{"status":"available","doknr":"OLD307179","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0705.16U54.91.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-07-05","aktenzeichen":"16 U 54/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Kläger zu 1), 3), 4) und 5) nehmen die Beklagten zu 1), 2)\nund 4) wegen ihrer Beteiligung an dem Bauherrenmodell \"S.A.\" in\nH.S. auf Schadensersatz in Anspruch.\n\n3\n\nDie T. Wohnbau GmbH (im folgenden nur noch: T. GmbH), die das\nSchloßgrundstück 1983/84 im Wege der Zwangsversteigerung zum Zwecke\nder Vermarktung erworben hatte, nachdem der Voreigentümer mit dem\ngleichen Ziel gescheitert war, plante die Modernisierung der unter\nDenkmalschutz stehenden Schloßanlage, ihre Aufteilung in\nWohnungseigentumseinheiten und deren Vertrieb an I.en. Als\nTreuhänder für die Bauherren schaltete sie die Beklagte zu 2) ein.\nMit der Beklagten zu 1), die den Vertrieb übernehmen sollte, schloß\ndie T. GmbH unter dem 27.07.1984 folgende Vereinbarung:\n\n4\n\n \n\n5\n\n\"Die T. Wohnbau GmbH, P., übergibt den\nExklusiv-Vertrieb von S.A., H.S., an die I. Treuhand, D..\n\n6\n\n \n\n7\n\nDie I. Treuhand verpflichtet sich, 95 %\nder Eigentumswohnanlage in S.A. bis zum 01.04. 1985 zu\nplazieren.\n\n8\n\n \n\n9\n\nDie I. Treuhand übernimmt im Rahmen des\nVertriebs die Projektaufbereitung sowie die Konzeption und das\nMarketing.\n\n10\n\n \n\n11\n\nDie Ausweisung der Gebühren gegenüber\ndem I. wird von der T. Wohnbau GmbH übernommen, die zufließenden\nGebühren werden allerdings der I. Treuhand abgetreten.\n\n12\n\n \n\n13\n\nSollte die I. Treuhand bis zum\n01.04.1985 nicht 95 % der Eigentumswohnungen vertrieben haben, dann\nzahlt sie eine Summe von 300.000,00 DM (i.W. DM DREIHUNDERTTAUSEND)\ninklusive Mehrwertsteuer an die T. Wohnbau GmbH.\n\n14\n\n \n\n15\n\nVoraussetzung ist, daß die Gesamtanlage\nvertriebsfähig ist, das heißt, daß das Baurecht gesichert und die\nsteuerliche und juristische Konzeption einwandfrei für den Anleger\nkonzipiert ist.\n\n16\n\n \n\n17\n\nDM: 4.450,--/qm.\n\n18\n\n \n\n19\n\nTreuhänder ist die Firma K.& K., C.\nStraße 31 - 33, K..\n\n20\n\n \n\n21\n\nDie I. Treuhand erhält für den Vertrieb\neine Vergütung von 13 % plus Mehrwertsteuer von der T. Wohnbau\nGmbH.\"\n\n22\n\nDiese Vereinbarung wurde im wesentlichen wiederholt und ergänzt\ndurch eine weitere Vereinbarung zwischen der Beklagten zu 1) und\nder T. GmbH vom 22.04.1985, die folgenden Wortlaut hatte:\n\n23\n\n \n\n24\n\n\"Die T. GmbH ist Initiator des Bau- und\nRenovierungsvorhabens S.A., H.S.. Das Bau- und Renovierungsvorhaben\nsoll durch I.en durchgeführt werden, die im Rahmen eines\nBauherrenmodells im eigenen Namen und für eigene Rechnung Wohnungs-\nbzw. Teileigentum errichten bzw. umfassend renovieren. Die T. GmbH\nhat mit der I. Treuhand am 27.07.1984 eine Vereinbarung getroffen,\nwonach letztere mit der konzeptionellen und werbemäßigen\nAufbereitung der Vermarktung zur Auffindung von I.en beauftragt\nist. Die I. Treuhand erhält für die Durchführung dieses Auftrages\neine Gebühr in der in dieser Vereinbarung genannten Höhe von 13 %\ndes Gesamtaufwands zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.\n\n25\n\n \n\n26\n\nDie I.en (Bauherren) haben mit der T.\nGmbH einen Projektaufbereitungs- und Baureifmachungsvertrag sowie\neinen Konzeptions- und Marketingvertrag abgeschlossen. Für die in\ndiesen Verträgen aufgeführten Leistungen der T. GmbH zahlt der I.\neine Vergütung in Höhe von insgesamt 15 % inklusive Umsatzsteuer\nvom Gesamtaufwand, der den Parteien bekannt ist. Alle diese, der T.\nGmbH zustehenden Vergütungsansprüche, tritt die T. GmbH hiermit an\ndie I. Treuhand zur Sicherheit ihrer o.g. Gebühren ab. Die T. GmbH\nerklärt, daß diese Ansprüche nicht bereits anderweitig abgetreten\nwurden.\n\n27\n\n \n\n28\n\nDiese Abtretungsvereinbarung wird der\nTreuhand-Gesellschaft K.& K., Steuerberatungsgesellschaft mbH,\nK., die die noch zu findenen I.en vertritt, angezeigt. Die\nTreuhand-Gesellschaft wird angewiesen, die o.g. Vergütung direkt an\ndie I. Treuhand und nicht an die T. GmbH zu zahlen.\n\n29\n\n \n\n30\n\nSoweit die T. GmbH bereits Vergütungen\nvon den I.en erhalten hat, verpflichtet sie sich, aus diesen\nVergütungen die Provisionen an die I. Treuhand zu zahlen.\"\n\n31\n\nFür das Bauherrenmodell wurde mit einem umfangreichen\nVerkaufsprospekt geworben. Darin sind die von dem Treuhänder\naufgrund eines Geschäftsbesorgungsvertrages für den I.\nabzuschließenden Verträge (Grundstückskaufvertrag,\nProjektaufbereitungs- und Baureifmachungsvertrag, Konzeptions- und\nMarketingvertrag, Baubetreuungs- und Nebenkostengarantievertrag,\nFinanzierungsvermittlungsvertrag, Bürgschaftsvertrag,\nZinsgarantievertrag, Vertrag über die Mietervermittlung und\nMietgarantie, Finanzierungsbetreuungsvertrag, Höchstpreis- und\nFertigstellungsgarantievertrag) im einzelnen aufgeführt und\nbeschrieben. Die Namen der jeweiligen Vertragspartner sind nicht\nangegeben. Am Ende des Prospektes werden unter anderem als\n\"Prospektherausgeber, Baubetreuer und Funktionsträger\" die T. GmbH,\nals \"Treuhänder\" eine renommierte externe Treuhand- und\nSteuerberatungsgesellschaft und als Beauftragte für den\n\"Exklusiv-Vertrieb\" die Beklagte zu 1) genannt. Es war darauf\nhingewiesen, daß die Beklagte zu 1) neben der von den I.en zu\nzahlenden Bearbeitungsgebühr von 3 % zuzüglich Mehrwertsteuer von\nder T. GmbH für den Vertrieb eine gesonderte Vergütung erhielt,\nohne daß dies näher erläutert wurde. Die Verantwortung für die\nProspektangaben sollte in der Weise geregelt sein, daß jeder\nkünftige Vertragspartner für die sachlich in seinen vertraglichen\nAufgabenbereich fallenden Angaben haften sollte. Es sollten\nhiernach verantwortet werden: die Angaben zur rechtlichen und\ntatsächlichen Beschaffenheit des Grundstücks von den Veräußerern;\ndie Angaben zum Baurecht, zur Baubeschreibung, zur\nWohnflächenberechnung, zur Höhe der Bemessungsgrundlage für die A.\ngemäß § 81 i EStDV, die Wohneinheit und zu allen sonstigen Angaben\nbetreffend den Bauleistungsbereich sowie die Angaben zur\nFinanzierungssituation, zu den Nebenkosten und zum Mietbereich von\nder Prospektherausgeberin; die Angaben zur Abwicklung des\nModernisierungsmodells, zu den voraussichtlichen steuerlichen\nAuswirkungen sowie den Berechnungsbeispielen von der Treuhänderin.\nEine gesamtschuldnerische Haftung wurde ausdrücklich\nausgeschlossen. Die Verjährung für etwaige Schadensersatzansprüche\nwurde bis zum Ende des 3. Kalenderjahres nach ihrer Entstehung\nfestgelegt.\n\n32\n\nBezogen auf die Steuervorteile warb der Prospekt unter anderem\ndamit, daß Grundgedanke des Bauherrenmodells die systematische\nGliederung der anfallenden Kosten in Anschaffungskosten für das\nGrundstück und die Altbausubstanz, in Herstellungskosten für das\nGebäude und in steuerlich sofort abzugsfähigen Werbungskosten sei;\nArt und Umfang der sofort absetzbaren Gebühren und sonstigen Kosten\nseien im Bauherrenerlaß vom 13.08.1981 geregelt. Die - absetzbaren\n- Gesamtwerbungskosten während der Investitionsphase wurden mit ca.\n205 % des Eigenkapitals für die Wohnungen bzw. 200 % des\nEigenkapitals für die Tiefgaragen angegeben. Zu den Werbungskosten\nwaren beispielhaft gerechnet die Vermittlungs-, Betreuungs- und\nGarantiegebühren im Zusammenhang mit der Finanzierung und\nVermietung, die Zinsen für die Zwischenfinanzierung und\nEigenkapitalvorfinanzierung, Nebenkosten der Geldbeschaffung, das\nDamnum, ferner die Gebühren für Steuerberatung, Treuhandschaft und\nBaubetreuung. Darüber hinaus warb der Prospekt damit, daß als Folge\nder Anerkennung des Schlosses als denkmalgeschütztes Gebäude, nach\nAbzug der Kosten für den anteiligen Grund und Boden, die nicht\nabschreibbar seien, und für die bestehende Altbausubstanz\neinschließlich der ihr zuzurechnenden Leistungsentgelte, die gemäß\n§ 7 IV EStG mit 2,5 % p.a. abschreibungsfähig seien, die als\nHerstellungskosten ausgewiesenen Aufwendungen gemäß dem damals\ngeltenden § 82 i EStDV erhöht mit 10 % p.a. abgeschrieben werden\nkönnten. Die jährliche Abschreibung sei demnach im Gegensatz zur\ndegressiven Abschreibung nach § 7 Abs. 5 EStG in den ersten Jahren\ndoppelt so hoch und nach 10 Jahren seien die Herstellungskosten\nvoll abgeschrieben, bis auf die Kosten für die Tiefgarage, die nach\n§ 7 Abs. 5 EStG abgeschrieben würden. Es wurde allerdings darauf\nhingewiesen, daß die endgültige Höhe der Verlustzuweisungen im\nRahmen der Betriebsprüfung durch das Betriebsfinanzamt festgestellt\nwerde. Dabei könnten sich Abweichungen ergeben, wenn die\nFinanzverwaltung etwa einzelne Positionen anderweitig oder auf\nmehrere Jahre verteilte, die Grundlage für die Abschreibung anders\nfestgesetzt werde oder Werbungskosten, z.B. wegen Verzichts auf\nDienstleistungen entfielen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird\nauf den Inhalt des Prospektes (Anlage 3 der Anlagen des Gutachtens\ndes Sachverständigen Dr. A. vom 19. August 1998) verwiesen.\n\n33\n\nDer Ermittlung der in der Investitionsphase anfallenden und\nsofort abzugsfähigen Werbungskosten lag intern folgende Kalkulation\nzugrunde:\n\n34\n\nWerbungskosten\n\n35\n\nin % vom\n\n36\n\nLeistung Gesamtaufwand\n\n37\n\n___________________________________________________________\n\n38\n\nBaubetreuung incl. Nebenkostengarantie\n0,34\n\nFinanzierungsvermittlung (Zwischenfinanzierung und\nEigenkapitalvorfinanzierung)\n2,00\n\nFinanzierungsbetreuung\n1,89\n\nBauzeitzinsen incl.\nEigenkapitalvorfinanzierung\n7,50\n\nBürgschaft\n1,00\n\nZinsgarantie\n1,00\n\nMietvermittlung und Mietgarantie\n1,00\n\nTreuhandschaft\n0,38\n\nSteuerberatung\n1,50\n\nNotar und sonstiges\n0,50\n\n17,11\n\nDamnum\n9,44\n\nAfA gemäß § 82 i EStDV\n4,65\n\n31,20\n\n39\n\nMit dem genannten Prospekt warb die Beklagte zu 1) unter anderem\ndie Kläger zu 1), 3), 4) und 5) als I.en. Für die Kläger zu 1), 4)\nund 5) erstellten Mitarbeiter der Beklagten zu 1) sogenannte\npersönliche Berechnungsbeispiele, in denen die zu erzielenden\nSteuervergünstigungen, bezogen auf die individuellen Verhältnisse\ndieser Kläger, dargestellt wurden.\n\n40\n\nDie Kläger zu 1) entschieden sich für die Wohnung Nr. 30 im sog.\nKavaliershaus zu einem Preis vom 279.400 DM, der Kläger zu 3) für\ndie Wohnung Nr. 39 im sog. Herrenhaus (später K.) zum Preis von\n456.300 DM, der Kläger zu 4) für die Wohnung Nr. 40 ebenfalls im\nHerren-, später K. zum Preis von 456.300 DM und die Kläger zu 5)\nfür die Wohnung Nr. 25 im Kavaliershaus zum Preis von 320.600 DM.\nDie jeweils zu den Wohnungen gehörenden Tiefgaragenstellplätze, die\ndie Kläger ebenfalls erwarben, kosteten je 18.000 DM.\n\n41\n\nDie Kläger nahmen jeweils in notarieller Urkunde das notariell\nbeurkundete Angebot der Beklagten zu 2) vom 16. November 1984 auf\nAbschluß eines Geschäftsbesorgungsvertrages nebst Anlagen an,\ndessen Gegenstand die umfassende Wahrnehmung der Rechte und\nInteressen des I.s bei der Durchführung des Bauherrenmodelles und\ndie hierauf bezogene steuerliche Beratung des I.s war. Die Anlage\nIII/1 verhält sich über die \"Aufschlüsselung des kalkulierten\nGesamtaufwandes\" nach \"Leistung\", \"Vertragspartner\" und \"Vergütung\nin % vom Gesamtaufwand brutto (incl. USt.)\". In der\n\"Aufschlüsselung des kalkulierten Gesamtaufwandes\" waren unter\nanderem auch die Werbungskostenpositionen mit ihrem Anteil in % vom\nGesamtaufwand so angegeben, wie sie in der internen Kalkulation zur\nErmittlung der sofort abzugsfähigen Werbungskosten zugrunde gelegt\nwaren. Im Rahmen dieser Aufstellung waren weiterhin für\nProjektaufbereitung und Baureifmachung als Vergütung für die T.\nGmbH 6 % sowie für Konzeption und Marketing 9 % des Gesamtaufwandes\nvorgesehen. Die Beträge flossen indessen nicht der T. GmbH zu,\nsondern entsprechend der Abtretungsvereinbarung vom\n27.07.1984/22.04.1985 direkt an die Beklagte zu 1).