{"status":"available","doknr":"OLD307090","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0728.16WX81.99.01","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-07-28","aktenzeichen":"16 Wx 81/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Betroffene, die seit 1988 zunächst unter Vormundschaft,\nspäter unter Betreuung gestanden hat, wendet sich gegen die mit\namtsgerichtlichen Beschluß vom 9.12.1998 verlängerte Betreuung für\ndie Wirkungskreise Gesundheitsfürsorge und Vermögenssorge\neinschließlich der Anordnung eines Einwillungsvorbehalts, ferner\nist sie mit der Person des Betreuers nicht einverstanden. Ihre\nErstbeschwerde ist mit Beschluß des Landgerichts Aachen vom\n27.4.1999, der ihr am 11.5. 1999 zusgestellt worden ist,\nzurückgewiesen worden. Dagegen hat sie mit einfachem Schreiben v.\n15.5.1999, Eingang 25.5.1999, \"Widerspruch\" eingelegt. Auf\ngerichtlichen Hinweis zur erforderlichen Form der Rechtsbeschwerde\nhat sie am 15.6.1999 beim Amtsgericht Schleiden zu Protokoll der\nRechtspflegerin ihre weitere Beschwerde gegen den erwähnten\nlandgerichtlichen Beschluß erneut eingelegt. Der Senat hat mit\nBeschluß vom 18.6.1999 die Rechtsbeschwerde als unzulässig\nverworfen, da sie nicht in der erforderlichen Form eingelegt worden\nsei. Das Protokoll der Beschwerdeeinlegung beim AG Schleiden vom\n15.6.1999 ist dem Oberlandesgericht erst am 6.7.1999 zugeleitetet\nworden. Nunmehr bittet die Betroffene in einem weiteren Schreiben\num \"Stornierung\" des Beschlusses vom 18.6.1999, da sie inzwischen\ndas Rechtsmittel in der erforderlichen Form eingelegt habe, sowie\nmit ihrer Beschwerdeeinlegung um Beiordnung eines\nRechtsanwalts.\n\n4\n\nII.\n\n5\n\n1.\n\n6\n\nDie mit Schreiben vom 28.6.1999 erbetene \"Stornierung\" des\nSenatsbeschlusses vom 18.6.1999 ist als Gegenvorstellung zu\nbehandeln, die hier zulässig ist, und führt zur teilweisen\nAufhebung des genannten Beschlusses.\n\n7\n\nMit ihrer Erklärung vom 15.6.1999 zu Protokoll der\nRechtspflegerin hat die Betroffene nunmehr formgerecht weitere\nBeschwerde eingelegt, die sich insgesamt gegen die Entscheidung des\nLandgerichts vom 27.4.1999 richtet. Damit beinhaltet diese\nErklärung sowohl eine einfache Rechtsbeschwerde gegen die\nVerlängerung der Betreuung und die Bestellung des Bet. zu 2) als\nBetreuer als auch eine sofortige weitere Beschwerde gegen den\nangeordneten Einwilligungsvorbehalt.\n\n8\n\nLediglich soweit das Rechtsmittel der einfachen weiteren\nBeschwerde zulässig ist, führt die Gegenvorstellung zur Aufhebung\ndes Senatsbeschlusses vom 18.6.1999. Die Beschwerdeführerin hat\nnämlich noch vor der Entscheidung des Senats formgerecht ( §§ 29,\n21 Abs.2 FGG ) Beschwerde eingelegt. Soweit diese an keine Fristen\ngebunden ist, ist das Rechtsmittel als einfache weitere Beschwerde\nmithin zulässig. Die Entscheidung vom 18.6.1999, die in Unkenntnis\nder späteren formgerechten Beschwerdeeinlegung ergangen ist, war\ndeshalb, soweit sie die Verlängerung der Betreuung sowie die\nBetreuerbestellung betraf, auf Gegenvorstellung aufzuheben.\n\n9\n\n2.\n\n10\n\nEtwas anderes gilt hinsichtlich des Teils der Entscheidung, die\ndie Anordnung des Einwilligungsvorbehalts bestätigt hat und damit\nder sofortigen, mithin fristgebundenen Beschwerde unterliegt,\n\n11\n\n§ 69g Abs. 4 Nr. 1 FFG. Grundsätzlich sind Entscheidungen, die\nin materielle Rechtskraft erwachsen, damit auch\nBeschwerdeentscheidungen, die auf ein fristgebundenes Rechtsmittel\nergehen, einer Überprüfung und evtl. Abänderung im Rahmen einer\nGegenvorstellung nicht mehr zugänglich ( vgl. Zöller-Gummer, ZPO,\n21. Aufl., § 567 Rz. 24 ). Dieser Grundsatz kann durchbrochen\nwerden, wenn irrtümlich das Fehlen einer Zulässigkeitsvoraussetzung\nangenommen wurde (vgl. Zöller-Gummer, aaO., Rz. 27 ). Das ist hier\nim Ergebnis nicht der Fall, da eine weitere\nZulässigkeitsvoraussetzung fehlt. Die zu Protokoll der\nRechtspflegerin erklärte Beschwerdeeinlegung erfolgte erst am\n15.6.1999, wodurch die 2-Wochen-Frist des § 22 Abs. 1 FGG nicht\ngewahrt worden ist, denn der landgerichtliche Beschluß ist der\nBetroffenen am 11.5.1999 zugestellt worden. Zur Fristwahrung genügt\nnur eine am richtigen Ort und in der richtigen Form\neingelegte Beschwerde (vgl. Keidel/Kuntze/Kahl, FGG, § 22 Rz. 14).