{"status":"available","doknr":"OLD307189","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0701.14UF225.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-07-01","aktenzeichen":"14 UF 225/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT A T B E S T A N D\n\n2\n\nDie Parteien haben am 16.5.1997 geheiratet. Am 14.5.1997 haben\nsie einen notariellen Ehevertrag geschlossen, mit dem u.a. der\nVersorgungsausgleich und nacheheliche Unterhaltsansprüche\nausgeschlossen wurden, beides jedoch auflösend bedingt bei\n(teilweiser) Aufgabe der Berufstätigkeit nach Geburt eines Kindes.\nDie Ehe ist kinderlos geblieben.\n\n3\n\nDie Klägerin (geb. 13.9.1958) und der Beklagte (geb. 14. 3.\n1959), beide katholischer Konfession, haben vor der Eheschließung\nnicht miteinander geschlechtlich verkehrt, nach ihrer\nbeiderseitigen Darstellung aufgrund ihrer religiösen Einstellung.\nAuch nach der Eheschließung ist es nicht zu einem\nGeschlechtsverkehr zwischen ihnen gekommen. Am 1.2.1998 ist die\nKlägerin aus der Ehewohung ausgezogen.\n\n4\n\nMit der am 8.5.1998 zugestellten Klage verlangt die Klägerin\nEheaufhebung.\n\n5\n\nSie habe sich bei der Eheschließung über eine persönliche\nEigenschaft des Beklagten geirrt oder sei von diesem getäuscht\nworden, denn dieser sei auch nach der Eheschließung nicht bereit\ngewesen, mit ihr geschlechtlich zu verkehren und den gemeinsamen\nKinderwunsch zu verwirklichen. Für sie sei die\nGeschlechtsgemeinschaft ein wesentlicher Bestandteil der Ehe, so\ndaß sie die Ehe nicht eingegangen wäre, wenn sie gewußt hätte, daß\nder Beklagte beiwohungsunwillig sei.\n\n6\n\nSie hat beantragt,\n\n7\n\ndie am 16.5.1997 geschlossene Ehe der Parteien aufzuheben.\n\n8\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nEr lehne den Geschlechtsverkehr mit der Beklagten nicht\ngrundsätzlich ab. Nach seiner religiösen Überzeugung sollten aber\nKinder nur in einer gefestigten intakten Ehe geboren werden. Da die\nKlägerin zu empfängnisverhütenden Maßnahmen nicht bereit gewesen\nsei und ihr Wunsch die alsbaldige Zeugung eines Kindes gewesen sei,\nhabe er einen Geschlechtsverkehr vor der erreichten Festigung der\nEhe abgelehnt.\n\n11\n\nDurch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht die Klage\nabgewiesen. Die Klägerin habe nicht bewiesen, daß der Beklagte bei\nEheschließung eine Geschlechtsgemeinschaft mit ihr abgelehnt habe.\nDie nach der Eheschließung aufgetretene stillschweigende\nMeinungsverschiedenheit, ob sofort die Zeugung eines Kindes\nangestrebt werden solle, begründe einen Irrtum im Sinne des § 32\nEheG nicht, zumal es nach beiderseitiger Darstellung zu einer\nAussprache über das Sexualleben überhaupt nicht gekommen sei.\n\n12\n\nGegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin.\nDie Entscheidung sei verfahrensfehlerhaft ergangen, da das\nAmtsgericht nur den Beklagten als Partei vernommen habe. Das\nAmtsgericht habe zu Unrecht einen Irrtum der Klägerin über\nwesentliche Eigenschaften verneint, da der Beklagte der Klägerin\nseinen Wunsch, erst nach Festigung der Ehe ein Kind zu zeugen,\nnicht offenbart habe. Eine Ehe im Sinne der katholischen Kirche\nhabe er nach seiner Einstellung nicht führen wollen. In Wahrheit\nsei er von Anfang an beiwohnungunwillig gewesen. Entgegen der\nAnnahme des Amtsgericht habe sie in einem Gespräch am 10.1.1998\nauch auf die Möglichkeit empfängnisverhütender Maßnahmen\nhingewiesen, obwohl sie zunächst davon ausgegangen sei, daß der\nBeklagte solche ablehne. Das Amtsgericht habe die Beweislast\nverkannt und schließlich fehlerhaft eine Eheaufhebung gemäß § 33\nEheG wegen arglistiger Täuschung nicht geprüft, obwohl die Klage\nauch darauf gestützt worden sei.