{"status":"available","doknr":"OLD307170","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0706.25UF236.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-07-06","aktenzeichen":"25 UF 236/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nNachdem die Beteiligte zu 1) (Antragsgegnerin) und der\nBeteiligte zu 2) (Antragsteller) ihre Beschwerden betreffend die\namtsgerichtliche Sorgerechtsentscheidung jeweils zurückgenommen\nhaben, war nur noch über die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen\ndie amtsgerichtliche Aufenthaltsbestimmungsrechtsentscheidung zu\nbefinden.\n\n3\n\nDie gemäß §§ 621 Nr. 2, 621 e ZPO, § 20 FGG zulässige -\ninsbesondere form- und fristgerecht eingelegte - Beschwerde der\nAntragsgegnerin hat in dem weiter verfochtenen Umfang keinen\nErfolg. Zu Recht hat das Familiengericht dem Antragsteller das\nAufenthaltsbestimmungsrecht als Teil der elterlichen Sorge gemäß §\n1671 Abs. 1 2. Alternative, Abs. 2 Nr. 2 n. F. BGB auf dessen\nAntrag hin allein übertragen, weil dies dem Kindeswohl am besten\nentspricht.\n\n4\n\nDas Kindeswohl ist für die zu treffende Entscheidung der\nvorrangige Gesichtspunkt (Palandt-Diederichsen, BGB, 58. Aufl.\n1999, § 1671 Rdnr. 12). Kindeswohl bedeutet das Recht des Kindes\nauf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer\neigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Bei\nder Kindeswohlprüfung sind dabei die Persönlichkeit und die\nerzieherische Eignung der Eltern, ihre Bereitschaft Verantwortung\nfür das Kind zu tragen und die Möglichkeiten der Unterbringung und\nBetreuung zu berücksichtigen, wozu als wesentliche Faktoren die\nemotionalen Bindungen des Kindes zu den Eltern und anderen Personen\ntreten.\n\n5\n\nWie sich bereits aus der zutreffenden amtsgerichtlichen\nEntscheidung zum gemeinsamen Sorgerecht der Beteiligten ergibt,\nsind die erzieherischen Fähigkeiten beider Elternteile und deren\nliebevolle Zuwendung zu der gemeinsamen Tochter J. gleichermaßen\ngut zu bewerten. So hat das Jugendamt in seinen Berichten vom\n08.06.1998 (Blatt 7-9 GA), 23.02.1999 (Blatt 110-111 GA) und\n01.06.1999 (Blatt 137-139 GA), auf deren Inhalt Bezug genommen\nwird, ausdrücklich hervorgehoben, dass beide Verfahrensbeteiligten\nliebevoll mit ihrer Tochter umgehen und uneingeschränkt\nerziehungsfähig erscheinen.\n\n6\n\nSind aber die Erziehungsfähigkeit und die übrigen oben genannten\nFaktoren bei beiden Erziehungsberechtigten gleichwertig zu\nbeurteilen, sind weitere Gesichtspunkte heranzuziehen, die eine\nPrognoseentscheidung, was dem Kindeswohl am besten entspricht,\nzugunsten des einen oder anderen Elternteils rechtfertigen.\n\n7\n\nDa die Beteiligten heillos zerstritten sind und insbesondere die\nAntragsgegnerin dem Antragsteller grundlos - wie der Senat aufgrund\nder getroffenen, vom Jugendamt bestätigten Feststellungen - seine\nErziehungsfähigkeit abspricht, ja sogar einen Verbleib der Tochter\nbeim Antragsteller als Gefahr ansieht, war eine Entscheidung über\ndas Aufenthaltsbestimmungsrecht - auch wenn die Beteiligten sich\nansonsten in Erziehungsfragen weitgehend einig sind und es einer\nweitergehenden Sorgerechtsentscheidung nicht bedurfte - zu treffen.\nDiese musste zugunsten des Antragstellers ausfallen. Hierfür\nspricht die Bedeutung des bei Sorgerechtsentscheidungen stets zu\nprüfenden Kontinuitätsgrundsatzes, der für eine Regelung zugunsten\ndes Antragstellers spricht. Erziehung bedeutet das Aufbauen von\nVerhaltenskonstanten. Daher ist für die Entwicklung des Kindes die\nLösung am vorteilhaftesten, welche die Einheitlichkeit und\nGleichmäßigkeit der Erziehung am wenigsten stört. Das\nKontinuitätsprinzip ist beim Antragsteller am besten gewahrt.\n\n8\n\nHierfür spricht zunächst einmal, dass die gemeinsame Tochter der\nBeteiligten sich weiterhin in gewohnter Umgebung aufhalten kann.\nHier trifft sie - mit Ausnahme ihrer Mutter - auf die ihr bekannten\nBezugspersonen. Hierzu zählen insbesondere auch die Großeltern von\nJ. und deren Tante, die sich ebenfalls fürsorglich um J. kümmern.\nVon daher erscheint es auch gewährleistet, dass J. bei einer\nTeilzeitbeschäftigung des Beteiligten zu 2) (Antragsteller) stets\nversorgt ist.