{"status":"available","doknr":"OLD307149","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0713.26UF63.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-07-13","aktenzeichen":"26 UF 63/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie nach § 19 FGG zulässige Beschwerde des Antragstellers ist\nnicht begründet.\n\n3\n\nDas Amtsgericht hat den Zwangsgeldantrag des Antragstellers zu\nRecht zurückgewiesen. Dies begründet sich schon darin, dass das\nUrteil des Berufsgerichts des 10. Familiengerichts des\nGerichtsbezirks der Hauptstadt R. d. J. vom 3. März 1998 -\nProzess-Nr.: ... - bezüglich der Besuchsregelung betreffend das\ngemeinsame Kind der Parteien Ro., geb. am ..., international nicht\nzuständig für die Entscheidung war. Gemäß § 16 a FGG ist die\nEntscheidung daher nicht anzuerkennen; folglich kann die vom\nAntragsteller beantragte Zwangsmaßnahme darauf auch nicht gestützt\nwerden.\n\n4\n\nDie Unzuständigkeit des Gerichts - eine vom Amtsgericht offen\ngelassene Frage - begründet sich wie folgt:\n\n5\n\nZu Gunsten des Antragstellers kann davon ausgegangen werden,\ndass bei Einleitung des Besuchsrechtsverfahrens vor dem b.schen\nFamiliengericht dieses zunächst zuständig gewesen ist, weil das\nKind zur damaligen Zeit dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte\nund es wohl neben der a.schen und deutschen Staatsangehörigkeit\nauch die b.sche Staatsangehörigkeit besaß. Indessen hat noch vor\nAbschluss des dortigen Verfahrens über das Umgangsrecht des\nAntragstellers ein Wechsel des gewöhnlichen Aufenthaltes von Mutter\nund Kind im Sinne von Art. 1 MSA (Minderjährigenschutzabkommen) -\ndieses gilt auch gegenüber Nichtvertragsstaaten - stattgefunden,\nder die zunächst gegebene internationale Zuständigkeit hat\nentfallen lassen und eine neue, die des Amtsgerichts Gummersbach,\nbegründet hat. Denn unstreitig ist das Kind seit dem 18. Dezember\n1997 in Deutschland und lebt mit der Antragsgegnerin nach\nBeendigung deren mehrjährigen Auslandsaufenthaltes als Lehrerin\neiner deutschen Schule in R. d. J. nunmehr in E. Seitdem hat das\nKind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Gerichtsbezirk des\nAmtsgerichts Gummersbach; denn die Übersiedlung von B. nach\nDeutschland ist unter den gegebenen Umständen als dauerhafte\nAufenthaltsveränderung anzusehen (vgl. zu den maßgeblichen\nKriterien im Einzelnen Palandt-Heldrich, BGB, 58. Aufl., Art. 1 MSA\nRz. 10 als Anhang zu Art. 24 EGBGB).\n\n6\n\nDieser Wechsel des gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes während\neines laufenden Verfahrens hat zur Unzuständigkeit des\nFamiliengerichts in R. d. J. geführt. Der Grundsatz der perpetuatio\nfori gilt nach h.M. insoweit, als es um die internationale\nAufenthaltszuständigkeit nach dem MSA geht, nicht, was sich u.a.\ndarin begründet, dass die räumlich am nächsten stehende Behörde als\nmit dem Sachverhalt am Besten vertraut zur Entscheidung berufen\nsein soll (vgl. OLG Hamm FamRZ 89, 1109, 1110). Soweit in\nEntführungsfällen die Auffassung vertreten wird, bei Erschleichung\neiner anderen, dem entführenden Elternteil günstigeren\nAufenthaltszuständigkeit gelte dieser Grundsatz nicht (vgl. dazu\nu.a. OLG Hamm FamRZ 1975, 639, 640 m.w.N.), bedarf dies im\nvorliegenden Fall keiner Entscheidung, da es sich hier um den Fall\neiner Entführung eindeutig nicht handelt. Die Antragsgegnerin war\nbei der Übersiedlung alleinige Sorgerechtsinhaberin; der Weggang\naus B. Ende 1997 bzw. Anfang 1998 entsprach ihrer beruflichen\nPlanung.\n\n7\n\nWar das Familiengericht danach im Zeitpunkt der getroffenen\nEntscheidung nicht zuständig für die von ihm ausgesprochene\nBesuchsregelung, so kann die vom Antragsteller beantragte\nZwangsmaßnahme nach § 33 FGG darauf nicht gestützt werden. Auf die\nFrage, ob die vom Familiengericht in R. d. J. getroffene\nBesuchsregelung im übrigen einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat,\nkommt es damit nicht mehr an.\n\n8\n\nSoweit der Antragsteller die Verletzung rechtlichen Gehörs\ngerügt hat, ist ihm dies spätestens im Beschwerdeverfahren zu Teil\ngeworden.\n\n9\n\nAngesichts der schon aus formalen Gründen unbegründeten\nBeschwerde bestand auch keine Veranlassung für den Senat, nicht\nohne mündliche Verhandlung zu entscheiden und die Beteiligten\nnochmals anzuhören.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 S. 2 FGG.\n\n11\n\nWert des Beschwerdegegenstandes: 5.000,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307149","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-07-13/26-uf-63-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307149","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307149","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-07-13/26-uf-63-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307149","retrieved":"2026-07-09 03:35:36.033323+00:00"}}