\n\n13\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n14\n\ndie Ehe unter Abänderung des angefochtenen Urteils\n\n15\n\naufzuheben, hilfsweise, die Ehe der Parteien zu\n\n16\n\nscheiden.\n\n17\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndie Berufung zum Aufhebungsantrag zurückzuweisen,\n\n19\n\nzum Scheidungsantrag stellt er keinen Antrag.\n\n20\n\nEr verteidigt das angefochtene Urteil, stellt sich aber nicht\ngegen den im zweiten Rechtszug erhobenen Scheidungsantrag.\n\n21\n\nDer Senat hat die Parteien angehört und zum Scheitern der Ehe\nvernommen.\n\n22\n\nDie Parteien haben auf die Durchführung des\nVersorgungsausgleichs wechselseitig verzichtet.\n\n23\n\nWegen aller weiterer Einzelheiten wird auf den gesamten\nvorgetragenen Akteninhalt Bezug genommen.\n\n24\n\nE N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E\n\n25\n\nDie zulässige Berufung ist in der Sache nicht begründet, soweit\ndie Aufhebung der Ehe begehrt wird. Auf den Hilfsantrag der\nKlägerin war die Ehe der Parteien jedoch zu scheiden.\n\n26\n\n1)\n\n27\n\nDie Klage auf Aufhebung der Ehe ist weder aus § 32 EheG (Irrtum\nüber persönliche Eigenschaften) noch aus § 33 EheG (arglistige\nTäuschung) begründet. Beide Vorschriften sind gem. Art. 226 II\nEGBGB noch anwendbar, da die Eheaufhebungsklage vor dem 1.7.1998\nzugestellt worden ist (Palandt/Diederichsen, 58. Aufl. (1999) Art.\n226 EGBGB Rn. 4) - nach dem ab 1.7.1998 geltenden Recht ( § 1314\nBGB) kann eine Eheaufhebung nur noch wegen arglistiger Täuschung ,\naber nicht mehr wegen Irrtums über persönliche Eigenschaften\nerfolgen (Johannsen/Henrich, Eherecht, 3. Aufl. (1998) § 1314 Rn.\n76). Es besteht auch kein Grund zur Aufhebung und Zurückverweisung\nwegen eines Verfahrensfehlers.\n\n28\n\na) Die Entscheidung ist nicht verfahrensfehlerhaft ergangen. Das\nFamiliengericht hat zutreffend nur den Beklagten gem. § 445 ZPO als\nPartei vernommen und die Parteien im übrigen gem. § 613 S.1 ZPO\nangehört, denn die Sach- und Rechtslage ist mit ihnen vor und nach\nder Parteivernehmung des Beklagten erörtert worden. Eine förmliche\nBeweisaufnahme durch Parteivernehmung der Klägerin gem. § 613 S.1\n2. Hs., 616 II ZPO war nicht erforderlich, denn ihre Durchführung\nsteht im Ermessen des Gerichts. Im Streitfall war nach dem Ergebnis\nder Parteivernehmung des Beklagten die Durchführung einer\nförmlichen Vernehmung der Klägerin nicht geboten, denn das Gericht\nkonnte davon ausgehen, daß sie das bestätigen werde, was sie auch\nbei ihrer Anhörung gesagt hatte. Auch das Ergebnis einer förmlichen\nVernehmung hätte bei dieser Sachlage nicht zu einer anderen\nWürdigung im Sinne der Klägerin führen können.\n\n29\n\nb) Das Eheaufhebungsbegehren (hier noch Klage, seit dem 1.7.1998\nAufhebungantrag - § 631 II ZPO) ist nicht nach § 33 EheG\ngerechtfertigt. Die Klägerin, die dafür die Beweislast trägt (vgl.