{"status":"available","doknr":"OLD307166","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0707.14WF86.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-07-07","aktenzeichen":"14 WF 86/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG R Ü N D E\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Kläger, der am 6.2.1999 volljährig geworden ist, macht -\nursprünglich vertreten durch seine Mutter - Unterhaltsrückstände\nfür die Zeit vom 1.6.1999 bis 30.9.1998 in Höhe von 3544,- DM und\nab Oktober 1998 643,- DM sowie ab Dezember 1998 753,- DM laufenden\nUnterhalt jeweils abzüglich des Kindergeldanteils in Abänderung\neines Unterhaltsvergleichs vor dem Amtsgericht Köln vom 14.7.1992\n(312 F 219/91) geltend. Danach waren 545,- DM monatlich zu zahlen,\nnach Bezug des Kindergeldes durch die Mutter noch 435,-DM.\n\n4\n\nDurch den angefochtenen Beschluß hat das Amtsgericht\nProzeßkostenhilfe für die Geltendmachung von laufendem Unterhalt\nfür Dezember 1998 in Höhe von 643,- DM und ab Januar 1999 von 628,-\nDM bewilligt. Durch Beschluß vom 25.5.1998 hat es die Beiordnung\nvon Rechtsanwalt F. aufgehoben und Rechtsanwalt S. beigeordnet. Im\nübrigen hat es Prozeßkostenhilfe versagt.\n\n5\n\nEinen Verzug hinsichtlich der Rückstände hat das Amtsgericht\nverneint. Zwar habe der Beklagte angekündigt, ab 1.6.1996 einen\nKindesunterhalt von monatlich 575,- DM zahlen zu wollen, aber nur\nmit dem Zusatz \"obwohl Bedenken bestehen\". Tatsächlich habe er den\nerhöhten Unterhalt nur für zwei Monate gezahlt und die erhöhten\nZahlungen seien dann erst am 18.12.1997 wieder angemahnt\nworden.\n\n6\n\nGegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des\nKlägers, soweit Prozeßkostenhilfe für die Geltendmachung von\nUnterhaltsrückständen versagt worden ist.\n\n7\n\nII.\n\n8\n\nDie gem. § 127 II ZPO zulässige Beschwerde ist in der Sache\nbegründet.\n\n9\n\nDer Kläger, der inzwischen volljährig geworden ist, hat\nausdrücklich erklärt, daß er die geltend gemachten Ansprüche - auch\nhinsichtlich der Rückstände - weiterverfolgt (vgl. OLG München\nFamRZ 1996, 422; Johannsen/ Henrich/Graba, Eherecht, 3. Aufl.\n(1998), § 1629 Rn. 12 m.w.N.).\n\n10\n\nEntgegen der Auffassung des Amtsgerichts vermag der Senat einen\nVerzug hinsichtlich der geltend gemachten Unterhaltsrückstände\nnicht zu verneinen.\n\n11\n\nMit Schreiben vom 24.5.1996 der den Beklagten damals\nvertretenden Rechtsanwältin Sch. wird die Zahlung eines Betrages\nvon 675,- DM - 100,- DM Kindergeldanteil = 575,- DM zugesagt und in\nder Folge auch für zwei Monate geleistet. Der Zusatz \"obwohl\nBedenken bestehen\" vermag an dem \"Anerkenntnis\" nichts zu ändern,\ndenn der Schuldner hat sich eben trotz bestehender Bedenken zur\nVerpflichtung, höheren Unterhalt als im Vergleich festgelegt zu\nzahlen, bekannt. Allein darauf kommt es an.\n\n12\n\nIn diesem \"Anerkenntnis\" liegt eine Selbstmahnung des\nSchuldners. Mit einer Selbstmahnung gerät der Schuldner in Verzug,\ndenn der Ausspruch einer Mahnung des Berechtigten ist entbehrlich,\nwenn der Verpflichtete sich ausdrücklich zu seiner Schuld bekennt\n(OLG Zweibrücken FamRZ 1987, 1301; Kalthoener/Büttner,\nRechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 6. Aufl. (1997) Rn. 219;\nPalandt/Diederichsen, BGB, 58. Aufl. (1999) § 1613 Rn. 16).