\n\n42\n\nAufgrund der ihr von den Klägern erteilten Vollmacht schloß die\nBeklagte zu 2) in der Folgezeit unter anderem die in der Anlage\nIII/1 zum Geschäftsbesorgungsvertrag genannten Verträge mit der T.\nGmbH ab.\n\n43\n\nDas Bauvorhaben, das ursprünglich Ende April 1986 fertiggestellt\nsein sollte, verzögerte sich aus mehreren Gründen und wurde erst\nAnfang September 1987 bezugsfertig. Dadurch entstanden\nFinanzierungsmehrkosten. Weitere Mehrkosten ergaben sich aus\nÄnderungen gegenüber der ursprünglichen Bauplanung. Einige\nvorgesehene Leistungen wurden nicht erbracht. Bei der späteren\nSanierung des Herren-/K.es wurde weitgehend nicht die vorhandene\nAltbausubstanz verwendet, sondern neu gebaut, so daß für die\nWohnungen im Herren-/K. die Abschreibungsmöglichkeit nach § 82 i\nEStDV entfiel. Schließlich bereitete auch die Vermietung am Anfang\nSchwierigkeiten. Die Höhe der erzielten Mieten entsprach nur zum\nTeil den kalkulierten Mieten. Seit 1994/1995 vermieteten die Kläger\nzu 5) ihre Wohnung wegen vorhandener Mängel nicht mehr.\n\n44\n\nDie Bauherren mußten die entstandenen Mehrkosten selbst tragen.\nAlle diesbezüglichen Garantien der T. GmbH erwiesen sich als\nwertlos, da diese im August 1987 Konkurs anmelden mußte.\n\n45\n\nMit Bericht vom 23. November 1990 (Anlage 4 der Anlagen zum\nGutachten des Sachverständigen Dr. A. vom 19. August 1998) wurde\ndie steuerliche Betriebsprüfung abgeschlossen. Wegen der\nEinzelheiten wird auf den Inhalt des Berichtes Bezug genommen.\n\n46\n\nMit ihrer Klage, die den Beklagten zu 1) und 2) am 22.5.1990 und\ndem Beklagten zu 4) am 22.11.1990 zugestellt worden ist, haben die\nKläger zu 1), 3), 4) und 5) sowie die ursprünglich am Verfahren\nbeteiligten Kläger zu 2) von den Beklagten zu 1), 2) und 4) sowie\ndem ursprünglich beteiligten Beklagten zu 3), dem Geschäftsführer\nder Beklagten zu 2), Zahlung von Schadensersatz, Freistellung von\nVerbindlichkeiten, jeweils in unterschiedlicher Höhe, sowie die\nFeststellung begehrt, daß ihnen die Beklagten - Zug um Zug gegen\nÜbertragung ihres jeweiligen Miteigentumsanteils - zum Ersatz jeden\nweiteren Schadens aus der Beteiligung an dem Bauherrenmodell\nverpflichtet sind und daß sich die Beklagten hinsichtlich der Zug\num Zug-Leistung in Annahmeverzug befinden.\n\n47\n\nZur Begründung haben die Kläger geltend gemacht, die Beklagten\nhätten sie pflichtwidrig in vielfältiger Weise unrichtig und\nunvollständig über das Bauherrenmodell aufgeklärt; bei richtiger\nAufklärung hätten sie sich hieran nicht beteiligt. Wegen der\nweiteren Einzelheiten des klägerischen Sachvortrages in erster\nInstanz werden die entsprechenden Ausführungen im Tatbestand des\nTeilgrundurteils des Senats vom 28.10.1992, Seite 9 ff. (Bl. 1375\nff. GA) sowie des Teil- und Grundurteils des Senats vom 26.01.1994,\nSeite 6 (Bl. 1643 R f. GA) in Bezug genommen und wiederholt.\n\n48\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n49\n\n \n\n50\n\ndie Beklagten gesamtschuldnerisch zu\nverurteilen,\n\n51\n\n1. a)\nan die Kläger zu 1) 138.225,20 DM nebst folgender\nZinsen zu zahlen: 4 % aus 138.097,28 DM seit dem 11. Januar 1990, 4\n% aus weiteren 127,92 DM seit Klagezustellung;\n\nb)\ndie Kläger zu 1) von ihren Verbindlichkeiten bei\nder Dt. H. H., Darlehenskonto-Nr. - gegenwärtige Höhe: 271.049,15\nDM - freizustellen;\n\nc)\nfestzustellen, daß die Beklagten verpflichtet\nsind, den Klägern zu 1) jeden weiteren Schaden zu ersetzen, der\nihnen dadurch entstanden ist, daß sie sich am \"Schloßherren-Modell\"\nA. beteiligt haben, Zug um Zug gegen Übertragung von 154,48/10.000\nMiteigentumsanteilen an dem Grundstück S.A., H.S., verbunden mit\ndem Sondereigentum an der Wohnung im Obergeschoß (Kavaliershaus)\nnebst Kellerraum (Neubau K.) Nr. 30 des Aufteilungsplanes,\neingetragen im Wohnungsgrundbuch von S. für A., Blatt 0933;\n\nd) 2.\nfestzustellen, daß die Beklagten hinsichtlich der\nZug-um-Zug-Leistung im Verzug der Annahme sind; (Anträge der Kläger\nzu 2)\n\n3. a)\nan den Kläger zu 3) 543.169,95 DM nebst folgender\nZinsen zu zahlen: 7,89 % aus 448.288,00 DM seit dem 11. Januar\n1990, 4 % aus weiteren 94.881,95 DM seit Klagezustellung;\n\nb)\nfestzustellen, daß die Beklagten verpflichtet\nsind, dem Kläger zu 3) jeden weiteren Schaden zu ersetzen, der ihm\ndadurch entstanden ist, daß er sich am \"Schloßherren-Modell\" A.\nbeteiligt hat, Zug um Zug gegen Übertragung von 246,33/10.000\nMiteigentumsanteilen an dem Grundstück S.A., H.S., verbunden mit\ndem Sondereigentum an der Wohnung im Erd- und Obergeschoß sowie\nDachgeschoß und Spitzboden (K.) nebst Kellerraum (Neubau K.) Nr. 39\ndes Aufteilungsplans, vorgetragen im Wohnungsgrundbuch von S. für\nA., Blatt 942, ferner gegen Übertragung des Gartengrundstücks,\nvorgetragen im Grundbuch von S. für A., Blatt 893;\n\nc)\nfestzustellen, daß die Beklagten bezüglich der Zug\num Zug-Leistung im Verzuge der Annahme sind;\n\n4. a)\nan den Kläger zu 4) 175.692,21 DM nebst 4 % Zinsen\nseit dem 11. Januar 1990 zu zahlen;\n\nb)\nden Kläger zu 4) von seinen Verbindlichkeiten bei\nder D.H.H., Darlehenskonto-Nr. - gegenwärtige Höhe: 437.498,06 DM -\nfreizustellen;\n\nc)\nfestzustellen, daß die Beklagten verpflichtet\nsind, dem Kläger jeden Schaden zu ersetzen, der dadurch entstanden\nist, daß er sich am \"Schloßherren-Modell\" A. beteiligt hat, Zug um\nZug gegen Übertragung von 246,33/10.000 Miteigentumsanteilen an dem\nGrundstück S.A., H.S., verbunden mit dem Sondereigentum an der\nWohnung im Erd- und Obergeschloß sowie Dachgeschoß und Spitzboden\n(K.) nebst Kellerraum (Neubau K.) Nr. 40 des Aufteilungsplans,\neingetragen im Wohnungsgrundbuch von S. für A., Blatt 943, ferner\ngegen Übertragung des Gartengrundstücks, vorgetragen im Grundbuch\nvon S. für A., Blatt 843;\n\nd)\nfestzustellen, daß die Beklagten sich im Verzuge\nder Annahme bezüglich der vorgenannten Zug um Zug-Leistung\nbefinden;\n\n5. a)\nan die Kläger zu 5) 109.064,24 DM nebst folgender\nZinsen zu zahlen: 4 % aus 102.359,69 DM seit dem 11. Januar 1990, 4\n% aus weiteren 6.704,55 DM seit Klagezustellung;\n\nb)\ndie Kläger zu 5) von ihren Verbindlichkeiten bei\nder D.H.H., Darlehenskonto-Nr. - gegenwärtige Höhe: 298.343,45 DM -\nfreizustellen;\n\nc)\ndie Kläger zu 5) von ihren Verbindlichkeiten bei\nder D.G.B., M., Darlehenskonto-Nr. - Darlehensstand per 1. Mai\n1989: 79.003,10 DM - freizustellen;\n\nd)\nden Klägern zu 5) jeden weiteren Schaden zu\nersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist, daß sie sich am\nSchloßherren-Modell\" A. beteiligt haben, Zug um Zug gegen\nÜbertragung von 175,85/10.000 Miteigentumsanteilen an dem\nGrundstück S.A., H.S., verbunden mit dem Sondereigentum an der\nWohnung im Erdgeschoß (Kavaliershaus) nebst Kellerraum (Neubau K.)\nNr. 25 des Aufteilungsplans, eingetragen im Wohnungsgrundbuch von\nS. für A., Blatt 928;\n\ne)\nfestzustellen, daß die Beklagten sich bezüglich\nder vorgenannten Zug um Zug-Leistung im Verzug der Annahme\nbefinden.\n\n52\n\nDie Beklagten haben beantragt,\n\n53\n\n \n\n54\n\ndie Klage abzuweisen und etwaige\nSicherheiten auch durch Bankbürgschaft leisten zu dürfen.\n\n55\n\nDie Beklagten haben jede Haftung der Beklagten zu 1) und 2),\ninsbesondere aber eine persönliche Haftung der Beklagten zu 3) und\n4) in Abrede gestellt und unter anderem die Einrede der Verjährung\nerhoben.\n\n56\n\nDurch Urteil vom 19.02.1991, auf das vollinhaltlich Bezug\ngenommen wird, hat das Landgericht die Klage insgesamt abgewiesen.\nEs hat jede Haftung schon dem Grunde nach verneint. Die Kläger zu\n1), 3), 4) und 5) haben gegen das ihnen am 07.03.1991 zugestellte\nUrteil am 08.04.1991 Berufung eingelegt und diese nach wirksamer\nFristverlängerung bis zum 08.06.1991 am 10.06.1991 begründet.\n\n57\n\nDie Kläger wiederholen und vertiefen ihren erstinstanzlichen\nVortrag. Sie wiederholen insbesondere, daß die Beklagten zu 1) und\n2) und damit auch die Beklagten zu 3) und 4) als deren Inhaber\nMitinitiatoren des Bauherrenmodells gewesen seien. Hierzu rügen\nsie, daß das Landgericht die Funktionen von Vertriebsberater und\nTreuhänder gründlich verkannt habe. Beide hätten ihre\nAufklärungspflicht ihnen gegenüber in zahlreichen Punkten, die sie\nim einzelnen erläutern, verletzt. Sie behaupten weiter, es sei\nihnen insbesondere auf die steuerlichen Vorteile in der\nInvesti-tionsphase angekommen sowie in den Folgejahren auf die hohe\nAbschreibungsmöglichkeit gemäß § 82 i EStDV. Hätten sie gewußt, daß\ndie prospektierten Steuervergünstigungen nicht zu erreichen gewesen\nseien, hätten sie sich an dem Bauherrenmodell nicht beteiligt.\n\n58\n\nZu den geltend gemachten Zinsforderungen behaupten die Kläger,\nsie hätten die Klagesummen zu einem Zinssatz in der jeweils\nbeantragten Höhe anlegen können.\n\n59\n\nDie Kläger haben die Beklagten mit Schreiben ihres\nProzeßbevollmächtigten vom 13.08.1991 aufgefordert, die mit der\nKlage bis dahin geltend gemachten Ansprüche, insbesondere den\nAnspruch auf Freistellung von den eingegangenen\nBankverbindlichkeiten, bis zum 10.09.1991 zu erfüllen, wobei sie\nZug um Zug die zur Verfügung zu stellenden Miteigentumsanteile\nangeboten haben. Für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs haben\nsie eine Schadensersatzforderung angekündigt. Nach fruchtlosem\nAblauf der Frist haben die Kläger die Stellung entsprechender\nKlageanträge sodann im Schriftsatz vom 17.02.1992 angekündigt.\nDieser Schriftsatz ist der Beklagten zu 2) am 27.02.1992, den\nBeklagten zu 1) und 4) am 28.02.1992 zugestellt worden.\n\n60\n\nDurch Teilgrundurteil vom 28.10.1992 hat der Senat das die\nZahlungsklage abweisende Urteil des Landgerichts aufgehoben und die\nKlage gegen die Beklagten zu 1) und 2) insoweit dem Grunde nach für\ngerechtfertigt erklärt. Durch weiteres Teil- und Grundurteil vom\n26.01.1994 hat der Senat das Urteil des Landgerichts ebenfalls\naufgehoben, soweit die Zahlungsklage gegen den Beklagten zu 4)\nabgewiesen worden ist, und die Klage ihm gegenüber insoweit dem\nGrunde nach für gerechtfertigt erklärt; im übrigen ist die Berufung\nder Kläger gegen das angefochtene Urteil zurückgewiesen worden,\nsoweit ihre Klage gegen den Beklagten zu 3) abgewiesen worden\nist.\n\n61\n\nGegen das Teilgrundurteil vom 28.10.1992 haben die Beklagten zu\n1) und 2), gegen das Teil- und Grundurteil vom 26.01.1994 der\nBeklagte zu 4) und die Kläger zu 1), 3), 4) und 5) Revisionen\neingelegt. Die Kläger zu 1), 3), 4) und 5) haben die\nMitverurteilung auch des Beklagten zu 3) erstrebt; ihre Revision\nist jedoch durch Beschluß des Bundesgerichtshofes vom 23.02.1995 -\nIII ZR 64/94 - (Bl. 1944 ff. GA) nicht angenommen worden.\n\n62\n\nMit Urteil vom 06.07.1994 - VIII ZR 232/92 - (Bl. 1810 ff. GA)\nhat der Bundesgerichtshof auf die Revisionen der Beklagten zu 1)\nund 2) das Teilgrundurteil des Senats vom 28.10.1992 aufgehoben und\ndie Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Revisionsverfahrens zurückverwiesen.\n\n63\n\nAuf die Revision des Beklagten zu 4) hat der Bundesgerichtshof\ndurch Versäumnisurteil vom 18.05.1995 - III ZR 64/94 - (Bl. 1956\nff. GA) das Teil- und Grundurteil des Senats vom 26.01.1994\naufgehoben, soweit zum Nachteil des Beklagten zu 4) erkannt worden\nist, und im Umfang der Aufhebung die Sache zur anderweitigen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision des\nBeklagten zu 4) zurückverwiesen.\n\n64\n\nMit Teilurteil des Senats vom 9.10.1995 sind die\naußergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3) den Klägern zu 1) zu\n20 %, dem Kläger zu 3) 25 %, dem Kläger zu 4) zu 30 % und den\nKlägern zu 5) zu 25 % auferlegt worden.\n\n65\n\nDie Kläger beantragen nunmehr,\n\n66\n\n \n\n67\n\ndie Beklagten gesamtschuldnerisch und\nkostenpflichtig zu verurteilen,\n\n68\n\n1. a)\nan die Kläger zu 1) - Eheleute G. - als\nGesamtgläubiger DM 426.322,17 nebst folgender Zinsen zu zahlen: 8 %\naus DM 138.097,28 seit dem 11.01.1990, 8 % aus weiteren DM 127,92\nseit Klagezustellung, 8 % aus weiteren DM 37.605,40 seit Zustellung\ndes Schriftsatzes vom 17.2.1992, 6,65 % aus DM 250.491,57 seit dem\n01.01. 