{"status":"available","doknr":"OLD307103","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0726.27WF107.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-07-26","aktenzeichen":"27 WF 107/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nGründe\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist unbegründet.\n\n3\n\nDas Amtsgericht hat mit Recht der Antragstellerin die\nnachgesuchte Prozeßkostenhilfe mangels hinreichender\nErfolgsausssicht des Scheidungsantrages verweigert. Zur Vermeidung\nvon Wiederholungen nimmt der Senat auf die Gründe des angefochtenen\nBeschlusses Bezug, denen er beitritt. Die Beschwerdebegründung\nrechtfertigt keine zugunsten der Antragstellerin abweichende\nEntscheidung. Nach § 606 Abs.1 S.2 ZPO ist, wenn es bei Eintritt\nder Rechtshängigkeit an einem gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt\nder Ehegatten im Inland fehlt, das Familiengericht ausschließlich\nzuständig, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit den gemeinsamen\nminderjährigen Kindern den gewöhnlichen Aufenthalt hat. Danach ist\ndie Zuständigkeit des Amtsgerichts Siegburg nicht gegeben, da die\nAntragstellerin, bei der sich die beiden gemeinsamen minderjährigen\nKinder befinden, seit Anfang 1999 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in\neinem Ort in Süddeutschland hat. Gewöhnlicher Aufenthalt ist der\nMittelpunkt der Lebensführung. Daß die Antragstellerin diesen\nMittelpunkt in dem Ort in Süddeutschland gefunden hat, ergibt sich\nnicht nur aus der inzwischen abgelaufenen Zeit von über 6 Monaten,\nsondern vor allem daraus, daß sie sich bemüht hat, an diesem Ort\neine Wohnung anzumieten. Damit hat sie - wie das Amtsgericht\nzutreffend ausführt - kundgetan, daß sie dort ihren\nLebensmittelpunkt hat und haben will. Daß die Anmietung\nfehlgeschlagen ist und sie sich noch in dem Frauenhaus in jenem Ort\naufhält, ändert daran nichts.\n\n4\n\nDie Befürchtung der Antragstellerin, der Antragsgegner habe es\nnach der von ihr beschriebenen Weise in der Hand, eine\nSachentscheidung zu verhindern und einen ihm genehmen Gerichtsstand\nauszusuchen, erscheint unbegründet. Sie hat nach § 65 Abs.7 Nr.4\nGKG die Möglichkeit, schon vor der PKH-Bewilligung die Zustellung\ndes Scheidungsantrages zu erwirken. Im Fall der Zustellung bleibt\nder einmal begründete Gerichtsstand erhalten, § 261 Abs.3 Nr.2\nZPO.\n\n5\n\nGebühr gem. Nr.1952 des KV GKG: 50,- DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307103","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-07-26/27-wf-107-99","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 606","ref_norm":"606","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307103","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307103","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-07-26/27-wf-107-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307103","retrieved":"2026-07-09 03:35:30.925739+00:00"}}