{"status":"available","doknr":"OLD307163","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0708.15W49.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-07-08","aktenzeichen":"15 W 49/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde der Klägerin ist gemäß den §§ 148, 252 ZPO\nzulässig und auch begründet.\n\n3\n\nFür die mit dem angefochtenen Beschluß angeordnete Aussetzung\ndes Verfahrens ist kein Raum.\n\n4\n\nGemäß § 148 ZPO kann ein Rechtsstreit- außer in den hier nicht\ninteressierenden Fällen- ausgesetzt werden, wenn seine Entscheidung\nganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines\nRechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen\nRechtsstreits bildet. Für diese sog. Vorgreiflichkeit genügt nicht\ndie bloße Möglichkeit einander widersprechender Entscheidungen oder\nder Umstand, daß die in dem anderen Verfahren bevorstehende\nEntscheidung geeignet ist, einen irgendwie gearteten Einfluß auf\ndie Entscheidung in dem auszusetzenden Rechtsstreit zu nehmen.\nSolche Gründe der Prozeßökonomie reichen auch für eine analoge\nAnwendung des § 148 ZPO nicht aus, weil jede Partei Anspruch auf\neffektiven Rechtsschutz und damit auf Durchführung eines Prozesses\ninnerhalb eines angemessenen Zeitraumes hat. Durch die in § 148 ZPO\nenthaltene Bestimmung soll allein verhindert werden, daß ein\nweniger gut unterrichtetes Gericht über eine Frage befinden muß,\ndie ihm ferner als dem anderen Gericht liegt. Dieser Zweck wird im\nFalle der Parallelität zweier Prozesse verfehlt, weil beide\nGerichte in gleicher Weise zur Entscheidung berufen sind (vgl. zu\nallem Vorstehenden: OLG Köln MDR 1983, 848 m.w. N.; Stein/ Jonas/\nRoth, ZPO- Kommentar, 21. Auflage, § 148 Rdn. 16; Thomas/Putzo,\nZPO- Kommentar, 19. Auflage, § 148 Rdn. 3).\n\n5\n\nGemessen an diesen Grundsätzen kommt vorliegend eine Aussetzung\ndes Verfahrens 89 O 31/98 LG Köln bis zur rechtskräftigen\nEntscheidung des Verfahrens 11O 173/97 LG Bonn= 20 U 16/99 OLG Köln\nnicht in Betracht, da für die Aussetzung des bei dem Landgericht\nKöln anhängigen Prozesses keine weiteren Argumente sprechen als die\nbloße- nicht einmal sonderlich wahrscheinliche- Möglichkeit, daß\nsich nach der Rechtskraft des mit umgekehrtem Rubrum geführten,\nzwischenzeitlich in der Berufungsinstanz befindlichen Prozesses 11\nO 173/97 LG Bonn das vorliegende Verfahren im Hinblick auf den\nTeilbetrag von 4.700,63 DM einfacher erledigen könnte als nach\nderzeitigem Sachstand. Dieser Teil der in dem Verfahren 89 O 31/98\nLG Köln geltend gemachten Klageforderung spielt in jenem Verfahren\nmittelbar insofern eine Rolle, als die Weiterleitung des Betrages\nvon 4.700,63 DM an die hiesige Beklagte zu 1), die Fa. K. Promotion\nVeranstaltungs- Marketing & Co KG, durch den hiesigen Beklagten\nzu 2) als einer von mehreren Gründen für dessen fristlose Kündigung\ndurch die hiesige Klägerin geltend gemacht wird und es deshalb\ndarauf ankommt, ob die K. Promotion Veranstaltungs- Marketing &\nCo KG diesen Betrag als Provision beanspruchen konnte oder nicht.\nDer Teilbetrag von 36.174,37 DM ist in dem Parallelprozeß nicht\neinmal mehr mittelbar im Streit; mit ihrem Schriftsatz vom\n14.7.1998 (Bl. 215 der Akten 11 O 173/97 LG Bonn) hat die Fa. K.\nPromotion Veranstaltungs- Marketing & Co KG in ihrer dortigen\nEigenschaft als Klägerin zu 2) ihre Klage um diesen Betrag\nreduziert, indem sie erklärt hat, hiermit gegen die in dem\nVerfahren 89 O 31/98 LG Köln erhobene Klage aufgerechnet zu haben.\nUngeachtet der Frage, ob das Landgericht Bonn diese Reduzierung zu\nRecht als Klagerücknahme behandelt hat, steht damit jedenfalls\nfest, daß bezüglich dieses Teilbetrages der hiesigen Klage in jenem\nProzeß keine für den hiesigen Streit vorgreifliche Entscheidung\nergehen wird.\n\n6\n\nDer Klägerin kann unter diesen Umständen nicht zugemutet werden,\ndie rechtskräftige Entscheidung des Verfahrens 11 O 173/97 LG Bonn\nabzuwarten, so daß auf ihre Beschwerde der angefochtene Beschluß\naufzuheben war, damit das Landgericht Köln dem Verfahren Fortgang\ngeben kann.\n\n7\n\nEine Kostenentscheidung ist nicht geboten, da die Kosten des\nBeschwerdeverfahrens denen der Hauptsache folgen.\n\n8\n\nWert des Beschwerdeverfahrens: 13.600 DM (=1/3 der\nHauptforderung)","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307163","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-07-08/15-w-49-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307163","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307163","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-07-08/15-w-49-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307163","retrieved":"2026-07-09 03:35:37.209583+00:00"}}