{"status":"available","doknr":"OLD307178","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0705.16U22.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-07-05","aktenzeichen":"16 U 22/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nMit der Klage wird Schadensersatz wegen einer vom Kläger\nbehaupteten Schlechterfüllung eines mit den Beklagten geschlossenen\nRechtsanwaltsvertrages verlangt.\n\n3\n\nIm Jahre 1977 führte eine Architektenplanungsgruppe für die\nStadt K. die Planung und Bauleitung in Zusammenhang mit der\nErstellung des Sozial-Kulturellen Zentrums K.-C. durch. Gemäß einer\nschriftlichen Vereinbarung vom 20.06.1977 wurde zwischen der\nArchitektengemeinschaft und der Stadt K. ein Pauschalhonorar in\nHöhe von 1,27 Mio. DM vereinbart. Diese Vereinbarung wurde seitens\nder Stadt K. von dem Beigeordneten Baecker unterzeichnet. Nach\nErhalt dieser Summe vertrat die Architektengemeinschaft die\nAuffassung, ihr stehe über dieses Pauschalhonorar hinaus ein\nweiterer Honoraranspruch zu; sie erstellte in diesem Zusammenhang\neine Vergleichsrechnung auf der Grundlage einer Abrechnung nach den\nMindestsätzen der HOAI. Diese Differenz zwischen der Berechnung und\ndem gezahlten Pauschalhonorar beträgt nach der jetzigen Bezifferung\ndurch den Kläger rund 459.560,00 DM, damals verlangte die\nArchitektengemeinschaft eine deutlich höhere Summe.\n\n4\n\nDurch Vereinbarung vom 22.12.1982 trat diese\nArchitektengemeinschaft ihre damals noch auf 1,06 Mio. DM\nbezifferten zusätzlichen Honoraransprüche an den Kläger ab. In\neinem durch drei Instanzen geführten Rechtsstreit verfolgte der\nKläger diese Ansprüche ohne Erfolg. In der Berufungsinstanz dieses\nzunächst vor dem Landgericht Köln - 5 O 283/83 - geführten\nRechtsstreits wurde der Kläger von Rechtsanwalt Prof. Dr. R. J.\nvertreten (OLG Köln 22 U 247/84). Die Revision gegen das das\nRechtsmittel des Klägers zurückweisende Berufungsurteil wurde durch\nBeschluss des Bundesgerichtshofs vom 20.11.1986 nicht\nangenommen.\n\n5\n\nEnde 1987 beauftragte der Kläger Rechtsanwalt U. mit der Prüfung\nvon etwaigen Ansprüchen gegen die für ihn im Vorverfahren tätig\ngewesenen Prozessbevollmächtigten. Verjährungshemmende oder\n-unterbrechende Maßnahmen traf Rechtsanwalt U. nicht. Am 16.08.1988\nverjährten etwaige Schadensersatzansprüche des Klägers aus einer\nSchlechterfüllung des Rechtsanwaltsvertrages mit Rechtsanwalt Prof.\nDr. J.. Aufgrund einer Abrede unmittelbar zwischen dem Kläger und\nRechtsanwalt Prof. Dr. J. verzichtete dieser auf die Einrede der\nVerjährung, und zwar erstmals im Dezember 1988; dieser Verzicht\nwurde mehrfach verlängert und am 05.01.1990 durch Prof. Dr. J.\nerstmals mit einer Einschränkung versehen, dass der Verzicht nur\nsoweit gelte, als Verjährung noch nicht eingetreten sei (vgl. K\n15). Nach Kündigung der Beauftragung des Rechtsanwalts U. -\nvermutlich im Frühjahr 1989 - erteilte der Kläger Rechtsanwalt Dr.\nW. den Auftrag, seine Interessen gegenüber Prof. Dr. J. zu\nvertreten. Während dieses Mandats kam es zu weiteren - überwiegend\nmündlichen - Verjährungsverzichtserklärungen von Prof. Dr. J., u.a.\nzu der bereits erwähnten vom 05.01.1990. Zuletzt erklärte Prof. Dr.\nJ. einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung bis längstens\n30.09.1990. Mit Schreiben vom 23.08.1990 legte Rechtsanwalt Dr. W.\nsein Mandat nieder (vgl. Anlage K 16).\n\n6\n\nDaraufhin beauftragte der Kläger Rechtsanwalt Schade, für ihn\nKlage gegen Prof. Dr. J. zu erheben. Dies geschah durch\nKlageeinreichung beim Landgericht Köln am 28.09.1993; die\nZustellung erfolgte am 08.10.1993. Mit Urteil vom 03.04.1991 (3 O\n519/90) wurde die Klage abgewiesen. Die dagegen geführte Berufung\ndes Klägers blieb erfolglos. Nach Auffassung des Senats der bereits\nin diesem Vorverfahren mit der Sache befaßt war und vom\nBundesgerichtshof bestätigt wurde (vgl. Nichtannahmebeschluss vom\n18.03.1993), waren bei Klageerhebung bereits mögliche\nSchadensersatzansprüche gegen Prof. Dr. J. verjährt (vgl. Urteil\ndes Senats vom 08.07.1992 - 16 U 67/91).