{"status":"available","doknr":"OLD307152","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0712.16WX98.99.01","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-07-12","aktenzeichen":"16 Wx 98/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG R Ü N D E :\n\n2\n\nDie form- und fristgerecht eingelegte weitere sofortige\nBeschwerde ist zulässig (§§ 43 Abs.1 Nr. 3, 45 Abs.1 WEG, 2o, 22\nAbs.1, 27, 29 FGG). In der Sache hat sie keinen Erfolg.\n\n3\n\nDie Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen\nNachprüfung stand (§§ 27 FGG, 55o ZPO).\n\n4\n\nDas Landgericht hat die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu\n5) und 6) gegen den Beschluß des AG, durch den es auf den Antrag\nder Beteiligten zu 1) bis 4) durch einstweilige Anordnung gemäß §§\n44 Abs. 3, 26 Abs.3 WEG die Beteiligte zu 7) zum Notverwalter\nbestellt hat, als unzulässig verworfen und zur Begründung seiner\nEntscheidung im wesentlichen ausgeführt: Einstweilige Anordnungen\nseien nur anfechtbar, wenn sie nicht in einem anhängigen\nHauptverfahren ergangen oder greifbar gesetzwidrig sind. Ein\nsolcher Ausnahmefall liege hier nicht vor. Insbesondere habe die\nAmtsrichterin entsprechend ihrem Vermerk vom 18.2.99 beabsichtigt,\nnach der Notverwalterbestellung das Hauptverfahren weiter\ndurchzuführen, so daß von einem anhängigen Hauptverfahren\nauszugehen sei.\n\n5\n\nMit dieser Erwägung hat das Landgericht zutreffend die sofortige\nBeschwerde der Beteiligten als unzulässig angesehen.\n\n6\n\nDas Verfahren gemäß § 43 WEG kennt keine einstweilige Verfügung.\nAn die Stelle dieses Instituts tritt in Wohnungseigentumssachen die\neinstweilige Anordung, die allerdings - anders als die einstweilige\nVerfügung - nicht isoliert, d.h. nicht ohne ein anhängiges\nHauptsacheverfahren erlassen werden kann. Voraussetzung für den\nErlaß der einstweiligen Anordnung nach § 44 Abs. 3 S. 1 WEG ist\nnach allgemeiner Meinung die Anhängigkeit eines Hauptverfahrens\n(vgl. BayObLGZ 77, 44/48 und 93, 734 und WuM 9o,4o9; OLG Hamm OLGZ\n78, 16/ 18; Bärmann/Pick/Merle WEG § 44 Rdnr. 73; Weitnauer/Hauger\nWEG § 44 Rdnr. 3; Palandt/Bassenge BGB § 44 WEG Rdnr. 5). Das ist\ndaraus herzuleiten, daß gemäß dem ausdrücklichen Wortlaut der\nvorgenannten Vorschrift der Richter nur \"für die Dauer des\nVerfahrens\" einstweilige Anordnungen treffen kann. Die Anordnung\nist gemäß § 44 Abs. 3 S. 2 WEG selbständig nicht anfechtbar, der\nRichter kann sie jedoch in jeder Lage des Hauptverfahrens von sich\naus oder auf Antrag nach § 18 FGG aufheben oder ändern, wenn die\nVoraussetzungen, die zum Erlaß der Anordnung geführt haben, nicht\nmehr vorliegen (vgl. Bärmann/Pick/Merle WEG § 44 Rdnr. 76;\nWeitnauer/Hauger WEG § 44 Rdnr. 8). Einen Ausnahmefall, in dem die\nAnfechtung zugelassen wird, nämlich insbesondere wenn - wie in der\nRechtsprechung anerkannt, der sich der Senat anschließt - die\neinstweilige Anordnung nicht im Rahmen eines anhängigen\nHauptverfahrens erlassen wurde oder greifbar gesetzeswidrig ist,\nhat das Landgericht rechtsfehlerfrei verneint.