1992;\n\nb)\nfestzustellen, daß die Beklagten verpflichtet\nsind, den Klägern zu 1) jeden weiteren Schaden zu ersetzen, der\nihnen dadurch entstanden ist, daß sie sich am \"Schloßherren-Modell\"\nA. beteiligt haben, Zug um Zug gegen Übertragung von 154,48/10.000\nMiteigentumsanteilen an dem Grundstück S.A., H.S., verbunden mit\ndem Sondereigentum an der Wohnung im Obergeschoß (Kavaliershaus)\nnebst Kellerraum (Neubau K.) Nr. 30 des Aufteilungsplanes,\neingetragen im Wohnungsgrundbuch von S. für A., Bl. 0933;\n\nc)\nfestzustellen, daß die Beklagten hinsichtlich der\nvorgenannten Zug um Zug-Leistung im Verzug der Annahme sind;\n\n2. a)\nan den Kläger zu 3) - Jung - DM 543.169,95 nebst\nfolgender Zinsen zu zahlen: 7,89 % aus DM 448.288,-- seit dem\n11.01. 1990, 8 % aus weiteren DM 94.881,95 seit\nKlagezustellung;\n\nb)\nfestzustellen, daß die Beklagten verpflichtet\nsind, dem Kläger zu 3) jeden weiteren Schaden zu ersetzen, der ihm\ndadurch entstanden ist, daß er sich am \"Schloßherren-Modell\" A.\nbeteiligt hat, Zug um Zug gegen Übertragung von 246,33/10.000\nMiteigentumsanteilen an dem Grundstück S.A., H.S., verbunden mit\ndem Sondereigentum an der Wohnung im Erd- und Obergeschoß sowie\nDachgeschoß und Spitzboden (K.) nebst Kellerraum (Neubau K.) Nr. 39\ndes Aufteilungsplanes, vorgetragen im Wohnungsgrundbuch von S. für\nA., Blatt 942, ferner gegen Übertragung des Gartengrundstücks,\nvorgetragen im Grundbuch von S. für A., Blatt 893;\n\nc)\nfestzustellen, daß die Beklagten bezüglich der\nvorgenannten Zug um Zug-Leistung im Verzuge der Annahme sind;\n\n3. a)\nan den Kläger zu 4) - K. - DM 614.190,56 DM nebst\nfolgender Zinsen zu zahlen: 8 % aus DM 175.692,21 seit 11.01.1990,\n8 % aus weiteren DM 438.498,35 seit Zustellung des Schriftsatzes\nvom 17.2.1992;\n\nb)\nfestzustellen, daß die Beklagten verpflichtet\nsind, dem Kläger jeden Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch\nentstanden ist, daß er sich am \"Schloßherren-Modell\" A. beteiligt\nhat, Zug um Zug gegen Übertragung von 246,33/10.000\nMiteigentumsanteilen an dem Grundstück S.A., H.S., verbunden mit\ndem Sondereigentum an der Wohnung im Erd- und Obergeschoß sowie\nDachgeschoß und Spitzboden (K.) nebst Kellerraum (Neubau K.) Nr. 40\ndes Aufteilungsplans, eingetragen im Wohnungsgrundbuch von S. für\nA., Blatt 943, ferner gegen Übertragung des Gartengrundstücks,\nvorgetragen im Grundbuch von S. für A., Blatt 843;\n\nc)\nfestzustellen, daß die Beklagten sich im Verzuge\nder Annahme bezüglich der vorgenannten Zug um Zug-Leistung\nbefinden;\n\n4. a)\nan die Kläger zu 5) - Eheleute P. - als\nGesamtgläubiger DM 526.104,46 nebst folgender Zinsen zu zahlen: 8 %\naus DM 102.359,69 seit 11.01.1990, 8 % aus weiteren DM 6.704,55\nseit Klagezustellung, 8 % aus weiteren DM 93.087,44 seit 31.10.\n1990, 8 % aus weiteren DM 31.977,94 seit Zustellung des\nSchriftsatzes vom 17.2.1992, 6,95 % aus DM 291.974,84 seit\n01.01.1992;\n\nb)\nden Klägern zu 5) jeden weiteren Schaden zu\nersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist, daß sie sich am\n\"Schloßherren-Modell\" A. beteiligt haben, Zug um Zug gegen\nÜbertragung von 175,85/10.000 Miteigentumsanteilen an dem\nGrundstück S.A., H.S., verbunden mit dem Sondereigentum an der\nWohnung im Erdgeschoß (Kavaliershaus) nebst Kellerraum (Neubau K.)\nNr. 25 des Aufteilungsplans, eingetragen im Wohnungsgrundbuch von\nS. für A., Bl. 928;\n\nc)\nfestzustellen, daß die Beklagten sich bezüglich\nder vorgenannten Zug um Zug-Leistung im Verzuge der Annahme\nbefinden.\n\n69\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n70\n\n \n\n71\n\ndie Berufung zurückzuweisen, hilfsweise\nihnen zu gestatten, Sicherheit auch durch die Bürgschaft einer\ndeutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse -die Beklagte zu 2):\nauch einer Genossenschaftsbank- zu leisten.\n\n72\n\nDie Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil. Sie\nbehaupten, die Beklagte zu 1) habe bei dem Bauherrenmodell eine\nreine Vertriebsrolle übernommen und auf die Prospektgestaltung nur\nbezüglich des Formats und der Bebilderung Einfluß genommen, wobei\nsie die auf ihre Sonderwünsche zurückzuführenden Mehrkosten\ngetragen habe. Sie habe für den Vertrieb das branchenübliche\nHonorar erhalten. Die Beklagte zu 2) habe nur die steuerlichen und\nrechtlichen Angaben zu dem Prospekt beigetragen. Das Konzept sei\nbereits von der T. erstellt gewesen.\n\n73\n\nDie Steuervorteile für alle Kläger seien insgesamt höher als\nprospektiert. Bei dem Kläger zu 3) liege ein Sonderfall vor, weil\ner eine Reihe von Wahlleistungen abgewählt habe, was seine\nWerbungskosten, aber auch seinen Kapitaleinsatz vermindert habe, so\ndaß er sich im Ergebnis gleich gut stehe wie die übrigen Bauherren.\nDie Großbetriebsprüfung des Finanzamts K. II sei zu Gunsten aller\nBauherren für die Jahre 1984 bis 1987 endgültig abgeschlossen. Alle\nKläger erzielten auch eine über die prospektierte Miete von 12,00\nDM hinausgehende Miete.\n\n74\n\nIm Falle einer Schadensersatzverpflichtung der Beklagten müßten\ndie Kläger sich die erlangten Steuervorteile, die sie behalten\nkönnten, schadensmindernd anrechnen lassen, was sie näher\ndarlegen.\n\n75\n\nWegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes\nwird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten\nSchriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.\n\n76\n\nDer Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen sowie\ndurch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des\nErgebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom\n29.09.1993 (Bl. 1507 ff. GA) sowie auf das Gutachten des\nSachverständigen Dr. A. vom 19.08. 1998 nebst Anlagenband und die\nergänzenden Stellungnahmen vom 17.02.1999, 22.02.1999 und\n24.02.1999 Bezug genommen.\n\n77\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n78\n\nDie form- und fristgerecht eingelegten Berufungen sind zulässig.\nIn der Sache haben sie im zuerkannten Umfang Erfolg.\n\n79\n\nA.\n\n80\n\n1.\n\n81\n\nDie Beklagten zu 1) und 4) sind nach den Grundsätzen der\nProspekthaftung als Gesamtschuldner gemäß § 426 Abs. 1 BGB (vgl.\nnur BGH NJW 1992, 228 ff.; BGHZ 123, 106 ff.) verpflichtet, den den\nKlägern durch ihre Beteiligung an dem Bauherrenmodell \"S.A.\"\nentstandenen Schaden zu ersetzen. Die Kläger können verlangen, so\ngestellt zu werden, als hätten sie die Anlageentscheidung nicht\ngetroffen, was hier zur Rückabwicklung der Verträge führt.\n\n82\n\na)\n\n83\n\nDie Beklagten zu 1) und 4) gehören zu dem Personenkreis, der für\nunrichtige und unvollständige Prospektangaben verantwortlich ist.\nZu diesem Personenkreis zählen insbesondere die (Mit-)Initiatoren,\nGründer und Gestalter der Gesellschaft, soweit sie das Management\nbilden oder beherrschen (vgl. BGH NJW 1992, 228, 229 m.w.N.). Eine\nsolche Initiatorenstellung der Beklagten zu 1) und des als\nGesellschafter-Geschäftsführer hinter ihr stehenden Beklagten zu 4)\nist zu bejahen.\n\n84\n\nDer Senat folgt der Aussage des Zeugen Prof. S., gegen deren\nGlaubhaftigkeit keine Bedenken bestehen. Der Zeuge hat bekundet, er\nhabe das Projekt \"S.A.\" ursprünglich mit zwei Partnern in Angriff\ngenommen, die später ausschieden. Sodann hat der verbliebene Zeuge\nProf. S. mit der von ihm wirtschaftlich beherrschten T. GmbH\nseinerseits ein Konzept für das Projekt entwickelt, das zumindest\nin groben Zügen bereits vorlag, als er während des Vertriebs an den\nBeklagten zu 4) herantrat. Die T. GmbH hatte nach der weiteren\nBekundung des Zeugen Prof. S. Vertragsmuster aus früheren\nProjekten, zum Beispiel für den W.Hof, und beschäftigte zudem einen\nJuristen, der einen Prospektentwurf angefertigt hatte. Von daher\nbestehen keine Zweifel daran, daß der Zeuge Prof. S. der\nursprüngliche alleinige Initiator des Projektes war, der auch\nweiterhin seine herausragende Stellung beibehielt, weil die T. GmbH\ndie alleinige Grundstückseigentümerin war, von deren Einverständnis\ndie Verwirklichung des gesamten Projekts abhängig war. Diese\nInitiatorenstellung wurde dadurch dokumentiert, daß die T. GmbH\nnach außen hin als Prospektherausgeberin in Erscheinung trat und um\nKunden warb.\n\n85\n\nDer Senat hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die weitere\nÜberzeugung gewonnen, daß Prof. S. dem Beklagten zu 4) durch die\nVereinbarung zwischen der T. GmbH und der Beklagten zu 1) vom\n27.04.1984/22.04.1985 eine Mitinitiatorenstellung einräumte. Es\nliegt auf der Hand, daß bei einem Bauherrenmodell neben der Planung\nund Erstellung des Objekts der in angemessener Frist durchgeführte\nund vollständige Vertrieb eine gleich wichtige Voraussetzung für\ndas Gelingen des gesamten Projektes darstellt. Die vertraglichen\nBeziehungen zwischen der T. GmbH und der Beklagten zu 1) waren nach\nder unstreitigen Vereinbarung vom 27.07.1984/22.04.1985 so\nausgestaltet, daß die Beklagte zu 1) schon in einem frühen Stadium\n\"im Rahmen des Vertriebs die Projektaufbereitung sowie die\nKonzeption und das Marketing\" allein übernahm. Sie verpflichtete\nsich bis zum 01.04.1985 zum Vertrieb von 95 % aller\nEigentumswohnungen in S.A. und versprach für den Fall der\nNichterfüllung eine Vertragsstrafe von 300.000,00 DM. Hierfür\nerhielt sie eine Innenvergütung von 13 % des Gesamtaufwandes plus\nMehrwertsteuer. Durch diesen Vertrag erlangte die Beklagte zu 1)\neine starke Position, die derjenigen der T. als\nGrundstückseigentümerin und Initiatorin des Bauherrenmodells\nebenbürtig war. Zwar ergibt sich aus der Vertragsstrafenregelung,\ndie nur für den Fall der Vertriebsfähigkeit der Anlage gelten\nsollte, daß die Verantwortlichkeit für die einwandfreie steuerliche\nund juristische Konzeption des Objekts nach wie vor bei der T. GmbH\nliegen sollte, während die Beklagte zu 1) nur \"im Rahmen des\nVertriebs\" für dieses Konzept und das Marketing einstehen sollte,\nwas dahin zu verstehen ist, daß sie für die nähere Ausgestaltung\ndes ihr in Grundzügen vorgegebenen Konzepts zu sorgen hatte. Diese\nArbeitsteilung belegt jedoch gerade die gemeinsame\nVerantwortlichkeit sowohl der T. GmbH als auch der Beklagten zu 1)\nfür die Herstellung des Vertriebsprospekts, für dessen Richtigkeit\nund Vollständigkeit beide im Verhältnis zu den Anlegern einzustehen\nhaben. Die gemeinsame Verantwortung spiegelt sich auch in der\ngemeinsamen Kostenübernahme wieder, da die T. GmbH sich an den\nKosten der Beklagten zu 1) nur mit 20.000,00 DM beteiligte, wie der\nZeuge Prof. S. bekundet hat. Daß die Beklagte zu 1) keine eigenen\nFachkräfte zur weiteren Bearbeitung des Prospektes zur Verfügung\nhatte, ist nicht von Bedeutung, da sie diese von dritter Seite\nheranziehen konnte. So haben sich Prof. S. und der Beklagte zu 4)\nauch darauf geeinigt, die Beklagte zu 2) als Treuhänderin\neinzuschalten, die ihrerseits im Auftrag der T. GmbH und der\nBeklagten zu 1) die rechtliche und steuerrechtliche Überarbeitung\ndes Prospekts bis zur Druckfreigabe übernahm. Der Umstand, daß der\nBeklagte zu 4) auch keine eigene persönliche Arbeitsleistung\nerbrachte, ist demgegenüber ebenfalls ohne Bedeutung. Aus der\nvorgelegten Korrespondenz läßt sich entnehmen, daß die Beklagte zu\n2) den Inhalt des Prospektes sowohl mit der T. GmbH als auch mit\nder Beklagten zu 1) abstimmte. Die Beklagte zu 1) war durch ihren\nVertrag mit der T. GmbH in das Management für das Bauherrenmodell\nso eingebunden, daß sowohl sie als auch der Beklagte zu 4) als ihr\nwirtschaftlicher Inhaber nach den Prospekthaftungsgrundsätzen im\nengeren Sinne haften.\n\n86\n\nb)\n\n87\n\nDie Beklagten zu 1) und 4) haben die sich aus ihrer\nVerantwortlichkeit für die Richtigkeit und Vollständigkeit des\nProspekts ergebenden Pflichten schuldhaft verletzt. Der Prospekt\nwar in wesentlichen Punkten unvollständig und irreführend. Die\nBeklagten zu 1) und 4) haben insoweit in rechtlich erheblicher\nWeise ihre Aufklärungspflicht verletzt.