\n\n13\n\nDieses Anerkenntnis ist in der Folgezeit nicht wirksam\nwiderrufen worden und die Selbstmahnung ist daher nicht\nzurückgenommen worden. Insbesondere liegt in der tatsächlichen\nReduzierung der Unterhaltsleistung kein wirksamer Widerruf.\nInsoweit kann dahinstehen, ob eine einseitige \"Rücknahme\" der\nSelbstmahung überhaupt die dadurch eingetretenen Verzugsfolgen\nbeseitigen könnte (verneinend für eine Rücknahme einer Mahnung\ndurch den Unterhaltsgläubiger BGH FamRZ 1987, 40).\n\n14\n\nEs ist Sache des Unterhaltsschuldners, der eine erhöhte\nUnterhaltsleistung anerkannt hatte, von sich aus klar und\nunmißverständlich eine Herabsetzung des anerkannten Betrages zu\nverlangen, wenn sich die Verhältnisse geändert haben. Solange er\ndas nicht tut, besteht der Verzug fort. Dem kann - entgegen der\nAufassung des Amtsgerichts - nicht entgegengehalten werden,\nUnterhalt diene der Deckung des laufenden Lebensbedarfs und könne\nnicht als Sparguthaben betrachtet werden, das man nach beliebig\nlanger Zeit abheben könne. Die Vorschriften über die Geltendmachung\nrückständigen Unterhalts im Falle des Verzugs (§ 1613 BGB) zeigen\ngerade, daß der Gesetzgeber in diesen Fällen auch für die\nVergangenheit die Anspruchsdurchsetzung billigt, weil der sich in\nVerzug befindliche Schuldner nicht schützenswert ist. Insoweit wird\nder Schuldner - abgesehen von Verwirkungsfällen - nur durch die\nVerjährungsvorschriften geschützt, die hier unzweifelhaft nicht\neingreifen.\n\n15\n\nAllenfalls kann in der jahrelangen Nichtgeltendmachung des\nerhöhten Betrages nach einseitiger Reduzierung ein Verzicht des\nUnterhaltsgläubigers auf den höheren Unterhalt zu sehen sein. Dafür\nbedürfte es aber nachhaltiger Anhaltspunkte für einen\nVerzichtswillen, das bloße Unterlassen einer gerichtliche\nDurchsetzung reicht dazu nicht aus, denn es kann viele Gründe dafür\ngeben, einen Erhöhungsbetrag zeitweise nicht zu verlangen, sondern\nihn erst später geltend zu machen.\n\n16\n\nEbenso fehlt es an den Voraussetzungen einer Verwirkung\nrückständigen Unterhalts, denn dazu genügt nicht eine bloße\nVerzögerung der Geltendmachung, sondern es bedarf besonderer Zeit-\nund Umstandsmomente (vgl. Kalthoener/Büttner, a.a.o., Rn. 230), für\ndie hier nichts Ausreichendes vorgetragen ist.\n\n17\n\nDa mit der Beschwerde nur die Verweigerung der Prozeßkostenhilfe\nfür die geltendgemachten Unterhaltsrückstände gerügt wurde, hatte\nder Senat nur darüber zu entscheiden, im Schriftsatz vom 17.2.1999\nist ausdrücklich nur der Betrag von 3544,- DM als\nUnterhaltsrückstand bezeichnet, nicht aber die\nUnterhaltsforderungen ab Oktober 1998.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307166","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-07-07/14-wf-86-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1613","ref_norm":"1613","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307166","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307166","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-07-07/14-wf-86-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307166","retrieved":"2026-07-09 03:35:37.527710+00:00"}}