{"status":"available","doknr":"OLD307102","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0726.6W37.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-07-26","aktenzeichen":"6 W 37/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG R Ü N D E\n\n2\n\nDie in entsprechender Anwendung des § 99 Abs.2 ZPO statthafte\nsofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.\n\n3\n\nZu Recht hat das Landgericht nämlich die Kosten des Verfahrens\nder Antragsgegnerin auferlegt. Diese hat den Anspruch zwar im Sinne\ndes § 93 ZPO sofort anerkannt, aber Anlaß zur Antragstellung\ngegeben, indem sie innerhalb der gesetzten Frist die mit der\nAbmahnung geforderte Unterlassungserklärung nicht abgegeben hat.\nDie von ihr statt dessen angebotene befristete\nUnterlassungserklärung brauchte die Antragstellerin nicht\nanzunehmen und hat die Wiederholungsgefahr nicht beseitigt.\nGrundsätzlich vermag nur die Abgabe einer uneingeschränkten,\ninsbesondere auch unbefristeten Unterlassungserklärung die\nWiederholungsgefahr auszuräumen. Die von der Antragsgegnerin\nvorgetragenen Gesichtspunkte rechtfertigen eine Ausnahme von diesem\nGrundsatz im vorliegenden Verfahren nicht.\n\n4\n\nEs mag dahinstehen, ob in Ausnahmefällen, in denen eine\nunangemessen kurze Abmahnfrist gesetzt worden ist, der Verletzer\nseinen Obliegenheiten durch eine auf die Dauer der notwendigen\nErmittlungen befristete Unterlassungserklärung zu genügen vermag.\nDiese Frage kann im vorliegenden Verfahren offenbleiben, weil die\nFrist nicht unangemessen kurz war. Es entspricht der Übung, in\nMessesachen angesichts der nur wenige Tage währenden Dauer der\nMesse und der großen Gefahr von Verstößen gerade während dieser\nZeit die Frist nach Stunden zu bemessen. Diese Fristsetzung nach\nStunden war auch im vorliegenden Fall aus den bereits von der\nKammer dargelegten Gründen ausreichend. Die Antragsgegnerin hätte\nnur dann aus der maßgeblichen Sicht der Antragstellerin keinen\nAnlaß zur Antragstellung gegeben, wenn sie konkrete, für die\nBerechtigung des Anspruches maßgebliche und in der Kürze der\ngesetzten Frist nicht zu klärende Fragen aufgeworfen und zu\nerkennen gegeben hätte, daß sie im Fall der Beseitigung der\nbezüglich dieser Fragen bestehenden Zweifel eine\nUnterlassungserklärung abgeben hätte. Davon kann indes keine Rede\nsein. Das ablehnende Schreiben der Antragsgegnerin vom 9.3.1999, in\ndem lediglich ausgeführt ist, daß eine Prüfung der Sach- und\nRechtslage in der kurzen Frist nicht erfolgen könne, enthält keine\nGesichtspunkte, die nicht kurzfristig hätten geklärt werden können.\nDamit mußte die Antragstellerin trotz des Angebotes einer\nbefristeten Erklärung davon ausgehen, nur mit gerichtlicher Hilfe\nihre Rechte wahren zu können. Dieser - für die Kostenentscheidung\nentscheidende - Eindruck aus der Sicht der Antragstellerin wird\nsogar noch durch den späteren Vortrag der Antragsgegnerin im Laufe\ndes Verfahrens bestätigt. Denn die jetzt vorgetragenen\nGesichtspunkte rechtfertigten, wenn sie von der Antragsgegnerin\nangeführt worden wären, eine Verlängerung der Abmahnfrist nicht. So\nist es zunächst für den Anspruch der Antragstellerin erkennbar ohne\nBedeutung, ob das verfahrensgegenständliche Produkt auf dem\nUS-amerikanischen Markt von der Antragstellerin bzw. ihrer\nSchwestergesellschaft geduldet wird. Soweit die Antragsgegnerin mit\nBlick auf die Anmeldung des Geschmacksmusters durch eine\namerikanische Schwestergesellschaft der Antragstellerin deren\nAktivlegitimation in Zweifel gezogen hat, hätte auf eine konkrete\nRüge innerhalb der Frist eine Klärung durch die Antragstellerin\nherbeigeführt werden können. Soweit schließlich angebliche\nAbweichungen im Erscheinungsbild vorgetragen worden sind, lagen die\nVerhältnisse während der Messe offen.\n\n5\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.\n\n6\n\nDer Beschwerdewert wird auf einen Betrag zwischen 5.000 DM und\n6.000 DM festgesetzt.\n\n7\n\nDer Beschwerdewert ergibt sich aus der Summe der in erster\nInstanz bei einem Ausgangswert von 200.000 DM angefallenen\ngerichtlichen und außergerichtlichen Kosten. Diese macht einen\nBetrag innerhalb der vorstehenden Spanne aus, die eine\nGebührenstufe darstellt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307102","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-07-26/6-w-37-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307102","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307102","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-07-26/6-w-37-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307102","retrieved":"2026-07-09 03:35:30.843019+00:00"}}