\n\n7\n\nNach rechtskräftigem Abschluss dieses Verfahrens beauftragte der\nKläger die jetzigen Beklagten Anfang September 1993 mit der Prüfung\nder Erfolgsaussichten einer Klage gegen Rechtsanwalt Dr. W.; daran\nschloss sich eine Klageerhebung an. Auch diese Klage wurde vom\nLandgericht Köln (unter dem Aktenzeichen 17 O 374/93) abgewiesen.\nDas Landgericht stellte zur Begründung darauf ab, dass eine\nPflichtverletzung des damals beauftragten Rechtsanwalts Dr. W.\nnicht schlüssig dargetan sei. Im Berufungsverfahren ließ der Kläger\n- nunmehr vertreten durch Rechtsanwälte G. und Sozien in K. - im\nTermin zur mündlichen Verhandlung vom 06.03.1995 Versäumnisurteil\ngegen sich ergehen, das rechtskräftig wurde (OLG Köln 16 U\n1/95).\n\n8\n\nDer Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagten hätten es\npflichtwidrig versäumt, Schadensersatzansprüche gegen Rechtsanwalt\nDr. W. in dem zuletzt genannten Rechtsstreit schlüssig vorzutragen.\nDies ergebe sich bereits aus dem dortigen Ersturteil. Rechtsanwalt\nDr. W. habe seine Pflichten aus dem Mandatsverhältnis schuldhaft\nverletzt, indem er gegenüber Prof. Dr. J. nicht unverzüglich nach\nErhalt des erstmals unter Vorbehalt erklärten Verzichts auf die\nVerjährungseinrede verjährungsunterbrechende Maßnahmen ergriffen\nhabe. Zudem habe Dr. W. ihn auf mögliche Rückgriffsansprüche gegen\nRechtsanwalt U. und deren Verjährung hinweisen müssen, was nicht\ngeschehen sei. Was den Ausgangsrechtsstreit angehe, so habe\nRechtsanwalt Prof. Dr. J. es versäumt, wesentlichen\nTatsachenvortrag einzuführen. So sei bereits vor der schriftlichen\nVereinbarung vom 20.06.1977 ein Architektenvertrag durch\nschlüssiges Handeln zustandegekommen, wonach sich aus Rechtsgründen\nein höherer Honoraranspruch als das vereinbarte Pauschalhonorar\nergebe. Die Mindestsätze der HOAI hätten nach der damals geltenden\nRechtslage nur durch eine anderweitige Honorarvereinbarung zum\nZeitpunkt der Auftragserteilung unterschritten werden dürfen. Zudem\nsei ein Verstoß gegen die Vertretungsvorschrift der\nnordrhein-westfälischen Gemeindeordnung übersehen worden, wodurch\ndie Auftragserteilung nicht wirksam zustandegekommen sei.\nAlternativ hat der Kläger sich darauf berufen, dass die Beklagten\nihn nicht ausreichend über das erhebliche Prozessrisiko einer Klage\ngegen Rechtsanwalt Dr. W. aufgeklärt hätten, so dass er dann den\nProzess möglicherweise vermieden hätte.\n\n9\n\nSeinen Schaden hat der Kläger aufgeschlüsselt in entgangene\nHonoraransprüche der Architektengemeinschaft in Höhe von 459.560,00\nDM sowie in entstandene Prozesskosten von insgesamt 199.240,58 DM.\nWegen der Einzelheiten wird auf die Klageschrift, Seite 45 ff.\nverwiesen.\n\n10\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n11\n\ndie Beklagten zu verurteilen, als\nGesamtschuldner an den Kläger 658.800,58 DM nebst 4 % Zinsen aus\neinem Teilbetrag von 199.240,58 DM seit Rechtshängigkeit sowie 4 %\nZinsen auf einen Teilbetrag von 459.560,00 DM für die Zeit vom\n19.10.1983 - 31.01.1991, für die Zeit vom 01.02.1991 - 30.06.1991\n8,405 % Zinsen aus einem Teilbetrag von 339.456,51 DM und 4 %\nZinsen aus einem Teilbetrag von 120.102,49 DM und für die Zeit\n01.07.1991 8,9 % Zinsen aus einem Teilbetrag von 425.000,00 DM\nsowie 4 % Zinsen aus einem Teilbetrag von 34.560,00 DM zu\nzahlen.