{"status":"available","doknr":"OLD307156","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0709.19U193.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-07-09","aktenzeichen":"19 U 193/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln\nvom 28.09.1998 ist zulässig insbesondere form- und fristgerecht\neingelegt und begründet worden. Sie hat jedoch in der Sache keinen\nErfolg.\n\n3\n\nZu Recht hat das Landgericht Schadensersatzansprüche des Klägers\naus dem Verkehrsunfallereignis vom 12.12.1994 gegen die Beklagten\nzu 1) und 2) aus §§ 7, 17, 18 StVG in Verbindung mit § 823 BGB, für\nwelche die Beklagte zu 3) gemäß § 3 Pflichtversicherungsgesetz\ngesamtschuldernisch haften würde, verneint.\n\n4\n\nZu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht es\nals bewiesen angesehen, dass es sich um einen gestellten\nVerkehrsunfall gehandelt hat. Auf die Begründung des\nerstinstanzlichen Urteils wird vollinhaltlich Bezug genommen.\n\n5\n\nHandelt es sich nämlich um einen gestellten Verkehrsunfall, ist\ndamit die Einwilligung des Klägers in die Beschädigung seines\nFahrzeugs verbunden. Hierbei scheiden dann sowohl deliktische als\nauch Ansprüche aus Gefährdungshaftung aus (BGH VersR 78, 662; OLG\nKöln VersR 1996, 1252; Geigel, Haftpflichtprozess, 22. Auflage 1997\nKapitel 25 Rn. 10 m.w.N.). Es entspricht einhelliger\nRechtsprechung, dass es bei gestellten Unfällen Sache des\nSchädigers und seiner Versicherung ist, die Freiwilligkeit des\nUnfallgeschehens zu beweisen (BGHZ 71, 339, 346 ff.). Häufen sich\nhierbei in auffälliger Weise Merkmale, die für gestellte Unfälle\ntypisch sind, und bestehen gewichtige Verdachtsgründe, so sind an\nden Indizienbeweis keine zu strengen Anforderungen zu stellen (OLG\nKöln, VersR 1993, 1373; 1996, 1252). Aufgrund der Indizien muss zur\nÜberzeugung des Gerichts ein Unfallhergang festgestellt sein, der\nnur auf eine vorsätzliche Schädigung hindeutet (BGH VersR 89, 637).\nDabei kommt es nicht darauf an, ob einzelne Gesichtspunkte für sich\ngenommen nicht unbedingt gegen den Kläger sprechen. Einzelne\nIndizien können vielmehr ein Mosaik bilden, welches im Gesamtbild\nunzweideutig erkennen lässt, dass der Schädiger den Unfall\nkonstruiert hat (OLG Köln VersR 96, 1292).\n\n6\n\nDieses Gesamtbild ergibt sich hier. Das Landgericht hat zu Recht\nfolgende Indizienkette zugrunde gelegt:\n\n7\n\n- außergewöhnlicher Unfallverlauf\n\n8\n\n- Übernahme der Verantwortung durch die Beklagten\n\n9\n\ngroße Wertdifferenz zwischen Kläger- und Beklagtenfahrzeug\n\nsämtliche Unfallbeteiligten wohnen in H., Kläger und Beklagter\nzu 1) haben die gleiche Grundschulklasse besucht\n\ndas Aussageverhalten des Beifahrers, des Zeuge P., der sich an\nkein Fahrtziel erinnern konnte,\n\nwidersprüchlicher Sachvortrag des Klägers zur Kenntnis von\nVorschäden.\n\n10\n\nDer Unfallverlauf war tatsächlich ungewöhnlich. Der Beklagte zu\n1) ist auf ein stehendes Fahrzeug gefahren und dies mit solcher\nWucht, dass ein bloßes Verschätzen im Kurvenradius zur Erklärung\ndes Unfalls nicht ausreicht. So ist nach dem\nSachverständigengutachten D. durch den Aufprall der hintere Bereich\ndes vorderen linken Kotflügels, die Fahrertür auf ihrer gesamten\nLängenausdehnung tiefgradig und der Vorderbereich des hinteren\nlinken Seitenteiles eingebeult worden. Auch will der Kläger bei dem\nUnfall ein Schleudertrauma erlitten haben. Auf eine\nSichtbehinderung durch parkende Fahrzeuge haben sich die Beklagten\nzu 1) und 2) im übrigen erstmals im Prozess