\nJohannsen/Henrich, Eherecht, 2. Aufl. (1992), § 33 EheG, Rn. 17),\nhat nicht bewiesen, daß sie durch arglistige Täuschung des\nBeklagten zur Eingehung der Ehe bestimmt worden ist. Insbesondere\nhat der Beklagte bei seiner Parteivernehmung eine Täuschung über\neine generelle Beiwohungsunwilligkeit in Abrede gestellt. Daß es\ntatsächlich nicht zu einem Geschlechtsverkehr gekommen ist,\nbegründet keinen Anscheinsbeweis für eine arglistige Täuschung. Der\nBeklagte hat dargelegt, daß er die Beiwohnung wegen des\n(unverzüglichen) Kinderwunsches der Klägerin abgelehnt habe. Daß es\nüber die Fragen der Empfängnisverhütung nicht zu einer offenen\nAussprache der Parteien gekommen ist, besagt nicht, daß der\nBeklagte die Klägerin über einen wesentlichen Umstand getäuscht\nhabe. Ein Ehepartner, der solche für ihn wesentliche Fragen nicht\nmit dem anderen vor Eingehung der Ehe bespricht, kann sich nicht\nauf Arglist berufen, wenn seine Vorstellungen mit denen des\nPartners nicht in Einklang zu bringen sind. Es kann nicht\nfestgestellt werden, daß der Beklagte bei der Klägerin einen Irrtum\nhervorgerufen oder aufrechterhalten hat in der Absicht, sie zur\nEingehung der Ehe zu veranlassen. Wenn Gespräche über die\nEhegestaltung unterbleiben und es später zu Unstimmigkeiten über\ndie Ehegestaltung kommt, ist nicht die Eheschließung arglistig\nherbeigeführt worden, sondern die Ehe scheitert aufgrund\nUnstimmigkeiten in der Eheführung, die zum Scheidungsantrag\nberechtigen können.\n\n30\n\n2) Die Aufhebungsklage ist auch nicht gem. § 32 I EheG\ngerechtfertigt.\n\n31\n\nDer Gesetzgeber hat die Aufhebung der Ehe wegen Irrtums über\npersönliche Eigenschaften zum 1.7.1998 abgeschafft,weil sich\ngezeigt hat, daß sich solche Irrtumsfälle nicht überzeugend von den\nFällen des Scheitern der Ehe abgrenzen lassen und weil dem\nInteresse der Beteiligten durch die Scheidungsmöglichkeit\nhinreichend Rechnung getragen ist (BT.-Drs. 79/96, S.50 f.;\nJohannsen/Henrich, 3. Aufl. (1998) § 1314 Rn. 76).\n\n32\n\nAuch für die Fällen, in denen, wie im vorliegenden, § 32 EheG\nnoch anwendbar ist, ist zu berücksichtigen, daß infolge des\ngrundlegenden Wandels der Vorstellungen die Ehepartner auch vor dem\n1.7.1998 schon in der Lage waren, sich vor der Eheschließung ein\nklares Bild über die persönlichen Eigenschaften des Partners zu\nmachen. Nach dem Ergebnis der Parteivernehmung des Beklagten ist\nnicht bewiesen, daß dieser schon vor der Eheschließung nicht\nbeiwohnungswillig war. Es gehört nicht zum staatlichen\nEheverständnis, daß sich die Beiwohnungswilligkeit auf den\nungeschützten Geschlechtsverkehr beziehen muß. Schon nach der\neigenen Darstellung der Klägerin ist es auch während der Ehe zu\neiner klaren Aussprache der Parteien über die wechselseitigen\nWünsche der Gestaltung des Sexuallebens nicht gekommen.\nInsbesondere läßt sich nicht feststellen, daß der Beklagte entgegen\nseiner Darstellung entweder gewußt hat, daß er nicht\nbeiwohungsfähig ist oder aber von Anfang an auch bei einem\nempfängnisgeschützten Geschlechtsverkehr nicht beiwohnungswillig\ngewesen sei. Die Voraussetzungen eines Irrtums über die persönliche\nEigenschaft der Beiwohungswilligkeit muß die Klägerin beweisen.