\n\n9\n\nAuch das Wohnumfeld, in welchem J. beim Vater aufwächst,\nerscheint für diese durchaus förderlich. Gerade bei einem Kleinkind\n- J. ist noch keine drei Jahre alt - bietet die ländliche Umgebung\ngute Entwicklungsmöglichkeiten. Die räumlichen Verhältnisse der\nväterlichen Wohnung sind ausreichend bemessen. J. wächst im\nväterlichen Haus, welches der Antragsteller von seinen Eltern\nerworben hat, auf.\n\n10\n\nDarüber hinaus hat der Antragsteller in der Vergangenheit der\nAntragsgegnerin stets ein umfassendes Umgangsrecht eingeräumt. Die\nAntragsgegnerin konnte praktisch zu jeder gewünschten Zeit den\nUmgang mit ihrer Tochter pflegen. Damit erscheint es dem Senat aber\ngewährleistet, dass auch bei der getroffenen Regelung eine\nEntfremdung der Tochter gegenüber ihrer Mutter weitestgehend\nvermieden wird. Es bestehen für den Senat keine Anhaltspunkte\ndafür, dass diese umfassende Umgangsrechtsregelung seitens des\nAntragstellers in Zukunft eingeschränkt würde. Gerade der Umstand,\ndass der Antragsteller sowohl die Großeltern als auch die\nAntragsgegnerin in die Betreuung und Erziehung von J. eingebunden\nhat, dürfte für die Zukunft eine konstante Entwicklung von J.\ngewährleisten.\n\n11\n\nDabei muss der Antragsteller wissen, dass er - soweit er ohne\nersichtlichen Grund hier gravierende Änderungen zum Nachteil der\nAntragsgegnerin vornehmen würde - mit einer Änderung der hier\ngetroffenen Entscheidung zu rechnen hätte. Es kann nämlich dem\nKindeswohl nicht förderlich sein, wenn gerade unter dem Blickwinkel\ndes Kontinuitätsprinzipes in Zukunft der Umgang von J. mit ihrer\nMutter entscheidend eingeschränkt würde. Wichtig für die\nEntwicklung von J. ist, dass alles möglichst so bleibt, wie sie es\nbisher gewöhnt war.\n\n12\n\nAuch die von der Antragstellerin vorgebrachten Argumente\nvermögen die getroffene Entscheidung nicht in Zweifel zu ziehen.\nBei Verbleib von J. beim Antragsteller ist - wie oben aufgezeigt -\ngerade keine ungünstige Prognose für die Entwicklung des Kindes zu\nstellen. Soweit die Antragsgegnerin vehement die\nErziehungsfähigkeit des Antragstellers in Frage gestellt hat,\nfinden diese Vorwürfe in den vom Senat getroffenen Feststellungen\nkeine Stütze. Weder der von der Antragsgegnerin vage geäußerte\nVerdacht von Kindesmisshandlung, ja sogar Kindesmissbrauch, lässt\nsich in irgendeiner Form konkret verdichten. Gerade die oben\nzitierten Jugendamtsberichte ergeben Tatsachen, die diesen vagen\nVermutungen widersprechen. Auch das Arztattest der Ärztin für\nKinderheilkunde G. S. vom 17.11.1998 (Blatt 95 GA) stützen die von\nder Antragsgegnerin geäußerten Vermutungen in keiner Weise.\nSchließlich ergeben auch die von der Antragsgegnerin in der\nmündlichen Verhandlung überreichten Lichtbilder von J. keine\nsolchen Verdachtsmomente, die auf eine Kindesmisshandlung schließen\nlassen. Die dort abgelichteten Verletzungen von J. liegen durchaus\nim üblichen Rahmen und können ohne weiteres auf kindbedingtes\nVerhalten zurückgeführt werden.\n\n13\n\nOb der Antragsteller sich in Zeiten, als die Beteiligten noch\nzusammenlebten, dieser gegenüber gewalttätig verhalten hat, ist\nnach Auffassung des Senats für die hier zu treffende Entscheidung\nohne Bedeutung. Das vorliegende Verfahren zeigt, dass zum jetzigen\nZeitpunkt und wohl auch zum Trennungszeitpunkt die Beteiligten\nheftig zerstritten waren. Dieser Streit hat aber durch die\nräumliche Trennung für die Kindererziehung weitgehend an Schärfe\nverloren. Eventuelle Auseinandersetzungen zwischen den Beteiligten\nerlebt die gemeinsame Tochter J. nicht mehr so stark mit. Die\nBeteiligten sind sich jedenfalls im Interesse des Kindeswohles\ndarin einig, dass die Auseinandersetzungen unter Ausschluss der\nTochter J. zu führen sind. Nach Auffassung des Senats sind\nRückschlüsse jedenfalls dahin, dass Gewalttätigkeiten des\nAntragstellers gegenüber der Antragsgegnerin auch auf\nGewalttätigkeiten gegenüber der Tochter J. hindeuten, ohne konkrete\nweitere Anhaltspunkte nicht zulässig.