zeit später\nkehrte der Betroffene zurück und stellte sich, ein oder zwei der\noben genannten Plakate tragend, wieder auf der Domplatte vor dem\nDom auf. Dabei soll er nach den Angaben der Polizeibeamten\nebenfalls wieder lautstark Parolen gerufen haben. Als der\nBetroffene dem ihm daraufhin erneut erteilten Platzverweis nicht\nnachkam, wurde er in Gewahrsam genommen.\n\n4\n\nDas Domgrundstück sowie die an das Domgrundstück angrenzenden\nGrundstücke stehen im Eigentum der Hohen Domkirche. Diese Fläche\nist durch eine dunklere Pflasterung markiert. Die übrige Fläche der\nDomplatte steht im Eigentum der Stadt Köln. Ungeklärt ist, ob die\nDomplatte für den öffentlichen Verkehr gewidmet ist. Jedenfalls\nsind sowohl die Hohe Domkirche als auch die Stadt Köln mit einer\nNutzung ihrer Grundstücke als Fußgängerzone einverstanden.\n\n5\n\nDer Betroffene wurde dem Amtsrichter vorgeführt, wo er sich\näußerte und sein Verfahrensbevollmächtigter erklärte, daß der\nBetroffene um 15.00 Uhr an einer Demonstration teilnehmen wolle,\nbei der der Betroffene Versammlungsleiter sei. Das Amtsgericht\nordnete unter Hinweis auf die §§ 34, 35 PolG NW die Fortdauer der\nFreiheitsentziehung bis 19.00 Uhr desselben Tages an. Den Beschluß\ndes Amtsgerichts hat das Landgericht auf die sofortige Beschwerde\ndes Betroffenen hin aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung\nund Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen, da nach dem\ndamaligen Akteninhalt die Zulässigkeit und Begründetheit der\nsofortigen Beschwerde nicht überprüft werden könne. Mit Beschluß\nvom 30.1.1997 hat das Amtsgericht die polizeiliche Ingewahrsamnahme\nam 3.11.1996 bis 19.00 Uhr für zulässig erklärt, weil die\nFreiheitsentziehung zulässig und im Interesse der Gefahrenabwehr\ngeboten gewesen sei. Die gegen diesen Beschluß gerichtete sofortige\nBeschwerde und die anschließende sofortige weitere Beschwerde des\nBetroffenen haben das Landgericht und das Oberlandesgericht als\nunzulässig verworfen, weil mit der Entlassung des Betroffenen aus\nder Ingewahrsamnahme ein Rechtsschutzbedürfnis für ein Rechtsmittel\nnicht mehr bestehe. Die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde des\nBetroffenen führte zur Aufhebung der Beschlüsse des Landgerichts\nund des Oberlandesgerichts und zur Zurückverweisung der Sache an\ndas Landgericht.\n\n6\n\nMit Beschluß vom 4.6.1999 hat das Landgericht die sofortige\nBeschwerde des Betroffenen als unbegründet zurückgewiesen. Zur\nBegründung hat das Landgericht im wesentlichen ausgeführt, daß bei\nder gebotenen ex ante-Sicht die Voraussetzungen für eine\nIngewahrsamnahme vorgelegen hätten. Angesichts des in dem\nangefochtenen Beschluß näher ausgeführten Verhaltens des\nBetroffenen sei es unerläßlich gewesen, eine Platzverweisung\ndurchzusetzen. Im übrigen sei die Maßnahme verhältnismäßig gewesen;\ninsbesondere sei der Einwand, daß der Betroffene um 15.00 Uhr an\neiner Demonstration habe teilnehmen wollen, mangels näherer Angaben\nnicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der Ingewahrsamnahme und ihrer\nDauer zu erschüttern.\n\n7\n\nGegen diesen Beschluß wendet sich der Betroffene mit der\nsofortigen weiteren Beschwerde.\n\n8\n\nII.\n\n9\n\nDie weitere Beschwerde ist statthaft und ordnungsgemäß eingelegt\n(§ 36 Abs. 2 Satz 2 PolG NW, §§ 3, 7 FreihentzG, §§ 20, 27, 29\nFGG). In der Sache führt sie zur Aufhebung und Zurückverweisung der\nSache an das Landgericht.\n\n10\n\nDie Sache muß an das Landgericht schon deshalb zurückverwiesen\nwerden, weil das Landgericht seine Anhörungspflicht verletzt\nhat.