\n\n7\n\nDie Ansicht der Beschwerdeführer, die angefochtene einstweilige\nAnordnung sei ohne ein anhängiges Hauptverfahren erlassen worden,\nteilt der Senat nicht. Die Antragsteller haben mit ihrem Antrag vom\n11.2.99 an das Amtsgericht - Rechtsantragstelle WEG - dargelegt,\ndaß der bisherige Verwalter, die Beteiligte zu 6), den\nVerwaltervertrag fristlos gekündigt habe, und sodann im Hinblick\nauch darauf, daß der Verwalter seit Ende des vorigen Jahres\nRechnungen sowie die fälligen Versicherungsprämien für Gebäude und\nHaftpflicht nicht mehr bezahlt habe, gebeten \"um eine einstweilige\nVerfügung und schnellstmögliche Bestellung eines Notverwalters, der\nzunächst vordringlich unseren Besitz absichert und unsere Wohnungen\nbewohnbar erhält\". Dieser Antrag, von Naturparteien gestellt,\nbeinhaltete ersichtlich die Veranlassung der damit gebotenen und\nzulässigen gerichtlichen Maßnahmen zur alsbaldigen Behebung eines\nverwalterlosen Zustands. Gesetzlich vorgesehen ist insoweit das\nVerfahren auf Bestellung eines Notverwalters. Danach kann das\nWohnungseigentumsgericht auf Antrag eines Wohnungseigentümers einen\nVerwalter (sog. Notverwalter) unter den Voraussetzungen des § 26\nAbs. 3 WEG (= Fehlen eines Verwalters und dringendes Bedürfnis zur\nBestellung eines Notverwalters bis zur Behebung des Mangels) gemäß\n§ 43 Abs. 1 Nr. 3 WEG bestellen. Ferner kann es, da die insoweit\nerfolgende Bestellung erst mit dem Eintritt der formellen\nRechtskraft der Entscheidung wirksam wird, für den Fall, daß der\nneue Verwalter sofort tätig werden können soll und muß, auf Antrag\noder von amtswegen diesen schon für die Dauer des anhängigen\nHauptverfahrens durch - sofort wirksame - einstweilige Anordnung\nnach § 44 Abs. 3 WEG bestimmen (vgl. KG OLGZ 89, 435; OLG\nDüsseldorf ZMR 89, 315; Bärmann aaO § 26 Rdnr. 21o + 225). Nicht\nanders hat das Amtsgericht den Antrag verstanden. Weil die\neinstweilige Anordnung über die Bestellung des benannten\nNotverwalters ausdrücklich nach § 44 Abs. 3 WEG ergangen ist, ist\nklargestellt, daß diese auch nur für die Dauer des Hauptverfahrens\nnach §§ 26 Abs. 3, 43 Abs. 1 Nr. 3 WEG gilt und damit zugleich in\njeder Lage des Hauptverfahrens von amtswegen oder auf Antrag nach §\n18 FGG wieder aufgehoben oder geändert werden kann, wenn die\nVoraussetzungen, die zum Erlaß der Anordnung geführt haben, nicht\nmehr vorliegen. Dementsprechend hatte das Amtsgericht die\nAntragsteller unter dem 18.2.99 auch darauf hingewiesen, daß\nnunmehr die weitere Durchführung des Hauptverfahrens erforderlich\nsei, und ihnen deshalb aufgegeben, eine aktuelle Eigentümerliste\nvorzulegen. Danach wird nunmehr das Amtsgericht auch umgehend\nTermin zur mündlichen Verhandlung in der Hauptsache anzuberaumen\nhaben.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Es entspricht\nbilligem Ermessen, den unterlegenen Beteiligten zu 5) und 6) als\nGesamtschuldner die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens\naufzuerlegen. Für die Anordnung außergerichtlicher Kosten ist kein\nRaum, weil die übrigen Beteiligten am Rechtsbeschwerdeverfahren\nnicht beteiligt wurden (§ 47 S.2 WEG).\n\n9\n\nDie Wertfestsetzung beruht auf § 48 Abs. 3 WEG und entspricht\nder von den Beteiligten nicht beanstandeten Wertfestsetzung durch\ndie Vorinstanzen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307152","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-07-12/16-wx-98-99","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":6},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":4},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":3},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307152","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307152","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-07-12/16-wx-98-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307152","retrieved":"2026-07-09 03:35:36.299997+00:00"}}