\n\n33\n\nDarüberhinaus war es ihr eigenes Risiko, die Ehe mit einem Mann\neinzugehen, mit dem sie über eine wesentliche Frage der intimen\nEhegestaltung nicht vorher gesprochen hatte. Allein die Kenntnis\ndavon, daß auch der künftige Ehepartner dem katholischen Glauben\nangehört und dessen Morallehre folgt, macht ein solches Gespräch\nnicht entbehrlich, denn - wie der Fall zeigt - gibt es auch\ninnerhalb dieses Glaubens eine beträchtliche Bandbreite\npersönlicher Ehegestaltungsvorstellungen.\n\n34\n\n3)\n\n35\n\nAuf den im zweiten Rechtszug hilfweise gestellten\nScheidungsantrag war die Ehe der Parteien jedoch zu scheiden.\n\n36\n\nDer Hilfsantrag auf Scheidung der Ehe konnte gem. §§ 610, 611\nZPO zulässigerweise im zweiten Rechtszug erstmals gestellt werden\n(BGH FamRZ 1989, 153 (155); Johannsen/Henrich/Sedemund-Treiber,\nEherecht, 3. Aufl. (1998) § 611 ZPO Rn. 3).\n\n37\n\nDie Parteien leben länger als ein Jahr getrennt und der Beklagte\nwill ebenfalls geschieden werden. Die vom Senat durchgeführte\nBeweisaufnahme durch Vernehmung der Parteien hat ergeben, daß keine\nAussicht auf eine Vesöhnung und Wiederherstellung der ehelichen\nLebensgemeinschaft besteht.\n\n38\n\nEine Aufhebung und Zurückverweisung war entbehrlich (vgl.\nJohannsen/Henrich/Sedemund-Treiber, a.a.O., § 629b ZPO Rn.1), weil\ndie Parteien auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs wirksam\nverzichtet haben (der notariell vereinbarte Ausschluß des\nVersorgungsausgleichs war gem. § 1408 II S.2 BGB unwirksam, da der\nAufhebungsantrag innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluß\ngestellt wurde und der Aufhebungsantrag insoweit dem\nScheidungsantrag gleichsteht - BGH FamRZ 1989, 153). Weitere\nFolgesachen sind nicht anhängig gemacht worden.\n\n39\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 93a, 91 ZPO. Es erschien\ndem Senat angemessen, die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz\ninsgesamt gegeneinander aufzuheben, obwohl der Aufhebungsantrag\nweiterverfolgt worden ist. Da er nicht erfolgreich war, hat die\nKlägerin aber die Kosten erster Instanz, in der nur dieser Antrag\ngestellt wurde, in vollem Umfang zu tragen.\n\n40\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus\n§ 708 Nr. 10 ZPO.\n\n41\n\nStreitwert für die Berufungsinstanz: 24.000 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307189","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-07-01/14-uf-225-98","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 611","ref_norm":"611","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 226","ref_norm":"226","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 445","ref_norm":"445","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 610","ref_norm":"610","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1314","ref_norm":"1314","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 613","ref_norm":"613","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1408","ref_norm":"1408","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307189","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307189","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-07-01/14-uf-225-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307189","retrieved":"2026-07-09 03:35:39.875595+00:00"}}