\n\n11\n\nAus § 7 Abs. 5 FreihEntzG folgt, daß in allen Tatsacheninstanzen\ngrundsätzlich zwingend eine mündliche Anhörung des Betroffenen\ngemäß § 5 Abs. 1 FreihEntzG geboten ist, die in ihrer Ausgestaltung\nder mündlichen Verhandlung nach der Verwaltungsgerichtsordnung\ngleichwertig ist, in der also der Sachverhalt, gegebenenfalls unter\nVernehmung der in Betracht kommenden Zeugen, in Gegenwart des\nBetroffenen durch das Gericht aufgeklärt wird (vgl. BayObLGZ 1989,\n282, 289). Auf die grundsätzlich gebotene Anhörung kann nur im\nAusnahmefall entsprechend § 69 g Abs. 5 FGG verzichtet werden, wenn\ngegenüber der Anhörung durch das Amtsgericht offensichtlich keine\nneuen Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. Saage/Göppinger,\nFreiheitsentziehung und Unterbringung, 3. Aufl. 1994, § 5\nFreihEntzG Rn. 2).\n\n12\n\nOb hier ein solcher Ausnahmefall gegeben ist, in dem auf eine\n(nochmalige) Anhörung des Betroffenen verzichtet werden konnte, hat\ndas Landgericht nicht festgestellt. Ausweislich der Gründe des\nangefochtenen Beschlusses hat sich das Landgericht mit dieser Frage\nnicht auseinandergesetzt. Die Anhörung des Betroffenen erübrigte\nsich jedenfalls nicht deshalb, weil bei der (nachträglichen)\nBeurteilung der Rechtmäßigkeit der polizeilichen Maßnahme auf eine\nex ante - Sicht abzustellen ist. Das entbindet das Tatsachengericht\nnicht von der Pflicht zur Aufklärung des Sachverhaltes. Bei der\nPrüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme ist vielmehr zu klären, ob\nder bei der gebotenen Aufklärung festgestellte Sachverhalt zum\nZeitpunkt der polizeilichen Maßnahme diese Maßnahme rechtfertigte.\nDas erfordert zwangsläufig eine Aufklärung des Sachverhaltes, wie\ner sich im Zeitpunkt der Vornahme der polizeilichen Maßnahme\ndargestellt hat.\n\n13\n\nAnhand des Akteninhaltes vermag der Senat im übrigen nicht\nfestzustellen, daß durch eine Anhörung des Betroffenen und eine\nweitere Sachaufklärung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten\nsind.\n\n14\n\nZur Klärung des Vorfalles stehen neben dem Betroffenen\noffensichtlich noch Zeugen zur Verfügung, von denen zu erwarten\nist, daß sie sich auch angesichts des langen Zeitablaufes aufgrund\nder Besonderheiten des Falles noch an Einzelheiten erinnern\nkönnen.\n\n15\n\nAufgrund dessen kann damit gerechnet werden, daß zumindest die\nWidersprüche, die sich nach den Angaben des Betroffenen im\nBeschwerdeverfahren vor dem Landgericht zu den polizeilichen\nFeststellungen ergeben, aufzuklären sind.\n\n16\n\nDer Betroffene selbst hat im Beschwerdeverfahren zum Sachverhalt\nAngaben gemacht, die den Feststellungen der Polizeibeamten in der\nAnzeige über die Ingewahrsamnahme jedenfalls teilweise\nwidersprechen. Widersprüche bestehen dabei nicht nur dazu, an\nwelcher konkreten Stelle der Betroffene sich aufgehalten hat,\nsondern auch zu seinem sonstigen Verhalten, insbesondere ob er sich\nlautstark äußerte und Passanten und/oder Gottesdienstbesucher durch\nsein Verhalten belästigte. Seine Angaben sind nicht bereits deshalb\nunbeachtlich, weil er sie - möglicherweise - bei seiner Anhörung\ndurch den Amtsrichter nicht vorgebracht hat, was im übrigen anhand\ndes Protokolls von 3.11.1996 nicht feststellbar ist. Denn die\nSachverhaltsermittlung geschieht in dem hier vorliegenden Verfahren\nvon Amts wegen. Allein aufgrund des Akteninhaltes kann darüber\nhinaus nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß die\nAngaben des Betroffenen im Beschwerdeverfahren nur\nSchutzbehauptungen sind. Für diese Wertung reicht allein der\nUmstand, daß seine Angaben den polizeilichen Feststellungen\nwidersprechen, nicht aus, ohne daß sich das Gericht einen\npersönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit des Betroffenen\nverschafft hatte.