\n\n14\n\nEntgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist der Senat weiter\nder Auffassung, dass die berufliche Situation bei den beteiligten\nEheleuten in etwa gleich ist. Selbst wenn die Antragsgegnerin sich\nfür ein Jahr vom Polizeidienst beurlauben lassen würde, gesteht sie\nselbst zu, dass sie nach einem Jahr zumindest wieder halbschichtig\ntätig werden möchte. Von daher gehen beide Beteiligten davon aus,\ndass jedenfalls eine eingeschränkte berufliche Tätigkeit in\nabsehbarer Zeit ausgeübt wird. Von daher erscheint dem Senat die\nberufliche Situation der Beteiligten nicht so unterschiedlich, dass\nzugunsten der einen oder anderen Seite die\nAufenthaltsbestimmungsrechtsregelung zu treffen wäre.\nEinkommensausfälle, die dadurch bedingt sind, dass J. sich\nweitgehend in der Obhut des Antragstellers befindet, sind\nunterhaltsrechtlich zu regeln.\n\n15\n\nAuch die wirtschaftliche Situation des Antragstellers ist nicht\nso desolat, dass vorliegend die Entwicklung des Kindes -\ninsbesondere unter dem Gesichtspunkt des Kontinuitätsgrundsatzes -\ngefährdet wäre. Bisher hat der Antragsteller es - möglicherweise\nunter Einschaltung seiner Eltern - geschafft, die finanziellen\nBelastungen, die mit dem Hauskauf und dem Gaststättenbetrieb\nverbunden waren, zu tragen. Anhaltspunkte dafür, dass der\nBeteiligte zu 2) (Antragsgegner) in der Zukunft hierzu nicht mehr\nmit der Folge in der Lage ist, dass J. ihre gewohnte Umgebung\nverlieren würde, liegen dem Senat nicht vor.\n\n16\n\nEntgegen dem Vortrag der Antragsgegnerin ist der Senat nach den\nihm vorliegenden Erkenntnissen der Auffassung, dass - wie oben\nbereits näher erläutert - die Erziehungsfähigkeit beider\nbeteiligten Elternteile gleich gut zu bewerten ist. Die\nWohnsituation bei der Antragsgegnerin bietet jedenfalls keine\nVorteile gegenüber der Wohnsituation beim Antragsteller.\n\n17\n\nSchließlich muss sich die Antragsgegnerin fragen lassen, ob sie\n- auch wenn sie das Wohl ihres Kindes vorgibt - in gleicher Weise\nwie der Antragsteller vorbehaltlos diesem den Umgang mit ihrer\nTochter einräumen würde. Das hat sie zwar in der mündlichen\nVerhandlung beteuert. Andererseits sprechen aber gerade die\nmassiven Vorwürfe der Antragsgegnerin gegen den Antragsteller\ndafür, dass sie erhebliche Vorbehalte gegenüber ihrem Ehemann hat.\nDiese geäußerten Vorbehalte legen für den Senat die Vermutung nahe,\ndass die Antragsgegnerin gerade nicht so problemlos den Kontakt\nihrer Tochter mit dem Antragsteller sieht, wie dies umgekehrt der\nAntragsteller zugunsten der Antragsgegnerin tut. Die Gefahr einer\nnegativen Einflussnahme der Antragsgegnerin zum Nachteil des\nAntragstellers erscheint dem Senat demnach nicht gänzlich von der\nHand zu weisen. Dies würde aber dem Kindeswohle am wenigsten\nentsprechen.\n\n18\n\nFörderlich und zu wünschen wäre, wenn sich die beteiligten\nEltern, nachdem die Folgen der wechselseitig zugefügten\n(trennungsbedingten) Verletzungen etwas gelegt haben, zu einem\nvertrauensvollen Umgang verständigen könnten und damit eine\neinvernehmliche, den Interessen von J. am besten gerecht werdenden\nLösung kommen könnten. Solange dies nicht der Fall ist, musste wie\ngeschehen erkannt werden.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG. § 13\na Abs. 1 Satz 2 FGG findet wegen der beiderseitigen (für die\nAntragstellerin nur teilweisen) Beschwerderücknahmen keine\nAnwendung (vgl. Bumiller/Winkler, FGG, 6. Aufl. 1995, § 13 a Anm. 3\nc und d).\n\n20\n\nBeschwerdewert:\n\n21\n\n1.\n\n22\n\nBis zur Rücknahme der wechselseitigen Beschwerden betreffend die\nalleinige Sorge jeweils 7.500,-- DM.\n\n23\n\n===========\n\n24\n\n2.\n\n25\n\nDanach betreffend die Beschwerde der Antragsgegnerin bezüglich\nder Aufenthaltsbestimmungsrechtsregelung: 5.000,-- DM.\n\n26\n\n===========","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307170","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-07-06/25-uf-236-98","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307170","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307170","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-07-06/25-uf-236-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307170","retrieved":"2026-07-09 03:35:37.994053+00:00"}}