\n\n12\n\nDie Beklagten haben beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nSie haben die Ansicht vertreten, für einen\nSchadensersatzanspruch fehle es bereits an der Kausalität, weil\nRechtsanwalt Dr. W. sich dem Kläger gegenüber nicht\nschadensersatzpflichtig gemacht habe. Eine Klage gegen ihn habe\ndeshalb von vornherein keine Aussicht auf Erfolg gehabt.\nRechtsanwalt Dr. W. habe nämlich keine Möglichkeiten mehr gehabt,\nAnsprüche des Klägers gegenüber Rechtsanwalt Prof. Dr. J.\ndurchzusetzen. Diese seien nämlich bereits zum Zeitpunkt seiner\nMandatierung im Frühjahr 1989 verjährt gewesen. Von einer\nvorherigen Beauftragung des Rechtsanwalt U. habe Rechtsanwalt Dr.\nW. keine Kenntnis gehabt. Eine Nachforschungspflicht, ob und ggfls.\nwelche Anwälte bereits vor ihm für den Kläger tätig gewesen seien,\nhabe nicht bestanden. Der Kläger habe schließlich auch keinen\nAnspruch auf Ersatz der ihm für das Verfahren gegen Dr. W.\nentstandenen Kosten. Er sei nämlich von ihnen zu Beginn des\nRechtsstreits ausführlich über die nach ihrer Auffassung sehr\ngeringen Erfolgsaussichten der Klage in Kenntnis gesetzt worden;\ngleichwohl habe er auf Durchführung des Verfahrens bestanden.\n\n15\n\nWegen des weiteren Parteivorbringens in erster Instanz wird\nergänzend Bezug genommen auf die gewechselten Schriftstücke sowie\ndie damit vorgelegten Urkunden.\n\n16\n\nNach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung\nhat das Landgericht die Klage abgewiesen und im Wesentlichen darauf\nabgestellt, dass es an der erforderlichen Kausalität zwischen einer\nmöglichen Pflichtverletzung des damals beauftragten\nProzessbevollmächtigten und eines Schadens des Klägers fehle. Eine\nPflichtverletzung durch Rechtsanwalt Dr. W. könne nämlich nicht\nfestgestellt werden, so dass der Rechtsstreit gegen ihn in keinem\nFall zu einem Erfolg hätte führen können. Rechtsanwalt Dr. W. habe\nauch - so habe die Beweisaufnahme gezeigt - keine Kenntnis von der\nvorangegangenen Mandatierung des Rechtsanwalts U. gehabt. Ohne\nweitere Anhaltspunkte habe auch keine Nachforschungspflicht\nseinerseits bestanden. Ein Anspruch auf Ersatz der in dem\nRechtsstreit Dr. W. angefallenen Kosten scheitere daran, dass der\nKläger mit seiner Behauptung, eine Aufklärung über das\nProzessrisiko sei nicht erfolgt, beweisfällig geblieben sei.\n\n17\n\nGegen das am 15.10.1998 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am\n(Montag) 16.11.1998 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt\nund diese nach zweimaliger ordnungsgemäßer Verlängerung bis zum\n08.02.1999 mit an diesem Tag eingegangenem Schriftsatz\nbegründet.\n\n18\n\nMit dem Rechtsmittel verfolgt der Kläger seinen ursprünglichen\nAntrag weiter. Er vertieft sein Vorbringen erster Instanz und\ngreift darüber hinaus die Beweiswürdigung des Erstgerichts an. Die\ngegen Rechtsanwalt Dr. W. erhobene Klage hat seiner Ansicht nach\ndurchaus Aussicht auf Erfolg gehabt, wenn der Sachverhalt durch die\nBeklagten in dem Rechtsstreit gegen Dr. W. schlüssig dargestellt\nworden wäre. Rechtsanwalt Dr. W. habe nämlich unter verschiedenen\nGesichtspunkten seine anwaltlichen Pflichten verletzt. Zum einen\nhabe er nicht erkannt, dass mögliche Schadensersatzansprüche gegen\nRechtsanwalt Prof. Dr. J. bereits verjährt gewesen seien; darauf\nhätte er den Kläger hinweisen und diesem ein weiteres Verfahren\nersparen müssen. Zum anderen hätte Dr. W. den Kläger auf etwaige\nSchadensersatzansprüche gegen Rechtsanwalt U. sowie auf\nZugriffsmöglichkeiten gegen den damaligen Revisionsanwalt,\nRechtsanwalt Dr. M., hinweisen müssen. Entsprechende Ansprüche\nseien damals noch nicht verjährt gewesen. In diesem Zusammenhang\nist der Kläger weiter der Meinung, das Landgericht habe die Aussage\ndes Rechtsanwalts Dr. W. unzutreffend gewürdigt. Die\nGlaubwürdigkeit des Zeugen werde durch Widersprüche in seiner\nAussage erschüttert, die der Kläger im Einzelnen erläutert. Im\nÜbrigen habe der Kläger damals Rechtsanwalt Dr. W. seine gesamte\nKorrespondenz zur Verfügung gestellt, die auch den Briefwechsel mit\nRechtsanwalt U. beinhaltete. Schließlich hätte Dr. W. auch von sich\naus nachfragen müssen, ob bereits vorher andere Rechtsanwälte in\ndieser Sache mandatiert gewesen seien. Zumindest müssten die\nBeklagten seiner Ansicht nach die Kosten des Verfahrens gegen Dr.