\n\n17\n\nDie Sache war auch deshalb an das Landgericht zurückzuverweisen,\nda die bisherigen Feststellung eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit\nder Ingewahrsamnahme nicht zulassen.\n\n18\n\nDie Ingewahrsamnahme ist nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 PolG NW\nzulässig, wenn sie zur Durchsetzung eines Platzverweises nach § 34\nPolG NW unerläßlich ist. Voraussetzung für die Ingewahrsamnahme ist\ndamit zunächst die Rechtmäßigkeit des Platzverweis nach § 34 PolG\nNW. Danach kann die Polizei zur Abwehr einer Gefahr für die\nöffentliche Sicherheit i.S.d. § 8 Abs. 1 PolG NW eine Person von\neinem Ort verweisen oder das Betreten eines Ortes verbieten. Der\nbisher festgestellte Sachverhalt bietet indessen keine\nausreichenden Anhaltspunkt dafür, daß von dem Betroffenen eine\nGefahr in diesem Sinne ausgegangen ist.\n\n19\n\nZu berücksichtigen ist hier nämlich, daß sowohl die Hohe\nDomkirche als auch die Stadt Köln ihre Grundstücke auf der\nDomplatte für die Nutzung als Fußgängerzone der Öffentlichkeit zur\nVerfügung gestellt haben. Erlaubt ist damit jedes Verhalten, das\nsich im Rahmen dieser Nutzung bewegt; ein solches Verhalten kann\ndie öffentliche Sicherheit nicht beeinträchtigen. Die Duldung einer\nNutzung der Grundstücke als Fußgängerzone beinhaltet nach den\ntatsächlichen Gegebenheiten nicht nur die Nutzung der Grundstücke\nzur Fortbewegung, sondern gewährt auch die Möglichkeit zum\nkommunikativen Gebrauch, gleich dem Gemeingebrauch von öffentlich\ngewidmetem Straßenraum (vgl. OLG Köln JmBL NW 1995, 140, 142). Als\nTeil des so erlaubten kommunikativen Verkehrs besteht damit\ngrundsätzlich für jedermann das Recht, auf dem der Öffentlickeit\nzur Verfügung gestellten Raum seine Meinung zu äußern, soweit sich\ndies im Rahmen des Gemeingebrauchs hält. Dem steht nicht entgegen,\ndaß sich die Hohe Domkirche im konkreten Fall auf ihr Hausrecht\nbzw. die Verletzung ihres Eigentums berufen hatte, denn aufgrund\nder Zurverfügungstellung ihrer Grundstücke für den öffentlichen\nVerkehr ist es ihr grundsätzlich verwehrt, sich auf eine Verletzung\nihres Eigentums durch gemeinverträgliche Ausübung des Grundrechts\nder Meinungsfreiheit zu berufen.\n\n20\n\nArt. 5 Abs. 1 Satz 1 GG verleiht allerdings kein Recht, eine\nKontaktaufnahme zu erzwingen. Meinungsäußerungen, die dem\nAdressaten gleichsam aufgedrängt werden, entsprechen nicht der\nVerfassungsvorstellung eines umfassend freien, auf autonomer\nEntschließung der Beteiligten beruhenden Kommunikationsprozesses.\nEs muß nicht hingenommen werden, zu jedem Zeitpunkt und auf jede\nbeliebige Weise mit Meinungskundgaben konfrontiert zu werden (vgl.\nBayObLG NJW 1969, 1127, 1128; OLG Stuttgart NJW 1969, 1543; OLG\nKarlsruhe NJW 1970, 64, 65; Bonner Kommentar zum Grundgesetz,\nBearb. Degenhart, 1999, Art. 5 Rn. 247, 248).\n\n21\n\nDas Recht zur Meinungsäußerung im öffentlichen Verkehr wird\ndanach und darüber hinaus beschränkt durch den entgegenstehenden\nGebrauch Dritter, so insbesondere wenn Passanten bedrängt und in\nihrer Fortbewegung gehindert werden; jeglichem Gemeingebrauch und\ndamit dem Gebrauch der für die Öffentlichkeit zur Verfügung\ngestellten Grundstücke ist das Erfordernis gemeinwohlverträglicher\nAusübung immanent (vgl. Bonner Kommentar, aaO, Rn. 252).