\n\n88\n\nNach ständiger Rechtsprechung zur Prospekthaftung (vgl. nur BGHZ\n74, 103, 111; BGH NJW 1981, 1449, 1451 = WM 1981, 483, 486; BGHZ\n111, 314, 317 = NJW 1990, 2461; BGHZ 123, 106, 113 ff.; BGHZ 126,\n166, 171) muß der Prospekt alle Angaben enthalten, die für die\nAnlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein\nkönnen, insbesondere sind Tatsachen anzugeben, die den\nVertragszweck vereiteln können. Der Schutzzweck der Verpflichtung\ndes Prospektverantwortlichen zur möglichst vollständigen Aufklärung\nüber sämtliche Umstände, denen Bedeutung für die Entscheidung des\npotentiellen Anlegers für oder gegen den Erwerb der angebotenen\nAnlage zukommen kann, beschränkt sich gleichwohl nicht darauf, den\nAnleger nur vor einigen ganz bestimmten mit der Anlage verbundenen\nRisiken, nämlich gerade denjenigen, die sich später tatsächlich\nverwirklichen, zu warnen. Vielmehr soll durch eine umfassende\nAufklärungspflicht gegenüber den mit dem Prospekt geworbenen\nInteressenten deren Recht zur Selbstbestimmung über die Verwendung\nihres Vermögens sichergestellt werden. Der Anleger hat ein Recht\ndarauf, seine Entscheidung eigenverantwortlich und in voller\nKenntnis sämtlicher für die Beurteilung dieses Risikogeschäftes\nmaßgeblichen Umstände zu treffen. Deshalb muß ihm der Prospekt ein\nmöglichst vollständiges Bild von den für eine sachgerechte\nBeurteilung der Anlage erheblichen Umständen vermitteln. Nur in\nbezug auf Umstände, die wegen ihrer geringen Bedeutung offenkundig\nim allgemeinen nicht dazu geeignet sein konnten, die\nInvestitionsentscheidung eines Anlageinteressenten zu beeinflussen,\nkann eine Aufklärungspflicht fehlen (vgl. BGHZ 123, 106, 112 ff.,\n115).\n\n89\n\nGemessen an diesen Grundsätzen haben die Beklagten zu 1) und 4)\nüber wesentliche Umstände nicht aufgeklärt; der Prospekt ist\ninsoweit fehlerhaft. Die Unrichtigkeiten des Prospektes waren von\nwesentlicher Bedeutung und dazu geeignet, die\nInvestitionsentscheidung eines Anlageinteressenten zu\nbeeinflussen.\n\n90\n\nDer Prospekt enthielt falsche Angaben über die steuerliche\nRealisation.\n\n91\n\nBezüglich der Abschreibungsmöglichkeit nach § 82 i EStDV wurde\neine Durchschnittsbetrachtung aller Wohnungen vorgenommen und nicht\nnach dem Anteil der Neu- und Altbausubstanz einzelner Wohnungen\ndifferenziert, was die Abschreibungsmöglichkeiten einzelner\nWohnungserwerber, für deren Investition mangels ausreichender\nAltbausubstanz die Abschreibungsmöglichkeit nach § 82 i EStDV nicht\ngriff, erheblich einschränkte.\n\n92\n\nDarüber hinaus wurden Werbungskosten prospektiert, die nach dem\nzum damaligen Zeitpunkt gültigen Bauherrenerlaß vom 13.08.1981\n(Bundessteuerblatt 1981 I 604 ff., Anlage 5 der Anlagen zum\nGutachten des Sachverständigen Dr. A. vom 19.08.1998) nicht zu\nerreichen waren. In dem Prospekt wurden den Anlegern auf die\nWohnungen entfallende sofort, d.h. während der Investitionsphase,\nabzugsfähige Gesamtwerbungskosten in Höhe von ca. 205 % des\nEigenkapitals, das 15 % des Gesamtaufwandes betragen sollte,\nversprochen. Die auf die Tiefgaragenstellplätze entfallenden sofort\nabzugsfähigen Werbungskosten waren mit ca. 200 % des insoweit\naufzubringenden Eigenkapitals angegeben. Von dem Gesamtaufwand für\ndie Wohnungen waren also 30,75 % des Gesamtaufwandes als sofort\nabzugsfähig versprochen, von dem Aufwand für die\nTiefgaragenstellplätze 30 %. Die der Ermittlung der sofort\nabzugsfähigen Werbungskosten von 30,75 % bzw. 30 % zugrunde\nliegende Kalkulation entsprach jedoch nicht den Vorschriften des\nBauherrenerlasses, so daß sofort abzugsfähige Gesamtwerbungskosten\nin der genannten Höhe nicht zu erreichen waren. Ausweislich Seite 3\nder Aufstellung vom 20.09.1984 (Anlage K 34 zur Klageschrift) sowie\nder Aufstellung in dem Bericht über die Prüfung des Angebotes S.A.,\nH.S., der Firma G. & S. GmbH (Anlage B 1 zum Schriftsatz der\nBeklagten zu 1) vom 10.10.1990, Bl. 132 ff. GA, Seite 21, Bl. 156\nGA) waren folgende Werbungskosten in % vom Gesamtaufwand\nvorgesehen:\n\n93\n\nBaubetreuung incl. Nebenkostengarantie 0,34%,\n\n94\n\nzulässig nach Ziff. 2 h) des Bauherrenerlasses 0,50%\n\n95\n\nFinanzierungsvermittlung(Zwischenfinanzierung\n\n96\n\nund Eigenkapitalvorfinanzierung) 2,00%,\n\n97\n\nFinanzierungsbetreuung 1,89%,\n\n98\n\nzulässig nach Ziff. 2 c) des Bauherrenerlasses\n\n99\n\nfür Finanzierungsvermittlung und -betreuung\n\n100\n\naufgrund von Erfahrungswerten insgesamt 2,00%\n\n101\n\n(insoweit legt der Senat die Regelung in\n\n102\n\nZiff. 2 c) des Bauherrenerlasses anders aus\n\n103\n\nals die Beklagten in ihrem nicht nachgelassenen\n\n104\n\nSchriftsatz vom 31.5.1999 unter Bezugnahme auf die\n\n105\n\nStellungnahme der Dr. G. Treuhand GmbH vom\n\n106\n\n28.5.1999)\n\n107\n\nBürgschaft 1,00%,\n\n108\n\nzulässig nach Ziff. 2 i) aa) des Bauherren-\n\n109\n\nerlasses 2,00%\n\n110\n\nZinsgarantie 1,00%,\n\n111\n\nzulässig nach Ziff. 2 i) bb) des Bauherren-\n\n112\n\nerlasses 0,50%\n\n113\n\nMietvermittlung und Mietgarantie 1,00%,\n\n114\n\nzulässig nach Ziff. 2 i) dd) des Bauherren-\n\n115\n\nerlasses 1,00%\n\n116\n\nTreuhandschaft 0,38%,\n\n117\n\nzulässig nach Ziff. 2 g) des Bauherrenerlasses 0,50%\n\n118\n\nSteuerberatung 1,50%,\n\n119\n\nnach dem Bauherrenerlaß ist keine Höchstgrenze\n\n120\n\nvorgesehen; die übliche Kürzung um einen Anteil\n\n121\n\nfür Konzeptionsleistung wird hier bei der\n\n122\n\ninternen Kalkulation unterstellt 1,50%\n\n123\n\nNotar und sonstiges 0,50%,\n\n124\n\nzulässig nach Ziff. 2 d) des Bauherrenerlasses ______ 0,50%\n\n125\n\n9,61%\n\n126\n\nHinzuzurechnen sind als während der Investi-\n\n127\n\ntionsphase ebenfalls absetzbare Kosten\n\n128\n\nfür die Wohnung:\n\n129\n\nDamnum 9,44%\n\n130\n\nBauzeitzinsen incl. Eigenkapitalvorfinanzierung 7,50%\n\n131\n\nAfA gemäß § 82 i EStDV 4,65%\n\n132\n\nsowie\n\n133\n\nAfA gemäß § 7 IV EStG\n\n134\n\n(2,5% von 28,4% des Teilaufwandes für die\n\n135\n\nWohnung) 0,71%\n\n136\n\n31,91%\n\n137\n\nfür die Tiefgarage:\n\n138\n\nDamnum 9,44%\n\n139\n\nBauzeitzinsen incl. Eigenkapitalvorfinanzierung 7,50%\n\n140\n\nAfA gemäß § 7 V EStG\n\n141\n\n(5% von 74,9% des Teilaufwandes für die\n\n142\n\nTiefgarage) 3,75%\n\n143\n\n30,30%\n\n144\n\nNach der internen Kalkulation waren damit als sofort\nabzugsfähige Gesamtwerbungskosten inclusive D. und A. für die\nWohnungen 31,91 % des Teilaufwandes, für die Tiefgaragenstellplätze\n30,30 % des Teilaufwandes errechnet; im Prospekt waren diese Werte\nreduziert auf 30,75 % für die Wohnungen (205 % von 15 % von 100 %\ndes Teilaufwandes) sowie auf 30,00 % für die Tiefgaragen (200 % von\n15 % von 100 % des Teilaufwandes).\n\n145\n\nBei korrekter Berücksichtigung des Bauherrenerlasses ergeben\nsich indessen sofort abzugsfähige Gesamtwerbungskosten\n\n146\n\nnur in Höhe von\n\n147\n\nfür die Wohnung:\n\n148\n\nBaubetreuung incl. Nebenkostengarantie 0,34%\n\n149\n\nFinanzierungsvermittlung\n\n150\n\n(Zwischenfinanzierung und Eigenkapital-\n\n151\n\nvorfinanzierung) 1,00%\n\n152\n\nFinanzierungsbetreuung 1,00%\n\n153\n\nBürgschaft 1,00%\n\n154\n\nZinsgarantie 0,50%\n\n155\n\nMietvermittlung und Mietgarantie 1,00%\n\n156\n\nTreuhandschaft 0,38%\n\n157\n\nSteuerberatung 1,50%\n\n158\n\nNotar und sonstiges 0,50%\n\n159\n\nDamnum 9,44%\n\n160\n\nBauzeitzinsen incl. Eigenkapitalvorfinanzierung 7,50%\n\n161\n\nAfA gemäß § 82 i EStDV 4,65%\n\n162\n\nAfA gemäß § 7 IV EStG _0,71% 29,52%\n\n163\n\nfür die Tiefgarage:\n\n164\n\nBaubetreuung incl. Nebenkostengarantie 0,34%\n\n165\n\nFinanzierungsvermittlung\n\n166\n\n(Zwischenfinanzierung und Eigenkapital-\n\n167\n\nvorfinanzierung) 1,00%\n\n168\n\nFinanzierungsbetreuung 1,00%\n\n169\n\nBürgschaft 1,00%\n\n170\n\nZinsgarantie 0,50%\n\n171\n\nMietvermittlung und Mietgarantie 1,00%\n\n172\n\nTreuhandschaft 0,38%\n\n173\n\nSteuerberatung 1,50%\n\n174\n\nNotar und sonstiges 0,50%\n\n175\n\n9,44%\n\n176\n\nBauzeitzinsen incl. Eigenkapitalvorfinanzierung 7,50%\n\n177\n\nA. gemäß § 7 V EStG _3,75%\n\n178\n\n27,91%.\n\n179\n\nDiese zulässigen 29,52 % bzw. 27,91 % des Gesamtaufwandes\njeweils für Wohnung und Tiefgarage entsprechen lediglich 196,8 %\ndes aufzuwendenden Eigenkapitals für die Wohnung und 186 % des\naufzuwendenden Eigenkapitals für die Tiefgarage.\n\n180\n\nDer nach dem Bauherrenerlaß zulässige sofort abzugsfähige\nWerbungskostenanteil in Höhe von 196,8 % für die Wohnungen\nreduzierte sich in den ersten Jahren weiterhin bei denjenigen\nAnlegern, wie hier den Klägern zu 3) und 4), denen die erhöhte\nAbschreibung nach § 81 i EStDV nicht zugute kam, weil ihre\nWohnungen als Neubauten einzustufen waren.\n\n181\n\nDie unrichtigen steuerlichen Versprechen des Prospektes sind\nnach Sinn und Zweck der Beteiligung an einem Bauherrenmodell aus\nsteuerlichen Gründen von wesentlicher Bedeutung und geeignet die\nInvestitionsentscheidung von Anleger wie hier den Klägern zu\nbeeinflussen. Immerhin wirken sich die überhöhten Angaben zu den\nsofort abzugsfähigen Werbungskosten bei den einzelnen Anlegern in\nden ersten drei Jahren steuerlich um mehrere Tausend DM aus, je\nnach der Höhe des Erwerbspreises für die Wohnung. Die mangelnde\nDifferenzierung zwischen Neubau- und Altbausubstanz einzelner\nWohnungen hat zur Folge, daß einzelnen Anlegern entgegen den\nVersprechungen des Prospektes nicht bereits innerhalb der ersten 12\nJahre der Investition die Denkmalschutzabschreibung nach § 82 i\nEStDV dergestalt zugute kommt, daß die Herstellungskosten in diesem\nZeitraum nahezu vollständig abgeschrieben werden können, sondern\ndie Abschreibungsmöglichkeiten sich über einen wesentlich längeren\nZeitraum, davon in den ersten 12 Jahren in wesentlich geringerer\nHöhe als versprochen, erstrecken.\n\n182\n\nAuch wenn sich letztlich unter Ausschöpfung aller\nAbschreibungsmöglichkeiten im Ergebnis hier tatsächlich eine im\nVerhältnis zum Gesamtaufwand nur geringe Differenz ergibt, ändert\ndies nichts daran, daß die Angaben über die steuerliche Realisation\ndes Projektes von wesentlicher Bedeutung sind, denn nur aufgrund\ndieser Angaben kann der I. in überschaubarem Zeitraum planen und\ndie Vor- und Nachteile der Investition für sich gemessen an seinen\nabsebaren Einkommensverhältnissen abwägen.\n\n183\n\nDer Prospekt verschweigt weiter, daß die Beklagten zu 1) und 4)\nMitinitiatoren des Projektes waren und daß die T. GmbH ihren\nVergütungsanspruch gegen die I.en in Höhe von 15 % des\nGesamtaufwandes, davon 6 % für die Projektaufbereitung und\nBaureifmachung sowie 9 % für Konzeption und Marketing, an die\nBeklagten zu 1) und 4) abgetreten hatte.\n\n184\n\nDie Tatsache der Mitinitiatorenstellung der Beklagten zu 1) und\nzu 4) ist ebenfalls von wesentlicher Bedeutung. Sie ist bedeutsam\nfür die Beurteilung der Interessenlage und möglicher\nInteressenkonflikte der an dem gesamten Projekt Beteiligten sowie\nfür die Frage, wer gegebenenfalls zur Verantwortung gezogen werden\nkann. Hier hat sich der bei den Beklagten zu 1) und 4) als\nMitinitiatoren und zugleich Vertreiber des Prospektes bestehende\nInteressenkonflikt darüber hinaus konkret noch dadurch zu Ungunsten\nder Anleger ausgewirkt, daß die T. GmbH der Beklagten zu 1), und\ndamit dem Beklagten zu 4) als deren wirtschaftlichen Inhaber,\nVergütungsansprüche in Höhe von 15 % des Gesamtaufwandes abgetreten\nhatte und die Beklagte zu 2) auf Anweisung die Zahlungseingänge\ninsoweit unmittelbar an die Beklagte zu 1) weiterleitete. Dies\nführte nicht nur zu einer den Beklagten allerdings nicht\nzurechenbaren Liquiditätseinschränkung der T. GmbH (vgl. dazu die\nAusführungen des Bundesgerichtshofes im Urteil vom 06.07.1994 -\nVIII ZR 232/92 -, Bl. 1810 ff. GA, sowie im Versäumnisurteil vom\n18.05.1995 - III ZR 64/94 -, Bl. 1961 R GA), sondern hatte für die\nAnleger auch nachteilige steuerliche Auswirkungen. Nach den\nüberzeugenden und anhand des Betriebsprüfungsberichtes vom\n23.11.1990 nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dr.