\nW. tragen, da sie ihn unzureichend über das vorhandene\nProzessrisiko informiert hätten, wobei er im Wesentlichen auf sein\nVorbringen erster Instanz verweist.\n\n19\n\nDer Kläger beantragt,\n\n20\n\nunter Abänderung des Urteils des\nLandgerichts Köln vom 01.10.1998 die Beklagten zu verurteilen, als\nGesamtschuldner an den Kläger 658.800,58 DM nebst 4 % Zinsen aus\neinem Teilbetrag von 199.240,58 DM seit Rechtshängigkeit sowie 4 %\nZinsen auf einen Teilbetrag von 459.560,00 DM für die Zeit vom 19.\nOktober 1983 bis 31. Januar 1991, für die Zeit vom 1. Februar 1991\nbis 30. Juni 1991 8,405 % Zinsen aus einem Teilbetrag von\n339.456,51 DM und 4 % Zinsen aus einem Teilbetrag von 120.102,49 DM\nund für die Zeit seit 1. Juli 1991 8,9 % Zinsen aus einem\nTeilbetrag von 425.000,00 DM sowie 4 % Zinsen aus einem Teilbetrag\nvon 34.560,00 DM zu zahlen.\n\n21\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n22\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n23\n\nSie wiederholen ihr Vorbringen erster Instanz und verteidigen\ndas landgerichtliche Urteil.\n\n24\n\nErgänzend wird wegen weiteren Parteivorbringens auf die\ngewechselten Schriftsätze und die damit vorgelegten Urkunden Bezug\ngenommen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung\nwaren.\n\n25\n\nEbenfalls waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung folgende\nAkten:\n\n26\n\n16 U 1/95 (Verfahren gegen Rechtsanwalt Dr. W.),\n\n27\n\n16 U 67/91 (Verfahren gegen Rechtsanwalt Prof. Dr. J.) und 22 U\n247/84 (Verfahren gegen die Stadt K.).\n\n28\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n29\n\nDas zulässige Rechtsmittel bleibt in der Sache ohne Erfolg. Dem\nKläger steht ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten wegen\npositiver Vertragsverletzung des Anwaltsvertrages unter keinem\nrechtlichen Gesichtspunkt zu. Denn die von ihm beanstandete\nProzessführung in dem Verfahren 17 O 374/93 LG Köln konnte für\neinen etwaigen Schaden nicht ursächlich werden, da der Prozess\ngegen Rechtsanwalt Dr. W. keine Aussicht auf Erfolg bot. Ferner\nblieb der läger beweisfällig mit seiner Darstellung, die Beklagten\nhätten ihn nicht ausreichend über das Prozessrisiko dieses\nVerfahrens aufgeklärt.\n\n30\n\nI.\n\n31\n\nUnabhängig von der Frage, ob der Kläger sich hinsichtlich der\nProzessführung der Beklagten in dem genannten Rechtsstreit zu Recht\nauf Schlechterfüllung beruft, scheitert der geltend gemachte\nAnspruch daran, dass eine Pflichtverletzung durch Rechtsanwalt Dr.\nW. während seines Mandats für den Kläger in den Jahren 1989 und\n1990 nicht festgestellt werden kann.\n\n32\n\n1.\n\n33\n\nDass Rechtsanwalt Dr. W. den Kläger zur Frage der Verjährung\neines Schadensersatzanspruchs gegen Rechtsanwalt Prof. Dr. J.\nmöglicherweise nicht zutreffend beraten haben mag, spielt im\nErgebnis keine Rolle. Denn zu dem Zeitpunkt, als Rechtsanwalt Dr.\nW. beauftragt wurde, nämlich im Frühjahr/Frühsommer 1989, waren\netwaige Schadensersatzansprüche bereits verjährt. Wie der Senat in\nseinem Urteil vom 08.07.1992 (16 U 97/91) festgestellt hat und was\ninzwischen von den Parteien nicht mehr in Zweifel gezogen ist, ist\nVerjährungseintritt spätestens am 16.08.1988 erfolgt.