\n\n22\n\nAusgehend davon kann bei einer Güterabwägung der zu schützenden\nRechtsgüter eine das Einschreiten der Polizei rechtfertigende\nGefahr für die öffentliche Sicherheit gegeben sein, wenn zumindest\ndurch die äußeren Umstände der Meinungskundgabe schutzwürdige\nInteressen Dritter verletzt werden. Hier kommen besonders in\nBetracht das Recht Dritter zur freien Fortbewegung, das Recht zur\nungestörten Religionsausübung und das Recht, sich nicht eine\nMeinung aufzwingen zu lassen. Zur Vornahme der hier gebotenen\nGüterabwägung enthält der Sachverhalt jedoch bisher keine\nausreichenden Feststellungen. Auch wenn entsprechend den Angaben\nder Polizeibeamten der Betroffene sich \"lautstark\" äußerte und\n\"dadurch\" Gottesdienstbesucher belästigte, ist diesen Angaben\nderzeit nicht ohne weiteres zu entnehmen, daß der Betroffene in\nerheblichem Maße Rechte Dritter beeinträchtigte, denn bloße\nBelästigungen rechtfertigen grundsätzlich keinen polizeilichen\nEingriff (vgl. Götz, Allgemeines Polizei- und Ordnungrecht, 12.\nAufl. 1995, Rn. 143; s. auch BVerwGE 10, 91, 94). In den\nFeststellungen der Polizeibeamten in der Anzeige zu dem zweiten,\nhier zu beurteilenden Platzverweis findet sich darüber hinaus kein\nerneuter Hinweis auf eine Belästigung der Gottesdienstbesucher oder\nsonstiger Passanten.\n\n23\n\nDas Landgericht wird deshalb zu klären haben, ob und in welcher\nWeise hier Rechte der Gottesdienstbesucher und Passanten\nbeinträchtigt wurden. Dazu werden nähere Einzelheiten zum Verhalten\ndes Betroffenen aufzuklären sein. Bei Feststellung erheblicher\nBeeinträchtigungen, wofür sprechen könnte, daß der Betroffene nach\neigenen Angaben Passanten ansprach, ihnen damit möglicherweise\nseine Meinung aufzwingen wollte, ist im Rahmen einer Güterabwägung\nweiter zu prüfen, ob die verletzen Rechtsgüter der Passanten und\nGottesdienstbesucher im konkreten Fall wegen einer erheblichen\nBeeinträchtigung höheren Schutzes bedurften als das Recht des\nBetroffenen auf freie Meinungsäußerung.\n\n24\n\nIm übrigen weist der Senat darauf hin, daß gegen das Vorliegen\nder weiteren Voraussetzungen für eine rechtmäßige Ingewahrsamnahme,\ninsbesondere der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme entsprechend den\nAusführungen in dem angefochtenen Beschluß keine Bedenken bestehen.\nDas gilt auch für die Dauer der Maßnahme. Anhaltspunkte, die eine\nAbwägung hinsichtlich des von dem Betroffenen bei der Anhörung\ndurch den Amtsrichter geltend gemachten Wunsches auf Teilnahme an\neiner Demonstration ermöglicht hätten, bestanden nicht, so daß\ninsoweit bei der Entscheidung Ermessensfehler nicht ersichtlich\nsind.\n\n25\n\nDa das Rechtsmittel nach den vorstehenden Ausführungen zur\nAufhebung und Zurückverweisung führt, wird das Landgericht in\nseiner abschließenden Entscheidung auch über die Kosten des\nRechtsbeschwerdeverfahrens zu befinden haben.\n\n26\n\nDie Festsetzung des Geschäftswertes folgt aus §§ 30, 131 Abs. 2\nKostO und entspricht der nicht beanstandeten Festsetzung der\nVorinstanz.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307092","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-07-28/16-wx-97-99","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307092","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307092","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-07-28/16-wx-97-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307092","retrieved":"2026-07-09 03:35:29.920222+00:00"}}