\nA. in seinem Gutachten vom 19.08.1998, Seite 36 f., und der\nStellungnahme vom 24.02.1999, Seite 10 f. (Bl. 2223 f. GA), wurden\ndiese an die Beklagten zu 1) und 4) weitergeleiteten, an sich der\nT. GmbH als Vergütung zustehenden Zahlungen für Baureifmachung und\nProjektentwicklung sowie Konzeption und Marketing nicht als\nWerbungskosten angesehen, sondern gemäß Ziffern 2 e) und f) des\nBauherrenerlasses den Anschaffungs- (soweit sie das Grundstück\nbetrafen) und Herstellungskosten (soweit sie die Gebäude betrafen)\nzugeordnet als Kosten, die auf die Erlangung des Bauobjektes\ngerichtet sind bzw. die Kosten der Initiatoren des Bauvorhabens\nabdecken. Die Steuerbehörde schloß aus dem Zahlungsfluß unmittelbar\nan die Beklagte zu 1), daß für die T. GmbH für die von ihr\nerbrachten Vorleistungen in den Bereichen Baureifmachung,\nProjektentwicklung und Konzeption - zumindest rechnerisch - eine\nDeckungslücke entstanden war, die nur aus den übrigen\nFunktionsträgergebühren gemäß Ziffer 14.1 und 14.2 des\nBetriebsprüfungsberichtes (Seite 14) geschlossen werden konnte.\nDiese Deckungslücke wurde unter Berücksichtigung der geltend\ngemachten Mitwirkung des Vertriebsbeauftragten, d.h. der Beklagten\nzu 1) und 4), bei der Erstellung der Konzeption mit 6 % des\nGesamtaufwandes angesetzt. Diese Position wurde weiter um 0,4 % des\nGesamtaufwandes auf insgesamt 6,4 % des Gesamtaufwandes wegen einer\nUnterdeckung im Grundstücksbereich erhöht, da die T. GmbH zugleich\nGrundstücksveräußerin war (vgl. Seite 20 des\nBetriebsprüfungsberichtes vom 23.11.1990). Die kalkulierten\nFunktionsträgergebühren, d.h. für Baubetreuung,\nFinanzierungsvermittlung, Finanzierungsbetreuung, Bürgschaft,\nHöchstpreis- und Fertigstellungsgarantie, Zinsgarantie sowie\nMietervermittlung und Mietgarantie, wurden demgegenüber anteilig um\ninsgesamt 6,4 % gekürzt (vgl. Seite 21 des\nBetriebsprüfungsberichtes vom 23.11.1990). Wäre diese durch die\nMitinitiatorenstellung der Beklagten zu 1) und 4) und die\nAbtretungsvereinbarung verursachte anteilige Kürzung der\nFunktionsträgergebühren korrekterweise bereits bei der Erstellung\ndes Prospektes berücksichtigt worden, hätte dies nochmals zu einer\nReduzierung der Gesamtwerbungskosten führen müssen. Auch insoweit\nist den Anlegern wiederum ein falsches Bild über die steuerliche\nRealisation des Prospektes dargestellt worden. Die von der\nSteuerbehörde vorgenommene Kürzung um 6,4% hat sich auch\ntatsächlich für die Anleger ausgewirkt. Jedenfalls für die\nVermittlung der Zwischenfinanzierung und für die\nFinanzierungsbetreuung sind die angesetzten Beträge soweit gekürzt\nworden, daß die nach dem damaligen Bauherrenerlaß insgesamt\nzulässigen 2 % nicht mehr erreicht wurden. Das hatte zur Folge, daß\nniedrigere Werbungskosten anerkannt wurden, dafür höhere\nHerstellungs- und Anschaffungskosten. Soweit höhere\nHerstellungskosten für das Gebäude angesetzt wurden, haben die\nKläger zwar eine höhere AfA erhalten, soweit höhere\nAnschaffungskosten für das Grundstück angesetzt wurden, waren diese\nBeträge für die Kläger steuerlich jedoch verloren. In beiden Fällen\nhaben die Kläger entsprechend niedrigere Sofort-Werbungskosten\nerhalten, dem entsprachen insoweit niedrigere\nAbschreibungsmöglichkeiten. Dies räumen auch die Beklagten zu 1)\nund 4) in ihrem Schriftsatz vom 29.04.1999 ein. Die Beklagten zu 1)\nund 4) haben dabei indessen nicht berücksichtigt, daß die in\nProzentsätzen tatsächlich minimal erscheinende Verringerung der\nWerbungskosten effektiv wiederum einige Tausend DM ausmachen, die\ndie Kläger an steuerlichen Abzugsmöglichkeiten in der\nInvestitionsphase verloren haben. Entgegen der Ansicht der\nBeklagten ist diese Verringerung der Werbungskosten nicht\nvollständig dadurch kompensiert worden, daß sich die\nBemessungsgrundlage für die AfA um die Werbungskostenkürzung erhöht\nhat. Wie dargelegt, war die Erhöhung der Anschaffungkosten für das\nGrundstück für die Kläger steuerlich verloren. Aber auch soweit\nspäter höhere Herstellungskosten abgesetzt werden konnten, ist zu\nbedenken, daß diese Kosten erst in den Folgejahren und über einen\nwesentlich längeren Zeitraum abgesetzt werden konnten, den Klägern\nalso die sofortigen Steuervorteile, etwa mit der Folge des\nVerlustes von Anlagezins, verlorengingen.\n\n185\n\nDie genannten Fehler in der steuerlichen Konzeption des\nProspektes sind durch den Abweichungsvorbehalt im Prospekt nicht\ngedeckt. Die Fehler beruhen nämlich bereits darauf, daß die\nKonzeption schon grundsätzlich nicht mit den Vorschriften des\nBauherrenerlasses übereinstimmt, sowie auf internen Abmachungen\nzwischen den Beklagten zu 1) und 4) und der T.GmbH. Sie resultieren\ndagegen nicht aus einer später vorgenommenen vom Prospekt\nabweichenden Bewertung der tatsächlichen und rechtlichen Steuerlage\ndurch die Steuerbehörde.\n\n186\n\nc)\n\n187\n\nDie Kläger haben durch ihren Beitritt zu der\nBauherrengemeinschaft einen Schaden erlitten.\n\n188\n\nDie Kläger haben unter anderem geltend gemacht, daß ein Großteil\ndes ihnen entstandenen finanziellen Schadens auf den Zusammenbruch\nder T. GmbH und den dadurch bedingten Ausfall der Garantien\nzurückzuführen sei. Das ist den Beklagten zu 1) und 4) indessen\nnicht zuzurechnen, da die Kläger aus den gesamten ihnen bei\nVertragsschluß vorliegenden Unterlagen erkennen mußten, welche\nStellung und Bedeutung die T. GmbH hatte (vgl. dazu die\nAusführungen im Urteil des Bundesgerichtshofes vom 06.07.1994, Bl.\n1810 ff. GA). Darauf kommt es aber auch nicht an. Denn der\nentscheidende Gesichtspunkt beim Auseinanderfallen der im Prospekt\nverschwiegenen oder falschen Umstände und derjenigen, die - den\nHandelnden nicht zurechenbar - später tatsächlich (auch) zu\nVerlusten und damit zu einer Entwertung der Anlage geführt haben,\nist nicht das Fehlen eines notwendigen\nRechtswidrigkeitszusammenhangs zwischen der Verletzung der\nProspektaufklärungspflicht und dem von den Anlegern erlittenen\nSchaden, sondern die Frage, ob die Kenntnis des im Prospekt\nverschwiegenen oder falschen Umstandes den Anleger tatsächlich von\ndem Erwerb der Anlage abgehalten hätte oder der Prospektfehler\nlediglich als Vorwand zur Rückgängigmachung einer\nInvestitionsentscheidung benutzt wird, die sich später aus anderen\nGründen, die mit diesem Mangel nichts zu tun haben, als nachteilig\nerwiesen hat (vgl. BGHZ 123, 106, 114; BGH NJW 1985, 1025, 1026).\nIst der geltend gemachte Prospektfehler nicht nur Vorwand für die\nRückgängigmachung, besteht der Schaden bereits in dem Erwerb der\nbei pflichtgemäßer Aufklärung nicht vorgenommenen Beteiligung (vgl.\nBGHZ 123, 106, 114; BGH WM 1991, 1543, 1545; BGH NJW 1992, 228,\n230; BGH NJW 1995, 1025, 1026). Wie oben dargelegt, hatten die\ngenannten Fehler des Prospektes nicht nur erhebliche Auswirkungen\nauf die steuerliche Realisation, sondern auch für die Bestimmung\nder tatsächlich für den Prospekt Verantwortlichen. Beides sind\nUmstände, die für den vernünftigen Anleger bei einer Entscheidung\nüber die Beteiligung an bekanntermaßen risikoreichen\nBauherrenmodellen von besonderer Bedeutung sind. Der Senat ist\ndeshalb davon überzeugt, daß die oben dargelegten Prospektfehler\nnicht nur Vorwand für die Rückgängigmachung der Verträge sind, und\ndie Kläger nicht tatsächlich aus anderen Gründen, etwa wegen der\ndurch den Zusammenbruch der T. verursachten Verluste, von den\nVerträgen Abstand nehmen wollten.\n\n189\n\nEin Schaden der Kläger ist darüber hinaus auch deshalb zu\nbejahen, weil der Vertragsschluß für die Kläger insgesamt\nnachteilig war.\n\n190\n\nZwar kann ein Schaden zu verneinen sein, wenn der Vertragsschluß\ntrotz der Abweichung von dem Prospekt für den Anleger insgesamt\nnicht nachteilig ist, weil der Wert der Gegenleistung seine eigene\nLeistung zumindest erreicht (vgl. BGH NJW 1998, 302, 304; BGH NJW\n1998, 898, 899; BGH NJW 1992, 228, 230; OLG Stuttgart WM 1987,\n1260, 1262) oder unter Investitionsgesichtspunkten gleichwertig ist\n(vgl. OLG Köln NJW-RR 1996, 469). Davon ausgehend beurteilt sich\ndie Entstehung des Schadens sich nach der sogenannten\nDifferenzhypothese, also nach einem Vergleich der infolge des\nhaftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit\nderjenigen, die sich ohne jenes Ereignis ergeben hätte;\nentscheidend ist dabei die Gesamtvermögenslage, wie sie sich nach\nAbschluß der auf den Erwerb der Anlage gerichteten Verträge\ndargestellt mit der Vermögenslage, wie sie sich ohne diese Verträge\nentwickelt hätte (vgl. BGH NJW 1998, 302, 304). Danach ist im\nkonkreten Fall der Eintritt eines Schadens bei den Klägern zu\nbejahen. Dem für den Erwerb der Anlage aufgewendeten Geldbetrag und\nden damit verbundenen Aufwendungen stehen gegenüber die erlangten\nMiteigentumsanteile, die erzielten Steuervergünstigungen und die\nMieteinnahmen. Ob sich diese jeweiligen Leistungen wertmäßig\nentsprechen, braucht hier indes nicht rechnerisch geklärt zu\nwerden, denn die bei der Gegenüberstellung zu betrachtenden\nRechnungsposten sind gemessen an dem Schutzzweck der Haftung und an\nder Ausgleichsfunktion des Schadensersatzes wertend zu bestimmen\n(vgl. BGH NJW 1987, 50 ff.; BGH NJW 1998, 302, 304). Denn wird\njemand durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluß eines\nVertrages gebracht, den er sonst nicht geschlossen hätte, kann er\nauch bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung\ndadurch einen Schaden erleiden, daß die Leistung für seine Zwecke\nnicht voll brauchbar ist. Vorauszusetzen ist dabei allerdings, daß\ndie durch den unerwünschten Vertrag erlangte Leistung nicht nur aus\nrein subjektiver willkürlicher Sicht als Schaden angesehen wird,\nsondern daß auch die Verkehrsanschauung bei Berücksichtigung der\nobwaltenden Umstände den Vertragsschluß als unvernünftig, den\nkonkreten Vermögensinteressen nicht angemessen und damit als\nnachteilig ansieht (BGH NJW 1998, 302, 304). Das ist hier zu\nbejahen. Wesentlicher Sinn und Zweck der Beteiligung aller Kläger\nan dem Bauherrenmodell war die Erzielung von Steuervergünstigungen\nin dem versprochenen Umfang, um ihre jeweilige Steuerlast zu\nmindern. Die erhaltenen Leistungen waren jedoch für diese Zwecke\nnicht voll brauchbar, weil die prospektierten\nAbschreibungsmöglichkeiten bei der bestehenden Steuerrechtslage und\nangesichts der Verflechtung der Beklagten zu 1) und 4) als\nMitinitiatoren nicht zu erzielen waren. Nach den überzeugenden und\nnachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dr. A. beruhten\ndie tatsächlich erzielten Steuervorteile etwa in Höhe der\nprospektierten weitgehend auf Zufälligkeiten, dem Einsatz weiteren\nKapitals und den entstandenen Mehrkosten. Dennoch wurden die\nprospektierten Vergünstigungen insbesondere in der\nInvestitionsphase nicht ganz erreicht. Das Geschäft war damit mit\neinem hohen Risiko behaftet, und seine steuerliche Realisation im\nversprochenen Umfange hing von weiterem Kapitaleinsatz und\nZufälligkeiten ab. Unter diesen Umständen waren die\nVertragsabschlüsse bei objektiver Betrachtung unvernünftig, denn\nder bezweckte Erfolg war nicht kalkulierbar, und sie entsprachen\nnicht den konkreten Vermögensinteressen der Kläger.\n\n191\n\nDemgegenüber kommt es nicht darauf an, ob die von den Klägern\nbis heute erzielten Steuervorteile nomminell in etwa denjenigen\nentsprechen, die nach dem Prospekt zu erzielen waren. Wenn die\ntatsächlich erzielten Steuervorteile bei einem höheren\nKapitaleinsatz als nach dem Prospekt vorgesehen erreicht wurden,\nfolgt daraus logischerweise, daß diese Steuervorteile der Höhe nach\nbei einem niedrigeren Kostenaufwand nicht zu erzielen gewesen\nwären. Aufgrund des den Klägern entstandenen Mehraufwandes, sind\ndeshalb die jeweils erbrachten Leistungen nicht gleichwertig, auch\nwenn sich die prospektierten und die tatsächlich erzielten\nSteuervorteile der Höhe nach im Ergebnis in etwa entsprechen.