\n\n34\n\nDie Einleitung verjährungsunterbrechender oder sonstiger\nerfolgsversprechender Maßnahmen gegen Rechtsanwalt Prof. Dr. J.\nwaren für Rechtsanwalt Dr. W. aus diesem Grunde nicht mehr\nmöglich.\n\n35\n\nSoweit der Kläger meint, Rechtsanwalt Dr. W. hätte ihm damals\nnach entsprechender Beratung von einem weiteren Vorgehen gegen\nProf. Dr. J. abraten müssen, übersieht er, dass nicht Dr. W.,\nsondern Rechtsanwalt Schade die Schadensersatzklage als\nProzessbevollmächtigter des Klägers erhoben hat. Rechtsanwalt Dr.\nW. hatte bereits am 23.08.1990 das Mandat niedergelegt, während die\nKlage erst am 28.09.1990 eingereicht worden ist. Mag auch - wie aus\nden gewechselten Schreiben zu entnehmen ist - zwischen Rechtsanwalt\nDr. W. und dem Kläger damals grundsätzlich Einvernehmen über eine\nKlageerhebung bestanden haben - wenngleich deren Ausgestaltung\nkontrovers gesehen wurde -, so kam es wegen der im Schreiben vom\n23.08.1990 erwähnten Unstimmigkeiten zwischen den Beteiligten\ngerade nicht zu einer Klageerhebung durch Dr. W. (vgl. Anlage K\n16). Der von dem Kläger später beauftragte Rechtsanwalt Schade hat\nauftragsgemäß die Schadensersatzklage gegen Prof. Dr. J. erhoben.\nDamit konnte eine etwaige fehlerhafte juristische Beratung durch\nDr. W. - sollte sie überhaupt vorgelegen haben - nicht mehr\nursächlich für den späteren Rechtsstreit werden. Denn die\nabschließende und entscheidende Beratung über die Frage des Ob und\nWie der Einleitung eines Prozesses ist zwischen dem Kläger und dem\nspäter beauftragten Rechtsanwalt besprochen worden. Mag auch die\nvorangegangene Beratung durch Rechtsanwalt Dr. W. den Kläger in\nseiner Entscheidung in der einen oder anderen Weise bestärkt haben\n- hierzu fehlt im Übrigen ein schlüssiger Vortrag -, so wurden die\nfür die Klageerhebung entscheidenden Beratungsgespräche mit einem\nanderen Prozessbevollmächtigten geführt.\n\n36\n\n2.\n\n37\n\nRechtsanwalt Dr. W. kann auch nicht deshalb eine\nPflichtwidrigkeit angelastet werden, weil er nicht auf eventuelle\nSchadensersatzansprüche gegen Rechtsanwalt U. hingewiesen hat.\n\n38\n\naa)\n\n39\n\nFestzuhalten ist hier zunächst, dass die Beauftragung gegen\nRechtsanwalt Dr. W. sich darauf erstreckte, die klägerischen\nInteressen gegenüber Prof. Dr. J. zu vertreten (so der\nausdrückliche Vortrag des Klägers in seiner Klageschrift, Seite\n26). Demzufolge bestand für Dr. W. allenfalls dann Veranlassung,\nSchadensersatzansprüche auch in Richtung anderer Berater zu\nüberprüfen, wenn er von deren Tätigkeit Kenntnis erlangt hätte.\nDass dies hier der Fall gewesen ist, konnte der Kläger nicht\nbelegen.\n\n40\n\nNach der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme kommt\nder Senat ebenso wie das Landgericht zu dem Ergebnis, dass\nRechtsanwalt Dr. W. keine Kenntnis davon hatte, dass zuvor\nRechtsanwalt U. eingeschaltet gewesen war. Die Angaben, die Dr. W.\nhierzu als Zeuge gemacht hat, sind in vollem Umfang glaubhaft. Dass\ner als Sozius in einer größeren Rechtsanwaltskanzlei mit einer\nVielzahl von Mandaten jährlich sich nicht mehr an Details des\ndamaligen Mandats erinnern konnte, ist ohne weiteres\nnachvollziehbar und spricht nur - wie das Landgericht schon zu\nRecht ausführt - für seine Glaubwürdigkeit. Weiterhin ist ebenfalls\nplausibel, dass er sich erst anhand der Handakten des gegen ihn\ngeführten Prozesses in Erinnerung rufen konnte, dass er vom\nTätigwerden des Rechtsanwalts U. erstmalig in diesem gegen ihn\ngerichteten Verfahren erfahren hat. Der Senat hat keine Zweifel an\nder Richtigkeit dieser in sich widerspruchsfreien Aussage. Den vom\nKläger beanstandeten Widerspruch bezüglich der Mitwirkung eines\nanderen Rechtsanwalts oder Referendars bei der Klageabfassung\nvermag der Senat nicht zu erkennen. Dass der Zeuge auch zu dieser\nPerson, die ihm vor ca. acht Jahren bei der Erstellung der Klage\nbehilflich war, keine Angaben mehr machen kann, entspricht dem oben\ngeschilderten Eindruck, dass der gesamte Vorgang dem Zeugen Dr. W.