{"status":"available","doknr":"OLD307182","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0702.SS245.99.123.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-07-02","aktenzeichen":"Ss 245/99 - 123 -","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nGründe\n\n2\n\nDurch Urteil des Amtsgerichts Bergheim vom 3. Dezember 1998 ist\nder Angeklagte wegen exhibitionistischer Handlungen in zwei Fällen\nzu einer Gesamtgeldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30 DM verurteilt\nworden. Seine Berufung hat die 2. kleine Strafkammer des\nLandgerichts Köln mit Urteil vom 8. Februar 1999 verworfen.\n\n3\n\nDie dagegen gerichtete, form- und fristgerecht eingelegte sowie\nbegründete Revision des Angeklagten, mit der die Verletzung\nformellen und materiellen Rechts gerügt wird, bleibt in der Sache\nohne Erfolg.\n\n4\n\n1.\n\n5\n\nDie Verfahrensrüge, mit der eine Verletzung der Vorschriften\nüber die Öffentlichkeit des Verfahrens geltend gemacht wird, ist\nnicht ordnungsgemäß ausgeführt und damit unzulässig (vgl. Kuckein,\nin: Karlsruher Kommentar, StPO, 4. Aufl., § 344 Rdnr. 32). Die\nErhebung einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO\ngenügenden Verfahrensrüge setzt nämlich voraus, daß die den\nbehaupteten Verstoß enthaltenden Tatsachen so umfassend und genau\ndargelegt werden, daß das Revisionsgericht allein auf dieser\nGrundlage das Vorhandensein - oder Fehlen - eines Verfahrensmangels\nfeststellen kann, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen sind oder\nbewiesen werden (BGH NJW 1998, 838 [839]; BGHSt 3, 213 [214] = NJW\n1952, 1386; Kuckein a.a.O. § 344 Rdnr. 38 m. w. Nachw.; Dahs/Dahs,\nDie Revision im Strafprozeß, 5. Aufl., Rdnr. 470 m. w. Nachw.).\nDaran fehlt es hier; der Revisionsbegründung kann nicht entnommen\nwerden, daß das angefochtene Urteil aufgrund einer Hauptverhandlung\nergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des\nVerfahrens (zeitweilig) verletzt worden sind (§ 338 Nr. 6\nStPO).\n\n6\n\nEs wird vorgetragen, die Hauptverhandlung sei am 5. Februar 1999\nin der Wohnung des Angeklagten fortgesetzt worden.\nProzeßordnungsgemäß seien sowohl an der Haustüre als auch an der\nWohnungstüre zur Wohnung des Angeklagten \"die entsprechenden\nAushänge über die öffentliche Sitzung in der Strafsache gegen den\nAngeklagten angebracht\" gewesen. Bei dem Versuch, sich über den\nFortgang der Hauptverhandlung zu informieren, habe der für den\nAngeklagten bereitstehende Fahrer die Haustüre verschlossen\nvorgefunden, so daß ihm der Zutritt zur Wohnung, in der die\nöffentliche Sitzung der Strafkammer stattfand, verwehrt gewesen\nsei. Dies sei dem Gericht auch zuzurechnen, weil infolge der\nselbstschließenden Türanlage, wie sie an Haustüren üblich sei,\ndamit habe gerechnet werden müssen, daß ohne entsprechende\nSicherungsmaßnahme die Tür ins Schloß fallen und damit die\nÖffentlichkeit ausgeschlossen sein werde.\n\n7\n\nDamit ist ein Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz (§ 169\nS. 1 GVG) nicht dargetan.