\n\n192\n\nUnbeachtlich ist des weiteren, daß der Kläger zu 3) angebotene\nLeistungen nicht in Anspruch genommen hat und daß der bei ihm\nentstandene Ausfall von Steuervorteilen in einigen Jahren schon\ndarauf beruhte, daß er sowieso Negativeinkünfte hatte. Das ändert\nnichts daran, daß auch ihm bei wertender Betrachtung nach den\nvorstehenden Ausführungen ein Schaden entstanden ist.\n\n193\n\nd)\n\n194\n\nDie unrichtige Information aufgrund der Prospektangaben war\nursächlich für die Anlageentscheidung der Kläger.\n\n195\n\nDie Kläger haben dazu vorgetragen, daß es ihnen bei den\nVertragsschlüssen wesentlich auf die hohen\nAbschreibungsmöglichkeiten in der Investitionsphase sowie auf die\nhohe Denkmalschutzabschreibung nach § 82 i EStDV angekommen sei.\nWäre ihnen die bei dem konkreten Bauherrenmodell bestehende\ntatsächliche Problematik der Denkmalschutzabschreibung (steuerliche\nAnerkennung als Alt- oder Neubau) bekannt gewesen und hätten die\nBeklagten sie nicht getäuscht und über maßgebliche Umstände der\nInvestition im Unklaren gelassen, insbesondere über die mit der\nBeteiligung verbundenen tatsächlichen Risiken, wären sie der\nBauherrengemeinschaft nicht beigetreten. Nach der Lebenserfahrung\nist zumindest davon auszugehen, daß ein in - wie hier -\nwesentlichen Punkten unrichtiger Prospekt für den auf seiner\nGrundlage erklärten Beitritt ursächlich gewesen ist (vgl. BGH WM\n1991, 1534, 1545; BGH ZIP 1992, 1561, 1562; BGHZ 123, 106, 114).\nDavon ist auch im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der auch\nobjektiv wesentlichen Bedeutung der falschen Tatsachen für die\nWerthaltigkeit des Objektes auszugehen, die sich schließlich auch\nnachteilig für die Kläger ausgewirkt haben. Dem haben die Beklagten\nnichts Konkretes entgegengesetzt.\n\n196\n\ne)\n\n197\n\nDas Verschulden der Beklagten zu 1) und 4) ergibt sich bereits\ndaraus, daß der Prospekt unrichtige Angaben enthielt und dieser\nProspekt bei der Anwerbung der Kläger in Kenntnis der Beklagten zu\n1) und 4) um die wahren Verhältnisse verwendet wurde. Die Beklagten\nzu 1) und 4) hatten positive Kenntnis von der Unrichtigkeit des\nProspektes, soweit ihre Mitinitiatorenstellung und die Abtretung\nverschwiegen worden waren. Sie handelten insoweit vorsätzlich. Die\nBeklagten zu 1) und 4) können sich wegen der weiteren Falschangaben\nnicht auf ihre (eventuelle) Unkenntnis berufen. Haben die Beklagten\nzu 1) und 4) diese Fehler nicht bemerkt, so kann das nur auf bewußt\npflichtwidrig nachlässiger Prüfung oder darauf beruhen, daß sie\nsich ohne die im Verkehr erforderliche fachliche Kompetenz in einem\nWirtschaftsbereich betätigt und damit die im Verkehr erforderliche\nSorgfalt gröblich verletzt haben (vgl. dazu BGH NJW 1990, 2464).\nDie Prüfung des steuerlichen Konzeptes durch ein außenstehendes\nUnternehmen, hier der Firma G.& S. GmbH, entlastet die\nBeklagten zu 1) und 4) nicht, da sie sich deren fehlerhafte\nPrüfung, die sich aus einem Abgleich mit den Vorschriften des\nBauherrenerlasses (siehe oben) ergibt, zurechnen lassen müssen.\nDarüber hinaus ist die Firma G. & S. GmbH offenbar von den\nBeklagten zu 1) und 4) nicht vollständig über die tatsächlichen\nUmstände informiert worden, denn aus den Ausführungen auf Seite 11\nihres Berichtes vom 21. Dezember 1984 (Bl. 146 GA) ergibt sich, daß\njedenfalls die Abtretungsvereinbarung zwischen der Beklagten zu 1)\nund der T. GmbH nicht vorgelegen hat. Sonstige Umstände, die die\nunterlassene Aufklärung als nicht schuldhaft erscheinen lassen,\nhaben die Beklagten zu 1) und 4) nicht vorgetragen.\n\n198\n\nf)\n\n199\n\nDa die Beklagten zu 1) und 4) als Mitinitiatoren nach\n\n200\n\nProspekthaftungsgrundsätzen haften, greift schließlich für die\nhier geltend gemachten Ansprüche der im Prospekt am Schluß\nenthaltene vollständige Haftungsausschluß der Beklagten zu 1) für\ndie Prospektangaben nicht.\n\n201\n\n2.\n\n202\n\nDer gegen die Beklagte zu 2) geltend gemachte\nSchadensersatzanspruch ist ebenfalls begründet.\n\n203\n\na)Die Beklagte zu 2) haftet den Klägern aufgrund des mit ihnen\nabgeschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrages, denn die Beklagte zu\n2) hat die damit im Zusammenhang stehenden vorvertraglichen\nPflichten verletzt.\n\n204\n\nDie Beklagte zu 2) hatte als Treuhänderin gegenüber den\nErwerbern, in deren Interesse sie eingesetzt war und die ihr\naufgrund des Treuhandverhältnisses besonderes Vertrauen\nentgegenbrachten, umfangreiche Prüfungs-, Aufklärungs- und\nHinweispflichten. Nach dem Geschäftsbesorgungsvertrag, den die\nKläger jeweils mit der Beklagten zu 2) abgeschlossen hatten, war\ndie Beklagte zu 2) zur Wahrnehmung ihrer Rechte bei der\nVorbereitung und später bei der Durchführung des Bau- und\nRenovierungsvorhabens sowie der damit zusammenhängenden umfassenden\nsteuerlichen Beratung und Vertretung eingesetzt. Daraus folgte eine\nPflicht der Beklagten zu 2), die mittels Prospekt geworbenen Kläger\nüber Tatsachen zu unterrichten, die für die Beurteilung des\nGeschäftes wesentlich und für die Anlageentscheidung von Bedeutung\nwaren. Diese Pflicht gehört zu den selbstverständlichen, jedermann\nohne weiteres einleuchtenden Aufgaben der Treuhänderin, die ihre\nVergütung auch und gerade dafür erhielt, daß der Erwerber sich um\ndiese Dinge nicht zu kümmern brauchte (vgl. BGH NJW-RR 1992, 531\nm.w.N.). Unstreitig hat die Beklagte zu 2) die Kläger aber weder\nauf die Mitinitiatorenstellung der Beklagten zu 1) und 4) noch auf\ndie Abtretung der Vergütungsansprüche der T. GmbH an die Beklagte\nzu 1) hingewiesen, obwohl ihr ausweislich des Abtretungsvertrages\nvom 22.04.1995 zwischen der Beklagten zu 1) und der T. GmbH die\nAbtretungsvereinbarung angezeigt und sie angewiesen wurde, die\nabgetretene Vergütung der T. GmbH direkt an die Beklagte zu 1)\nauszuzahlen. Aufgrund ihrer Kenntnis von der Abtretung hätte ihr\nauch die Stellung der Beklagten zu 1) und 4) klar sein müssen,\nsoweit sie nicht bereits positive Kenntnis davon hatte. Zumindest\nhätte sie sich über die Hintergründe der für die Anlageentscheidung\nunter steuerlichen Aspekten bedeutsamen Abtretung informieren und\ndiese Information an die Kläger weitergeben müssen. Daß sie dem\nnachgekommen ist, ist nicht ersichtlich. Da die Beklagte zu 2) nach\ndem Geschäftsbesorgungsvertrag gleichermaßen für die Durchführung\ndes Bau- und Renovierungsvorhabens als auch für die steuerliche\nBeratung und Vertretung eingesetzt war, bezog sich ihre\nAufklärungspflicht gegenüber den Klägern ebenso auf die\nUnrichtigkeit und Undurchführbarkeit der prospektierten\nsteuerlichen Konzeption. Letzteres war für die Beklagte zu 2) auch\nerkennbar, da ihr die Berechnung der jeweiligen\nWerbungskostenanteile vom Gesamtaufwand bekannt war (vgl. Anlage\nIII/1 zum Geschäftsbesorgungsvertrag) und sie ohne weiteres die\nUnzulässigkeit der angesetzten Prozentsätze gemessen an den\nVorschriften des Bauherrenerlasses vom 13.08.1981 hätte erkennen\nkönnen. Hat die Beklagte zu 2) diese Abweichungen nicht bemerkt,\nkann das wiederum nur auf bewußt pflichtwidrig nachlässiger Prüfung\noder darauf beruhen, daß sie sich, wie auch die Beklagten zu 1) und\n4), ohne die im Verkehr erforderliche fachliche Kompetenz in einem\nWirtschaftsbereich betätigt und damit die im Verkehr erforderliche\nSorgfalt gröblich verletzt hat.\n\n205\n\nEntsprechend den vorstehenden Ausführungen zur Haftung der\nBeklagten zu 1) und 4) liegen auch hier die für eine Haftung der\nBeklagten aus schuldhafter Verletzung vorvertraglicher Pflichten\ngleichermaßen geltenden weiteren Voraussetzungen vor.\n\n206\n\nb)\n\n207\n\nDie gemäß Ziffer 9.5 des Geschäftsbesorgungsvertrages enthaltene\nVereinbarung einer nur subsidiären Haftung der Beklagten zu 2),\nfalls der I. von keiner anderen Seite Ersatz zu erlangen vermag,\nist wegen Verstoßes gegen § 9 Abs. 1 und 2 Nr. 1 und 2 AGBG\nunwirksam. Die Pflicht der Beklagten zu 2) als\nTreuhandgesellschaft, dem I. die Risiken der Kapitalanlage durch\neine klare und transparente Beschreibung der vertraglichen\nKonzeption deutlich zu machen, ist eine so grundlegende Pflicht,\ndaß es mit den Geboten von Treu und Glauben schlechthin unvereinbar\nwäre, wenn die Beklagte zu 2), die gerade diese vertragliche\nGestaltung wesentlich mitbestimmt hatte, für die pflichtgemäße\nWahrnehmung ihrer Aufklärungspflicht nicht voll einzustehen hätte.\nEs ist für den I. unzumutbar, zuvor den Versuch zu unternehmen,\nsich bei allen anderen an dem Bauherrenmodell Beteiligten schadlos\nzu halten, bis er im Falle der Fruchtlosigkeit auf die Beklagte zu\n2) soll zurückgreifen können. Dies steht mit der gesetzlichen\nRegelung einer gesamtschuldnerischen Haftung mehrerer Schädiger,\ndie jeder für sich den Schaden zu verantworten haben, nicht im\nEinklang und widerspricht dem Vertragszweck, der im Rahmen eines\nbesonderen Vertrauensverhältnisses unter anderem den Schutz des I.s\nvor Vermögenseinbußen durch Übernahme eines undurchsichtigen, nicht\nüberschaubaren Risikos vorsieht. Letztlich würde eine solche\nRegelung auch zu dem unbilligen Ergebnis führen, daß die Beklagte\nzu 2) auf Kosten aller am Bauherrenmodell Beteiligten von jeglicher\nHaftung freigestellt würde.\n\n208\n\nc)\n\n209\n\nDie Haftung der Beklagten zu 2) ist weiterhin nicht gemäß Ziffer\n9.5 des Geschäftsbesorgungsvertrages auf 500.000 DM je\nEinzelschaden beschränkt. An der Wirksamkeit dieser\nSchadensbegrenzung auf 500.000,00 DM bestehen gemessen an § 11\nZiffer 7, § 9 AGBG zwar keine Bedenken; die Beschränkung gilt\nausdrücklich nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die\nBeklagte zu 2) hat jedoch ihre Aufklärungspflicht zumindest\ninsoweit wenigstens grob fahrlässig, wenn nicht sogar vorsätzlich\nverletzt, als sie die Kläger nicht auf die bestehende\nAbtretungsvereinbarung hinwies, obwohl sie davon positive Kenntnis\nhatte. Die Haftungsbeschränkung nach Ziffer 9.5 des\nGeschäftsbesorgungsvertrages greift deshalb nicht ein.\n\n210\n\n3.\n\n211\n\nDie Ansprüche der Kläger gegen die Beklagten sind nicht\nverjährt.\n\n212\n\nDie Ansprüche gegen die Beklagten zu 1) und 4) verjähren gemäß §\n195 BGB erst in 30 Jahren. Die kurze Verjährungsfrist der §§ 20\nAbs. 5 KAGG und § 12 Abs. 5 AuslInvestmG, die beim Erwerb von\nKapitalanlagen gelten, paßt nicht auf die Beteiligung an einem\nBauherrenmodell, bei der es um den Erwerb von Grundeigentum geht\nund werkvertragliche Elemente im Vordergrund stehen (vgl. BGH NJW\n1992, 228, 232). Gleichwohl führt dies nicht zu einer\nentsprechenden Anwendung des § 638 BGB. Die Verjährungsvorschrift\ndes § 638 BGB ist auf Gewährleistungsansprüche wegen Sachmängel\nzugeschnitten. Eine entsprechende Anwendung auf\nSchadensersatzansprüche wegen Herausgabe eines fehlerhaften\nProspekts erscheint nur dann gerechtfertigt, wenn sich der Prospekt\nin der fehlerhaften Errichtung des Bauwerks niederschlägt. Ist dies\n- wie hier - aber nicht der Fall, führt der Prospektmangel vielmehr\nzu dem Beteiligungsentschluß, zu dem es anderenfalls nicht gekommen\nwäre, ist für eine entsprechende Anwendung des § 638 BGB kein Raum\n(vgl. BGHZ 126, 166 ff.).\n\n213\n\nDie Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zu 2) sind aus\nden gleichen Gründen ebenfalls weder in den kurzen Fristen der §§\n20 Abs. 5 KAGG und § 12 Abs. 5 AuslInvestmG noch des § 638 BGB\nverjährt. Ob vorliegend etwa die gemäß § 68 StBerG mit der\nEntstehung der Ansprüche beginnende berufsspezifische dreijährige\nVerjährungsfrist eingreift, die die Parteien auch vertraglich\nvereinbart haben, kann letztlich dahinstehen. Eine\nSteuerberatungsgesellschaft ist im Falle einer Verletzung der ihr\nobliegenden Berufspflichten gehalten, den Vertragspartner über die\nbestehende Regreßmöglichkeit und die kurze Verjährungsdauer zu\nbelehren und macht sich im Falle eines Verstoßes gegen diese\nPflicht erneut schadensersatzpflichtig (sog. sekundärer\nErsatzanspruch, vgl. BGH NJW 1982, 1285). Die Verjährung des\nprimären Ersatzanspruches bleibt damit ohne Auswirkungen, denn der\nSteuerberater ist wegen Verletzung der Hinweispflicht verpflichtet,\nden Mandanten so zu stellen, als sei die Verjährung nicht\neingetreten. Die Verjährungsfrist des § 68 StBerG, die auch für\ndiesen Sekundäranspruch gilt, beginnt nach gefestigter\nRechtsprechung dann zu laufen, wenn dem Mandanten ein Schaden\nentstanden ist, da der Ersatzanspruch zusammen mit dem Schaden\nentsteht. In bezug auf den Sekundäranspruch besteht der maßgebliche\nSchaden aber darin, daß der primäre Haftungsanspruch verjährt ist,\nworaus folgt, daß die Verjährung des Sekundäranspruches erst mit\ndem Ablauf der Primärverjährung zu laufen beginnt (allg. Meinung,\nvgl. nur Zugehör, Die Verjährung in der Berufshaftung der\nRechtsanwälte, Beilage zu NJW 21/1995 Seite 19; Stöcker, Die\nVerjährungsproblematik des Rechtsanwalts und des Steuerberaters,\n1992, Seite 102, 129 f., jeweils mit weiteren Nachweisen). Danach\nkonnte vorliegend die Sekundärverjährung frühestens im Jahre 1988,\nje nach dem Zeitpunkt des Beitritts der Kläger zu laufen beginnen.