\nnicht mehr in Erinnerung ist und nur anhand der schriftlichen\nUnterlagen rekapituliert werden kann. Schließlich stehen die\nAngaben des Zeugen in Einklang mit den damals gewechselten\nSchriftsätzen, aus denen sich keinerlei Hinweise auf eine frühere\nTätigkeit des Rechtsanwalts U. ergeben. Diesem Indiz kommt insofern\nbesondere Bedeutung zu, da der Kläger regelmäßig mit den von ihm\nbeauftragten Rechtsanwälten eine rege Korrespondenz geführt\nhat.\n\n41\n\nAnlass zu Zweifeln an der Glaubwürdigkeit des Zeugen allein\ndeshalb, weil dieser selbst zunächst in eine gerichtliche\nAuseinandersetzung mit dem Kläger involviert war, bestehen für den\nSenat nicht. Hierbei hat er berücksichtigt, dass dem Zeugen als\nOrgan der Rechtspflege in besonderem Maße die Pflicht zu einer\nwahrheitsgemäßen Aussage gegenwärtig ist.\n\n42\n\nVeranlassung zu einer nochmaligen Vernehmung des Zeugen gemäß §\n398 ZPO bestand demnach nicht.\n\n43\n\nSoweit der Kläger behauptet, er habe sämtliche Korrespondenz\neinschließlich derjenigen mit Rechtsanwalt U. bei Mandatierung an\nRechtsanwalt Dr. W. übergeben, bleibt er mit dieser bestrittenen\nBehauptung beweisfällig. Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob der\nKläger bei der Beauftragung späterer Rechtsanwälte, insbesondere\ndes Rechtsanwalts Schade, sämtliche Korrespondenz zur Verfügung\ngestellt hat. Selbst wenn dies der Fall wäre, folgt daraus noch\nnicht zwingend, er habe sich gegenüber Rechtsanwalt Dr. W. in\nderselben Weise verhalten.\n\n44\n\nbb)\n\n45\n\nNach Ansicht des Senats bestand bei dieser Sachlage auch keine\nVeranlassung für Rechtsanwalt Dr. W., weitere Nachforschungen in\ndieser Richtung zu tätigen, insbesondere den Kläger dazu zu\nbefragen, ob er bereits einen anderen Rechtsanwalt mit der\nWahrnehmung der Interessen gegenüber Prof. Dr. J. beauftragt\nhabe.\n\n46\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der\nAnwalt die Interessen seines Auftraggebers jeweils in den Grenzen\ndes erteilten Mandats in jeder Richtung wahrzunehmen. Welche\nkonkreten Pflichten aus dem erhaltenen Auftrag abzuleiten sind,\nrichtet sich dabei nach dessen Umfang und den jeweiligen Umständen\ndes Einzelfalles (vgl. BGH, NJW 1993, 2045 m.w.Nachw.). Bei der\nBeauftragung durch den Kläger stellte sich für Rechtsanwalt Dr. W.\nein widerspruchsfreies Bild in der Weise dar, dass er nach\nrechtskräftigem Abschluss des Verfahrens gegen die Stadt K. nunmehr\ndamit betraut werden sollte, etwaige Schadensersatzansprüche gegen\nden damaligen Prozessbevollmächtigten in zweiter Instanz zu\nüberprüfen. Hierbei konnte sich Rechtsanwalt Dr. W. auf die\nRichtigkeit der Angaben des Klägers verlassen und brauchte keine\nweiteren eigenen Nachforschungen über diesen vorgegebenen Rahmen\nhinaus vorzunehmen. Denn ein Rechtsanwalt ist nicht gehalten,\neigene Nachforschungen zu Sachverhalten, die der Mandant noch nicht\neinmal erwähnt hat, vorzunehmen, vielmehr kann er sich auf die\nAngaben seines Mandanten verlassen, solange er keinerlei\nAnhaltspunkte für deren Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit hat\noder haben müsste (vgl. BGH, NJW 1994, 2293). Dieser Grundsatz ist\nerst recht entsprechend auf die Vollständigkeit der\nMandanteninformationen, die sich auf Sachverhalte über den\neigentlichen Rahmen des Mandats hinaus beziehen, anzuwenden, soweit\nfür den Rechtsanwalt keine Lücken und/oder damit eventuell\nverbundene Unrichtigkeiten deutlich werden. Das war im vorliegenden\nFall nicht gegeben, da der Auftrag zum einen beschränkt war auf die\nPrüfung etwaiger Ansprüche gegen Prof. Dr. J., zum anderen\nRechtsanwalt Dr. W. auch in Anbetracht der Person des Klägers von\neiner umfassenden Information ausgehen konnte. Denn der Kläger als\nWirtschaftsprüfer verfügt nicht nur über erhebliche Erfahrung im\nWirtschaftsleben, sondern ist darüber hinaus, wie auch Rechtsanwalt\nDr. W. bekannt war, hinreichend gerichtserfahren.