\n\n8\n\nEine ungesetzliche Beschränkung der Öffentlichkeit ist nicht\nschon bei jeder Beeinträchtigung des freien Zugangs zum\nVerhandlungsort und der Wahrnehmung der Verhandlungsvorgänge\ngegeben. Der Grundsatz der Öffentlichkeit besagt nicht, daß\njedermann unter allen Umständen zu jeder Zeit Zutritt zu einer\nVerhandlung haben muß. Der Zutritt muß nur nach Maßgabe der\nräumlichen Möglichkeiten und örtlichen Verhältnisse gewährt werden\n(BGH NStZ 1984, 470). Es ist anerkannt, daß es - über die\ngesetzlich geregelten Einschränkungen hinaus (vgl. etwa § 172 GVG,\n§ 48 JGG, Art. 6 Abs. 1 Satz 2 MRK) - auch hinzunehmende\nsituationsbedingte Erschwernisse gibt, bei denen die Öffentlichkeit\ndes Verfahrens tatsächliche Schranken findet mit der Folge, daß der\nZutritt nur im Rahmen der tatsächlichen Gegebenheiten eröffnet ist\n(vgl. BGHSt 21, 72, 73 = NJW 1966, 1570 m. Anm. Beck NJW 1966,\n1976; BGHSt 24, 72, 73 f. = NJW 1971, 715; BGHSt 27, 13, 14 f. =\nNJW 1977, 157; BGHSt 40, 191, 192 = NJW 1994, 2773 = NStZ 1994,\n498; Kuckein a.a.O. § 338 Rdnr. 86 f.). Es genügt daher jedenfalls,\ndaß die Möglichkeit gegeben ist, sich ohne besondere\nSchwierigkeiten Kenntnis vom Verhandlungsort zu verschaffen, und\ndaß der Zutritt im Rahmen der tatsächlichen Gegebenheiten eröffnet\nist (BGH NStZ 1982, 476 m. w. Nachw.). Demgemäß sind die\nBestimmungen über die Öffentlichkeit nicht verletzt, wenn während\neines Teils der in der Wohnung des Angeklagten fortgesetzten\nHauptverhandlung die Wohnungstür zwar verschlossen, an ihr aber ein\n\"Terminszettel\" mit dem Hinweis auf die öffentlichen Verhandlung\nangebracht ist und jedermann sich durch Klingeln oder Klopfen an\nder Tür Zutritt zu dem Verhandlungsraum verschaffen kann (OLG Hamm\nVRS 64, 451). Für die vorliegende Fallgestaltung kann nichts\nanderes gelten. Durch die an Haus- und Wohnungstür angebrachten\nAushänge, in denen auf die öffentliche Sitzung in der Strafsache\ngegen den Angeklagten hingewiesen wurde, war für jeden\nInteressierten ohne weiteres feststellbar, wo die Verhandlung\nstattfand und daß er seinen Wunsch nach Einlaß in den\nVerhandlungsraum unter Benutzung der Haustechnik durch Betätigen\neiner Klingeleinrichtung oder Gegensprechanlage und evtl. durch\nKlopfzeichen an der Wohnungstür zum Ausdruck bringen konnte. Daß\ndennoch der Zutritt verwehrt geblieben wäre, ist der\nRevisionsbegründung nicht zu entnehmen.\n\n9\n\nAuf die Frage, ob das Gericht das Schließen der Haustür hätte\nvorhersehen können und zur Vermeidung einer von ihm zu vertretenden\nEinschränkung der Öffentlichkeit hätte verhindern müssen (vgl. dazu\nKleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. § 338 Rdnr. 49; Kuckein a.a.O. §\n338 Rdnr. 89; Hanack, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 24. Aufl., § 338\nRdnr. 113, jeweils m. w. Nachw.), kommt es daher nicht an.\n\n10\n\n2.\n\n11\n\nDie Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Sachrüge\nhat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Sein\nVorbringen, das Berufungsgericht sei nicht der sich aufdrängenden\nFrage nachgegangen, inwieweit er aufgrund seiner halbseitigen\nLähmung überhaupt zu der Tathandlung in der Lage gewesen sei, steht\nin Widerspruch zu den Urteilsgründen; darin wird ausgeführt, daß\ndie Strafkammer seine diesbezügliche Einlassung für widerlegt\nerachtet hat.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307182","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-07-02/ss-245-99-123","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307182","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307182","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-07-02/ss-245-99-123","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307182","retrieved":"2026-07-09 03:35:39.188843+00:00"}}