{"status":"available","doknr":"OLD307137","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0716.19U174.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-07-16","aktenzeichen":"19 U 174/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDer Kläger wendet sich ohne Erfolg gegen die Ansicht des\nLandgerichts, seine Ansprüche seien, soweit sie die Zeit vor dem\n15.10.1995 betreffen, gem. § 2287 Abs. 2 BGB verjährt. Der Senat\nhält die Erwägungen des Landgerichts für überzeugend. Sie stehen im\nEinklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 1989,\n2389 [2390]; bekräftigt in NJW 1991, 1952), der zu § 2287 BGB\nausgeführt hat:\n\n4\n\n\"Das Erbrecht regelt den Schutz des Vertragserben gegenüber\neinem Mißbrauch der fortbestehenden Verfügungsgewalt des Erblassers\nüber sein Vermögen durch die §§ 2286, 2287 BGB. Diese Regelung ist\nnach der Auffassung des Senats abschließend. Sie führt unter\nUmständen zu einem Bereicherungsanspruch gegen den Beschenkten und\ngeht als Sonderregelung einem eigenen Anspruch der Erben aus § 826\nBGB vor. Das gilt sogar dann, wenn der Erblasser mit dem Dritten\nkollusiv zusammengewirkt hat, um den Vertragserben zu schädigen.\nAuch in diesem Falle handelt es sich im Schwerpunkt um eine\nmißbräuchliche Ausnutzung der dem Erblasser verbliebenen\nVerfügungsmacht durch diesen selbst i. S. von §§ 2286, 2287 BGB.\nDer Bereicherungsausgleich nach dieser Regelung sichert den\nVertragserben nach der Wertung des Gesetzes in ausreichendem\nMaße.\"\n\n5\n\nGerade wegen der abschließenden Regelung des § 2287 BGB ist es\nsachgerecht, alle hieraus resultierenden Ansprüche, auch die auf\nHerausgabe gezogener Nutzungen gem. §§ 2287 Abs. 1, 818 BGB, der\ndreijährigen Verjährungsfrist des § 2287 Abs. 2 BGB zu unterwerfen;\ndenn das Gesetz will rasch klare Verhältnisse schaffen, ohne\nRücksicht auf die Kenntnis des Vertragserben von der Schenkung\n(vgl. Staudinger/Kanzleiter, BGB, 12. Aufl., § 2287 Rn. 27;\nPalandt-Edenhofer, BGB, 58. Aufl., § 2287 Rn 10). Die Erblasserin\nist am 18.2.1991 verstorben, die Erbschaft an diesem Tag\nangefallen, worauf § 2287 Abs. 2 BGB abstellt. Damit hätte\nder Kläger Ansprüche auf gezogene Nutzungen bis zum 18.2.1994\nverjährungsunterbrechend geltend machen müssen, und zwar ggf. im\nWege der Feststellungsklage, insbesondere auch in Bezug auf der\nBeklagten nach Klageerhebung noch zufließende Nutzungen. Dies ist\nnicht geschehen. Die Klage ist erst am 26.7.1996 bei Gericht\neingegangen. Einer Feststellungsklage hätte es auch nicht an dem\nnach § 256 ZPO erforderlichen rechtlichen Interesse gefehlt, im\nvorliegenden Fall schon deshalb nicht, weil die Beklagte zur Zeit\nder Klageerhebung im Vorprozeß bereits Nutzungen aus dem Geschenk\nder Erblasserin zog und deshalb solche Nutzungen auch für die\nZukunft zu erwarten waren.\n\n6\n\nNicht gefolgt werden kann auch der Erwägung des Klägers, die\nKlage auf Herausgabe des Geschenks habe auch die Verjährung\nhinsichtlich sämtlicher weitergehender Ansprüche unterbrochen. Die\nVerjährung wird grundsätzlich nur im Umfang des Streitgegenstandes\nunterbrochen, der wiederum durch den Klageantrag bestimmt wird\n(vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 21. Aufl., Einleitung Rn 68); die\nRechtshängigkeit der Klage (§ 261 ZPO) fixiert auch den\nStreitgegenstand. Daher konnte die Herausgabeklage nicht die\nAnsprüche auf Herausgabe gezogener Nutzungen pp. unterbrechen.\n\n7\n\nSoweit das Landgericht dem Kläger ab Eigentumsübergang einen\nAnspruch auf Herausgabe anteiliger Nutzungen gem. §§ 990, 987 BGB\nzugebilligt hat, ist dies von der Berufung auch zur Höhe nicht\nangegriffen worden.\n\n8\n\nDie Kosten der hiernach erfolglosen Berufung hat nach § 97 Abs.\n1 ZPO der Kläger zu tragen. Vorläufig vollstreckbar ist das Urteil\nnach §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n9\n\nBeschwer für den Kläger und Berufungsstreitwert:\n58.651,67 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307137","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-07-16/19-u-174-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2287","ref_norm":"2287","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2286","ref_norm":"2286","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 987","ref_norm":"987","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 990","ref_norm":"990","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307137","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307137","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-07-16/19-u-174-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307137","retrieved":"2026-07-09 03:35:34.828328+00:00"}}