\n\n47\n\nEine generelle Verpflichtung eines Rechtsanwalts, sich bei jeder\nMandatsübernahme sich nach einer eventuellen früheren Beauftragung\neines anderen Kollegens zu derselben Frage zu erkundigen, wie sie\nvom Kläger in der mündlichen Verhandlung postuliert worden ist,\nkann der Senat nicht erkennen. Durch eine solche Fragestellung kann\nnämlich möglicherweise das Vertrauensverhältnis zu dem Mandanten in\nFrage gestellt werden; dieser sieht sich gegen seinen Willen zu ihm\nunliebsamen Angaben veranlasst, ohne dass klar wird, dass diese\nErklärungen zur Aufklärung des eigentlich im Mittelpunkt des\nAuftrags stehenden Sachverhaltes beitragen könnte. Eine solche\ngenerelle Nachfragepflicht bei Mandatsübernahme wird - soweit\nersichtlich - weder im Schrifttum noch in der Rechtsprechung bejaht\n(vgl. hierzu beispielsweise Vollkommer, Anwaltshaftungsrecht, Rn.\n108 ff.).\n\n48\n\n3.\n\n49\n\nEine Pflichtverletzung seitens Rechtsanwalts Dr. W. liegt auch\nnicht darin, dass er nicht von sich aus gegen den früheren Anwalt\nim Revisionsrechtszug, Rechtsanwalt Dr. M., vorgegangen ist oder\nentsprechendes gegenüber dem Kläger angeregt hätte. Unabhängig von\nder Frage, ob etwaige Schadensersatzansprüche zum damaligen\nZeitpunkt noch nicht verjährt waren, hat Dr. W. auf entsprechende\nAnfrage des Klägers deutlich gemacht, dass er eine (weitere)\nPrüfung der Rechtslage hinsichtlich möglicher\nSchadensersatzansprüche gegen Dr. M. sowie die Einleitung\nanspruchsichernder Maßnahmen nur auf ausdrückliche Anweisung des\nKlägers durchführen wird; eine solche ist nicht erfolgt. Dr. W. hat\nnämlich in seinem Schreiben vom 30.11.1989 darauf hingewiesen, dass\ndie Einbeziehung des Rechtsanwalts Dr. M. in diese Sache ein \"ganz\nneuer Gesichtspunkt\" sei. Er erlaubte sich weiter den Hinweis, dass\nbisher \"lediglich ein Auftragsverhältnis dahingehend bestand, dass\nwir (gemeint ist Dr. W.) gegen Herrn Prof. Dr. J. vorgehen sollen\".\nWeiter heisst es: \"Sollten Sie (gemeint: der Kläger) der Meinung\nsein, dass wir nun auch gegen Herrn Dr. M. vorgehen sollen, bitten\nwir um weitere Informationen\" (vgl. Ablichtung des Schreibens = K\n19A, Bl. 104 f. d. GA). Reagiert der Kläger als Auftraggeber auf\ndieses Schreiben nicht mehr, so bestand für den beauftragten\nRechtsanwalt Dr. W. keine Veranlassung, eventuelle Ersatzansprüche\ngegen den damaligen Revisionsanwalt zu überprüfen.\n\n50\n\nDaneben bestehen aus anderen Gründen durchgreifende Bedenken\ngegen etwaige Schadensersatzansprüche des Klägers aus einem\nUntätigsein in Richtung des Rechtsanwalts Dr. M.. Denn sollte\ntatsächlich ein pflichtwidriges Versäumnis des Rechtsanwalts Dr. W.\nvorgelegen haben - wofür allerdings keine Anhaltspunkte bestehen -,\nwäre dieses dennoch nicht für einen möglichen Schaden des Klägers\nkausal geworden. Der Kläger selbst hat nämlich bereits zu Beginn\ndes Jahres 1989 zunächst angemeldete Ansprüche gegen Dr. M. aus\neigenem Antrieb nicht mehr weiter verfolgt. Er hatte bereits am\n23.02.1989 einen Mahnbescheid über 800.000,00 DM gegen Dr. M.\nerwirkt, das Mahnverfahren aber - offensichtlich nach Widerspruch -\naus Kosten- oder anderen Erwägungen heraus - nicht weiter betrieben\n(vgl. Bl. 351 der Beiakten 16 U 67/91; sowie Bl. 345 der genannten\nBeiakten). Wenn er nunmehr den damals beauftragten Rechtsanwalt ein\ndiesbezügliches Versäumnis zur Last legen will, vermag dies nicht\nzu überzeugen. Zumindest hätte es einer genauen Darlegung bedurft,\nwieso der Kläger ca. ein halbes Jahr, nachdem er selbst ein\nMahnverfahren gegen Dr. M. abgebrochen hat, nunmehr dieselben\nAnsprüche mit entsprechenden Kostenfolgen weiterverfolgt hätte.