{"status":"available","doknr":"OLD307177","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0705.5W69.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-07-05","aktenzeichen":"5 W 69/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde der Antragstellerin bleibt in der Sache\nohne Erfolg. Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung zu\nRecht den Antrag auf Durchführung eines selbständigen\nBeweisverfahrens abgelehnt. Das Beschwerdevorbringen bietet keine\nneuen zusätzlichen Anhaltspunkte, die Veranlassung zu einer\nabweichenden Entscheidung geben könnten. Soweit die Antragstellerin\nihr auch bereits zuvor vorgebrachtes Argument wiederholt, sie wolle\nsich in eine zahnärztliche Revisionsbehandlung begeben und im\nHinblick hierauf sei eine Veränderung ihres Zahnstatus mit\nnachfolgender Unmöglichkeit einer Sachverständigenbegutachtung\ndesselben zu befürchten, greift dieses nicht durch. Zu Recht hat\nbereits das Landgericht darauf hingewiesen, dass hinsichtlich des\nbeanstandeten Gebissstatus bereits eine privatgutachterliche\nUntersuchung und Beurteilung der Antragstellerin vorliegt sowie\nferner eine Weiterbehandlung bei Herrn Dr. B. eingeleitet ist,\nhinsichtlich derer davon auszugehen ist, dass dieser Arzt schon in\nseinem eigenen Interesse vor Durchführung der weiteren\nzahnprothetischen Behandlung den derzeitigen Zahnstatus der\nAntragstellerin dokumentiert, wie z.B. durch Röntgenaufnahmen oder\nähnlichem. Außerdem könnte die beanstandete Zahnprothetik nach\nEntfernung aus dem Gebiss der Antragstellerin auch noch zu einem\nspäteren Zeitpunkt ohne weiteres auf eventuelle Mängel hin\nbegutachtet werden. Auch die gesamte Behandlungsdokumentation des\nAntragsgegners wäre im Falle eines Rechtsstreits Gegenstand einer\nBegutachtung und Auswertung durch einen Sachverständigen.\n\n3\n\nNach allem liegen die Voraussetzungen für eine vorgezogene\nBeweisaufnahme im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens nicht\nvor, so dass die Beschwerde der Antragstellerin mit der Kostenfolge\ndes § 97 ZPO zurückzuweisen war.\n\n4\n\nBeschwerdewert: 13.000,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307177","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-07-05/5-w-69-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307177","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307177","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-07-05/5-w-69-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307177","retrieved":"2026-07-09 03:35:38.697761+00:00"}}