berufen. Auf ihrer\nSchadenanzeige nebst Skizze ist hierzu nichts vermerkt. Diese liest\nsich vielmehr so, als sei der Unfall allein von den Beklagten zu\nvertreten. Auch die Wertdifferenz der beschädigten Fahrzeuge hat\ndas Landgericht zutreffend als Indiz für ein gestelltes\nUnfallgeschehen gewertet. Unabhängig davon, ob ein BMW M 3 Coupé\nmit Sonderausstattung, Erstzulassung 18.03.1993, bereits als\nFahrzeug der Luxusklasse zu bezeichnen ist, liegt eine auffällige\nWertdifferenz zwischen dem Fahrzeug des Klägers und dem\nBeklagtenfahrzeug vor. Die Wertangabe des Beklagten zu 3) für den\nbeschädigten BMW des Klägers mit einem Neupreis von 83.000,00 DM\nist unstreitig. Demgegenüber war das Fahrzeug der Beklagten zu 1)\nund 2) praktisch wertlos.\n\n11\n\nSchließlich ist der Sachvortrag des Klägers zur Kenntnis der\nVorschäden widersprüchlich. Auf die Ausführungen im\nerstinstanzlichen Urteil wird verwiesen. Diese Widersprüche sind\nauch in der Berufungsinstanz nicht behoben worden. Die Erklärung,\nbei dem Vortrag handele es sich um ein ganz offensichtliches\nMissverständnis in der Informationserteilung, welches vermutlich\ndarauf beruhe, dass die Angelegenheit bei den erstinstanzlich\ntätigen Prozessbevollmächtigten zunächst von Herrn Rechtsanwalt Dr.\nJ. und anschließend von Herrn Rechtsanwalt Pe. bearbeitet wurde,\nvermag den Senat nicht zu überzeugen, da sämtliche\nerstinstanzlichen Schriftsätze von Rechtsanwalt Pe. gefertigt\nwurden. Die mit der Berufungsbegründung nunmehr vorgetragene\nVersion, der Kläger habe nicht bemerkt, dass die gesamte\nBodengruppe beschädigt gewesen sei, stellt ersichtlich eine\nAnpassung des Sachvortrages auf das bisherige Beweisergebnis dar.\nEs ist zudem nicht nachzuvollziehen, wie dem Kläger bei der von ihm\nbehaupteten umfangreichen Reparatur im Wert von 14.000,00 DM der\nSchaden der Bodengruppe nicht aufgefallen sein soll, zumal der\nKläger als Gebrauchtwagenhändler über eigene Sachkunde verfügt.\n\n12\n\nSoweit der Kläger nunmehr in der Berufungsinstanz erstmals\nvorträgt, er sei bei dem Unfall nicht unerheblich verletzt worden,\nhabe ein Schleudertrauma erlitten und habe eine Woche lang eine\nSchanz´sche Krawatte tragen müssen, ergibt sich hieraus kein\nanderes Bild. Es ist allgemein bekannt, wie leicht bei einem\nZusammenprall im Straßenverkehr ein Schleudertrauma entstehen kann.\nEine solche Folge ist zwar nicht vorherzusehen, aber auch nicht\nauszuschließen. Einen zwingenden Rückschluss auf die\nUnfreiwilligkeit des Geschehens ergäbe sich hieraus\nkeinesfalls.\n\n13\n\nGleiches gilt für den Umstand, dass der Kläger seinerzeit über\nein regelmäßigen Einkommen von etwa DM 3.000,00 netto verfügt haben\nwill und angibt, auch keine Schulden gehabt zu haben und nicht\nvorbestraft gewesen zu sein. Die festgestellten Indizien wiegen so\nstark, dass auch ein ansonsten unauffälliges Erscheinungsbild des\nKlägers dies nicht zu erschüttern vermag.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708\nZiffer 10, 713 ZPO.\n\n15\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren: 4.736,58 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307156","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-07-09/19-u-193-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307156","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307156","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-07-09/19-u-193-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307156","retrieved":"2026-07-09 03:35:36.564815+00:00"}}