\nAllein die rechtzeitig am 25.5.1999 eingegangene Beschwerdeschrift\nder Betroffenen ist nicht ausreichend, da sie nicht den\nFormvorschriften der §§ 29 Abs.1 S.2, 21 Abs. 2 FGG genügt.\n\n12\n\nIn Anbetracht der weiteren Umstände bestand für den Senat auch\nkeine Veranlassung, auf die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags\nhinzuwirken, der bisher nicht vorliegt. Anhaltspunkte dafür, daß\ndie Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung gem. § 22 Abs. 2 FGG\nvorliegen, sind nämlich nicht erkennbar, wenn vom Fehlen der\nAntragstellung abgesehen wird. Die Fristversäumung erfolgte nicht\nohne Verschulden der Beschwerdeführerin. Der angefochtene Beschluß\nvom 27.4.1999 war mit einer für die Betroffene verständlichen\nRechtsmittelbelehrung versehen, die ihr auch mit dem Beschluß\nzugestellt worden ist (vgl. Bl. 740/741 ). Darin wird in für Laien\ngut verständlicher Weise auf die 2-Wochen-Frist für die sofortige\nBeschwerde sowie auf das Erfordernis der Unterzeichnung der\nBeschwerdeschrift durch einen Rechtsanwalt hingewiesen. Dies gilt\nauch in Anbetracht der Betreuungsbedürftigkeit der Betroffenen. Es\nhandelt sich bei der Rechtsmitteleinlegung um einen nicht besonders\nkomplexen Sachverhalt, der zudem in der Belehrung deutlich,\ninsbesondere unter Hinweis auf die verschiedenen Alternativen\ndargestellt wird. Für die Betroffene, die, wie der Akteninhalt\nzeigt, nicht unerfahren mit gerichtlichen Verfahren ist und ihre\nrechtlichen Möglichkeiten weitgehend und zum Teil ohne fremde Hilfe\nnutzt, liegt diese Belehrung im Rahmen ihrer intellektuellen\nMöglichkeiten. Schließlich bestand bei Zweifeln ihrerseits die\nMöglichkeit, den in 2. Instanz bestellten Verfahrenspfleger, einen\nRechtsanwalt, rechtzeitig um Rat zu fragen oder ggfs. telefonisch\nbei Gericht nachzufragen. Eine Berufung auf Unkenntnis des\nFormerfordernisses hätte bei dieser Sachlage keinen Erfolg.\n\n13\n\nMithin bleibt es, soweit das Rechtsmittel der sofortigen\nweiteren Beschwerde in Betracht kommt, bei der Entscheidung des\nSenats vom 18.6.1999, wonach die sofortige weitere Beschwerde\nunzulässig ist.\n\n14\n\n3.\n\n15\n\nDas zulässige Rechtsmittel der einfachen Rechtsbeschwerde bleibt\nin der Sache ohne Erfolg. Die landgerichtliche Entscheidung hält\neiner rechtlichen Nachprüfung - nur diese ist Gegenstand des\nRechtsbeschwerdeverfahrens - stand, §§ 27 FGG, 550 ZPO.\n\n16\n\nVerfahrensrechtlich ist die unterbliebene Anhörung der\nBetroffenen nicht zu beanstanden, wenngleich im Regelfall der\nBetroffene in der Beschwerdeinstanz nochmals anzuhören ist, §§ 69g\nAbs. 5 S. 1, 68 FGG. Im vorliegenden Fall konnte das\nBeschwerdegericht gem. § 69g Abs. 5 S. 3 FGG davon absehen, weil\ndie eingehende amtsgerichtliche Anhörung am 8.12.1998 und damit\nnoch zeitnah zur Beschwerdeentscheidung erfolgt war.\n\n17\n\nIn der Sache haben das Bescherdegericht wie schon das\nVormundschaftsgericht zu Recht die Voraussetzungen für eine\nVerlängerung der Betreuung für die Aufgabenkreise Vermögenssorge\nund Gesundheitsfürsorge bejaht, § 1896 Abs. 1, 2 BGB.\n\n18\n\nZur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat hierzu auf\ndie zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in dem angegriffenen\nBeschluß vom 27.4.1999 (S. 5,6) und macht sich diese zu eigen.