\nIm Zeitpunkt der Klageerhebung im Jahre 1990 waren deshalb\njedenfalls die Sekundäransprüche gegen die Beklagte zu 2) nicht\nverjährt.\n\n214\n\n4.\n\n215\n\nDer Anspruch der Kläger auf Schadensersatz in Geld ist nach §\n250 BGB begründet.\n\n216\n\nDer ursprünglicher Schadensersatzanspruch der Kläger war\ngerichtet auf Erstattung der bereits geleisteten Zahlungen und auf\nFreistellung von den noch eingegangenen Bank- und sonstigen\nVerbindlichkeiten, während sie ihrerseits dann zur Rückübertragung\ndes Eigentums an den erlangten Miteigentumsanteilen, verbunden mit\ndem jeweiligen Sondereigentum an der ihnen zugeordneten\nEigentumswohnung, verpflichtet waren. Die Beklagten hätten es durch\ndie geschuldete Schuldbefreiung in der Hand gehabt, die Löschung\nder im Grundbuch eingetragenen Grundpfandrechte herbeizuführen. Mit\nSchreiben ihrer Prozeßbevollmächtigten vom 13.08.1991 haben die\nKläger den Beklagten zur Vornahme der Freistellung eine Frist bis\nzum 15.09.1991 gesetzt und für den Fall des fruchtlosen\nFristablaufes auch insoweit die Forderung nach Schadensersatz\nerhoben. Nach dem Fristablauf hat sich der Freistellungsanspruch\nnach § 250 BGB ohne weiteres in einen Geldersatzanspruch\nverwandelt.\n\n217\n\nAllerdings besteht die Verpflichtung der Beklagten zur Leistung\nim Rahmen der schadensersatzrechtlichen Rückabwicklung nur Zug um\nZug gegen Rückübertragung der Miteigentumsanteile, und zwar nunmehr\nlastenfrei. Zwar haben die Kläger dies nicht ausdrücklich\nbeantragt. Ihre Anträge sind indessen dahingehend auszulegen, denn\naus ihrem Sachvortrag ergibt sich eindeutig, daß sie das\nWohnungseigentum lastenfrei rückübertragen wollen, wenn die\nBeklagten die Geldmittel zur Ablösung der Verbindlichkeiten zur\nVerfügung stellen.\n\n218\n\nDieses Angebot reicht hier nach § 295 BGB zur Verurteilung der\nBeklagten Zug um Zug gegen die Übertragung lastenfreien Eigentums\naus. Die Beklagten sind nämlich spätestens mit der Zustellung der\nKlageschrift mit der Erfüllung der ursprünglich erhobenen\nFreistellungsansprüche in Verzug geraten, § 284 Abs. 1 BGB. Der\nFreistellungsanspruch umfaßte auch die Übernahme oder Ablösung der\nzu Lasten der Kläger bestehenden dinglichen Sicherheiten. Dem sind\ndie Beklagten nicht nachgekommen. Nach der durch die Schreiben vom\n13.08.1991 und fruchtlosem Fristablauf herbeigeführten Umwandlung\nder Naturalrestitutionsansprüche in Geldersatzansprüche sind die\nKläger zur lastenfreien Rückübertragung jedoch nur unter Mitwirkung\nder Beklagten imstande, dann nämlich, wenn sie ihnen das Geld zur\nVerfügung stellen oder selbst ablösen. Da die Beklagten damit\njedoch bereits in Verzug geraten waren und entsprechend ihrem\nprozessualen Verhalten auch weiterhin ihre Leistung verweigern,\ngenügte hier das wörtliche Angebot der Zug um Zug zu erbringenden\nGegenleistung nach § 295 BGB.\n\n219\n\n5.\n\n220\n\nDie Kläger haben gegen die Beklagten zu 1), 2) und 4) einen\nAnspruch auf Ersatz des Schadens, den sie dadurch erlitten haben,\ndaß sie auf die Angaben der Beklagten über das Bauherrenmodell\nvertraut haben. Das gilt sowohl für den aus den Grundsätzen über\ndie Prospekthaftung herzuleitenden Schadensersatzanspruch gegen die\nBeklagten zu 1) und 4) als auch für den Schadensersatzanspruch aus\nVerschulden bei Vertragsverhandlungen gegen die Beklagte zu 2), die\nsich dem Umfang nach hier decken. Die Beklagten zu 1), 2) und 4)\nhaften den Klägern insoweit als Gesamtschuldner nach § 426 BGB.\n\n221\n\nDie Kläger haben die von ihnen geltend gemachten\nSchadensersatzbeträge nach den zuletzt gestellten Klageanträgen\nschlüssig dargelegt. Soweit die Beklagten die Zinsbelastungen aus\nden aufgenommenen Darlehen bestritten haben, ist dies\nunsubstantiiert und damit unbeachtlich. Denn die jeweiligen\nZinsbelastungen sind durch die vorgelegten Tilgungspläne belegt.\nDem haben die Beklagten nichts entgegengesetzt. Gleiches gilt,\nsoweit die Beklagten die den Klägern zu 5) aus den Verfahren vor\ndem Landgericht Wuppertal und dem Amtsgericht S. entstandenen\nAnwaltskosten bestritten haben, nachdem die Kläger zu 5) hierzu\nNäheres ausgeführt haben.\n\n222\n\nIm Wege der Vorteilsausgleichung müssen sich die Kläger\nallerdings diejenigen Vergünstigungen anrechnen lassen, die ihnen\naus der Beteiligung an dem Bauherrenmodell entstanden sind. Das\nsind hier die erhaltenen Netto-Mieterträge und die erzielten\nSteuervergünstigungen (vgl. BGHZ 74, 103, 113 ff.; BGH NJW 1990,\n571, 572; BGH NJW 1992, 228, 231).\n\n223\n\nDie bis zum 31.12.1994 erzielten Netto-Mieterträge und\nSteuervergünstigungen ergeben sich, von den Parteien\nunwidersprochen, aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. A. vom\n19.08.1998, der die Beträge anhand der Steuererklärungen und\nSteuerbescheide der Kläger im einzelnen ermittelt hat.\n\n224\n\nDie von 1995 bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erzielten\nMieterträge zuzüglich Nebenkosten und abzüglich des von ihnen\ngezahlten Wohngeldes haben die Kläger in ihrem Schriftsatz vom\n20.04.1999 sowie im Schriftsatz vom 27.5.1999 schlüssig dargelegt.\nDie danach erzielten Einkünfte und Ausgaben haben die Beklagten\nnicht bestritten. Von den Bruttomieteinnahmen (incl.\nNebenkostenzahlungen) sind die Wohngeldzahlungen der Kläger\nabzusetzen. Die Kläger zu 1) und 3) haben hierzu nunmehr im\nSchriftsatz vom 27.5.1999 konkrete Zahlen vorgelegt, belegt durch\ndie jeweiligen Abrechnungen. Die konkrete Berechnung des Wohngeldes\neinerseits und der Nebenkosten andererseits wirkt sich zugunsten\nder Beklagten aus, da sich danach die Belastungen dieser Kläger\ngegenüber den Angaben im Schriftsatz vom 20.4.1999 reduzieren;\ngegen eine Verwertung des entsprechenden Vortrages der Kläger\nbestehen deshalb keine Bedenken. Im übrigen ist die fehlende\nkonkrete Berechnung von Nebenkosten und Wohngeld bei den Klägern zu\n4) und 5) unschädlich, da die Wohngeldzahlungen die Einkünfte aus\nden Nebenkostenzahlungen regelmäßig übersteigen, so daß bei diesen\nKlägern von der Bruttomiete lediglich die - unbestrittenen -\nWohngeldzahlungen abzusetzen waren. Des weiteren hat der Kläger zu\n1) in der mündlichen Verhandlung vom 3.5.1999 unwidersprochen\nvorgetragen, daß seine Wohnung im Jahr 1995 von Januar bis November\nunvermietet war. Höhere Mieteinkünfte als von den Klägern zu 1)\nangegeben waren deshalb nicht zu berücksichtigen.\n\n225\n\nDie in den Jahren 1995 bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung\nerzielten Steuervergünstigungen hat der Senat gemäß § 287 ZPO\nanhand der Angaben des Sachverständigen Dr. A. zur steuerlichen\nSituation der einzelnen Kläger bis zum Schluß des Jahres 1994 und\nder ab Seite 157 seines Gutachtens vom 19.08.1998 für jeden der\nKläger dargestellten noch abzuschreibenden Beträge nach § 82 i\nEStDV, § 7 Abs. 5 EStG und § 7 Abs. 4 EStG geschätzt. Da die\nAbschreibungsbeträge nach § 82 i EStDV und § 7 Abs. 4 EStG für die\nersten 10 Jahre ab 1987 bis zum Ablauf der 10-Jahresfrist für die\nDenkmalschutzabschreibung gleich sind (vgl. Tabellen, Seite 157-160\ndes Gutachtens vom 19.08.1998), sich allerdings nach 8 Jahren der\nSteuersatz nach § 7 Abs. 5 EStG auf 2,5 % ermäßigt, kann für die\nJahre 1995 und 1996 der Durchschnittsbetrag der von 1987 bis 1994\nerzielten Steuervorteile mit einem geringen Abschlag angesetzt\nwerden. Durchschnittlich betrug der Steuervorteil für die Kläger zu\n1) im Jahr 16.796,94 DM, also rund 16.000,00 DM pro Jahr. Der\nKläger zu 4) erzielte durchschnittlich einen Steuervorteil pro Jahr\nin Höhe von 30.262,90 DM, für die Folgejahre 1995 und 1996 also\nrund 29.500,00 DM. Die Kläger zu 5) hatten Steuervorteile von\ndurchschnittlich 30.916,15 DM pro Jahr, für 1995 und 1996 kann der\nVorteil damit auf rund 30.000,00 DM pro Jahr geschätzt werden.\nHingegen hatte der Senat keine Veranlassung, bei dem Kläger J. ab\n1995 Steuervorteile zu berücksichtigen. Der Sachverständige Dr. A.\nhat in seinem Gutachten vom 19.08.1998 ausgeführt, daß der Kläger\nzu 3) aufgrund seiner Einkommenssituation ab dem Jahre 1992 durch\ndie Beteiligung an dem Bauherrenmodell keine Steuervergünstigungen\nerzielt hat. Die für die Vorteilsanrechnung darlegungs- und\nbeweispflichtigen Beklagten sind dem nicht entgegengetreten und\nhaben nichts dazu vorgebracht, daß sich die steuerliche Situation\nfür den Kläger zu 3) in den Jahren ab 1995 dahingehend geändert\nhätte, daß er aufgrund der Beteiligung an dem Bauherrenmodell\nnunmehr wieder Steuervorteile erzielt hätte. Dies wäre indessen\nerforderlich gewesen, um auch bei dem Kläger zu 3) in den\nFolgejahren Steuervorteile im Rahmen der konkreten\nSchadensberechnung anzurechnen. Dabei verkennt der Senat nicht, daß\nunter Berücksichtigung der Tatsache, daß der Vermögensbereich des\nVerletzten betroffen ist und der Schädiger daher leicht in\nBeweisschwierigkeiten kommen kann, der Geschädigte zur Aufklärung\nder Einzelheiten der von ihm infolge der Verletzung erlangten\nVorteile verpflichtet ist. Das setzt aber voraus, daß der Schädiger\nim Rahmen seiner Darlegungs- und Beweislast auf den Tatbestand der\nSteuervorteile zumindest hinweist (vgl. Baumgärtel-Strieder,\nHandbuch der Beweislast, 2. Auflage 1992, § 249 BGB Rn. 14 m.w.N.\nin Fn. 35). Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger zu 3) entgegen den\nVorjahren ab 1995 wieder Steuervorteile erzielt hat, finden sich\ngleichwohl im Vortrag der Beklagten nicht.\n\n226\n\nAb dem Jahre 1997 konnten die Kläger nur noch 2,5 % jeweils nach\n§ 7 Abs. 4 und Abs. 5 EStG abschreiben. Bei den Klägern zu 1) sind\ndas pro Jahr 1.140,00 DM (vgl. Tabelle, Seite 157 des Gutachtens\nvom 19.08.1998), bei dem Kläger zu 4) ca. 4.600,00 DM (vgl.\nTabelle, Seite 159 des Gutachtens vom 19.08.1998) und bei den\nKlägern zu 5) pro Jahr ca. 1.340,00 DM (vgl. Tabelle, Seite 160 des\nGutachtens vom 19.08.1998). Bei dem jeweils erzielten Steuervorteil\nist der Senat von einem geschätzten Steuersatz von ca. 50 %\nausgegangen.\n\n227\n\nIm einzelnen ergeben sich danach für die Kläger unter\nBerücksichtigung der anzurechnenden Vorteile folgende\nSchadensbeträge:\n\n228\n\na) Kläger zu 1)\n\n229\n\nSchadensbetrag in Höhe von 426.322,17 DM\n\n230\n\nper 31.1.1992 gemäß Schriftsatz\n\n231\n\nvom 17.2.1992\n\n232\n\nabzüglich\n\n233\n\n- 1985 - 1991\n\n234\n\nSteuervergünstigung\n\n235\n\nnach dem Gutachten des\n\n236\n\nSachverständigen Dr. A. vom\n\n237\n\n19.8.1998 (im folgenden: GA) 121.241,77 DM\n\n238\n\nRest per 31.12.1991 305.080,40 DM\n\n239\n\n- 1992\n\n240\n\nSteuervergünstigung, GA S. 138 16.429,93 DM\n\n241\n\nMiete Rest 1992 (11.454 DM, GA\n\n242\n\nS. 62, abzgl. 