{"status":"available","doknr":"OLD307133","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0719.10UF42.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-07-19","aktenzeichen":"10 UF 42/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nIn dem Verbundurteil hat das Amtsgericht die elterliche Sorge\nfür die am 05.09.1995 geborene Tochter der Parteien der\nAntragstellerin übertragen. Die hiergegen gerichtete zulässige\nBeschwerde des Antragsgegners, der die Beibehaltung des gemeinsamen\nelterlichen Sorgerechts anstrebt, führt zur Aufhebung der\nangefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache, weil das\nAmtsgericht den Sachverhalt nicht genügend aufgeklärt hat.\n\n3\n\nIm Gegensatz zur Auffassung des Antragsgegners ist die\nFolgesache nicht deshalb als in der Hauptsache erledigt anzusehen,\nweil die Antragstellerin innerhalb von drei Monaten seit dem\n01.07.1998 nicht ausdrücklich beantragt hat, ihr die elterliche\nSorge allein zu übertragen. Zwar ist nach Artikel 15 § 2 Abs. 4 des\nKindschaftsrechtsreformgesetzes eine am 01.07.1998 anhängige\nFolgesache, die die Regelung der elterlichen Sorge betrifft, als in\nder Hauptsache erledigt anzusehen, wenn nicht bis zum Ablauf von\ndrei Monaten nach dem 01.07.1998 ein Elternteil beantragt hat, dass\nihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil davon\nallein überträgt. Ein solcher Antrag kann jedoch auch in einem vor\ndem 01.07.1998 eingebrachten entsprechenden eindeutigen, über\ndiesen Zeitpunkt hinauswirkenden Verlangen gesehen werden (siehe\nBüttner FamRZ 1998, 594 unter Hinweis auf BT-Drucks. 13/4899 S.\n146). Dieser Anforderung ist hier dadurch genügt, dass die\nAntragstellerin in der Antragsschrift vom 16.07.1997 den Antrag\nangekündigt hat, ihr die elterliche Sorge für die Tochter zu\nübertragen, und sie dieses Begehren unzweifelhaft nach dem\n01.07.1998 weiterverfolgt hat.\n\n4\n\nIn der Sache hat sich das Amtsgericht von der Erwägung leiten\nlassen, dass es angesichts der zwischen den Parteien bestehenden\nSpannungen \"kaum möglich sein dürfte\", dem Kindeswohl entsprechende\ngemeinsame Entscheidungen zu treffen; überdies sei mit einem\nlängerfristigen Aufenthalt des Antragsgegners in der Bundesrepublik\nDeutschland wegen der bereits angedrohten Abschiebung nicht zu\nrechnen. Diese Erwägungen vermögen die Aufhebung der gemeinsamen\nelterlichen Sorge indes nicht zu tragen. Nach § 1671 Abs. 2 Nr. 2\nBGB kann dem antragstellenden Elternteil mangels Zustimmung des\nanderen die alleinige elterliche Sorge übertragen werden, wenn zu\nerwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und ihre\nÜbertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten\nentspricht. Dies kann im Regelfall nur dann angenommen werden, wenn\nzwischen den Eltern erhebliche Streitigkeiten bestehen und aufgrund\nmangelnder Kooperationsbereitschaft zu erwarten ist, dass sich ihre\nKonflikte nach der Scheidung fortsetzen und zum Nachteil des Kindes\nauswirken werden. Dabei muss sich die fehlende Konsensbereitschaft\nwegen der Regelung des § 1687 BGB (alleinige Entscheidungsbefugnis\ndes betreuenden Elternteils in alltäglichen Dingen) auf\nAngelegenheiten von erheblicher Bedeutung beziehen (vgl. OLG Hamm\nFamRZ 1999, 38 f.). Dies hat das Amtsgericht nach den zutreffenden\nAusführungen der Beschwerde nicht festgestellt. Überdies hat die\nAntragstellerin selbst - auch im Beschwerdeverfahren - nicht\nkonkret vorgetragen, dass die Parteien in wesentlichen\nErziehungsfragen nicht zu einem Konsens finden können und in\nwelcher Hinsicht dies der Fall sein soll. Auch das Jugendamt hat\nsich dazu nicht näher geäußert, weil es irrtümlich von einem\ndauerhaft übereinstimmenden Vorschlag der Parteien ausgegangen\nist.\n\n5\n\nDa das Amtsgericht seiner Aufklärungspflicht (§ 12 FGG) nicht\ngenügt hat, ist ihm Gelegenheit zur Erhebung der erforderlichen\nErmittlungen zu geben. Hierbei wird neben einer ergänzenden\nAnhörung der Parteien und der Einholung eines weiteren Berichtes\ndes Jugendamtes ggfls. auch die Anhörung des betroffenen Kindes\nnach § 50 b FGG in Betracht zu ziehen sein.\n\n6\n\nBeschwerdewert: 2.000,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307133","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-07-19/10-uf-42-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1671","ref_norm":"1671","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1687","ref_norm":"1687","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307133","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307133","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-07-19/10-uf-42-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307133","retrieved":"2026-07-09 03:35:34.495474+00:00"}}