\n\n51\n\nDie vom Kläger eingereichte Klage gegen Rechtsanwalt Dr. W.\nkonnte deshalb unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt\nErfolg haben, so dass etwaige Fehler der Beklagten in ihrer\nProzessführung keinerlei Auswirkungen haben konnten.\n\n52\n\nII.\n\n53\n\nEbenfalls zu Recht und aus zutreffenden Gründen hat das\nLandgericht einen Kostenerstattungsanspruch des Klägers wegen\nmangelhafter Aufklärung über das Prozessrisiko des Verfahrens gegen\nRechtsanwalt Dr. W. verneint. Der Kläger, der für den Vorwurf einer\nPflichtwidrigkeit des Beklagten die volle Darlegungs- und\nBeweislast trägt, ist hierzu beweisfällig geblieben.\n\n54\n\nNach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung trägt\nderjenige, der eine Pflichtverletzung eines Rechtsanwaltes\nbehauptet, die volle Darlegungs- und Beweislast. Dies gilt auch für\nden Vorwurf der fehlenden Aufklärung. Den damit verbundenen\nSchwierigkeiten, insbesondere für einen Negativbeweis, wird dadurch\nbegegnet, dass die zur Beratung verpflichtete Partei im Einzelnen\ndarzulegen hat, in welcher Weise sie ihre Pflichten erfüllt hat (so\nständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, z.B. NJW 1987,\n1322; NJW 1995, 2842; NJW 1996, 2571 je m.w.Nachw.; Vollkommer,\na.a.O., Rn. 499 ff., Baumgärtel/Laumen, Handbuch der Beweislast im\nPrivatrecht, 2. Aufl., § 675 BGB, Rz. 15). Eine Umkehr der\nBeweislast wird in diesen Fällen ausdrücklich abgelehnt (vgl. nur\nVollkommer, a.a.O. m.w.Nachw.). Der Ablauf des Beratungsgesprächs\nmuss hierzu nicht in allen Einzelheiten dargestellt werden; dies\nüberfordere - so die höchstrichterliche Rechtsprechung, der sich\nder Senat anschließt - den Rechtsanwalt oder Steuerberater in\nAnbetracht des Zeitablaufs (BGH, NJW 1996, 2571). Die Beklagten\nhaben vorliegend die vom Kläger behauptete Nicht-Beratung\nausreichend substantiiert bestritten und hinreichend vorgetragen.\nSie haben nämlich bereits in erster Instanz Einzelheiten des\nBeratungsgespräches dargelegt (Bl. 87, 88 d. GA) und dies in\nzweiter Instanz um die vermutete Zeitangabe ergänzt (Bl. 246 d.\nGA). Nähere Angaben zu dem etliche Jahre zurückliegenden Gespräch\nkönnen von ihnen nicht verlangt werden. Der Rechtsanwalt ist in\ndiesen Fällen im Übrigen nicht verpflichtet, seine Belehrung\nnachträglich in einem schriftlichen Vermerk festzuhalten oder -\nfalls der Mandant erkennbar dem Rat nicht folgen will - diesen\nnochmals eindringlich, ggfls. schriftlich, zu wiederholen (vgl.\nBGH, NJW 1995, 2843 und NJW 1996, 2571). Der Kläger ist diesem\nsubstantiierten Vortrag der Beklagten zwar entgegengetreten. Er hat\nindes seine Version der fehlenden Beratung nicht unter Beweis\nstellen können (Bl. 94, 95; Bl. 228 d. GA). Damit ist er in dieser\nFrage beweisfällig geblieben.\n\n55\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige zur\nvorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n56\n\nStreitwert und Beschwer des Klägers: 658.800,58 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307178","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-07-05/16-u-22-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 675","ref_norm":"675","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307178","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307178","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-07-05/16-u-22-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307178","retrieved":"2026-07-09 03:35:38.784766+00:00"}}