1.802,68 DM,\n\n243\n\nBl. 903 d.A.) 9.655,32 DM\n\n244\n\nRest per 31.12.1992 278.995,15 DM\n\n245\n\n- 1993\n\n246\n\nSteuervergünstigung, GA S. 138 12.508,84 DM\n\n247\n\nMiete, GA S. 63 12.330,00 DM\n\n248\n\nRest per 31.12.1993 254.156,31 DM\n\n249\n\n- 1994\n\n250\n\nSteuervergünstigung, GA S. 138 17.440,00 DM\n\n251\n\nMiete, GA S. 65 12.930,00 DM\n\n252\n\nRest per 31.12.1994 223.786,31 DM\n\n253\n\n- 1995\n\n254\n\nSteuervergünstigung 16.000,00 DM\n\n255\n\nNettomiete - 3.019,83 DM\n\n256\n\nRest per 31.12.1995 210.806,14 DM\n\n257\n\n- 1996\n\n258\n\nSteuervergünstigung 16.000,00 DM\n\n259\n\nNettomiete 8.663,16 DM\n\n260\n\nRest per 31.12.1996 186.142,98 DM\n\n261\n\n- 1997\n\n262\n\nSteuervergünstigung 570,00 DM\n\n263\n\nNettomiete 6.187,81 DM\n\n264\n\nRest per 31.12.1997 179.385,17 DM\n\n265\n\n- 1998\n\n266\n\nSteuervergünstigung 570,00 DM\n\n267\n\nNettomiete 8.366,76 DM\n\n268\n\nRest per 31.12.1998 170.448,41 DM\n\n269\n\n- 1/1999-4/1999\n\n270\n\nSteuervergünstigung 143,00 DM\n\n271\n\nNettomiete 2.409,44 DM\n\n272\n\nRest per 30.4.1999 167.895,97 DM\n\n273\n\nVon der eingeklagten Schadens-\n\n274\n\nforderung sind daher geschätzte 258.426,20 DM\n\n275\n\nabzusetzen. ===============\n\n276\n\nDer Hauptanspruch der Kläger zu 1) beträgt danach 167.895,97\nDM.\n\n277\n\nb) Kläger zu 3)\n\n278\n\nSchadensbetrag bis April 1990\n\n279\n\ngemäß Klageschrift vom\n\n280\n\n7.5.1990\n\n281\n\nin Höhe von 543.169,95 DM\n\n282\n\nabzüglich\n\n283\n\n- 1985 - 1989\n\n284\n\nSteuervergünstigung, GA S. 140 86.700,00 DM\n\n285\n\n456.469,95 DM\n\n286\n\n- 1990\n\n287\n\nSteuervergünstigung, GA S. 140 14.228,00 DM\n\n288\n\nMiete Rest 1990 (15.650 DM, GA\n\n289\n\nS. 80, abzgl. 5.196,68 DM,\n\n290\n\nBl. 61 d.A.) 10.454,00 DM\n\n291\n\nRest per 31.12.1990 431.787,95 DM\n\n292\n\n- 1991\n\n293\n\nSteuervergünstigung, GA S. 140 15.998,25 DM\n\n294\n\nMiete, GA S. 82 14.688,00 DM\n\n295\n\nRest per 31.12.1991 401.101,70 DM\n\n296\n\n- 1992\n\n297\n\nSteuervergünstigung, GA S. 140 ./.\n\n298\n\nMiete, GA S. 84 14.731,00 DM\n\n299\n\nRest per 31.12.1992 386.370,70 DM\n\n300\n\n- 1993\n\n301\n\nSteuervergünstigung, GA S. 140 ./.\n\n302\n\nMiete, GA S. 86 20.576,00 DM\n\n303\n\nRest per 31.12.1993 365.794,70 DM\n\n304\n\n- 1994\n\n305\n\nSteuervergünstigung, GA S. 140 ./.\n\n306\n\nMiete, GA S. 88 20.400,00 DM\n\n307\n\nRest per 31.12.1994 345.394,70 DM\n\n308\n\n- 1995\n\n309\n\nSteuervergünstigung ./.\n\n310\n\nNettomiete 13.982,28 DM\n\n311\n\nRest per 31.12.1995 331.412,42 DM\n\n312\n\n- 1996\n\n313\n\nSteuervergünstigung ./.\n\n314\n\nNettomiete 14.044,64 DM\n\n315\n\nRest per 31.12.1996 317.367,78 DM\n\n316\n\n- 1997\n\n317\n\nSteuervergünstigung ./.\n\n318\n\nNettomiete 11.024,29 DM\n\n319\n\nRest per 31.12.1997 306.343,49 DM\n\n320\n\n- 1998\n\n321\n\nSteuervergünstigung ./.\n\n322\n\nNettomiete 14.346,53 DM\n\n323\n\nRest per 31.12.1998 291.996,96 DM\n\n324\n\n- 1/1999 - 4/1999\n\n325\n\nSteuervergünstigung ./.\n\n326\n\nNettomiete 4.689,44 DM\n\n327\n\n(zu Wohngeld(voraus)zahlungen\n\n328\n\nin 1999 hat der Kläger zu 3)\n\n329\n\nkeine Angaben gemacht)\n\n330\n\nRest per 30.4.1999 285.356,96 DM\n\n331\n\nVon der eingeklagten Schadens-\n\n332\n\nforderung sind daher geschätzte 257.812,99 DM\n\n333\n\nabzusetzen. ===============\n\n334\n\nDer Hauptanspruch des Klägers zu 3) beträgt danach 285.356,96\nDM.\n\n335\n\nc) Kläger zu 4)\n\n336\n\nSchadensbetrag in Höhe von 614.190,56 DM\n\n337\n\nper 31.1.1992 gemäß Schriftsatz\n\n338\n\n17.2.1992\n\n339\n\nabzüglich\n\n340\n\n- 1985 - 1991\n\n341\n\nSteuervergünstigung, GA S. 142 200.392,80 DM\n\n342\n\nRest per 31.12.1991 413.797,76 DM\n\n343\n\n- 1992\n\n344\n\nSteuervergünstigung, GA S. 142 33.084,24 DM\n\n345\n\nMiete Rest 1992 (19.920 DM, GA\n\n346\n\nS. 108, abzgl. 2.055,60 DM,\n\n347\n\nBl. 904 d.A.) _17.864,40 DM\n\n348\n\nRest per 31.12.1992 362.849,12 DM\n\n349\n\n- 1993\n\n350\n\nSteuervergünstigung, GA S. 142 26.044,46 DM\n\n351\n\nMiete, GA S. 110 20.620,00 DM\n\n352\n\nRest per 31.12.1993 316.184,66 DM\n\n353\n\n- 1994\n\n354\n\nSteuervergünstigung, GA S. 142 23.808,37 DM\n\n355\n\nMiete, GA S. 112 21.220,00 DM\n\n356\n\nRest per 31.12.1994 271.156,29 DM\n\n357\n\n- 1995\n\n358\n\nSteuervergünstigung 29.500,00 DM\n\n359\n\nNettomiete 16.394,00 DM\n\n360\n\nRest per 31.12.1995 225.262,29 DM\n\n361\n\n- 1996\n\n362\n\nSteuervergünstigung 29.500,00 DM\n\n363\n\nNettomiete _15.979,80 DM\n\n364\n\nRest per 31.12.1996 179.782,49 DM\n\n365\n\n- 1997\n\n366\n\nSteuervergünstigung 2.300,00 DM\n\n367\n\nNettomiete 12.152,00 DM\n\n368\n\nRest per 31.12.1997 165.330,49 DM\n\n369\n\n- 1998\n\n370\n\nSteuervergünstigung 2.300,00 DM\n\n371\n\nNettomiete 13.580,00 DM\n\n372\n\nRest per 31.12.1998 149.450,49 DM\n\n373\n\n- 1/1999 - 4/1999\n\n374\n\nSteuervergünstigung 575,00 DM\n\n375\n\nNettomiete 4.630,00 DM\n\n376\n\nRest per 30.4.1999 144.245,49 DM\n\n377\n\nVon der eingeklagten Schadens-\n\n378\n\nforderung sind daher geschätzte 469.945,07 DM\n\n379\n\nabzusetzen. ===============\n\n380\n\nDer Hauptanspruch des Klägers zu 4) beläuft sich damit auf\n144.245,49 DM.\n\n381\n\nd) Kläger zu 5)\n\n382\n\nSchadensbetrag in Höhe von 526.104,46 DM\n\n383\n\nper 31.1.1992 gemäß Schriftsatz\n\n384\n\nvom 17.2.1992\n\n385\n\nabzüglich\n\n386\n\n- 1985 - 1991\n\n387\n\nSteuervergünstigung, GA S. 143 175.310,87 DM\n\n388\n\nRest per 31.12.1991 350.793,59 DM\n\n389\n\n- 1992\n\n390\n\nSteuervergünstigung, GA S. 143 33.940,00 DM\n\n391\n\nMiete Rest 1992 (9.273 DM, GA\n\n392\n\nS. 131, abzgl. 1.686,00 DM,\n\n393\n\nBl. 906 d.A.) 7.587,00 DM\n\n394\n\nRest per 31.12.1992 309.266,59 DM\n\n395\n\n- 1993\n\n396\n\nSteuervergünstigung, GA S. 143 21.518,78 DM\n\n397\n\nMiete, GA S. 133 1.658,00 DM\n\n398\n\nRest per 31.12.1993 286.089,81 DM\n\n399\n\n- 1994\n\n400\n\nSteuervergünstigung, GA S. 143 33.247,18 DM\n\n401\n\nMiete, GA S. 135 660,00 DM\n\n402\n\nRest per 31.12.1994 252.182,63 DM\n\n403\n\n- 1995\n\n404\n\nSteuervergünstigung 30.000,00 DM\n\n405\n\nNettomiete ./._____\n\n406\n\nRest per 31.12.1995 222.182,63 DM\n\n407\n\n- 1996\n\n408\n\nSteuervergünstigung 30.000,00 DM\n\n409\n\nNettomiete _____./.____\n\n410\n\nRest per 31.12.1996 192.182,63 DM\n\n411\n\n- 1997\n\n412\n\nSteuervergünstigung 670,00 DM\n\n413\n\nNettomiete _____./.____\n\n414\n\nRest per 31.12.1997 191.512,63 DM\n\n415\n\n- 1998\n\n416\n\nSteuervergünstigung 670,00 DM\n\n417\n\nNettomiete _____./.____\n\n418\n\nRest per 31.12.1998 190.842,63 DM\n\n419\n\n- 1/1999 - 4/1999\n\n420\n\nSteuervergünstigung 168,00 DM\n\n421\n\nNettomiete _____./._____\n\n422\n\nRest per 30.4.1999 190.674,63 DM\n\n423\n\nVon der eingeklagten Schadens-\n\n424\n\nforderung sind daher geschätzte 335.429,83 DM\n\n425\n\nabzusetzen. ===============\n\n426\n\nDer Hauptanspruch der Kläger zu 5) beträgt danach 190.674,63\nDM.\n\n427\n\n6.\n\n428\n\nDie Zinsforderungen der Kläger rechtfertigen sich aus §§ 286\nAbs. 1, 187 Abs. 1 BGB.\n\n429\n\nBei den Klägern zu 1) ist er allerdings nur in Höhe von 4%\nbegründet, §§ 246, 288 Abs. 1 BGB.\n\n430\n\nDie Kläger zu 1) haben zwar behauptet, sie hätten durch Anlage\nin Bundesschatzbriefen den geltend gemachten Zins erzielen können\nund die Klagesumme so angelegt. Indessen haben sie dafür den\nerforderlichen Nachweis nicht erbracht. Die Bescheinigung der S. K.\nvom 25.11.1992, Bl. 1417 GA, reicht dazu nicht aus, denn aus ihr\nergibt sich lediglich, daß bei der Anlage in den genannten\nBundesschatzbriefen die angegebene Rendite zu erzielen war, nicht\naber, daß die Kläger zu 1) das Geld auch so angelegt hätten; eine\nweitere angekündigte Zinsbescheinigung haben die Kläger zu 1) nicht\nvorgelegt. Dieser, wenigstens im Ansatz zu erbringende Nachweis ist\nangesichts des Bestreitens eines solchen Anlageverhaltens durch die\nBeklagten auch nicht entbehrlich. Wenn auch der Zinsschaden mit dem\nVortrag der Kläger zu 1) hinreichend dargelegt (allerdings noch\nnicht nachgewiesen) ist und Eigenkapital erfahrungsgemäß in der\ngeltend gemachten Höhe nicht ungenutzt liegen bleibt, sondern zu\neinem allgemein üblichen Zinssatz angelegt wird (vgl. BGH NJW 1992,\n1223, 1224; BGH NJW 1995, 733), kann ein solches Anlageverhalten\nder Kläger zu 1) hier nicht ohne weiteres angenommen werden. Der\nhier zu entscheidende Fall zeigt nämlich, daß die Kläger zu 1)\ndurchaus auch andere Anlagemöglichkeiten als die banküblichen\nwahrnehmen, die eine bessere, aber auch eine schlechtere Rendite\nerzielen können. Anhaltspunkte dafür, daß es sich bei der\nBeteiligung an dem Bauherrenmodell S.A. um ein einmaliges Geschäft\nhandelte, die Kläger zu 1) ansonsten konventionell Geld anlegen,\nsind nicht ersichtlich.\n\n431\n\nHingegen hat der Kläger zu 3) durch die Bescheinigung der D.\nBank vom 17.11.1992, Bl. 1418 GA, in ausreichender Form dargelegt,\ndaß er sein Geld u.a. auf Festgeldkonten anlegt. Das pauschale\nBestreiten eines solchen Anlageverhaltens durch die Beklagten ist\nangesichts dieser Bescheinigung nicht ausreichend, §§ 138 Abs. 2,\nAbs. 3 ZPO.\n\n432\n\nGleiches gilt für den Kläger zu 4) und die Kläger zu 5). Zum\nNachweis des behaupteten Anlageverhaltens des Klägers zu 4) ist die\nBescheingung der Sparkasse E. vom 20.11.1992, Bl. 1419 GA,\nausreichend. Die Kläger zu 5) haben sowohl ihr entsprechendes\nAnlageverhalten als auch die Höhe des erzielbaren Zinssatzes durch\nVorlage der Bescheinigung der Kreissparkasse D. vom 16.12.1992, Bl.\n1420 GA, und der Renditen-Tabelle, Bl. GA, schlüssig\nnachgewiesen.\n\n433\n\nB.\n\n434\n\nDie Feststellungsanträge aller Kläger sind gemäß § 256 ZPO\nzulässig und nach den vorstehenden Ausführungen zum Haftungsgrund\nder Beklagten zu 1), 2) und 4) auch begründet.\n\n435\n\nC.\n\n436\n\nDie Feststellungsanträge, daß die Beklagten zu 1), 2) und 4)\nbetreffend die Zug um Zug-Leistung in Annahmeverzug sind, sind\nebenfalls zulässig; insbesondere ergibt sich das\nRechtsschutzinteresse hierzu aus § 765 ZPO. Da die Beklagten, wie\noben unter A. 4. dargelegt, mit der Annahme der - lastenfreien -\nRückübertragung der Miteigentumsanteile aufgrund ausreichender\nwörtlicher Angebote der Kläger in Verzug sind, § 295 BGB, sind auch\ndiese Anträge begründet.\n\n437\n\n \n\n438\n\n \n\n439\n\n \n\n440\n\n \n\n441\n\nD.\n\n442\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 1, Abs.\n2 und Abs. 4 ZPO. Im Rahmen der Kostenentscheidungen hat der Senat\nsowohl die Beteiligung der ehemaligen Kläger zu 2) in erster\nInstanz bei der Ermittlung der auf die jeweiligen Kläger zu 1), 3),\n4) und 5) entfallenden Kostenquote anteilig berücksichtigt als auch\ndie Beteiligung des Beklagten zu 3) im gesamten Verfahren, da\ninsoweit bisher nur über die Erstattung seiner außergerichtlichen\nKosten entschieden worden ist.\n\n443\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus\n§§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.\n\n444\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren: 2.157.787,00 DM\n\n445\n\n(Leistungsanträge:\n\n446\n\nKläger zu 1): 426.322,17 DM\n\n447\n\nKläger zu 3): 543.169,95 DM\n\n448\n\nKläger zu 4): 614.190,56 DM\n\n449\n\nKläger zu 5): 526.104,46 DM\n\n450\n\nFeststellungsanträge:\n\n451\n\na) zum Haftungsgrund\n\n452\n\nje Kläger 10.000,00 DM,\n\n453\n\ninsgesamt 40.000,00 DM\n\n454\n\nb) zum Annahmeverzug\n\n455\n\nje Kläger 2.000,00 DM,\n\n456\n\ninsgesamt 8.000,00 DM)","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307179","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-07-05/16-u-54-91","cited_norms":[{"jurabk":"EStG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":11},{"jurabk":"EStDV 1955","ref":"§ 82i","ref_norm":"82i","n":9},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 638","ref_norm":"638","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 295","ref_norm":"295","n":3},{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 426","ref_norm":"426","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 187","ref_norm":"187","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 765","ref_norm":"765","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307179","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307179","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-07-05/16-u-54-91","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307179","retrieved":"2026-07-09 03:35:38.902357+00:00"}}