\n\n19\n\nErgänzend in Hinblick auf das Vorbringen der Rechtsbeschwerde\nist darauf hinzuweisen, daß für die Beurteilung der derzeitigen\nBetreuungsbedürftigkeit auf das zeitnahe Gutachten v. 17.11.1998\nabzustellen ist. Soweit die Betroffene auf ein Schreiben des\nPsychiaters G. aus dem Jahre 1992 verweist, ist dieses bereits\naufgrund seines Datums für zu beurteilende Betreuungsbedürfigkeit\nnicht verwertbar; im übrigen ergeben sich aus diesem Schreiben\nkeine sachdienlichen, fundierten Hinweise auf den\nGesundheitszustand der Betroffenen. Die von der Betroffenen\nbeklagte Verwertung ihres Hauses in B. beruht auf einem längst\nabgeschlossenem Zivilrechtsverfahren im Jahre 1990, wobei der\ndamals abgeschlossene Vergleich zur Übertragung des Erbbaurechts,\ngegen den die Betroffene sich nach wie vor wendet, mit Beschluß vom\n12.2.1991 vormundschaftlich genehmigt und der Betroffenen\nmitgeteilt worden ist. Diese Vorgänge spielen somit keine Rolle\nmehr für die hier zu beurteilende Betreuungsbedürftigkeit.\n\n20\n\nDas Landgericht hat auch die Rechtmäßigkeit der Bestellung des\nBet. zu 2) zum Betreuer zutreffend bejaht, § 1897 Abs. 1 BGB.\nHierzu wird ebenfalls auf die Gründe des Beschlusses vom 27.4.1999\nBezug genommen, die der Senat sich wiederum zu eigen macht (S. 6 /\n7 ). Es bedarf entgegen der Meinung der Betroffenen auch keines\nRechtsanwaltes als Betreuer, da die erwähnten zivilrechtlichen\nAuseinandersetzungen abgeschlossen sind. Im übrigen kann der\nderzeitige Betreuer jederzeit einen Rechtsanwalt beauftragen, wenn\nanwaltliche Beratung erforderlich sein sollte. Daß der Bet. zu 2)\nsich zu Informationszwecken mit der früheren Betreuerin in\nVerbindung gesetzt hat, ist nicht zu beanstanden, vielmehr\nsachdienlich.\n\n21\n\nSchließlich ist hinsichtlich der Anordnung des\nEinwilligungsvorbehalts zu bemerken - ohne daß es für die\nEntscheidung darauf ankommt-, daß diese Maßnahme derzeit zur\nAbwendung erheblicher Gefahren für das Vermögen der Betroffenen\ngeboten ist. Der Sachverständige kommt nämlich in seinem Gutachten\nvom 17.11.1998 zu dem Ergebnis, daß die Betroffene\nkrankheitsbedingt dazu neigt, unnötige Ausgaben zu tätigen.\n\n22\n\n4.\n\n23\n\nDer Antrag der Betroffenen, ihr einen Rechtsanwalt für das\nRechtsbeschwerdeverfahren beizuordnen, ist als Antrag auf Gewährung\nvon Prozeßkostenhilfe einschließlich der Beiordnung eines\nRechtsanwalts abzulehnen. Aus den dargelegten Gründen folgt, daß\ndas Rechtsmittel keinen Erfolg verspricht, § 14 FGG, § 114 ZPO.\n\n24\n\nDie Bestellung eines Verfahrenspflegers im\nRechtsbeschwerdeverfahren ist nicht erforderlich. Ein Fall der\nzwingend vorgeschriebenen Bestellung gem. § 67 Abs. 1 S. 2 Nr. 1,\nNr. 2 FGG liegt nicht vor. Eine Bestellung aus sonstigen Gründen\nzur Wahrung der Interessen der Betroffenen gem. § 67 Abs. 1 S.1 FGG\nist nicht geboten. Abgesehen davon, daß die Betroffene durchaus in\nder Lage ist, die ihr wichtigen Gesichtspunkte verständlich\ndarzulegen, was insbesondere die zu Protokoll des Rechtspflegers\nerfolgte Erklärung zeigt, hat das Rechtsbeschwerdegericht die\nangefochtene Entscheidung von Amts wegen unter allen rechtlich in\nBetracht kommenden Gesichtspunkten zu überprüfen. Hingegen ist eine\nweitere Überprüfung des Sachverhalts, wozu ein Betroffener ggfs.\nunter Mithilfe eines Verfahrenspflegers neue Tatsachen vorbringen\nkönnte, in diesem Instanzenzug nicht mehr zulässig.\n\n25\n\nEine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt, da Gerichtsgebühren\nnicht entstehen, § 131 Abs. 3 KostO, und eine Erstattung\naußergerichtlicher Auslagen nicht in Betracht kommt, § 13a Abs. 1\nFGG.\n\n26\n\nGeschäftswert der Rechtsbeschwerde: 3.000,- DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307090","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-07-28/16-wx-81-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307090","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307090","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-07-28/16-wx-81-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307090","retrieved":"2026-07-09 03:35:29.834598+00:00"}}